© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/100 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.08.2010 Entscheiddatum: 24.08.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2010 Ausländerrecht, Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eines seit rund zehn Jahren mit der Ehefrau in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen aus Mazedonien aufgrund einer Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten zu drei Jahren Freiheitsstrafe und weiterer Delikte (Verwaltungsgericht, B 2010/100). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen M.I., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A. gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M.I., geb. 1978, ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Er heiratete am 10. November 2000 in Mazedonien die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B. M., geb. 1980. Er reiste am 16. April 2001 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, die letztmals bis 15. April 2008 verlängert wurde. Die Eheleute haben zwei Töchter, die 2002 bzw. 2007 geboren wurden und wie die Mutter über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. M.I. wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt bestraft. Am 13. April 2005 wurde er wegen Nichterwerbs des schweizerischen Führerausweises mit Fr. 100.-- gebüsst. Am 22. Februar 2007 wurde er wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 670.-- verurteilt. Das Kreisgericht Rheintal verurteilte M.I. am 18. April 2008 wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie Missachtung von Auflagen im Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 150.--. Von der Freiheitsstrafe wurden 15 Monate vollziehbar erklärt. Mit Verfügung vom 11. August 2009 wies das Ausländeramt das Gesuch von M.I. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung führte es aus, M.I. habe zu schweren Klagen Anlass gegeben. Sein Verschulden wiege sehr schwer, da er als Drogenkurier über 3 kg Heroin an seine Abnehmer übergeben habe. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob M.I. Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 29. März 2010 abgewiesen wurde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 26. April und 15. Juni 2010 erhob M.I. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 29. März 2010 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei ordentlich zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2010 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer kann sich daher grundsätzlich auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und den darin verankerten Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder, Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Im übrigen verschafft Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) in diesem Bereich dem Beschwerdeführer keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche. 2.3. Art. 62 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einen Ermessensspielraum. Der Tatbestand ist als "Kann- Bestimmung" formuliert. Das Gesetz schreibt nicht zwingend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Behörden berücksichtigen gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Dabei sind umso strengere Anforderungen an eine Wegweisung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Es ist aber in Betracht zu ziehen, dass die Wegweisung selbst gegenüber Ausländern der zweiten Generation, welche ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht haben, grundsätzlich zulässig sind (Weisungen des Bundesamts für Migration, Ziff. 8.2.1.2.1. mit Hinweis auf BGE 122 II 433 ff.). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Wegweisung im übrigen umso eher zulässig, wenn der Ausländer selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz sich nicht oder nur wenig integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist, enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. BGE 2A.540/2001 vom 4. März 2002). 2.4. Der Beschwerdeführer wurde wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, grober Verkehrsregelverletzung und Missachtung von Auflagen im Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass aufgrund der ausgefällten Strafe wie auch aufgrund der Art des Delikts von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss. Dieser setzte als Drogenkurier innert zweier Monate über drei Kilogramm Heroin um. Das Kreisgericht erachtete seine Ausführungen, wonach er angeblich nur unter dem Druck seiner Komplizen als Drogenkurier tätig gewesen sei, als wenig glaubhaft. Bei Betäubungsmitteldelikten ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch unter dem neuen Ausländerrecht ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010, E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 125 II 527). Der Beschwerdeführer reiste am 16. April 2001 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er hält sich somit seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz auf. Damit ist noch nicht von einem langjährigen Aufenthalt auszugehen, der in erheblichem Masse zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt. Zudem war der Beschwerdeführer im Januar/Februar 2006 und damit bereits rund fünf Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz als Drogenkurier tätig. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer erhebliche Schulden im Betrag von knapp Fr. 100'000.-- hat. Seine deliktische Tätigkeit hatte vorwiegend finanzielle Gründe. Bei solchen Straftätern muss stets von einer gewissen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Auch hinsichtlich der schweren Verkehrsregelverletzung hat der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer gezeigt, dass er sich von einer Strafe nicht wesentlich beeindrucken liess. Hinzu kommt, dass insbesondere bei Drogendelikten kein Anspruch eines straffälligen Ausländers besteht, dass bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe auf den Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verzichtet wird, solange keine weiteren längerfristigen Freiheitsstrafen ausgefällt werden. Bei schwerwiegenden Straftaten kann, namentlich bei Personen, bei denen kein besonders langer Aufenthalt in der Schweiz besteht, auch nach einer einmaligen Delinquenz ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sein. Im übrigen ist die Prognose über das künftige Verhalten entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht das einzig massgebende Kriterium bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil BGer 2A.82/2007 vom 27. April 2007 beruft, lässt sich der dort beurteilte Sachverhalt mit der vorliegenden Streitsache nur in wenigen Bereichen vergleichen. Jener straffällige Ausländer war hauptsächlich in der Schweiz aufgewachsen, während der Beschwerdeführer seit weniger als zehn Jahren hier lebt und bereits nach rund fünf Jahren straffällig geworden ist. Auch das klaglose Verhalten im Strafvollzug fällt bei dieser Sachlage nicht entscheidend ins Gewicht. Der Beschwerdeführer ist mit einer Landsfrau verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Ob der Ehefrau und den Kindern eine Übersiedlung mit dem Beschwerdeführer in den gemeinsamen Heimatstaat Mazedonien zumutbar ist, kann offen bleiben. Für die Kinder wäre jedenfalls eine Rückkehr nach Mazedonien unproblematisch, da sie mit drei bzw. acht Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter sind. Doch ist selbst bei der Unzumutbarkeit des Übersiedelns nach Mazedonien für die Ehefrau und die Kinder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aufenthaltsdauer von erst knapp zehn Jahren und des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers verhältnismässig. Der Beschwerdeführer liess sich trotz der familiären Bindungen bzw. Verpflichtungen nicht von seinem deliktischen Verhalten abhalten. Im übrigen verwies die Vorinstanz zutreffend auf den Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers in Mazedonien leben, was diesem erleichtert, nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort wieder Fuss zu fassen. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, Straftaten, mit denen hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verletzt würden, bewirkten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch in ausländerrechtlicher Hinsicht ein höheres Schutzbedürfnis als z.B. Drogendelikte (BGE 133 IV 201). Zutreffend ist, dass das Bundesgericht in einem Urteil betr. bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erwog, Betäubungsmitteldelikte hätten in der Regel keine unmittelbare konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder sexuelle Integrität zur Folge. In ausländerrechtlicher Hinsicht ist indessen bei schweren Drogendelikten wie bei Gewaltdelikten ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 127 II 527). Dabei ist nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Drogendelikten selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen, und es darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGE 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010, E. 2.4). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe zu Unrecht der Ehefrau freigestellt, ihm nach Mazedonien zu folgen. Die Begründung der Zumutbarkeit grenze an Zynismus. Dieser Vorwurf ist unberechtigt. In objektiver Hinsicht lässt sich nicht bestreiten, dass die Bewilligungen der Ehefrau und der Kinder vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht berührt werden und es daher der Ehefrau freigestellt ist, mit den Kindern dem Ehemann zu folgen und die Schweiz ebenfalls zu verlassen. Selbst wenn eine Rückkehr nach Mazedonien für die Ehefrau nicht zumutbar wäre, liesse dies jedenfalls eine Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unverhältnismässig erscheinen. In solchen Situationen müssen sich die Betroffenen entscheiden, ob sie die Ehegemeinschaft im Herkunftsstaat leben oder ob sie sich um des Bestands der Bewilligung der Ehefrau willen trennen. 2.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig und verhältnismässig ist. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist anzurechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
am:
Rechtsmittelbelehrung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.