B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1989/2019
Urteil vom 19. August 2019 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,
Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer, Erstinstanz.
Gegenstand
Zulassung zur Höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.
B-1989/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 17. November 2016 teilte die Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (nachfolgend: Erstinstanz) X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit, dass er bei den im Sep- tember 2016 abgelegten Modulprüfungen die Noten 4.0 (Accounting & Fi- nance), 3.0 (Audit) und 3.5 (Tax & Legal) erlangt habe. Demzufolge habe er die Modulprüfungen als Ganzes nicht bestanden und erfülle deshalb die Voraussetzungen für die Zulassung zur Höheren Fachprüfung für Wirt- schaftsprüfer (nachfolgend: Diplomprüfung) nicht. A.a Dagegen erhob X._______ am 17. Dezember 2016 beim Staatssekre- tariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde und beantragte, die Modulprüfungen seien durch eine unabhängige Person zu beurteilen. Die Benotung sei zu korrigieren und er sei zur Diplomprüfung zuzulassen. Die Erstinstanz nahm im Laufe des Verfahrens eine Nachkorrektur vor und erhöhte die Note für die Prüfung im Modul Audit von 3.0 auf 3.5. Als Ganzes hätten die Modulprüfungen des Beschwerdeführers aber dennoch mit ins- gesamt 18.5 Notenpunkten und 1.5 Notenpunkten unter 4 als nicht bestan- den zu gelten. Deshalb seien die Voraussetzungen der Zulassung zur Dip- lomprüfung nach wie vor nicht erfüllt. A.b Im September 2017 legte der Beschwerdeführer während des hängi- gen Beschwerdeverfahrens die Prüfung im Modul Tax & Legal erneut ab und erzielte dabei die Note 4.0. A.c Mit Beschwerdeentscheid vom 31. Januar 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie führte im Entscheid (E. 4.3 und E. 5) aus, dass bei der Prüfung im Modul Audit zwar die Stellungnahmen der Erstinstanz zu den Aufgaben 2B, 2C, 3 und 5 [...] als rechtlich (teilweise) ungenügend qualifiziert werden müssten. Ob sich an dieser Beurteilung unter Berück- sichtigung des Bewertungsrasters etwas ändern würde, könne aber offen- gelassen werden. So habe der Beschwerdeführer im Modul Audit, inklusive der im Laufe des Verfahrens zusätzlich zugestandenen drei Punkte, insge- samt 150 Punkte erzielt. Er beantrage bei den genannten vier Aufgaben zusätzlich 19 Punkte, wovon er drei für die Aufgabe 5 bereits erhalten habe. Somit könne er, selbst unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung, höchstens 170 Punkte erreichen. Damit könne sich seine Modulnote maxi- mal auf 4.0 (ab 160 Punkten) erhöhen, während die Note 4.5 gemäss
B-1989/2019 Seite 3 Notenskala erst ab 171 Punkten vergeben werde. Somit könne er die Modulprüfungen insgesamt nicht mehr bestehen. Eine Prüfung der Bewer- tung der Aufgaben 2B, 2C, 3, 5 im Modul Audit erübrige sich daher ebenso wie die beantragte Begutachtung durch eine weitere Person. B. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt (Verfahren B-1268/2018) und beantragte sinngemäss, er sei unter Aufhebung des Entscheids zur Diplomprüfung zuzulassen. Namentlich machte er geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf Grundlage der falschen Annahme gefällt, dass er die Modulprüfung Tax & Legal ungenü- gend absolviert habe. Nachdem er diese jedoch wiederholt und erfolgreich (Note 4.0) abgelegt habe, reiche im Modul Audit neu die Note 4.0 für die Zulassung zur Diplomprüfung aus. Somit habe sich die Vorinstanz zu Un- recht nicht mit seinen Rügen zur Punktevergabe im Modul Audit auseinan- dergesetzt. C. Mit Urteil B-1268/2018 vom 26. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsge- richt die Beschwerde gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht das verfahrensbedeutsame Novum, dass der Beschwerdeführer die Prüfung im Modul Tax & Legal in der Zwischenzeit mit der Note 4.0 bestanden habe, unberücksichtigt gelassen. Angesichts dessen könne nicht offengelassen werden, ob die Erstinstanz zu Recht die begehrten Punkte im Modul Audit nicht erteilt habe, da andernfalls der Be- schwerdeführer zur Diplomprüfung zuzulassen wäre. D. In der Folge wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 die Beschwerde erneut ab. Zur Begründung führte sie ergänzend an, mit Hilfe der Bewertungsraster seien die Stellungnahmen der Prüfungsexperten zu den Aufgaben 2B, 2C und 5 als rechtsgenügend einzustufen. Weiterhin nicht nachvollziehbar sei einzig die Beurteilung der Aufgabe 3. Hinsichtlich dieser Aufgabe könne die Frage der korrekten Bewertung jedoch wiederum offenbleiben werden, weil der Beschwerdeführer auch bei Erteilung der streitigen drei Punkte lediglich 157 Punkte erlangen könnte und somit die Note 4.0 (ab 160 Punkten) verfehle würde. Demnach stehe fest, dass die
B-1989/2019 Seite 4 Note 3.5 im Modul Audit bestehen bleibe. Somit habe der Beschwerdefüh- rer die Modulprüfungen als Ganzes nicht bestanden und könne nicht zur Diplomprüfung zugelassen werden. E. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2018 wandte sich X._______ erneut an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, den Entscheid der Vo- rinstanz vom 2. Oktober 2018 aufzuheben und ihn zur Diplomprüfung zu- zulassen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit seinen Rügen auseinandergesetzt und ihre Begründungspflicht verletzt. F. Mit Urteil B-6252/2018 vom 25. Januar 2019 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde gut und wies die Angelegenheit zur Neube- urteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. G. Mit Beschwerdeentscheid vom 28. März 2019 (nachfolgend: angefochte- ner Entscheid) erachtete die Vorinstanz gestützt auf eine erneute Prüfung die Beschwerde wiederum als unbegründet. Sie gelangte zum Schluss, dass die Bewertung der zuständigen Experten nachvollziehbar und recht- lich nicht zu beanstanden sei. Somit stehe fest, dass die Note im Modul Audit 3.5 betrage und der Beschwerdeführer die Modulprüfungen insge- samt nicht bestanden habe. Daher erfülle er nicht alle Bedingungen der Zulassung zur Diplomprüfung. H. Auch gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Be- schwerde vom 22. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, diesen aufzuheben und ihn zur Höheren Fachprüfung für Wirt- schaftsprüfer zuzulassen. Die Prüfungsleistungen seien durch einen vom Gericht zu bestimmenden Experten nachzuprüfen. Im Wesentlichen rügt er eine unhaltbare Unterbewertung seiner Prüfungsantworten. I. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2019 beantragt die Vorinstanz die Abwei- sung der Beschwerde und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 hat die Erstinstanz auf eine Vernehmlas- sung verzichtet.
B-1989/2019 Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 28. März 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). 1.1 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Damit ist er zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer- deschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kos- tenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Zulassung zur Diplomprüfung ist geregelt in Ziff. 3.3 der (gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG erlassenen) Prüfungsordnung über die Höhere Fach- prüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (im Folgenden: Prüfungsordnung) des Schweizer Expertenverbands für Wirtschaftsprü- fung, Steuern und Treuhand (EXPERTsuisse). Danach wird zugelassen, wer über einen der aufgezählten Nachweise einer adäquaten Vorbildung verfügt (Bst. a), die verlangte Praxis nachweist (Bst. b), die Modulprüfun- gen (Accounting & Finance; Audit; Tax & Legal) als Ganzes bestanden hat (Bst. c) und über keinen Eintrag im Zentralstrafregister verfügt, der Zweifel an der Integrität wecken würde (Bst. d). Nach der Wegleitung zur Prüfungs- ordnung gelten die Modulprüfungen (Bst. c) als bestanden, wenn die Kan- didatinnen und Kandidaten gemäss den von ihnen erworbenen Zertifikaten bei allen Modulen eine gewichtete Durchschnittsnote von mindestens 4.0
