Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2010/238
Entscheidungsdatum
16.03.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/238 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2020 Entscheiddatum: 16.03.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 16. 03. 2011 Vollzugskosten einer jugendstrafrechtlichen Massnahme, Art. 43 Abs. 4 JStG (SR 311.1, AS 2006 3545, gültig bis 31. Dezember 2010), Art. 340 aStP (nGS 42-31, gültig bis 31. Dezember 2010).Dem Vater eines im Massnahmevollzug befindlichen Jugendlichen wurde zu Recht ein Teil der Vollzugskosten auferlegt (Verwaltungsgericht, B 2010/238). Urteil vom 16. März 2011 Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli


In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M. gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Jugendanwaltschaft,Spisergasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Massnahmekosten hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. (geb. 10. Januar 1962) arbeitet als Lokomotivführer bei den SBB. Seit dem 17. Juli 2009 ist er in zweiter Ehe mit K. Y.-A. (geb. 12. April 1957) verheiratet, mit der er zuvor schon über zehn Jahre zusammenlebte. Bis vor wenigen Jahren lebten ihre beiden nicht gemeinsamen Kinder Z.Y. (geb. 8. Dezember 1989) und M. A. (geb. 20. März 1986) im gleichen Haushalt. M. A. zog zu Hause aus, als das Ehepaar im Jahre 2009 ein gemeinsam erworbenes Eigenheim bezog. Im Februar 2007 eröffnete die Jugendanwaltschaft St. Gallen ein Strafverfahren gegen Z.Y.. Zwecks umfassender Abklärung wurde er am 11. Mai 2007 vorsorglich im Jugendheim Platanenhof untergebracht und am 28. August 2007 (Verfügung der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 24. August 2007) ins Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof in Niederdorf (BL) verlegt, wo er aufgrund des Entscheids des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. August 2008 definitiv untergebracht wurde. Am 10. August 2007 erklärte sich X.Y. in einer Vereinbarung mit der Jugendanwaltschaft bereit, einen monatlichen Beitrag in der Höhe von Fr. 400.-- an die im Arxhof anfallenden Massnahmekosten zu bezahlen und die Nebenauslagen (Prämien für Krankenkasse und Versicherungen, Kosten für ärztliche Behandlungen, Kleider und Schuhe) zu übernehmen. Dieser Berechnung lag ein steuerbares Einkommen in der Höhe von Fr. 49'400.-- zu Grunde. Die Beitragspflicht dauerte vom 1. September bis 8. Dezember 2007, dem 18. Geburtstag von Z.Y.. In Ziffer 4 der Vereinbarung wurde sodann festgehalten, in der Massnahmenplanung sei vorgesehen, dass Z.Y. im Sommer 2008 eine institutsinterne Ausbildung beginne, womit X.Y. wiederum beitragspflichtig werde. Die Beitragspflicht sei deshalb im Sommer 2008 erneut zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte prüfen. Mit Vollzugsverfügung vom 17. März 2009 verpflichtete die Jugendanwaltschaft X.Y., ab dem 1. Dezember 2007 einen monatlichen Beitrag von Fr. 600.-- an die Kosten der Massnahme zu leisten, wobei für die Monate Februar, März, September, Oktober und November 2008 kein Beitrag und für Dezember 2008 nur die Hälfte des Monatsbeitrags berechnet wurde. Hinzu kamen die Versicherungsprämien (Krankenkasse, Unfall- und Haftpflichtversicherung) sowie die Kosten für ärztliche Behandlungen (Arzt, Zahnarzt), Kleider und Schuhe. Die Jugendanwaltschaft ging in ihrem Entscheid von einem steuerbaren Einkommen im Jahr 2007 von Fr. 78'900.-- und keinem Vermögen aus. B./ Gegen die als Vollzugsverfügung bezeichnete Anordnung der Jugendanwaltschaft vom 17. März 2009 erhob X.Y. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2009 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er beantragte, die angefochtene Vollzugsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 17. März 2009 sei aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, seine finanziellen Mittel reichten zur Deckung der Verfahrenskosten und der Kosten der Rechtsvertretung nicht aus; der Rekurs sei zudem nicht aussichtslos. Die Voraussetzungen für eine Auferlegung der geltend gemachten Kosten seien nicht gegeben. Sein Sohn sei seit dem 8. Dezember 2008 (richtig: 2007) volljährig und der Mündigenunterhalt sei nur dann geschuldet, wenn er dem Verpflichteten unter Berücksichtigung aller Umstände sowohl persönlich als auch wirtschaftlich zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Nebenauslagen in der Höhe von Fr. 400.-- ergebe sich eine monatliche Belastung von insgesamt Fr. 1'000.--. Dies sei unzumutbar, denn monatlich werde ihm lediglich eine Lohnsumme von Fr. 3'099.15 ausbezahlt. Vergleiche man diesen monatlich zur Verfügung stehenden Betrag mit den im Rahmen des Notbedarfs zu berücksichtigenden Kosten, sei klar ersichtlich, dass ihm nicht zuzumuten sei, über die bisher schon getätigten Aufwendungen hinaus Mündigenunterhalt zu leisten. Zudem handle es sich bei den ihm auferlegten Massnahmekosten um unvorhergesehene, ausserordentliche Kosten. Deren Bezahlung könne von den Eltern nur gefordert werden, wenn es die Leistungsfähigkeit des Belangten unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender Beitragspflichten ohne Eingriff in das Existenzminimum erlaube. Im übrigen sei das der Verfügung zugrunde

