Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2009/188
Entscheidungsdatum
15.04.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/188 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.04.2010 Entscheiddatum: 15.04.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2010 Umweltrecht, Lärmschutz, Art. 25 Abs. 1 USG (SR 814.01), Art. 7 Abs. 1 LSV (SR 814.41). Notwendigkeit einer Ergänzung des Lärmgutachtens aufgrund wesentlicher Veränderungen des bewilligten Gebäudes eines Steinverarbeitungsbetriebs im Rahmen eines nachträglichen Baugesuchs (Verwaltungsgericht, B 2009/188). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli


In Sachen R.,A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E. gegen

Baudepartement des Kantons St. Gallen,Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und

K. AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. P. sowie

Politische Gemeinde A. Beschwerdebeteiligte,

betreffend Baubewilligung (Erweiterung des Hallenbereichs), .. .. hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die Ortsgemeinde A. ist Eigentümerin des Grundstücks Grundbuch A. Nr. 1789 zwischen der R-strasse und der SBB-Linie in A. Nach dem Zonenplan vom 22. Oktober 1998 und dem Baureglement vom 19. Januar 2007 ist das Grundstück der Gewerbe- Industrie-Zone C mit der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeteilt und als Gebiet mit zusätzlichem Planungsbedarf nach Richtplan ausgeschieden. R. ist Eigentümer des westlich der SBB-Linie gelegenen Grundstücks Grundbuch Au Nr. 1079. Dieses liegt in der zweigeschossigen Wohn-Gewerbe-Zone mit der Lärmempfindlichkeitsstufe III.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die K. AG reichte am 10. November 2006 beim Gemeinderat A. ein Baugesuch für den Neubau eines Produktions- und eines Bürogebäudes auf dem Grundstück Nr. 1789 ein. Gegen dieses Baugesuch erhob unter anderem R. am 26. November 2006 öffentlich-rechtliche Einsprache. Das Amt für Umweltschutz (heute Amt für Umwelt und Energie, abgekürzt AFU) wies mit Entscheid vom 13. März 2007 die Einsprache von R. im Sinn der Erwägungen ab, soweit sie in seine Zuständigkeit fiel. Am gleichen Tag erliess das AFU die Verfügung über Umweltschutzmassnahmen zum Bauvorhaben. Der Gemeinderat A. wies mit Beschluss vom 16. April 2007 die öffentlich-rechtliche Einsprache von R. ab, soweit sie in seine Zuständigkeit fiel, und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Der Beschluss des Gemeinderates und die Verfügungen der kantonalen Stellen wurden am 18. April 2007 als Gesamtverfügung versandt. B./ Gegen die Gesamtverfügung erhob R. Rekurs beim Baudepartement. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom 24. April 2008 im Sinn der Erwägungen teilweise gut und wies ihn im übrigen ab, soweit darauf einzutreten war. Die Verfügung des AFU vom 13. März 2007 wurde geändert, indem angeordnet wurde, dass die Kranbahn Nord gegen Westen mit einer geschlossenen Fassade zu versehen und das Sektionaltor der Westfassade durch einen gegen innen vollständig geschlossenen Vorraum um die Wasseraufbereitungsanlage zu ergänzen sei. Ausserdem wurde angeordnet, dass für die Westfassade Bauteile mit festgelegten minimalen Schalldämm-Massen zu verwenden seien. Das Baudepartement erwog, der Beweisantrag auf Einholung eines neuen Lärmgutachtens sei abzuweisen, weil das von der Baugesuchstellerin im Bewilligungsverfahren eingereichte Gutachten von sehr ungünstigen Annahmen zu ihren Lasten ausgehe und weil die Berechnungen korrekt durchgeführt worden und die Belastungsgrenzwerte eingehalten seien. Materiell sei der Rekurs teilweise gutzuheissen, soweit eine Verletzung des Vorsorgeprinzips geltend gemacht werde; die Verfügung des AFU über Umweltschutzmassnahmen sei entsprechend anzupassen. Im übrigen sei der Rekurs abzuweisen. Dieser Rekursentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Am 15. bzw. 19. Dezember 2008 reichte die K. AG beim Gemeinderat A. ein Baugesuch für