Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2010/276
Entscheidungsdatum
11.08.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/276 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.08.2011 Entscheiddatum: 11.08.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 11.08.2011 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20). Keine Erteilung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung an einen Mazedonier, dessen erleichterte Einbürgerung für nichtig erklärt und der zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war (Verwaltungsgericht, B 2010/276). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners


In Sachen A. N.,zur Zeit Strafanstalt Z. Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A. F. gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,

betreffend Status nach Nichtigerklärung der Einbürgerung/Wegweisung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A. N., geboren am 12. Februar 1973, ist Staatsbürger von Mazedonien und dort aufgewachsen. Im Jahr 1993 reiste er illegal in die Schweiz ein, worauf gegen ihn eine zweijährige Einreisesperre verhängt wurde. Am 9. April 1994 heiratete er in Mazedonien eine Schweizerin. Nach Aufhebung der Einreisesperre kam er am 1. April 1995 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Er erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und im Jahr 2000 die Niederlassungsbewilligung. Ende 2000 wurde er sodann erleichtert eingebürgert. Am 23. August 2001 liess er sich scheiden. Noch im gleichen Jahr, am 21. Dezember 2001, heiratete A. N. in seinem Heimatland S. S. Ein Gesuch um Familiennachzug bewilligte das Migrationsamt des Kantons Thurgau nicht. Am 25. November 2002 wurde die Ehe mit S. S. wieder geschieden. Im April 2003 leiteten A. N. und H. M. beim Zivilstandsamt Rorschach ein Ehevorbereitungsverfahren ein. Zur Trauung kam es jedoch nicht. Im Herbst 2003 sagte A. N. die Trauung ab mit der Begründung, H. M. kehre nach Mazedonien zurück. Am 17. Dezember 2003 heiratete er in Mazedonien S. J., welche ebenfalls mazedonische Staatsbürgerin ist. Dem Gesuch um Familiennachzug wurde mit Verfügung vom 5. April 2004 stattgegeben. S. J. reiste daraufhin am 2. Mai 2004 in die Schweiz ein und erhielt vom Ausländeramt St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor: A., geboren am 28. Juli 2005, E., geboren am 13. Mai 2007, und O., geboren am 27. Oktober 2008.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Am 13. März 2004 fügte A. N. H. M. eine lebensgefährliche Stichverletzung mit einem Messer zu. Er wurde deswegen mit Urteil vom 2. April 2008 vom Kreisgericht St. Gallen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Eine dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 23. März 2009 ab. Eine Beschwerde beim Bundesgericht blieb ebenfalls erfolglos. Seit 9. Dezember 2009 befindet sich A. N. im Strafvollzug. C./ Das Bundesamt für Migration erklärte mit Verfügung vom 4. November 2005 die im Jahr 2000 erfolgte erleichterte Einbürgerung von A. N. für nichtig, da die Einbürgerung erschlichen worden sei; in der Verfügung wurde festgehalten, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. Die von A. N. gegen diese Nichtigerklärung eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Letztinstanzlich wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juli 2009 die Beschwerde ab. D./ Mit Eingabe vom 14. Juli 2009 liess A. N. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen lehnte es mit Verfügung vom 8. Februar 2010 ab, dem Bundesamt für Migration für A. N. ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Nichtigerklärung der Einbürgerung zur Zustimmung zu unterbreiten; es wurde zudem angeordnet, er habe die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Gegen diese Verfügung legte A. N. erfolglos Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen ein. E./ Gegen den Rekursentscheid vom 15. November 2010 liess A. N. mit Eingabe vom 30. November 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen: "1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2010 sei in den Ziffern 1-4 vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Bundesamt für Migration sei ein Gesuch um Erteilung der Niederlassung nach Nichtigerklärung der Einbürgerung zur Zustimmung zu unterbreiten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung durch das Ausländeramt des Kantons St. Gallen zu erteilen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen. Der Beschwerdeführer sei demzufolge von jeglichen Prozesskostenvorschüssen und Einschreibgebühren zu befreien. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, resp. infolge zu bewilligender unentgeltlicher Prozessführung zulasten des Staates." Mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Mai 2011 ab. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2011 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es auf den angefochtenen Entscheid. (...).