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelegte steuerbare Einkommen noch nicht rechtskräftig veranlagt. Zudem sei es stossend, dass sich die leibliche Mutter von Z.Y. nicht an den Kosten beteiligen müsse. Das Sicherheits- und Justizdepartement hiess den Rekurs mit Entscheid vom 20. September 2010 teilweise gut und verpflichtete X.Y., einen monatlichen Beitrag von Fr. 400.-- an die Kosten der Massnahmen zu bezahlen. Die Beitragspflicht wurde auf den Zeitraum von 1. Dezember 2007 bis 31. Juli 2009 beschränkt, wobei für die Monate Februar, März, September, Oktober und November 2008 kein Beitrag und für Dezember 2008 nur ein halber Monatsbeitrag gefordert wurde. Im übrigen wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs ab (Ziff. 1). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde bewilligt, ebenso die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Ziff. 2). Die Vorinstanz erwog im wesentlichen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass X.Y. schon bisher die Nebenkosten seines Sohnes übernommen habe und dieser aus seinem Lehrlingslohn an die Haushaltskosten hätte beitragen müssen, sei ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- angemessen und zumutbar. Der Beitrag sei ab Dezember 2007 bis 31. Juli 2009 geschuldet. Nach der Heirat sei der Beitrag aufgrund der veränderten finanziellen Situation und der anhaltenden Weigerung des Sohnes, mit seinem Vater Kontakt aufzunehmen, nicht mehr zumutbar. Abgeklärt wurde zudem die finanzielle Situation der ebenfalls wieder verheirateten leiblichen Mutter von Z.Y.. Gemäss Angaben des Steueramtes Herisau verfügte diese über ein jährliches steuerbares Einkommen von Fr. 17'750.-- (Hälfte des Familieneinkommens). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von Fr. 250.-- führte dies zu einem monatlichen Beitrag an die Massnahmekosten von rund Fr. 15.--. Angesichts dieser Umstände wurde auf eine Kostenbeteiligung der Mutter verzichtet. C./ Mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 erhob X.Y. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz sowie die Vollzugsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 17. März 2009 seien aufzuheben; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Befreiung von Gerichtskosten, Kostenvorschüssen und allfälligen Sicherheitsleistungen) für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtanwalt M. als Vertreter des Beschwerdeführers zu bestimmen; unter Kosten und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, Z.Y. habe seine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildung nicht in angemessener Art und Weise verfolgt. Er habe die Lehre mehrfach unterbrochen, eine verweigernde Haltung eingenommen und die Lehre schliesslich abgebrochen. So habe er innerhalb von drei Jahren lediglich eine nicht sehr anspruchsvolle Anlehre absolviert. Somit bestehe zum vorneherein kein Anspruch auf Mündigenunterhalt bzw. auf eine Kostenbeteiligung. Im übrigen lasse auch seine finanzielle Lage eine Beteiligung an den Massnahmekosten nicht zu. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 zur Beschwerde vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Akten. Mit Schreiben vom 4. November 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme. Die weiteren Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 5. Oktober 2010 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
  2. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1, abgekürzt JStPO) in Kraft. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gefällt wurden, nach bisherigem Recht zu ergreifen sind. Sie werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden beurteilt (Art. 51 Abs. 1 JStPO). Der angefochtene Entscheid erging am 20. September 2010 und ist somit nach bisherigem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kantonalem Prozessrecht zu beurteilen. Massgebend sind demzufolge das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (SR 311.1, abgekürzt JStG) in seiner bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung (AS 2006 3545) und das kantonale Strafprozessgesetz (nGS 42-31, abgekürzt aStP), das mit Art. 82 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 (sGS 962.1, abgekürzt EG zur StPO) aufgehoben wurde. Art. 43 Abs. 4 JStG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 JStPO) sah vor, dass die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210, abgekürzt ZGB]) die Kosten der Schutzmassnahmen mitzutragen haben. Das kantonale Recht ermächtigte den Jugendanwalt sodann, die Kosten des Vollzugs von Schutzmassnahmen ganz oder teilweise bei den nach den Bestimmungen des ZGB Unterhaltspflichtigen einzufordern (Art. 340 aStP). Daran ändert sich im übrigen unter neuem Recht nichts. Art. 45 JStPO übernimmt im wesentlichen den Inhalt von Art 43 JStG (BBl 2006 1373). Somit bildet die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern weiterhin die Grundlage für die Kostenbeteiligung. Die erwähnten gesetzlichen Grundlagen sind nicht streitig. Hingegen rügt der Beschwerdeführer, es sei ihm nicht zuzumuten, Unterhalt für seinen mündigen Sohn zu bezahlen und einen Beitrag an die Massnahmekosten zu leisten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer sei gegenüber Z.Y. über das 18. Lebensahr hinaus unterhaltspflichtig und habe aus diesem Grunde bis Ende Juli 2009 Beiträge an die Vollzugskosten zu leisten. 