Änderungen am bewilligten Neubau des Produktions- und Bürogebäudes auf dem Grundstück Nr. 1789 ein. Nach den Plänen soll das Produktionsgebäude bei gleichbleibender Grundfläche dahingehend ergänzt werden, dass der bisher überdachte, aber offene Lagerbereich im Norden und teils im Süden mit einer Fassade versehen wird. Im erweiterten südlichen Bereich sollen mittels demontierbarer Trennwände zwei als "Produktion 2" und "Produktion 3" bezeichnete Räume geschaffen werden. Die beiden Steinsägen, die im Gegensatz zu den Steinfräsen auch nachts betrieben werden, sollen von der Westseite auf die Ostseite und die Wasseraufbereitung von der Westseite in die Mitte der Produktionshalle verlegt werden. Gegen das Baugesuch erhob R. am 22. Dezember 2008 öffentlich-rechtliche Einsprache. Am 11. Mai 2009 erliess das AFU eine Verfügung über Umweltschutzmassnahmen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde vermerkt, das Rechtsmittel richte sich nach der Rechtsmittelbelehrung im Gesamtentscheid der politischen Gemeinde; massgebend sei Art. 8 des Gesetzes über die Verfahrenskoordination in Bausachen (sGS 731.2, abgekürzt VKoG). Mit Entscheid vom 14. Mai 2009 wies das AFU ausserdem die Einsprache von R. im Sinn der Erwägungen ab und auferlegte ihm eine Entscheidgebühr von Fr. 600.--. Die Rechtsmittelbelehrung lautete dahingehend, der Entscheid könne nach Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP) innert vierzehn Tagen mit Rekurs bei der Regierung angefochten werden. Mit Beschluss vom 4. Mai 2009 (zugestellt am 18. Mai 2009) erteilte der Gemeinderat A. die Baubewilligung für die Änderungen am Neubau des Produktions- und Bürogebäudes unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen. Die Verfügungen und Stellungnahmen der kantonalen Stellen (AFU, Amt für Feuerschutz, Amt für Wirtschaft) erklärte der Gemeinderat zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung. Der Beschluss war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach gegen diesen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachtrag zur Baubewilligung (Gesamtverfügung) innert vierzehn Tagen Rekurs beim Baudepartement erhoben werden könne. D./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juni 2009 erhob R. gegen den Einspracheentscheid des AFU vom 14. Mai 2009 Rekurs bei der Regierung. Gleichentags erhob er gegen die Verfügung des AFU vom 11. Mai 2009 Rekurs beim Baudepartement. In den Rekursen wurde im wesentlichen in materieller Hinsicht beantragt, das Baugesuch sei vorläufig nicht zu bewilligen und die Rekursgegnerin sei anzuweisen, eine neue Lärmprognose unter Berücksichtigung der möglichen Nutzung der neuen Hallen "Produktion 2" und "Produktion 3" einzureichen. Das AFU beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2009, die beiden Rekurse seien zu vereinigen und abzuweisen. Es räumte ein, dass die Verwendung einer alten Vorlage dazu geführt habe, dass der Einspracheentscheid eine Rechtsmittelbelehrung und dazu noch eine falsche enthalten habe. Das Baudepartement entschied am 30. September 2009 über die Rekurse wie folgt: "1. Der von R., .., bei der Regierung erhobene Rekurs wird mit dem beim Baudepartement erhobenen Rekurs vom gleichen Datum vereinigt, und die Rekurse werden gemeinsam vom Baudepartement behandelt. 2. Die Rekurse werden hinsichtlich Ziff. 4 der Rechtsbegehren teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 3. Ziff. I.1 Bst. d der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen des Amtes für Umwelt und Energie vom 11. Mai 2009 wird wie folgt geändert: d) der Öffnungsmechanismus der RWA-Klappen im Dach ist so abzusichern, dass diese nur im Ereignisfall durch die Feuerwehr geöffnet werden können. 4. R., .., bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.--. Die von ihm am 13. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 2'000.-- werden angerechnet. 5. R. hat die K. AG, .., ausseramtlich mit Fr. 2'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen."