B-1989/2019 Seite 6 (20 Notenpunkte) erzielt haben und dabei insgesamt nicht mehr als 1 No- tenpunkt unter 4 zur Anrechnung kommt. Für die Ermittlung der anrechen- baren Notenpunkte unter 4 werden die Noten doppelt zählender Module (wie diejenige für das vorliegend streitige Modul "Audit") ebenfalls doppelt gewertet. Einzelne Modulprüfungen können wiederholt werden, wobei im Wiederholungsfall das beste Modulzertifikat gilt. Für die Modulprüfungen 2016 besteht des Weiteren eine "Grenzfallrege- lung" für Kandidatinnen und Kandidaten, die bei drei Modulprüfungen zwi- schen 19 und 19.5 Notenpunkte sowie maximal 2.0 Notenpunkte unter der Note 4 aufweisen. Soweit die in Frage kommenden Kandidaten aufgrund der festgelegten Rettungspunkte für den Notenschnitt 4.0 in einzelnen Modulen eine höhere Note erzielen können, wird ihnen maximal eine Note (in der Regel die tiefste) um 0.5 Notenpunkte nach oben korrigiert (unab- hängig von der Notenstufe). Im Modul Audit wurden die möglichen Ret- tungspunkte gemäss Akten auf die Zahl von vier festgesetzt. 3. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständi- gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der Unange- messenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni- tion. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen ver- gleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungs- leistungen gewissermassen zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung
B-1989/2019 Seite 7 durch die vorinstanzlichen Organe und Experten ab, solange sie im Rah- men der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von der- jenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuch- tend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1, 3.3; Urteile des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4; B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1 je m.w.H.). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert ein- zugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeu- gende Anhaltspunkte und entsprechende Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforde- rungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung, das eigene Vorgehen sei richtig und die Auffas- sung der Experten falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen umfassend zu prüfen (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 m.H.; 2008/14 E. 3.3). 4. Streitig ist die Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers im Modul Audit. In diesem Modul wurden ihm bisher, einschliesslich der im vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich zugestandenen drei Punkte, gesamthaft 150 Punkte zugeschrieben. Damit erreicht er die Note 3.5. Für die erforderliche Note 4.0 (ab 160 Punkten), welche zur Zulassung zur Diplomprüfung erforderlich ist, fehlen ihm somit 10 Punkte. Bei Erteilung weiterer sechs Punkte könnte er nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten allenfalls von der Grenzfallregelung (vier "Rettungspunkte") profitieren (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 8; angefochtener Entscheid, S. 9). 4.1 Die Vorinstanz setzt sich mit den Rügen des Beschwerdeführers im an- gefochtenen Entscheid in neuen Erwägungen (E. 4.3.1 ff.) auseinander. Der Beschwerdeführer erachtet diese wiederum als nicht nachvollziehbar. Die Auffassung der Experten sei nicht einleuchtend. Statt seine Ausführun- gen zu widerlegen, würden einfach andere mögliche Prüfungslösungen aufgeführt. Doch seien auch andere als die im Korrekturraster aufgeführten
B-1989/2019 Seite 8 Lösungen möglich (Beschwerde, S. 3 ff.). Im Weiteren verzichtet der Be- schwerdeführer darauf, nochmals im Einzelnen auf die Bewertung seiner Prüfungsleistungen bzw. die Stellungnahmen der Experten zum Modul Audit vom 12. Juni 2017 einzugehen. Er beschränkt sich darauf, auf seine Beanstandungen gemäss Beschwerde vom 17. Dezember 2016 an die Vorinstanz zu verweisen (Beschwerde, S. 5 und Beschwerde-Beilage 5). 