2.1. Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Diese Kosten umfassen auch die Kosten des Strafvollzugs gemäss Art. 43 JStG (C. Hegnauer: ZGB - Art. 270-295: Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, Die Unterhaltspflicht der Eltern, Berner Kommentar, 1997, N 37 zu Art. 276 ZGB). Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat dieses dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2). Eine weitergehende Unterstützungspflicht besteht im zu beurteilenden Fall somit nur, wenn Z.Y. nach Vollendung des 18. Lebensjahrs noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hatte. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 2.2. Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante und realistische Ausbildungsziel erreicht ist (P. Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 12 zu Art. 277 ZGB). Damit ist nicht ein bestimmter Ausbildungsgang, eine Lehre oder Schule, sondern ein umfassender, verschiedene Etappen durchlaufender Prozess gemeint. Er beginnt notwendig schon während der Unmündigkeit mit der Volksschule und setzt sich fort in Schulen allgemeinbildender oder berufsbezogener Art, praktische Anlehre oder Berufslehre (Hegnauer, a.a.O., N 29 zu Art. 277 ZGB). Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass Z.Y. auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters am 8. Dezember 2007 auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern angewiesen sei, weil er sich weiterhin in einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme befinde. Dort habe er ab 15. Oktober 2007 bis August 2010 eine Ausbildung absolviert. Damit sei der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin unterhaltspflichtig. Daran ändere auch nichts, dass der Sohn in eine Aussenwohngruppe übergetreten sei; dies sei im Rahmen des stufenweisen Vollzugs der Schutzmassnahme erfolgt. Für die Dauer der Unterhaltspflicht bestehe keine absolute Altersgrenze, und Massstab könne nicht ein Idealverlauf des jeweiligen Bildungsgangs sein. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Sohn schöpfe seine individuellen Fähigkeiten nicht aus und zeige auch keine ernsthaften Bemühungen in der Ausbildung. Dies sei dem Bericht des Arxhofs vom 14. Juni 2010 zu entnehmen. Sein Sohn habe die Lehre verschiedentlich unterbrochen, generell eine verweigernde Haltung eingenommen und die Lehre schliesslich zu Gunsten einer unter seinen Fähigkeiten liegenden Anlehre abgebrochen. Unter diesen Umständen ende der Unterhaltsanspruch rasch nach Eintritt der Mündigkeit. Somit bestehe kein Anspruch auf Mündigenunterhalt. Folglich habe er sich auch nicht an den Massnahmekosten zu beteiligen. Im übrigen verweigere sein Sohn jeglichen Kontakt mit ihm. Darum habe er keine Kenntnisse über dessen finanzielle Situation. Er müsse deshalb bestreiten, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Z. immer noch auf seine Hilfe angewiesen sei; er gehe davon aus, dass mit der Ausbildung ein gewisses Einkommen verbunden sei. Fest steht, dass Z.Y. seine berufliche Erstausbildung in Form einer Lehre als Landschaftsgärtner am 1. August bzw. 15. Oktober 2007, also vor dem Erreichen des Mündigkeitsalters begann. Diese Lehre dauert im normalen Verlauf drei Jahre (www.berufsberatung.ch) und wäre somit planmässig im Sommer 2010 beendet worden. Den Akten ist zu entnehmen, dass Z.Y. schon kurz nach Abschluss des Lehrvertrags den Wunsch äusserte, nur eine Anlehre zu absolvieren. Das Lehrverhältnis wurde aber erst am 31. Juli 2009 zu Gunsten einer einjährigen Anlehre aufgelöst. Diese Massnahme verlängerte die Erstausbildungszeit somit nicht. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, sein Sohn habe sich nicht ausreichend bemüht, seine Fähigkeiten auszuschöpfen und die Lehre abzuschliessen; mit der Anlehre schöpfe sein Sohn das Potential nicht aus. Somit falle seine Unterstützungspflicht mit Eintritt der Mündigkeit dahin. Dabei übersieht er, dass die Änderung der Ausbildung die elterliche Unterhaltspflicht nicht unzumutbar macht, wenn sie, wie es hier der Fall ist, die ursprünglich geplante Ausbildungszeit nicht verlängert (Hegnauer, a.a.O., N 119 zu Art. 277 ZGB). Im weiteren ist eine Ausbildung dann angemessen, wenn das geplante und realistische Ausbildungsziel erreicht ist (Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 277 ZGB). Wenn aufgrund schwieriger persönlicher Umstände des Auszubildenden eine Korrektur des Ausbildungsziels vorgenommen wird, ist das nicht zum vorneherein unangemessen. Vorliegend scheint wesentlich, dass Z.Y. überhaupt eine Ausbildung abschliessen kann, um so die Basis für eine spätere eigenständige Existenz zu schaffen. Es ist somit festzuhalten, dass der Sohn des Beschwerdeführers erst mit Abschluss der Anlehre zum Landschaftsgärtner über eine angemessene Ausbildung verfügte. Folglich müssen grundsätzlich die Eltern für seinen Unterhalt aufkommen. Zu prüfen ist nachfolgend, inwieweit dies dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann. 2.3. Die Zumutbarkeit ist generell unter Würdigung der gesamten Umstände zu prüfen. Dabei spielt nicht nur die wirtschaftliche Situation des Verpflichteten eine Rolle; vielmehr sind auch die persönliche Beziehung zwischen den Eltern und ihrem Kind sowie die Ernsthaftigkeit der Ausbildungsbemühungen zu berücksichtigen (BGE 5A_464/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.1; Breitschmid, a.a.O., N 14 ff.