Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-1993/2018
Entscheidungsdatum
22.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 18.10.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_894/2018)

Abteilung II B-1993/2018

Urteil vom 22. August 2018 Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.

Parteien

X._______, Gesuchstellerin.

Gegenstand

Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren B-1650/2017.

B-1993/2018 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich X._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 26. Mai 2015 für die erleichterte Berufsprüfung „Schwimmsportlehrer/in“ anmeldete; dass die Prüfungskommission Sportartenlehrer (nachfolgend: Prüfungs- kommission) am 5. November 2015 u.a. verfügte, dass die Gesuchstellerin zur regulären Berufsprüfung unter dem Vorbehalt der Beibringung zusätz- licher Dokumente zugelassen sei (Ziff. 1) und dass sie die praktische Berufsprüfung vom 11. September 2015 mangels Erscheinens oder ord- nungsgemässer Abmeldung nicht bestanden habe (Ziff. 2); dass die Gesuchstellerin diesen Entscheid mit Beschwerde vom 14. De- zember 2015 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend: SBFI) anfocht; dass das SBFI mit Entscheid vom 14. Februar 2017 die Beschwerde abwies und den erstinstanzlichen Entscheid vom 5. November 2015 bestä- tigte; dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. März 2017 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei neben dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung die Zulas- sung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in beantragte; dass sie in formeller Hinsicht Einsicht in die Verfahrensakten beim SBFI und bei der Prüfungskommission anbegehrte (Beschwerdeverfahren B-1650/2017); dass der für das Beschwerdeverfahren B-1650/2017 eingesetzte Instruk- tionsrichter Francesco Brentani mit Verfügung vom 27. April 2017 einen (ersten) Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) anordnete, in dessen Rahmen das SBFI und die Prüfungskommission je eine Vernehm- lassung zur Beschwerde einreichten; dass mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Mai 2017 den Verfah- rensbeteiligten mitgeteilt wurde, dass vorbehältlich allfälliger weiterer Instruktionsmassnahmen und/oder Parteieingaben von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt werde;

B-1993/2018 Seite 3 dass auf entsprechenden (sinngemässen) Antrag der Gesuchstellerin vom 22. Juni 2017 hin der Instruktionsrichter im Verfahren B-1650/2017 mit Ver- fügung vom 26. Juni 2017 einen weiteren (zweiten) Schriftenwechsel ein- leitete und in der Folge mit Verfügungen vom 1. September 2017, 3. Oktober 2017 und 2. November 2017 der Gesuchstellerin die Frist zur Einreichung einer Replik jeweils antragsgemäss erstreckte; dass der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 2. November 2017 zudem mit- geteilt wurde, dass es nicht klar sei, inwiefern ein weiterer Schriftenwechsel überhaupt notwendig sei; dass ferner der Hinweis erging, dass die Akten der Prüfungskommission bzw. das Beilagenverzeichnis der Akten des SBFI der Gesuchstellerin am 23. Mai 2017 bereits zugestellt worden seien, und dass, falls die Gesuchstellerin Einsicht in die im Beilagenverzeichnis auf- geführten Akten des SBFI Einsicht nehmen wolle, dies dem Bundesverwal- tungsgericht entsprechend mitzuteilen sei; dass die Gesuchstellerin in ihrer Replik vom 30. November 2017 u.a. aus- führte, dass die im erforderlichen Masse gebotene Akteneinsicht bei den Verbänden „sportartenlehrer.ch“, „swimsports.ch“ und „swiss swimming“ sich noch nicht habe durchsetzen lassen; dass, nachdem die Prüfungskommission und das SBFI je eine Duplik ein- gereicht hatten, der Instruktionsrichter im Verfahren B-1650/2017 mit Ver- fügung vom 22. Januar 2018 den Verfahrensbeteiligten mitteilte, dass vor- behältlich allfälliger weiterer Instruktionsmassnahmen und/oder Partei- eingaben von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt werde; dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 12. Februar 2018 (sinnge- mäss) die Durchführung eines dritten Schriftenwechsels beantragte; dass der Instruktionsrichter im Verfahren B-1650/2017 mit Verfügung vom 15. Februar 2018 von einer Fristansetzung für einen weiteren Schriften- wechsel absah, wobei er die Gesuchstellerin darauf hinwies, dass es ihr grundsätzlich frei stehe, weitere Eingaben zu machen (Art. 32 VwVG); dass er dabei erwog, dass das Verfahren bereits weit fortgeschritten sei, dass die Gesuchstellerin ihr Gesuch nicht begründet habe und dass sich die Durchführung eines dritten Schriftenwechsels insbesondere auch des- halb nicht aufdränge, weil die Dupliken der Prüfungskommission und des SBFI aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine neuen Vorbringen enthielten;