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Baudepartement erwog, sowohl der bei ihm erhobene Rekurs gegen die Verfügung des AFU vom 11. Mai 2009 als auch der bei der Regierung erhobene Rekurs gegen den Einspracheentscheid des AFU vom 14. Mai 2009 fielen in seine Zuständigkeit. Die Rüge des unkoordinierten Vorgehens innerhalb des AFU sei unbegründet. In materieller Hinsicht erwog das Baudepartement, die Einwände des Rekurrenten seien nicht geeignet, eine mögliche Überschreitung der Lärm-Planungswerte zu begründen. Es bestehe daher auch kein Grund, eine neue Lärmprognose zu verlangen. Hinsichtlich der mit Lichtplatten alternierenden Dachluken liege offensichtlich ein Missverständnis vor. Neben dem als Rauch- und Wärmeabzug (RWA) dienenden pneumatischen Lüftungssystem gebe es keine weiteren Dachfenster, die geöffnet werden könnten. Aus Gründen der Vorsorge rechtfertige es sich, die Auflage in der Verfügung vom 11. Mai 2009 so zu fassen, dass der Öffnungsmechanismus der RWA-Klappen im Dach so abzusichern sei, dass diese nur im Ereignisfall durch die Feuerwehr geöffnet werden könnten. Im übrigen seien die Rekurse abzuweisen. Hinsichtlich der Kosten erwog das Baudepartement, auch der bei der Regierung erhobene Rekurs falle in seine Zuständigkeit. Es entstünden mithin keinerlei amtlichen Kosten für das Verfahren vor der Regierung, weshalb das entsprechende Begehren im Rekurs gegenstandslos sei. Auch rechtfertige es sich nicht, das teilweise Obsiegen des Rekurrenten, das von völlig untergeordneter Bedeutung sei, zu berücksichtigen. Daher seien die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden. Auch rechtfertige es sich nicht, dem Rekurrenten für den bei der Regierung eingereichten Rekurs eine Entschädigung zuzusprechen. Es hätte bereits aufgrund der Lektüre der massgebenden Gesetzestexte erkannt werden können, dass die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 14. Mai 2009 falsch gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage hätte eine telefonische Nachfrage genügt, um allenfalls noch vorhandene Zweifel auszuräumen. E./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2009 erhob R. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: "1. Ziff. 2 des angefochtenen Rekurses sei soweit er die Rechtsbegehren abweist, sowie Ziff. 4 (Entscheidgebühr) und Ziff. 5 seien aufzuheben. 2. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides sei wie folgt zu ergänzen: "Der von R. ... erhobene Rekurs wird in Gutheissung von Ziff. 2 des im Rekurs an den Regierungsrat

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 2. Juni 2009 gestellten Eventualbegehrens" mit dem beim Baudepartement erhobenen Rekurs vom gleichen Datum vereinigt ... 3. Das Verfahren sei an die Vorinstanz 2 zurückzuweisen, damit diese bei der privaten Beschwerdegegnerin eine neue Lärmprognose einhole. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge je zur Hälfte zu Lasten der Gerichts- bzw. der Staatskasse für die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 14.5.2009 sowie der privaten Beschwerdegegnerin für das Unterliegen bei der beantragten Lärmprognose, und zwar auch je für die vorinstanzlichen Verfahren." Zur Begründung wird vorgebracht, die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 14. Mai 2009 sei offensichtlich fehlerhaft gewesen, womit es sich um einen Verstoss gegen wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften im Sinn von Art. 46 VRP handle. Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, telefonisch um Verbesserung der Verfügung nachzusuchen. Er habe keine Rechtspflicht, an der Verbesserung fehlerhafter Verfügungen vor Einreichen eines Rekurses mitzuwirken. Das teilweise Obsiegen im formellen Punkt müsse dazu führen, dass die Hälfte der Entscheidgebühr vom Baudepartement zu übernehmen sei, welches überdies zu verpflichten sei, ihm eine angemessene Parteientschädigung für den durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verursachten Mehraufwand zu bezahlen. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, für ihn sei bei der Rekurserhebung der damals erkennbare Sachverhalt massgebend gewesen. Inzwischen sei ihm eine weitere Bauanzeige eröffnet worden. Nach dieser sei nun klar, dass die Beschwerdegegnerin im südwestlichen Teil des Produktionsgebäudes, d.h. in den Hallen "Produktion 2" und "Produktion 3", eine feinmechanische Werkstätte einquartieren wolle. Auch bei der Metallverarbeitung stünden je nach Betrieb Arbeitsvorgänge im Vordergrund, welche einen sehr grossen Lärmpegel erzeugen könnten, der jenem der Steinbearbeitung durchaus vergleichbar sei. Daher sei eine gesamthafte Beurteilung zwingend geboten. Aufgrund all der vorgenommenen Veränderungen genüge die Lärmprognose für das ursprüngliche Projekt den heute zu stellenden Anforderungen an eine korrekte Lärmprognose offensichtlich nicht mehr. Zudem seien im Trakt der Kranbahn Nord im Boden bereits ein Wasserkanal eingelassen worden und Keramikbrennöfen installiert. Dies zeige, dass dort nicht nur Lagerung vorgesehen sei, sondern dass effektiv