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.1. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils ergibt sich aus einer Gegenüberstellung von familienrechtlichem Notbedarf und Nettoeinkommen. Der familienrechtliche Notbedarf wird anhand der betreibungsrechtlichen Richtlinien (Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [KS Notbedarf], publiziert in: www.gerichte.sg.ch) ermittelt und um gewisse Beträge (z.B. die laufende Steuerlast) erweitert, da die Beitragsfestsetzung - im Gegensatz zur Zwangsvollstreckung - auf längere Dauer angelegt ist und deshalb Schulden nicht einfach nach ihrer zeitlichen Priorität berücksichtigt werden können, sondern dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass Einkommen und Ausgaben auf die Dauer ausgewogen zu sein haben (BGE 5C.238/2003 vom 27. Januar 2004). Im Grundsatz ist es folglich gerechtfertigt, Unterhaltsleistungen gegenüber dem mündigen Kind nur dann als wirtschaftlich zumutbar zu betrachten, wenn dem Unterhaltsberechtigten nach Abzug der Unterhaltsbeiträge noch ein Einkommen verbleibt, das seinen Notbedarf um ungefähr 20 Prozent übersteigt. In wirtschaftlicher Hinsicht bildet deshalb der um 20 Prozent erhöhte Notbedarf eines Elternteils die Grenze der Leistungspflicht. Dies ist allerdings nur als Grundsatz zu verstehen. Im Einzelfall kann davon nach oben oder unten abgewichen werden, wenn es die konkreten Umstände rechtfertigen. Ein Unterschreiten dieser Limite könnte sich im Einzelfall rechtfertigen, wenn es beispielsweise darum geht, nur noch wenige Monate einer Ausbildung zu finanzieren (BGE 5A_152/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.2; BGE 118 II 97 E. 4b). Zu beachten ist im weiteren, dass die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums lediglich als Hilfsmittel zu verstehen sind; Abweichungen sind daher auch gemäss Kreisschreiben im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zulässig und geboten (vgl. Ziffer 1.2 KS Notbedarf). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung bietet es sich deshalb an, auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) beizuziehen (www.skos.ch). Allerdings sind diese nicht verbindlich; entsprechend können Pauschalen modifiziert werden (GVP 2001 Nr. 5). Die Vorinstanz erwog, nach Art. 285 Abs. 1 ZGB müsse der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Den Eltern von mündigen Kindern werde dabei ein grösserer sozialer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Existenzspielraum gesichert. Nach Art. 286 Abs. 3 ZGB könne das Gericht die Eltern bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes zur Leistung eines besonderen Beitrages verpflichten. Als solch besonderer Beitrag gelte auch die Beteiligung an den Kosten des Vollzugs jugendstrafrechtlicher Schutzmassnahmen, soweit sie über die dadurch entfallenden laufenden Unterhaltskosten für Kost und Logis hinausgingen. Ein ausserordentlicher Beitrag nach Art. 286 Abs. 3 ZGB könne nur verlangt werden, wenn dies die Leistungsfähigkeit des belangten Elternteils unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender Beitragspflichten ohne Eingriff in sein Existenzminimum erlaube. Die einweisende Behörde müsse dem Arxhof für den gestützt auf das Jugendstrafrecht eingewiesenen Sohn des Beschwerdeführers monatlich rund Fr. 12'000.-- überweisen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 7'000.-- erzielt. Darin enthalten sei eine Familienzulage im Betrag von Fr. 525.--. Im Jahr 2010 hätten sich die Zahlen, unter anderem durch den Wegfall der Familienzulage für den Sohn der Frau, etwas verändert; insgesamt habe der Beschwerdeführer aber wiederum über ein Nettoeinkommen von knapp Fr. 7'000.-- verfügt. Der Beschwerdeführer habe jahrelang mit seiner Partnerin und deren Sohn im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei für den gesamten Lebensunterhalt aufgekommen. Seit dem Umzug ins Eigenheim sei der Sohn der Ehefrau aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Unklar sei, ob die aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitstätige Partnerin bzw. Ehefrau Sozialleistungen beziehe bzw. Anspruch auf solche Leistungen hätte. Im weiteren sei nicht geklärt, ob für ihren Sohn Unterhalt geleistet worden sei bzw. hätte eingefordert werden können und in welchem Umfang sich der Sohn der Partnerin aus seinem Lehrlingslohn an den Lebenshaltungskosten beteiligt habe. Zudem seien verschiedene vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausgaben nicht belegt. Berücksichtige man für den Beschwerdeführer und seine Partnerin einen erweiterten Grundbedarf von Fr. 2'136.--, für den Sohn der Partnerin einen solchen von Fr. 690.--, Mietkosten von Fr. 1'500.--, Krankenkassenkosten von Fr. 1'063.90, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 300.--, Kosten für das Auto von Fr. 300.-- und die Kreditraten für die Abzahlung des Autos von Fr. 1'018.25, bleibe eigentlich kein Freibetrag übrig, der es dem Beschwerdeführer erlauben würde, auch nach der Mündigkeit seines unterhaltsberechtigten Sohns einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Dies habe sich auch nach dem Bezug des Eigenheims nicht geändert. Immerhin bestünden aber