B-1993/2018 Seite 4 dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 9. März 2018 erneut um „voll- umfängliche Einsicht in sämtliche mit ihr in Verbindung stehenden Akten- und Datensammlungen zur eidgenössischen SSL-Berufsprüfung 2015“ (unter Beilage von Datenträgern) sowie um Fristansetzung für einen wei- teren Schriftenwechsel ersuchte; dass der Instruktionsrichter im Verfahren B-1650/2017 mit Verfügung vom 13. März 2018 der Gesuchstellerin sämtliche Beilagen zur Eingabe des SBFI vom 22. Mai 2017 zustellte (Ziff. 1) und von einer Fristansetzung für einen weiteren Schriftenwechsel erneut absah (Ziff. 2); dass er hierbei u.a. ausführte, dass die Gesuchstellerin keine konkreten Angaben darüber ge- macht habe, welche Akten fehlen würden bzw. inwiefern weitere Akten ent- scheidrelevant sein könnten, und dass es der Gesuchstellerin grundsätz- lich nicht verwehrt sei, weitere Eingaben zu machen (Art. 32 VwVG); dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. April 2018 den Ausstand von Richter Francesco Brentani wegen Befangenheit im Verfahren B-1650/2017 beantragt und ihre Gesuche um Akteneinsicht bzw. Aktenedition und Fristansetzung für einen weiteren Schriftenwechsel er- neuert hat; dass dem Ausstandsverfahren die Geschäftsnummer B-1993/2018 zuge- wiesen wurde; dass die Gesuchstellerin mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 über die Zusammensetzung des vorliegenden Spruchkörpers für den Entscheid über das Ausstandsbegehren informiert wurde; dass mit derselben Zwischenverfügung Richter Francesco Brentani er- sucht wurde, zum Ausstandsbegehren Stellung zu nehmen; dass sich Richter Francesco Brentani mit Stellungnahme vom 1. Mai 2018 zum Ausstandsbegehren äusserte und dessen Abweisung beantragt hat; dass mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Mai 2018 ein Doppel dieser Stellungnahme der Gesuchstellerin zugestellt und den Verfahrens- beteiligten mitgeteilt wurde, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vor- gesehen sei; dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. Mai 2018 (Eingang: 4. Juni 2018) um Ansetzung einer – mindestens 30-tägigen – Replikfrist ersucht hat;