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Produktionsprozesse stattfinden würden. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2009, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Januar 2010, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Politische Gemeinde A. hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Dies tat er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Februar 2010. Darin hielt er an seinen Rechtsbegehren grundsätzlich fest. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 22. Oktober 2009 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
  2. Ziff. 1 des Rekursentscheids lautet dahingehend, dass der bei der Regierung erhobene Rekurs mit dem beim Baudepartement erhobenen Rekurs vereinigt wird und die Rekurse gemeinsam vom Baudepartement behandelt werden. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, diese Ziff. 1 sei dahingehend zu ergänzen, dass der Rekurs "in Gutheissung von Ziff. 2 des im Rekurs an den Regierungsrat vom 2. Juni 2009 gestellten Eventualbegehrens" mit dem beim Baudepartement erhobenen Rekurs vom gleichen Datum vereinigt werde, wendet die Vorinstanz zu Recht ein, es sei nicht ersichtlich, worin das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an dieser

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzung liegt. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträgt bzw. in der Abwendung materieller, ideeller oder sonstiger Nachteile, die ein Bestand der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids mit sich bringen würde (vgl. GVP 1996 Nr. 59, 1993 Nr. 49; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 386 ff. mit Hinweisen, VerwGE B 2009/131 vom 3. Dezember 2009 i.S. H., in: www.gerichte.sg.ch). Der Vermerk in Ziff. 1 des Dispositivs des Rekursentscheids, dass die Vereinigung der Verfahren in Gutheissung von Ziff. 2 des im einen Rekurs gestellten Eventualbegehrens erfolge, hätte formal und materiell keine irgendwie gearteten Vorteile. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, könnte das Interesse lediglich in der Kostenregelung liegen, doch in diesem Punkt stellt der Beschwerdeführer in Ziff. 4 seines Rechtsbegehrens entsprechende gesonderte Anträge, und zwar insbesondere auch für die beiden Rekursverfahren vor der Vorinstanz. Aus dem Gesagten folgt, dass auf Ziff. 2 des Rechtsbegehrens nicht einzutreten ist. 3. Materiell ist im Beschwerdeverfahren ausschliesslich streitig, ob die Vorinstanz zu Recht von der Einholung einer neuen Lärmprognose bzw. eines neuen Lärmgutachtens abgesehen hat. 3.1. Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Entscheid auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01, abgekürzt USG) und Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (SR 814.41, abgekürzt LSV). Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen, wie namentlich Lärm (vgl. Art. 11 Abs. 1 USG), im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Vorinstanz verwies ausführlich auf das Lärmgutachten der X. Ingenieurbüro AG, das von sehr ungünstigen Prognoseannahmen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ausgehe. Vorliegend ist streitig, welche lärmmässigen Auswirkungen die Änderungen des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bewilligten Bauprojekts haben und ob diese allenfalls die Einholung einer neuen Lärmprognose gebieten. Die Vorinstanz hielt fest, die vom Rekurrenten in der Einsprache ins Spiel gebrachte Fremdvermietung der mit "Produktion 2" bzw. "Produktion 3 " bezeichneten Hallenflächen bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Forderung nach einer neuen Lärmprognose oder allenfalls gar die Verweigerung der Baubewilligung könnte nicht mit einer Fremdvermietung dieser Flächen begründet werden. Unerheblich sei auch, ob die allfällige Fremdvermietung baubewilligungspflichtig wäre oder nicht. Vielmehr müsse es bei der in Ziff. I.3 der Verfügung des AFU vom 11. Mai 2009 enthaltenen Bedingung, dass eine Erweiterung der Betriebszeiten oder sonstige lärmrelevante Änderungen einer erneuten Lärmbeurteilung und allenfalls weiteren Lärmschutzmassnahmen bedürfen, wofür ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden müsse, sein Bewenden haben. Auch die Baubewilligung des Gemeinderats vom 4. Mai 2009 enthalte die Auflage bzw. Bedingung, dass sie sich nur auf die Nutzung der neuen Produktionshalle durch die K. AG beziehe und dass im Falle einer Nutzung durch andere Betriebe vor der Einrichtung