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).
  2. Mit der Nichtigerklärung der Einbürgerung wird die davon betroffene Person ausländerrechtlich in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt. Sie wird wieder zu einem Ausländer, für die das Ausländerrecht erneut anwendbar ist. Vorliegend verfügte der Beschwerdeführer vor der erleichterten Einbürgerung über eine Niederlassungsbewilligung. Infolge der Nichtigerklärung der Einbürgerung lebt somit die im Jahr 2000 erteilte Niederlassungsbewilligung wieder auf. Deren Widerruf ist nur zulässig, wenn die spezifischen ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 135 II 1 ff.).
  3. Die Vorinstanz sieht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes (SR 142.20, abgekürzt AuG) gegeben. Danach kann die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 62 lit. b AuG erfüllt sind. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine Bewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde. 3.1 Beim Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Das Bundesgericht hielt hierzu fest, eine längerfristige Freiheitsstrafe liege dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 ff. [379 ff.], E. 4.2). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Damit erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung beziehungsweise die Ablehnung der Unterbreitung eines zustimmenden Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung an das Bundesamt für Migration als gesetzmässig. Dies wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. 4. Art. 63 AuG stellt eine "Kann-Vorschrift" dar. Sie gewährt damit der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung einen Ermessensspielraum. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der Interessen verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen. 4.1 Sowohl das Migrationsamt als auch die Vorinstanz kamen zum Schluss, das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. an der Wegweisung überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz deutlich (vgl. E. 4 der Verfügung vom 8. Februar 2010, E. 5 des Rekursentscheids vom 15. November 2010). Dabei wurden die in Frage stehenden Interessen eingehend und sorgfältig gegeneinander abgewogen. Ein Ermessensmissbrauch ist nicht erkennbar. Die Ermessensausübung erfolgte vielmehr pflichtgemäss. Dementsprechend ist die Verhältnismässigkeit der getroffenen Anordnung zu bejahen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: 4.2.1 Unerheblich ist, ob die vom Beschwerdeführer begangene Straftat nun als "schwer" oder als "mittelschwer" einzustufen ist. Zum einen wird hier nicht Begriffsjurisprudenz betrieben und zum anderen geht das Bundesgericht offenkundig von einer "schweren" Straftat aus (vgl. BGE 2C_56/2011 vom 3. Mai 2011, E. 2.1.2). Ausserdem soll der Widerruf als verwaltungsrechtliche Massnahme vor künftigen Gefährdungen wichtiger Rechtsgüter schützen (Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, N 3 zu Art. 63). Dass dabei der Schutz von Leib und Leben sehr stark gewichtet wird, ist ohne Weiteres einleuchtend. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer verübten Tat spielt denn auch keine Rolle, dass es sich um ein Beziehungsdelikt handelte. 4.2.2 Selbst wenn ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegen würde, was angesichts des fehlenden gefestigten Anwesenheitsrechts der Familienmitglieder bezweifelt werden muss (statt vieler: BGE 127 II 60 ff. [64], E. 1d/aa), ist nicht ersichtlich, weshalb die Verhältnismässigkeitsprüfung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen müsste. Ein schwerwiegendes Vergehen, wie es der Beschwerdeführer begangen hat, vermag auch einen etwaigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zu rechtfertigen (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2.Auflage, Nr. 582). 4.2.3 Kaum Gewicht ist schliesslich dem Einwand beizumessen, eine Umsiedlung nach Mazedonien sei der Familie des Beschwerdeführers nicht zuzumuten. Dem ist namentlich entgegenzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers erst am 2. Mai 2004 und damit nach der Deliktsbegehung in die Schweiz einreiste. Den Ehegatten musste somit im Zeitpunkt der Einreise bewusst sein, dass sie ihre Ehe nicht mit Sicherheit in der Schweiz würden leben können (vgl. etwa auch Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli, a.a.O., N 7 zu Art. 63). Den drei Kindern darf zwar das Verhalten ihrer Eltern nicht vorgeworfen werden. Das älteste von ihnen ist aber erst sechs Jahre alt. Sie sind also alle in einem noch anpassungsfähigen Alter. Abgesehen davon steht es der Mutter und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Kindern frei, in der Schweiz zu bleiben, solange sie über Aufenthaltsbewilligungen verfügen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowohl gesetz- als auch verhältnismässig ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung scheidet ebenfalls aus. Nur so lässt sich das mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung angestrebte Sicherheitsziel – die Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz – erreichen (BGE 2C_475/2009 vom 26. Januar 2010, E. 4.2.4). Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet. 6. (...).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.--bezahlt der Beschwerdeführer. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. A. F. )
  • die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Soweit eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Zitate

Gesetze

7

AuG

  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 96 AuG

BGG

  • Art. 82 BGG
  • Art. 95 BGG

StGB

  • Art. 61 StGB
  • Art. 64 StGB

Gerichtsentscheide

6