B-1993/2018 Seite 5 dass dieses Gesuch mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Juni 2018 teilweise gutgeheissen und der Gesuchstellerin Gelegenheit gege- ben wurde, bis zum 20. Juni 2018 zur Stellungnahme von Richter Francesco Brentani vom 1. Mai 2018 eine Replik einzureichen; dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. Juni 2018 (Eingang: 22. Juni 2018) um Erstreckung der Replikfrist um mindestens 14 Tage ersucht hat; dass sie mit derselben Eingabe ausserdem darum ersucht hat, die Erst- und Vorinstanz bzw. die Verbände „swimsports.ch“ und „swiss swimming“ „auf das unverzügliche Bereitstellen der betreffenden Unterlagen unter Ausstand bzw. Ausschluss von A._______ und B._______ hinzuweisen und zu drängen“; dass mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2018 (Dispositiv-Ziff. 1) das Fristerstreckungsgesuch teilweise gutgeheissen und der Gesuchstellerin letztmals Gelegenheit gegeben wurde, innerhalb von 5 Tagen (seit Emp- fang der betreffenden Zwischenverfügung) eine Replik zur Stellungnahme von Richter Francesco Brentani vom 1. Mai 2018 einzureichen, wobei die Gesuchstellerin darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenutztem Fristab- lauf das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten entscheiden werde; dass im Übrigen auf das (sinngemässe) Einsichts- und Editionsgesuch vom 20. Juni 2018 betreffend die Akten- und Datensammlungsbestände der Erst- und Vorinstanz sowie der Verbände „swimsports.ch“ und „swiss swimming“ sowie auf das Ausstandsbegehren gegenüber A._______ und B._______ nicht eingetreten wurde (Dispositiv-Ziff. 2 der Zwischenverfü- gung vom 29. Juni 2018); dass auf entsprechendes Nachfragen der Gesuchstellerin (Eingabe vom 13. Juli 2018) hin ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Juli 2018 mitgeteilt wurde, dass die (erstreckte) Frist für die Einreichung einer Replik zur Stellungnahme von Richter Francesco Brentani vom 1. Mai 2018 bis zum 16. August 2018 laufe, wobei die Gesuchstellerin erneut darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenutztem Fristablauf das Bundesverwal- tungsgericht aufgrund der Akten entscheiden werde; dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. August 2018 eine Replik zur Stellungnahme von Richter Francesco Brentani vom 1. Mai 2018 einge- reicht hat, in welcher sie an ihrem Ausstandsbegehren gegenüber Richter Francesco Brentani festhält und ihre (sinngemässen) Gesuche um Akten- einsicht bzw. Aktenedition (unter Aufhebung sämtlicher vorausgegangener

B-1993/2018 Seite 6 abschlägiger Entscheide und unter Einräumung der Möglichkeit zum „Be- reitstellen von chronologisch geordneten Akten an das Bundesverwal- tungsgericht durch die [Gesuchstellerin]“) sowie ihr Ausstandsbegehren gegenüber A._______ und B._______ erneuert hat; dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zum Ent- scheid im Beschwerdeverfahren B-1650/2017 aus Art. 61 des Berufsbil- dungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ergibt, und dass das Bundesverwaltungsgericht im Rah- men des Hauptverfahrens auch zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig ist (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1; Zwischenentscheid des BVGer B-3507/2016 vom 15. September 2016); dass nach Art. 38 VGG die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten und dass sich im Übrigen das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet; dass eine Partei, die den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen will, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG), dass sich die betroffene Gerichtsperson über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern hat (Art. 36 Abs. 2 BGG) und dass bei deren Bestreiten die Abtei- lung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand entscheidet (Art. 37 Abs. 1 BGG); dass der Entscheid im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen ergeht (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass der vorliegende Spruchkörper auf elektronischem Weg aleatorisch generiert wurde und dass er somit für die Beurteilung des vor- liegenden Ausstandsbegehrens zuständig ist; dass sich die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 3. April 2018 auf das hängige Beschwerdeverfahren B-1650/2017 bezieht, in welchem sie Partei und damit zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert ist; dass das Begehren in der zu beachtenden Form und mit Bezug auf die Ein- wände betreffend Richter Francesco Brentani innert nützlicher Frist einge- reicht wurde, nämlich im Nachgang zur Instruktionsverfügung vom

B-1993/2018 Seite 7 13. März 2018 im Verfahren B-1650/2017 (empfangen am 21. März 2018), und dass der betreffende Richter das Bestehen eines Ausstandsgrundes bestreitet; dass damit die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt sind, weshalb darauf einzutreten ist; dass in sachlicher Hinsicht der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Ausstandsfrage in Bezug auf Richter Francesco Brentani (als In- struktionsrichter des Hauptverfahrens) begrenzt ist und dass die übrigen prozeduralen oder materiellrechtlichen Aspekte im Kontext des Hauptver- fahrens grundsätzlich nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstands bilden; dass in Bezug auf die (sinngemässen) Gesuche um Akteneinsicht bzw. Aktenedition und Fristansetzung für einen weiteren Schriftenwechsel im Hauptverfahren B-1650/2017 festzustellen ist, dass diese Anträge aus- serhalb des vorliegenden – ausstandsrechtlichen – Streitgegenstands lie- gen, weshalb darauf nicht einzutreten ist; dass die beantragten Ausschlüsse von A._______ und B._______ von den hängigen vor- und erstinstanzlichen Verfahren nicht Gegenstand des vor- liegenden Ausstandsverfahrens gegen Richter Francesco Brentani bilden, weshalb auf diese Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist; dass die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG den in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen ent- schieden wird, gewährleistet (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; 136 I 207 E. 3.1; BVGE 2007/5 E. 2.2); dass dieser Anspruch verletzt ist, wenn Umstände vorliegen, die bei objek- tiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken, wobei solche Umstände entweder in einem be- stimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegeben- heiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein können (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; 140 III 221 E. 4.1; 136 I 207 E. 3.1; BREITEN- MOSER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom- mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10 VwVG N. 23);