4.2 Hinsichtlich der Aufgabe 2 (Berichterstattung) beantragt der Beschwer- deführer zunächst zusätzliche 12 Punkte für die Aufgabe 2A. Er bemängelt betreffend Frage 1 (Konsequenzen auf den Vermerk der Revisionsstelle), dass der Lösungsraster zwar sehr viele Punkte in Bezug auf den Lagebe- richt vorsehe. Er hingegen habe weitere Aspekte angeführt, welche zu Un- recht nicht mit Punkten belohnt worden seien (Prüfung eines Kapitalver- lusts oder einer Überschuldung der Gesellschaft; IKS und Gewinnverwen- dung als Bestandteil eines Vermerks; Einberufung der Generalversamm- lung). Zudem habe er die Fragestellung fälschlicherweise dahingehend in- terpretiert, dass die Muttergesellschaft die IFRS-Vorschriften analog den IFRS in der Schweiz anwende. Unter dieser Annahme sei seine Lösung korrekt, weshalb ihm Punkte aus einer "Folgelogik" heraus zu erteilen seien. Im Sinne dieser Folgelogik habe er bei Frage 2 (Formulierung allfäl- liger Abweichungen vom Standardvermerk) auch korrekt ausgeführt, dass von einem Standardvermerk auszugehen sei. Die Erstinstanz hält dem jedoch nachvollziehbar entgegen, der Beschwer- deführer habe die Grundproblematik, dass ein Lagebericht zu erstellen sei, nicht festgestellt, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Den- noch habe er, in Gleichbehandlung mit den anderen Prüfungskandidaten, grosszügige vier Punkte erhalten. Aufgrund der in Teilaufgabe 2A konkret geschilderten Ausgangslage erscheint zudem plausibel, dass die von ihm genannten Aspekte nach Experten-Einschätzung über diesen Sachverhalt hinausgingen bzw. nur allgemeine Aussagen darstellten. Die Fragestellung beschränkte sich explizit darauf, welche Konsequenzen der "umschriebene Sachverhalt" – d.h. konkret insbesondere der fehlende Lagebericht – habe. Ebenso wenig drängen sich weitere Punkte auf Basis der irrtümlichen An- nahme des massgeblichen Regelwerks offensichtlich auf, da die Aufgaben- stellung ausdrücklich auf die "in der EU geltenden IFRS-Vorschriften" ver- weist. Die Bewertung der Antworten zu Aufgabe 2A ist somit nicht zu bean- standen. 4.3 In Bezug auf die Teilaufgabe 2B macht der Beschwerdeführer geltend, mit je einem zusätzlichen Punkt sei zu honorieren, dass er bei Frage 1 die
B-1989/2019 Seite 9 Berücksichtigung des IKS für die Berichterstattung erwähnt und bei Frage 2 angeführt habe, dass das Unternehmen die Erstellung einer Zwi- schenbilanz und die Benachrichtigung des Gerichts unterlassen habe. Wie erwähnt, zielt die Fragestellung jedoch auf die Konsequenzen auf den Ver- merk der Revisionsstelle (Frage 1) und die Formulierung allfälliger Abwei- chungen vom Standardvermerk (Frage 2) ab. Entsprechend liegt in der Be- urteilung der Erstinstanz, wonach nicht nach dem IKS gefragt gewesen sei, keine offensichtliche Unterbewertung der Prüfungslösung. Dasselbe trifft zu für die Aussage, dass das Unterlassen der Benachrichtigung und der Zwischenbilanz bereits mit Punkten gewürdigt worden sei. 4.4 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass seine Ausführungen zur Teilaufgabe 2C (Frage 1), wonach kein Kapitalverlust vorhanden sei und das IKS sowie die Gewinnverwendung in Ordnung seien, zentral für einen Vermerk im Standardwortlaut und folglich mit 3 Punkten zu belohnen seien. Auch hier bewegt sich die Erstinstanz nicht ausserhalb ihres Ermessens- spielraums, wenn sie diese Antworten angesichts der Fragestellung (Kon- sequenzen auf den Vermerk der Revisionsstelle) in Bezug auf den konkre- ten Sachverhalt zur Aufgabe als zu allgemein erachtet und einen hinrei- chenden Bezug zur spezifischen Problematik vermisst. Aus dem Lösungs- raster sind nicht weniger als 14 Aspekte ersichtlich, welche zu Punkten ge- führt hätten und, im Unterschied zu den Prüfungsantworten, weitgehend die spezifischen Elemente der Ausgangslage aufgreifen (z.B. die Liegen- schaftsarten und Gruppenbetrachtung, die Gesamtwesentlichkeit, die Frage von Überbewertungen bzw. Reserven anhand der konkret aufgelis- teten Zahlen oder den Anhang gemäss Sachverhalt). Auch bei dieser Teil- aufgabe hat es somit bei der erteilten Punktzahl sein Bewenden. 4.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Rügen somit nicht, die Angemessenheit der Bewertung der Aufgabe 2 in Zweifel zu ziehen. Es liegt keine offensichtliche Unterbewertung vor. 4.6 Was die Aufgabe 4 (Multiple Choice) betrifft, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, er habe bei Frage 4.12 die zweite Aussage zu Recht als zutreffend angekreuzt. Der Experte dagegen erachtet die Aussage, dass der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfungsplanung alle wesentlichen Geschäftsrisiken des Prüfungskunden identifizieren und beurteilen müsse, deshalb als unzutreffend, weil der Ausdruck "alle wesentlichen Geschäftsri- siken" zu umfassend sei. Es handelt sich hier um eine Ermessens-angele- genheit, welche die Erstinstanz, wenngleich die Formulierung einen gewis- sen Interpretationsspielraum belassen mag, nicht unvertretbar behandelt