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unklarheiten bezüglich der Beiträge der Partnerin und Ehefrau sowie deren Sohn sowie dessen Vater an die gemeinsamen Kosten. Ausserdem erscheine es missbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer bis zur Heirat im Juli 2009 zwar für den Lebensunterhalt seiner Partnerin und deren Sohn vollumfänglich aufgekommen sei, für den leiblichen Sohn aber nur die Bekleidungs-, Arzt- und Versicherungskosten getragen habe. Dem Beschwerdeführer wären höhere Kosten entstanden, wenn der Sohn zu Hause gelebt und seine Ausbildung von dort aus absolviert hätte. Berücksichtige man, dass der Beschwerdeführer schon bisher Nebenkosten für seinen Sohn bezahlt habe und dieser aus seinem Lehrlingslohn an die Haushaltskosten hätte beitragen müssen, sei ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- zumutbar und angemessen; die Monate Februar, März, September, Oktober, November und der halbe Dezember 2008 seien von der Beitragspflicht ausgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb mit Fr. 5'800.-- (14,5 Monatsbeiträge à Fr. 400.--) zu beteiligen. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Jahre 2009 lediglich über ein Monatseinkommen von Fr. 6'688.05 verfügt zu haben. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise verschiedene Kosten nicht zum Abzug zugelassen. Dasselbe gelte für das Jahr 2010. In den massgeblichen Jahren habe sein monatliches Nettoeinkommen deshalb deutlich weniger als Fr. 7'000.-- betragen. Seine damalige Partnerin und heutige Ehefrau sei Hausfrau und leiste so ihren Beitrag an die Gemeinschaft. Zudem sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, darüber hinaus tätig zu werden. Sozialleistungen, eine IV-Rente oder dergleichen beziehe sie nicht. Somit könne die Vorinstanz daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gleiches gelte auch für die nicht weiter substantiierte Behauptung, der Beschwerdeführer habe im Rekursverfahren verschiedene geltend gemachte Auslagen nicht belegt. Die Vorinstanz habe hingegen zu Recht erkannt, dass ihm während der gesamten massgeblichen Zeitperiode kein Freibetrag übriggeblieben sei. Dass sie trotzdem zum Schluss komme, ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 400.-- sei angemessen und zumutbar, erstaune deshalb. Es bestehe kein Raum für einen Eingriff in das um 20 Prozent erweiterte Existenzminimum. Hingegen würden zu Recht keine Beiträge für die Monate Februar, März, September, Oktober und November sowie den halben Monat Dezember 2008 verlangt. In dieser Zeit habe sich Z.Y. nicht im Arxhof aufgehalten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezüglich Einkommen ist festzuhalten, dass lediglich eine Lohnabrechnung vom Februar 2009 vorliegt. Sie wird sowohl von der Vorinstanz als auch vom Beschwerdeführer zur Berechnung des Notbedarfs herangezogen. Streitig ist die Höhe des Nettoeinkommens. Während die Vorinstanz von rund Fr. 7'000.-- ausging, macht der Beschwerdeführer geltend, es seien noch weitere Abzüge in der Höhe von Fr. 352.20 zuzulassen und gelangt so zu einem massgeblichen Nettoeinkommen von Fr. 6'688.05. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass Beiträge an Berufsverbände (Fr. 46.20/Fr. 20.50) nicht im monatlichen Grundbetrag enthalten und folglich dem Notbedarf zuzurechnen sind (Ziff. 4.3 KS Notbedarf). Hingegen sind Fahrvergünstigungen für das SBB-Personal (Fr. 280.--) und Beiträge an die Rechtsschutzversicherung (Fr. 5.50) nicht zu berücksichtigen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Fahrvergünstigungen beruflichen Zwecken dienen, denn der Beschwerdeführer erfasst im Notbedarf beruflich bedingte, auch von der Vorinstanz anerkannte Fahrzeugkosten. Unter Berücksichtigung eines Bruttolohnes von Fr. 7'287.30, einer Familienzulage von Fr. 525.