B-1993/2018 Seite 8 dass für eine Ablehnung nicht verlangt wird, dass der Richter tatsächlich befangen ist, sondern es vielmehr genügt, wenn Umstände glaubhaft ge- macht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor- eingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz BGG; BGE 140 I 326 E. 5.1; 140 III 221 E. 4.1; 136 I 207 E. 3.1), wobei jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, son- dern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise be- gründet erscheinen muss (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1 m.w.H.); dass mit an- deren Worten gewährleistet sein muss, dass der Prozess aus Sicht aller Betroffenen als offen erscheint (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1), und dass ent- scheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde (vgl. BREITEN- MOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 VwVG N. 2); dass gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG ein Ausstandsgrund vorliegt, wenn eine Gerichtsperson ein persönliches Interesse an der Sache hat (Bst. a), in einer anderen Stellung damit bereits einmal befasst war (Bst. b), enge part- nerschaftliche (Bst. c) bzw. familiäre (Bst. d) Bande zu einer Partei, deren Vertretung oder einer Person aufweist, die in der gleichen Sache als Mit- glied der Vorinstanz tätig war, sowie wenn sie aus anderen Gründen, ins- besondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (Bst. e; vgl. statt vieler: Zwischenentscheid des BVGer A-2342/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.61 ff.); dass die Gesuchstellerin ihre Zweifel an der Unbefangenheit des Richters Francesco Brentani im Wesentlichen damit begründet, dass er in seiner Funktion als Instruktionsrichter im Verfahren B-1650/2017 ihre frühzeitig gestellten und jeweils wiederholten Anträge auf vollumfängliche Aktenein- sicht (bzw. Aktenedition), namentlich in Bezug auf die sich bei den – im Beschwerdeverfahren nicht involvierten – Verbänden befindlichen Unterla- gen und Datensammlungen, in nicht nachvollziehbarer Weise abgelehnt habe, womit er gegen den durch die Bundesverfassung und die EMRK ge- schützten Anspruch auf rechtliches Gehör, gegen das Gebot der Fairness und Gleichbehandlung sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstossen habe; dass Richter Francesco Brentani ausserdem in der In- struktionsverfügung vom 13. März 2018 keine Angaben über den Verbleib und weiteren Umgang der von der Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Ein- gabe vom 9. März 2018 beigelegten Datenträger gemacht habe und über- dies auch keine Anstrengungen unternommen habe, um rufschädigenden

B-1993/2018 Seite 9 Bemerkungen vonseiten der Prüfungskommission, wonach die Gesuch- stellerin und ihr Anwalt Stellungnahmen nicht fristgemäss ausfertigten, entgegenzuwirken; dass Richter Francesco Brentani in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2018 ausführte, dass nicht ersichtlich sei, dass und inwiefern die bisherige In- struktion im Verfahren B-1650/2017, in deren Rahmen der Gesuchstellerin sowohl die Akten der Prüfungskommission als auch – trotz nicht erfolgter Spezifizierung der zur Einsichtnahme beantragten Dokumente vonseiten der Gesuchstellerin – sämtliche Vernehmlassungsbeilagen des SBFI zu- gestellt worden seien, Anlass zur Geltendmachung eines Ausstandsgrun- des oder den Anschein einer Befangenheit bewirken könnte; dass im Übri- gen über die Frage, ob und allenfalls welche Akten bei Verbänden einzu- holen seien, welche nicht im Beschwerdeverfahren involviert seien, bislang (noch) nicht verfügt worden sei; dass zunächst festzuhalten ist, dass (Zwischen-)Entscheide des Instrukti- onsrichters unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff., 93 ff. BGG anfecht- bar sind und dass der für das Ausstandsverfahren zuständige Spruchkör- per insoweit keine „Rechtsmittelinstanz“ gegen Entscheide bildet, welche in die instruktionsrichterliche Zuständigkeit fallen; dass in ausstandsrechtlicher Hinsicht zudem zu beachten ist, dass praxis- gemäss Verfahrens- und Einschätzungsfehler sowie falsche (Sach-)Ent- scheide für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit sind (vgl. Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4), weshalb letztere die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen können, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur An- nahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. Urteil des BGer 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 m.w.H.; ISABELLE HÄNER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge- richtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 34 BGG N. 19), wobei es sich nach bundes- gerichtlicher Judikatur um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln muss, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. Urteil des BGer 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 m.w.H.); dass abgesehen davon, dass – wie Richter Francesco Brentani zu Recht darauf hinweist – über die Frage, ob und allenfalls welche Akten bei den (externen) Verbänden zu edieren seien, bislang (noch) keine Verfügung