ein Nutzungsänderungsgesuch zur Genehmigung einzureichen sei. Das AFU habe zum Ausdruck bringen wollen, dass gemäss den Baugesuchsunterlagen in den besagten Hallen keine fest installierten Maschinen vorgesehen seien. In der Tat bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdegegnerin werde in den fraglichen Hallen neue Steinbearbeitungsmaschinen aufstellen oder ihren Maschinenpark anderweitig vergrössern. Es könne somit einzig davon ausgegangen werden, dass die mit "Produktion 2" bzw. "Produktion 3" bezeichneten Hallenteile nicht bloss als Lager verwendet würden, sondern dass darin noch Produktionsprozesse mit Handmaschinen stattfänden, wie sie sonst anderswo in der Halle stattfinden würden. Inwiefern dies für die Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionen von Bedeutung sein könnte, sei nicht ersichtlich und werde vom Rekurrenten auch nicht dargelegt. Daher müsse mangels Vergrösserung des Maschinenparks auch nicht mit einer Verstetigung des Lärms gerechnet werden. Unerheblich sei, ob die Verschiebung der beiden Steinsägen nach Osten zu einer Abnahme des Lärms bzw. zu einer Verbesserung des Lärmschutzes in bezug auf das Grundstück des Beschwerdeführers führe. Selbst wenn die geltend gemachten Verstärkungseffekte zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen führen sollten, lasse sich jedenfalls im Rahmen der hier anzustellenden Prognose mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen, dass unter Berücksichtigung der im Gutachten enthaltenen Sicherheitsreserven und der zusätzlich verfügten Massnahmen im Rahmen der Vorsorge die Planungswerte in der Umgebung und namentlich auf dem Grundstück des Rekurrenten immer noch eingehalten sein würden. 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Rekursverfahren sei unsicher gewesen, was mit den Produktionshallen geschehen werde. Daher sei er einstweilen davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin diese selber nutzen werde. Damit sei aber mit einer erheblichen Lärmzunahme zu rechnen. Eine Vergrösserung des Maschinenparks habe auch eine Verstetigung des Lärms zur Folge. Inzwischen sei ihm eine weitere Bauanzeige eröffnet worden. Nach dieser solle in den Produktionshallen 2 und 3 eine feinmechanische Werkstätte einquartiert werden. Nach Art. 8 USG würden Einwirkungen auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Da es sich sowohl bei der Steinverarbeitung als auch beim Betrieb einer feinmechanischen Werkstätte um Industrie- und Gewerbelärm handle, für welchen Anhang 6 zur LSV einheitliche Vorschriften aufstelle, sei diese gesamthafte Beurteilung zwingend. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die um einen Drittel vergrösserte Produktionsfläche nur mit portablen Maschinen zur Steinbearbeitung nutzen würde, hätte diese Nutzung sehr wohl einen Einfluss auf den Lärmpegel. Damit entspräche die Lärmprognose offensichtlich nicht mehr den mit der Änderungsbaubewilligung geschaffenen Tatsachen. 3.3. Fest steht, dass der Gemeinderat A. am 13. Oktober 2009 ein Gesuch der Beschwerdegegnerin um Nutzungsänderung im südwestlichen Teil des Produktionsgebäudes öffentlich aufgelegt hat. Nach diesem soll eine feinmechanische Werkstätte im neu zu erstellenden Gebäudeteil betrieben werden. Feinmechanik ist ein Fachgebiet, das sich mit der Konstruktion empfindlicher Geräte beschäftigt, insbesondere der Herstellung feinmechanischer, elektrischer, optischer und anderer Geräte (vgl. www.wikipedia.org). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Lärmtabellen der SUVA zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen den Stahlbau, Metallbau und Apparatebau sowie Schlossereien. Ob diese Tätigkeiten unter den Begriff der fallen, erscheint fraglich, kann aber offen bleiben. Im übrigen hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass Einwendungen gegen den Betrieb einer feinmechanischen Werkstätte im südwestlichen Teil des Produktionsgebäudes im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechenden Baubewilligungsverfahren vorzutragen und dort zu prüfen sind (vgl. Vernehmlassung Ziff. 5a). Dem Beschwerdeführer wurde das entsprechende Baugesuch denn auch eröffnet. Allerdings ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bekannt gewordenen Absicht der Beschwerdegegnerin, in den neuen Produktionsräumen eine feinmechanische Werkstätte einrichten zu lassen, diese Einwendungen im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat. Ob der Hinweis auf das Novenverbot stichhaltig ist, kann offen bleiben. Immerhin hat die Beschwerdegegnerin während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens über die Nutzung der Liegenschaft eine neue Art der Nutzung ins Spiel gebracht, weshalb dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden kann, er dürfe sich nicht auf Tatsachen stützen, die nach dem Erlass des Rekursentscheids eingetreten sind. Zutreffend ist im übrigen die Auffassung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin würde keine Änderungsbaubewilligung benötigen, wenn sie die besagten Hallen selber nutzen und darin neue Steinbearbeitungsmaschinen aufstellen würde. 