B-1989/2019 Seite 10 hat. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, so- weit er seine Antwort als offensichtlich korrekt erachtet. Somit dringt er auch mit dieser Rüge nicht durch. 4.7 Die Bewertung der Aufgabe 5 (Konzernrechnung) beanstandet der Be- schwerdeführer hinsichtlich der Fragen 1, 2, 3 und 4 im Wesentlichen wie- derum damit, dass mehrere von ihm angeführte Aspekte zu Unrecht nicht mit Punkten honoriert worden seien. Für diese Aufgabe wurden ihm im vorinstanzlichen Verfahren bereits drei zusätzliche Punkte zugestanden. Im Übrigen erachten die Experten die Antworten als zu allgemein und be- mängeln das Fehlen konkreter Argumente. Hinsichtlich der Anforderungen, wie konkret die Antworten auf die ausgangsspezifische Ausgangslage ein- zugehen haben, steht den Experten wie erwähnt ein Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nicht ohne Not eingreift. Wenngleich die Stel- lungnahmen der Experten äusserst knapp ausgefallen sind, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht deutlich hervor, dass seine Antworten hinreichend präzis gewesen wären und den Ausgangssachver- halt in der nötigen Tiefe berücksichtigt hätten. Es können ihm somit keine weiteren Punkte für die Aufgabe erteilt werden. 5. In Bezug auf die Bewertung der Aufgabe 1 (Prüfungsplanung und IKS) be- standen, im Unterschied zu den vorstehend genannten Aufgaben, nie im Verfahren Zweifel darüber, dass die Experten ihre Korrekturen im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend begründet haben. Sie haben in ih- rer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 12. Juni 2017 detailliert erläutert, weshalb die Antworten des Beschwerdeführers nicht die beantragte Punkt- zahl verdienen und welche anderen Antworten (gemäss Korrekturraster) stattdessen erwartet worden wären. Insbesondere ist bei Teilaufgabe 1A (inhärentes Risiko) und Teilaufgabe 1C (Fragen 2 und 3) angesichts des Spielraums der Erstinstanz nicht zu beanstanden, dass die Experten hö- here Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Antworten als von ihm erwartet gestellt haben, indem sie in den Antworten, die teilweise mehrere Punkte ohne Differenzierung zusammenfassen oder zu abstrakt verfasst seien, den Verzicht auf genauere Unterscheidungen bemängelt und daher nicht die volle Punktzahl erteilt haben. Auch hinsichtlich der weiteren Aufgaben ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen und vorliegenden Verfahren nicht überzeugend, dass die aus seiner Sicht zu tief bewerteten oder ohne Punkte gebliebenen Antworten offensichtlich Punkte verdienen würden. So
B-1989/2019 Seite 11 leuchtet bei Teilaufgabe 1B die Beurteilung ein, dass der angeführte Begriff "Liquidität" allein in einer Jahresrechnung noch kein sog. inhärentes Risiko bilden könne. Weiter vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu entkräften, dass er bei Teilaufgabe 1D (Bestimmung der Prüfungsstra- tegie) bei der Festlegung der Prüfziele zu ungenau sowie teilweise unzu- treffend geantwortet habe und bei den Forderungen keine Selektion vorge- nommen habe. Dass bei der Teilaufgabe 1E seine Lösung zur Berechnung der Wesentlichkeit gestützt auf das Eigenkapital (Heranziehen eines Jah- res) dem Vorgehen in der Praxis entspreche und deshalb nicht falsch sein könne, vermag nicht zu widerlegen, dass aus Sicht der Experten die Be- rechnung des Durchschnitts für mehrere Jahre erwartet wurde, weil die konkrete Aufgabenstellung gerade eine starke Veränderung der relevanten Werte beinhalte. Auch ihrem Befund, dass sich für die Lösung als zweite Bezugsgrösse das Ergebnis (neben dem Umsatz) angeboten hätte, stellt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich keine substantiierten Rügen ent- gegen. Bei Teilaufgabe 1F hat der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Ex- perten übersehen, dass das Fehlen einer Dokumentation nicht