B-1993/2018 Seite 10 ergangen ist, sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass die bisherige Instruktion im Verfahren B-1650/2017 mit (evidenten) Rechtsfehlern behaftet sei; dass die Gesuchstellerin darüber hinaus geltend macht, dass die Prüfungs- kommission in ihren Schriftsätzen den Richter Francesco Brentani herzlich grüsse, was im Rechtsverkehr nicht nur unüblich sei, sondern aller Wahr- scheinlichkeit nach auf eine enge persönliche oder freundschaftliche Be- ziehung hindeute; dass Richter Francesco Brentani nichts unternommen habe, um diesen vereinnahmenden Grussformeln entgegenzuwirken, und dass im Übrigen der Verdacht bestehe, dass die Prüfungskommission (A._______) sich „gepflegter Beziehungen oder zumindest ähnlich bzw. gleichwertig ambitionierter Orientierungen“ zum Richter Francesco Brentani – ausdrucksfindend durch „herzliche Grüsse“ – bediene, um ver- letzte Aktenführungspflichten zu verdecken; dass Richter Francesco Brentani ausführte, dass er absolut keine persön- lichen oder freundschaftlichen Beziehungen zur Prüfungskommission pflege und es nicht in seinem Einflussbereich liege, wenn die Prüfungs- kommission ihre Eingaben mit der Grussformel „herzliche Grüsse“ ab- schliesse; dass der Umstand, dass die Prüfungskommission die Grussformel „herzli- che Grüsse“ verwendete, keinen Ausstand oder Befangenheitsanschein zu begründen vermag und im Übrigen auch auf keine potentielle Verdeckung präsumierter Verletzungen der Aktenführungspflicht schliessen lässt; dass nach dem Dargelegten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die im Verfahren B-1650/2017 den Anschein einer Befangenheit von Richter Francesco Brentani indizieren würden, weshalb das Ausstandsbegehren gegen Richter Francesco Brentani abzuweisen ist; dass die Gesuchstellerin bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend gilt, weshalb sie die Kosten für das vorliegende Verfahren zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass die Verfahrenskosten auf Fr. 500.– festzusetzen und der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen sind;

B-1993/2018 Seite 11 dass die vorliegend unterliegende Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren gegen Richter Francesco Brentani im Verfahren B-1650/2017 wird abgewiesen. 2. Auf die Gesuche um Akteneinsicht bzw. Aktenedition und Fristansetzung für einen weiteren Schriftenwechsel im Verfahren B-1650/2017 sowie auf das Ausstandsbegehren gegen A._______ und B._______ wird nicht eingetreten. 3. Der Gesuchstellerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

B-1993/2018 Seite 12 5. Dieses Urteil geht an: – die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde); – Richter Francesco Brentani (interne Post; Beilagen: Verfahrensakten B-1650/2017); – das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI als Vorinstanz im Beschwerdeverfahren B-1650/2017 (Einschreiben); – die Prüfungskommission Sportartenlehrer als Erstinstanz im Beschwerdeverfahren B-1650/2017 (Einschreiben).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Davide Giampaolo

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 23. August 2018

Zitate

Gesetze

13

Gerichtsentscheide

10