--, des Anteils des 13. Monatslohnes von Fr. 607.30, der Sozialabzüge in der Höhe von Fr. 1'271.65 sowie der erwähnten Beiträge an den Berufsverband in der Höhe von Fr. 66.70 ergibt sich somit ein Nettolohn von Fr. 7'081.25. Diesem Einkommen ist der familienrechtliche Notbedarf gegenüberzustellen. Vorerst ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer errechnete Notbedarf von Fr. 10'318.49 rund 50 Prozent über dem von ihm selbst errechneten Nettoeinkommen von Fr. 6'688.05 liegt. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, wie diese erhebliche Differenz gedeckt werden soll, um Einkommen und Ausgaben in Balance zu halten. Da nebst dem Autokredit keine weiteren Schulden ausgewiesen sind, ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer aufgeführten Notbedarfskosten fern der Realität liegen. Im weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, im hier relevanten Zeitraum keinerlei finanzielle Verpflichtungen gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin und ihrem Sohn hatte; trotzdem finanzierte er ihren Lebensunterhalt. Im Zusammenhang mit der Notbedarfsberechnung ist aber nicht entscheidend, aus welchen Motiven der Beschwerdeführer keine Haushaltsbeiträge einforderte; entscheidend ist, dass in der fraglichen Zeitperiode keine entsprechende Verpflichtung bestand. Folglich können die Beiträge des Beschwerdeführers an seine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebenspartnerin und deren Sohn, soweit sie über die an ihn ausbezahlte Familienzulage hinausgehen, ausser acht gelassen werden. Im übrigen ist nicht geklärt, welche Beiträge die Partnerin des Beschwerdeführers und deren Sohn an den gemeinsamen Haushalt leisteten oder hätten leisten können. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es weder seiner Partnerin noch M.A. möglich war, an die Haushaltskosten beizutragen. Der einfache Hinweis auf gesundheitliche Probleme reicht nicht aus. Im 2005 nahm der Beschwerdeführer sodann einen Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.-- auf, um sich ein Auto anzuschaffen. Diese Verschuldung führte zu einer monatlichen Belastung von Fr. 1'018.25. Dazu ist festzustellen, dass die berufsbedingten Fahrkosten zwar dem Notbedarf zugerechnet werden können; dies jedoch nur im Rahmen des unbedingt Notwendigen. Für die Fahrt zur Arbeit benötigt der Beschwerdeführer kein derart teures Fahrzeug. Durch den Kauf eines den finanziellen Rahmenbedingungen angepassten Personenwagens für ca. Fr. 25'000.-- hätten die monatlichen Kreditkosten um 40 bis 50 Prozent reduziert werden können. Die Vorinstanz errechnete einen Notbedarf von rund Fr. 7'000.-- und stellte zu Recht fest, der Beschwerdeführer habe verschiedene Beträge nicht detailliert nachgewiesen. Es wäre ihm beispielsweise zuzumuten gewesen, die Berufsauslagen mit den Berechnungsgrundlagen und nicht nur in Pauschalbeträgen auszuweisen. Deshalb ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Vorinstanz diese Kosten im Rahmen ihres Ermessens reduzierte. Im weiteren führt der Beschwerdeführer Beträge auf, die dem Notbedarf nicht zugerechnet werden dürfen. So ist es nicht möglich, den Grundbetrag für seinen nicht zu Hause wohnenden Sohn Z.Y. um Fr. 690. zu erhöhen. Ebenfalls nicht vom Grundbedarf erfasst werden über die obligatorische Krankenversicherung hinausgehende Zusatzversicherungen (Fr. 227.). Was die Arztkosten betrifft, so ist festzustellen, dass den Akten zwar verschiedene Rechnungen beiliegen, aufgrund fehlender Angaben zur Jahresfranchise ist die Höhe des effektiven Selbstbehalts jedoch nicht eruierbar. Die ausgewiesenen Heizkosten (Fr. 65.--), die Kosten für die Hausratversicherung (Fr. 40.--) und die laufenden Steuern (Fr. 670.--) sind dem Notbedarf hingegen zuzurechnen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Vorinstanz den Notbedarf auf der Basis des um 20 Prozent erhöhten Grundbedarfs gemäss dem KS Notbedarf festlegte. Dieser Ansatz liegt wesentlich über den Empfehlungen der SKOS-Richtlinien, die bis 31. Dezember 2010 für einen Dreipersonenhaushalt einen Grundbedarf in der Höhe von Fr. 1'786.-- (nicht indexiert) vorsahen. Wie bereits