allein ent- scheidend dafür ist, ob Wirksamkeitsprüfungen durchgeführt werden sol- len, wobei er die weiter zu berücksichtigen Aspekte nicht genannt habe (Frage 1). Auch hier leuchtet angesichts der formulierten Aufgabenstellung, welche spezifisch nach der Wahl der Prüfungsmethoden fragt, nicht ein, dass die nötigen Punkte im Sinne des Beschwerdeführers zu erteilen seien, weil er sich bei der zuvor gelösten Teilaufgabe 1D für den Verzicht auf Funktionsprüfungen entschieden habe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen irrelevanten "Folge- fehler". Ihm zu folgen hiesse vielmehr, dass er die spezifische Frage nach konkreten Methoden bzw. Funktionsprüfungen aufgrund seiner Lösung zur vorangegangenen Frage letztlich nicht mehr beantworten müsste und den- noch Punkte erhielte, was nicht der Sinn der Aufgabe sein kann. Bei der Frage 2 nach den Auswirkungen auf die Prüfung der generellen Informatik- Kontrollen (GITC) vermisst der Experte zudem sämtliche wesentlichen Punkte bzw. Risiken in der Antwort des Beschwerdeführers, während nach dessen Ansicht die Kontrollen die wesentlichen Aspekte des Korrekturras- ters bereits per se abdecken und somit nicht als Antworten erwartet werden könnten. Hier bestehen wiederum unterschiedliche Interpretationen hin- sichtlich der erforderlichen Genauigkeit der Antworten in einer Weise, die mit Blick auf die Formulierung der Aufgabe kein Eingreifen in das Ermes- sen der Erstinstanz rechtfertigt.
B-1989/2019 Seite 12 Insgesamt liegen die Ausführungen der Experten zu Aufgabe 1 somit voll- ständig im Rahmen ihres Ermessensspielraums. Demnach besteht kein Anlass, von der Bewertung der Erstinstanz abzuweichen. 6. In Bezug auf die Aufgabe 3 führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass die Bewertung der Aufgabe auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Experten und des Bewertungsrasters weiterhin nicht nachvollzogen werden könne (angefochtener Entscheid, E. 4.3 am Ende). Der Beschwer- deführer beantragt für diese Aufgabe indessen drei zusätzliche Punkte. Es ist deshalb unter den Beteiligten unstreitig, dass er, auch wenn die drei Punkte erteilt würden, nicht von der anwendbaren Grenzfallregelung profi- tieren und die erforderliche Punktzahl für die Note 4.0 im Modul Audit er- reichen könnte (vorne, E. 2 u. E. 4; vgl. angefochtener Entscheid, E. 5, Beschwerde, Rz. 8). Die Rügen des Beschwerdeführers zur Bewertung dieser Aufgabe können nach dem Gesagten somit nicht zur Zulassung zur Diplomprüfung führen. Es kann daher dahingestellt bleiben, wie es sich mit der Bewertung der Aufgabe 3 verhält. Die Benotung des Moduls Audit ins- gesamt ist nicht zu beanstanden. 7. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Prüfung sei der Korrektur durch einen vom Gericht zu bestimmenden, unabhängigen Experten zu unterzie- hen, besteht dazu kein Anlass. Wie erwähnt, auferlegt sich das Bundesver- waltungsgericht hinsichtlich der materiellen Bewertung von Prüfungsleis- tungen eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zu den Parteivor- bringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar ist. Da die Einwände des Beschwerdeführers vorliegend keine erheblichen bzw. ausgangsentscheidenden Zweifel an ihrer Beurteilung zu wecken ver- mögen, kann von einer sachgerechten Benotung ausgegangen und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengut- achtens verzichtet werden (vgl. Urteile des BVGer B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 9.1 u. E. 1.5; B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5; B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6.5). Entsprechend ist seinem Antrag, ei- nen Experten einzusetzen, nicht stattzugegeben. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
B-1989/2019 Seite 13 9. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'200.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Ausgangsgemäss ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). 10. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
B-1989/2019 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück) – die Erstinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
Versand: 20. August 2019