3.4. Im Bewilligungsverfahren wurde ein Lärmgutachten der X. Ingenieurbüro AG eingeholt. Dieses datiert vom 4. Oktober 2006. Es bildet Grundlage des Rekursentscheids des Baudepartements vom 24. April 2008. Im Entscheid vom 30. September 2009 stützte sich das Baudepartement wiederum auf dieses Gutachten und hielt fest, dieses gehe von sehr ungünstigen Prognoseannahmen zu Lasten der Beschwerdegegnerin aus; es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers wesentlich schlechtere Verhältnisse herrschten als beim Empfangspunkt 3 (auf dem Nachbargrundstück Nr. 599), und selbst wenn auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers wesentlich höhere Belastungen zu erwarten wären, würden diese durch die hohen Sicherheitsreserven im Lärmgutachten mindestens kompensiert. Im Gutachten wurde festgehalten, dass der Einfluss der luftbetriebenen Handschleifmaschinen auf den Lärmpegel gross und auffallend war (S. 5). Weiter steht fest, dass im Gutachten der durchschnittliche Halleninnenpegel, d.h. der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Emissionswert, mit 87 dB(A) angenommen wurde (Ziff. 3.4 Abs. 1). Dieser Wert sei viermal so hoch wie der am 20. September 2006 gemessene Pegel und entspreche dem Maximalwert, der während der Intensivphase des Fräsvorgangs in der Mitte der offenen Türe gemessen worden sei. Zweifellos sei der Emissionswert damit sehr hoch angesetzt, doch sei damit eine gewisse Reserve eingebaut worden. Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen, wie sich die ermittelten Werte verändern, wenn das Gebäude entsprechend dem nachträglich eingereichten Baugesuch verändert wird und sich der Standort von einzelnen Lärmquellen ändert, neue Lärmquellen hinzukommen oder die Rahmenbedingungen für die Auswirkungen des Lärms ändern. Ohne Fachkunde lässt sich daher auf der Grundlage des Gutachtens keine gesicherte Feststellung über die Lärmimmissionen im Falle der Veränderung der Baute und des Betriebs gemäss der nachträglichen Baubewilligung gewinnen. Hinzu kommt, dass die empfohlenen zusätzlichen Massnahmen (Ziff. 3.9) keine verbindlichen Anweisungen beinhalten und es sich dabei lediglich um Vorschläge handelt, deren Auswirkungen zudem nicht besonders beziffert werden. Die Beschwerdegegnerin geht zwar selber davon aus, dass mit dem Einzug der feinmechanischen Werkstätte Hypothesen über die Nutzung der bewilligten neuen Räumlichkeiten nicht mehr erforderlich sind. Damit ist aber die Frage noch nicht geklärt, wie die Lärmsituation im Falle der Nutzung der neuen Räumlichkeiten durch die Beschwerdegegnerin selber aussieht. Zwar kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, dass in einer feinmechanischen Werkstätte ein ähnlich hoher Lärmpegel herrscht bzw. ähnliche Emissionen auftreten wie in einem steinverarbeitenden Betrieb. Insbesondere ist auch die Behauptung, der Dauerschallpegel liege gegenüber der ursprünglichen Lärmprognose um drei dB(A) höher, nicht belegt und aktenmässig nicht nachvollziehbar. Zutreffend ist, dass im Rekursentscheid vom 24. April 2008 die Verfügung des AFU dahingehend ergänzt wurde, dass die Kranbahn Nord gegen Westen mit einer geschlossenen Fassade zu versehen sei. Auch wurde angeordnet, dass das Sektionaltor der Westfassade durch einen gegen innen vollständig geschlossenen Vorraum um die Wasseraufbereitungsanlage zu ergänzen sei (Ziff. 2b). In Bezug auf das neue Baugesuch stellte die Vorinstanz fest, auf das Sektionaltor in der Westfassade werde im Korrekturgesuch verzichtet (Abschnitt D. a in fine). Dies ist nur insofern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zutreffend, als auf das Sektionaltor am ursprünglich vorgesehenen Standort verzichtet wird. Nach den ursprünglichen Plänen befand sich die Kranbahn Nord im nordwestlichen überdachten, aber gegen Westen und