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwähnt, handelt es sich auch bei diesen Ansätzen nur um Empfehlungen, die wiederum den konkreten Situationen anzupassen sind. Ausgehend von einem auf Fr. 1'800.-- aufgerundeten SKOS-Ansatz ergibt sich unter Hinzurechnung der Wohn- und Heizkosten (Fr. 1'565.--), Krankenkassenprämien (Fr. 1'063.90), Prämien für die Haftpflicht- und Hausratversicherung (Fr. 40.--), Berufsauslagen (Fr. 600.--), Abzahlungsrate für das Auto (Fr. 1'018.25) und der laufenden Steuern (Fr. 670.--) ein Notbedarf in der Höhe von rund Fr. 6'750.--. Bei einem Nettoeinkommen von Fr. 7'000.-- verbleibt eine freie Quote von Fr. 250.--. In diesem Betrag bleiben die bereits erwähnten Unklarheiten über die Beiträge der Lebenspartnerin und ihrem Sohn an die Haushaltskosen sowie die mögliche Reduktion der Autokosten unberücksichtigt. 2.3.2. Die Zumutbarkeit ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere auch die persönlichen Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und dem Mündigen sowie die Ernsthaftigkeit der Ausbildungsbemühungen (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 277 ZGB). Der Beschwerdeführer führt an, auch aus persönlicher Sicht sei die Leistung von Mündigenunterhalt nicht zumutbar, da Z.Y. jeglichen Kontakt zu ihm verweigere. Auch die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, die Weigerung des Sohnes, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, habe Einfluss auf die Unterhaltspflicht. Sie erwog, ein Beitrag an den Unterhalt von Z.Y. sei nur bis zur Heirat des Vaters zu entrichten. Danach seien weitere Unterhaltsbeiträge aufgrund des Verhaltens von Z.Y. nicht mehr zumutbar. Es ist nicht zu bestreiten, dass ein fruchtbares Zusammenwirken in Ausbildungs- und Unterhaltsbelangen ein einigermassen funktionierendes persönliches Verhältnis voraussetzt. Allerdings ist der Mündigenunterhalt nicht von einer harmonischen Beziehung oder einem funktionierenden Besuchsrecht abhängig (Breitschmid, a.a.O., N 18 f. zu Art. 277 ZGB). Gemäss dem Bericht des Massnahmenzentrums Arxhof vom 10. Juli 2010 lebt Z.Y. in einem emotional instabilen und mageren sozialen Umfeld. Seine weitere Entwicklung wird insbesondere aufgrund seiner zwischenmenschlichen und persönlichen Beziehungen als fragil bezeichnet. Die Gründe für Z.Y.s Kontaktverweigerung seien mehrfache Kränkungen. Einerseits habe er sich von seinem Vater und der Stiefmutter gegenüber seinen Stiefgeschwistern benachteiligt gefühlt,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte andererseits habe er Angst vor Auseinandersetzungen mit seinem Vater gehabt; es sei ihm zudem nicht gelungen, sich abzugrenzen. Die Probleme beschränken sich aber nicht auf seinen Vater. Wie dem erwähnten Bericht zu entnehmen ist, gestaltet sich auch die Beziehung zu seinen beiden älteren Geschwistern schwierig und instabil. Es ist offensichtlich, dass sich Z.Y. in einer schwierigen persönlichen Situation befindet, die im Massnahmenzentrum Arxhof verbessert werden soll. Unter diesen aussergewöhnlichen Umständen ist es verständlich, dass sich die Beziehungen zum familiären Umfeld nicht immer einfach gestalten. Für Z.Y. ist es wesentlich, dass er nach seinem Aufenthalt im Arxhof auf einer minimalen beruflichen Grundlage aufbauen und so für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen kann. Angesichts der gesamten Umstände kann folglich nicht gesagt werden, dass aufgrund der gestörten persönlichen Beziehung keine Unterhaltszahlungen zu leisten sind. Im übrigen behauptet der Beschwerdeführer auch nicht, sein Sohn verfolge die Anlehre nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit. Dies wird auch im Bericht des Massnahmenzentrums Arxhof nicht erwähnt; im Gegenteil ist diesem zu entnehmen, dass sich Z.Y. mit der Umwandlung von der Lehre in die Anlehre im Sommer 2009 vermehrt einzusetzen begann. 2.3.3. Zusammenfassend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers bei Erreichen des Mündigkeitsalters in seiner Erstausbildung befand und es dem Beschwerdeführer unter Würdigung aller Umstände zuzumuten ist, bis zu seiner Heirat für den Unterhalt von Z.Y. aufzukommen. Zu prüfen ist nachfolgend, ob ein monatlicher Beitrag in der Höhe von Fr. 400.-- angemessen ist. 2.4. Gemäss Art. 340 aStP kann der Jugendanwalt die Kosten des Vollzugs von Schutzmassnahmen ganz oder teilweise bei den nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Unterhaltspflichtigen einfordern. Diese allgemein formulierte Bestimmung wird in einer internen Weisung der Staatsanwaltschaft zu Art. 316 aStP konkretisiert. Unter Ziffer 5 lit. a (Finanzierung) der Weisung ist festgehalten, dass von den nach Massgabe des Zivilrechts Unterhalts- oder Unterstützungspflichtigen in der Regel Beiträge von monatlich 1,5 Prozent des steuerbaren Jahreseinkommens an die Massnahmenvollzugskosten zu erheben sind.