Norden offenen Bereich. Ebenfalls war im Bereich der Westfassade die Wasseraufbereitungsanlage vorgesehen. Dazu hielt die Vorinstanz im Entscheid vom 24. April 2008 fest, an der Westfassade liessen sich schallmindernde Massnahmen rechtfertigen, da der Betrieb im Westen an eine Wohn- Gewerbe-Zone mit vorwiegender Wohnnutzung stosse. Insbesondere wurde angenommen, dass bei der Kranbahn Nord der Einzug einer Westfassade für das Wohngebiet spürbare Vorteile bringt. Ausserdem wurde festgehalten, dass das Sektionaltor in der Westfassade bei geöffnetem Zustand zu einer Verschlechterung der Lärmsituation führe, weshalb es durch einen gegen innen geschlossenen Vorraum um die Wasseraufbereitungsanlage zu ergänzen sei, da dies zu einer wahrnehmbaren Verbesserung führe. Sodann wurden Schalldämmwerte für die Baumaterialien der Westfassade bestimmt. Mit der Änderung und Erweiterung der Produktionshalle wurde im Norden beim überdachten Bereich bzw. der Kranbahn Nord eine neue Fassade vorgesehen. Die Vorinstanz hält im Entscheid vom 30. September 2009 fest, dass der bisher zwar überdachte, aber offene Lagerbereich im Norden und teils im Süden mit einer Fassade versehen wird. Im erweiterten südlichen Bereich sollen mittels demontierbarer Trennwände zwei Produktionsräume geschaffen werden. Die beiden Steinsägen sollen von der West- auf die Ostseite und die Wasseraufbereitungsanlage von der Westseite in die Mitte der Produktionshalle verlegt werden. Auf das Sektionaltor in der Westfassade werde verzichtet bzw. an dessen Stelle eine Türe und ein Fenster eingebaut (E. D a). Nach dem Plan "Ansicht Westen" zum neuen Gesuch ist im Bereich der Westfassade, und zwar im Norden, wo zuvor die überdachte offene Fläche vorgesehen war, erneut ein Sektionaltor mit Servicetüre geplant. Hinzu kommt, dass die Wasseraufbereitungsanlage nach Südosten in die Mitte der ursprünglichen Produktionshalle verschoben wird. Hinsichtlich des Sektionaltors bleibt eine Lärmproblematik bestehen. Das neu vorgesehene Sektionaltor befindet sich zwar im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nördlichen Bereich, in dem die Kranbahn vorgesehen ist. Von der Produktionshalle führen aber auch zwei Sektionaltore zu jenem Bereich. Ob sich aufgrund dieser geänderten Sachlage die Lärmsituation ändert und wie diese Änderung zu beurteilen ist, lässt sich nur anhand einer Ergänzung des Gutachtens feststellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen der Fachleute namentlich Handwerkzeuge erheblichen Lärm verursachen und solche im Prinzip in sämtlichen Bereichen des Werks, nicht nur in der Produktionshalle im engeren Sinn, eingesetzt werden können. Im Entscheid vom 24. April 2008 ordnete die Vorinstanz an, das Sektionaltor sei durch einen gegen innen geschlossenen Vorraum um die Wasseraufbereitungsanlage zu ergänzen. Mit dem Wegfall des Sektionaltors an jener Stelle und der Verschiebung der Wasseraufbereitungsanlage entfällt diese Problematik. Allerdings steht fest, dass nach den Plänen für die Erweiterung des Gebäudes in der Südfassade insgesamt fünf Sektionaltore vorgesehen sind, wovon zwei mit Servicetüren. Von diesen befinden sich zwei im Bereich der neuen Hallen "Produktion 2" und "Produktion 3". Durch die Erweiterung der Hallen im südlichen Teil ändert sich die Ausgangslage für die Beurteilung des Lärms erheblich. Zwar ist derzeit die Vermietung dieses Bereichs an eine feinmechanische Werkstätte vorgesehen. Solange aber die erweiterte Produktionshalle für den angestammten Betrieb der Beschwerdegegnerin nutzbar bleibt, ist die Immissionsproblematik des neu gestalteten Gebäudes umfassend abzuklären. Nach den Feststellungen im Gutachten ist offenbar der Standort einzelner Werkzeuge und Geräte in Bezug zu den Sektionaltoren bzw. deren Position selbst von erheblicher Bedeutung, nachdem die Vorinstanz für das ursprünglich an der Westfassade vorgesehene Tor sogar einen Vorraum um die Wasseraufbereitungsanlage gefordert hat. Damit ist die mögliche Änderung der Immissionslage im südlichen Bereich auch näher abzuklären. Der Beschwerdeführer ist befugt, diese Rügen vorzutragen. Mit der Änderung des Bauvorhabens und der Auflage einer Fremdvermietung hat die Beschwerdegegnerin neue Tatsachen eingebracht, von welchen der Beschwerdeführer erstmals Kenntnis erhielt. Obwohl sein Grundstück im westlichen Bereich der Produktionshalle liegt, es er grundsätzlich befugt, die Lärmimmissionen auch im südlichen Bereich als unzulässig zu rügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2006 vom 20. September 2006, E. 2.1.2.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die erheblichen Änderungen am Gebäude, die geänderte Position des Sektionaltores an der Westfassade und die zusätzlichen Tore an der Südfassade sowie die Umgruppierung wesentlicher Betriebsteile zur Folge haben, dass das im ursprünglichen Bewilligungsverfahren eingeholte Lärmgutachten und die Lärmmessung des Amts für Umweltschutz keine hinreichende Gewähr mehr bieten, dass die im Entscheid vom 24. April 2008 festgelegten Immissionsgrenzen eingehalten werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Lärmgutachten ausdrücklich auf den grossen Einfluss von luftbetriebenen Handschleifmaschinen hingewiesen wurde. Auch anlässlich der Lärmmessungen des Amts für Umweltschutz (Bericht vom 4. Oktober 2007) wurde festgehalten, dass das Handschleifgerät und das Pressluftwerkzeug mit Abstand am stärksten zum Lärmergebnis beigetragen hätten und ohne Einsatz dieser Werkzeuge der Mittelungspegel um mindestens 5 dB(A) tiefer ausgefallen wäre. Dazu wird im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass solche Werkzeuge in den Hallen "Produktion 2" und "Produktion 3" verwendet werden dürften, dass aber nicht ersichtlich sei, inwiefern dies für die Lärmimmissionen von Bedeutung sei (E. 3.2.1.2). Dies ist angesichts der Feststellungen im Gutachten bzw. im Bericht des AFU offensichtlich unzutreffend und widersprüchlich, nachdem dort auf die hohe Lärmintensität der Handwerkzeuge hingewiesen wurde und die Lage der Sektionaltore, welche hinsichtlich Schalldämmung problematisch sind, verändert wurde. Handwerkzeuge sind im Gegensatz zu fest installierten Maschinen nicht standortgebunden. Daher ist aufgrund der Erweiterung der geschlossenen Produktions- und Lagerräume und der neu vorgesehenen Tore die Immissionslage neu zu prüfen. Die Erwägungen im Entscheid vom 30. September 2009 enthalten zu viele ungesicherte Annahmen und beruhen auf Beurteilungen von Abweichungen gegenüber den Annahmen im Gutachten, die ohne Sachkunde nicht zuverlässig getroffen werden können. Somit ist eine Ergänzung des Lärmgutachtens unabdingbar. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen. Der angefochtene Rekursentscheid vom 30. September 2009 ist in Ziff. 2 aufzuheben. Die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung weiterer Lärmmessungen, und zu neuer Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.6. Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind auch Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Damit ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Rechtsfolgen eines teilweisen Obsiegens im formellen Punkt des Rekursverfahrens nicht weiter einzugehen. Im übrigen ist derjenige Teil des Rechtsbegehrens, auf den im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten wird (oben E. 2) von untergeordneter Bedeutung, weshalb der Ausgang des Verfahrens einem Schutz der Beschwerde entspricht. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die amtlichen Kosten des Rekursentscheids von Fr. 2'500.-- sind ebenfalls der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer hat für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP). Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ist eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- zuzügl. MWSt angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Der Rekursentscheid des Baudepartements wird in Ziff. 2, 4 und 5 aufgehoben, und die Angelegenheit wird zur weiteren Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zu neuer Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückerstattet. 4./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5./ Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit Fr. 4'000.-- zuzügl. MWSt ausseramtlich zu entschädigen.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. E.)
  • die Vorinstanz
  • die Beschwerdegegnerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. P.)
  • die Beschwerdebeteiligte

am:

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Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Zitate

Gesetze

13

BGG

LSV

USG

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 46 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 56 VRP
  • Art. 59bis VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98bis VRP

Gerichtsentscheide

3
  • 1A.44/200620.09.2006 · 11 Zitate
  • B 2009/131
  • B 2009/188