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid vom 20. September 2010, aus der Gegenüberstellung von Notbedarf und Nettoeinkommen des Beschwerdeführers ergebe sich kein Überschuss. Es bestünden allerdings verschiedene Unklarheiten, unter anderem bezüglich der Beiträge der Partnerin und Ehefrau sowie deren Sohn und dessen Vater an die gemeinsamen Kosten (E. 2.3.1.). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon bisher Nebenkosten für seinen Sohn bezahlt habe und dieser aus seinem Lehrlingslohn an die Haushaltskosten hätte beitragen müssen, sei ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- angemessen und zumutbar. Der Beschwerdeführer hielt dagegen, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie einerseits feststelle, es sei ihm in der massgeblichen Zeit kein Freibetrag zur Verfügung gestanden und andererseits trotzdem zum Schluss gelange, ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- sei angemessen und zumutbar. Es bestehe kein Raum für einen Eingriff in das erweiterte Existenzminimum. Gemäss Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 28. Mai 2009 betrug das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2007 Fr. 71'500.--; Angaben über das steuerbare Einkommen der Folgejahre sind den Akten nicht zu entnehmen. Ausgehend von diesem Einkommen sind unter Anwendung der staatsanwaltlichen Praxis monatliche Beiträge von Fr. 1'072.50 an die Massnahmenvollzugskosten zu erheben. Davon in Abzug zu bringen sind die vom Beschwerdeführer zu tragenden Nebenkosten für ärztliche Behandlungen (Fr. 50.--), Kleider (Fr. 120.--) und Versicherungsprämien (Fr. 250.--) in der Gesamthöhe von geschätzten Fr. 420.--. Der üblicherweise zu bezahlende Beitrag beläuft sich somit auf rund Fr. 650.--. Ein Beitrag von Fr. 400.-- liegt demnach innerhalb des vorgesehenen Rahmens und erscheint angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in der Vereinbarung mit der Jugendanwaltschaft vom 10. August 2007 auf der Basis eines deutlich tieferen steuerbaren Einkommens von Fr. 49'400.-- bereit erklärte, monatliche Beiträge in der Höhe von Fr. 400.-- an die Kosten des Massnahmenvollzugs zu leisten. Dies kann durchaus als Indiz für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden. Gegen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist deshalb nichts einzuwenden, zumal wie erwähnt verschiedene Unklarheiten bezüglich der tatsächlichen finanziellen Situation des Beschwerdeführers bestehen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer sei nach Eintritt des Mündigkeitsalters seines Sohnes Z.Y. weiterhin unterhaltspflichtig. Ein über die Nebenkosten hinausgehender monatlicher Beitrag von Fr. 400.-- entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist unter Würdigung aller Umstände zumutbar. Die Beitragspflicht besteht vom 1. Dezember 2007 bis 31. Juli 2009. Unbestritten ist, dass für die Monate Februar, März, September, Oktober, November und den halben Monat Dezember 2008 keine Beiträge geschuldet sind. Zu entrichten sind somit 14,5 Monatsbeiträge à Fr. 400.--, insgesamt Fr. 5'800.--. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt M., St. Gallen, für das Beschwerdeverfahren. Diesem Begehren ist stattzugeben, zumal die Frage der Bedürftigkeit untrennbar mit der Hauptsache zusammenhängt und die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos zu qualifizieren ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272). Die amtlichen Kosten gehen zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Eine Gebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist Rechtsanwalt M., St. Gallen, zu bestimmen. Für das Beschwerdeverfahren ist der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Fr. 2'000.-- zuzügl. MWSt festzusetzen (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- gehen zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zulasten des Staates; auf die Erhebung wird verzichtet. 3./ Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt M., St. Gallen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestimmt. Sein Anspruch gegenüber dem Staat aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'000.-- zuzügl. MWSt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic.iur. M.)
  • die Vorinstanz
  • die Beschwerdegegnerin am: Rechtsmittelbelehrung Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Zitate

Gesetze

15

aStP

  • Art. 316 aStP
  • Art. 340 aStP

BGG

JStG

  • Art. 43 JStG

JStPO

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 99 VRP

ZGB

Gerichtsentscheide

5