B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1933/2020
Urteil vom 29. März 2022 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Matthias Uffer.
Parteien
A._______, (...), vertreten durch Dr. iur. Susanne Raess, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
BfB Büro für Bildungsfragen, (QSK Schönheit), (...), Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung Visagistin 2019; Widerruf der Teil-Dispensation.
B-1933/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte, im Jahr 2019 die Berufsprüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fachausweises für Visagisten abzule- gen, nachdem sie im Jahr 2015 bereits den ebenfalls dem Berufsfeld Schönheit zugeordneten Fachausweis im Bereich Naildesign erworben hatte. Am 31. Mai 2019 erkundigte sie sich per E-Mail beim Leiter der Qualitäts- sicherungskommission der Trägerschaft Fachausweis Schönheit (nachfol- gend: Vorinstanz) nach der Möglichkeit einer Dispensation vom Prüfungs- teil 1, d.h. von der schriftlichen Prüfung (Fallstudie) betreffend Kenntnisse im Bereich Marketing, Buchhaltung und Kommunikation. Mit E-Mail vom 31. Mai 2019 teilte der Präsident der Vorinstanz der Be- schwerdeführerin mit, dass in der Prüfungsordnung zu diesem Fall nichts stehe. Man werde im Juni darüber entscheiden. Er gehe davon aus, dass vor weniger als fünf Jahren absolvierte Prüfungsteile nicht wiederholt wer- den müssten (Beschwerdebeilage 9). An der Prüfungsorganisationssitzung der Vorinstanz vom 27. Juni 2019 wurden sechs Kandidatinnen zur Prü- fungssession im November 2019 zugelassen, fünf davon mit Vorbehalten. Für die Beschwerdeführerin wurde als Vorbehalt gemäss Sitzungsprotokoll festgehalten: «Nachweis aller Module fehlt, Arbeitsnachweis». Aus dem Sitzungsprotokoll geht hervor, dass die Zulassungsentscheide den Kandi- datinnen bis zum 12. Juli 2019 zugestellt werden sollten, mit Rechnung für die bis zum 9. August 2019 zu bezahlende Prüfungsgebühr (Vernehmlas- sung Beilage 1 S. 5 ff.). Am 14. Juli 2019 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei einem mit der Prüfungsorganisation betrauten Vertreter (...) nach ihrer Prüfungszulas- sung und dem Erfordernis, die schriftliche Prüfung abzulegen. Mit Verweis auf die Frist zur Bezahlung der Prüfungsgebühr fragte sie am 16. August 2019 erneut nach, ob sie die Dispensation vom Prüfungsteil 1 erhalten könne; ein weiteres Nachfragen erfolgte am 29. August 2019 (vgl. Be- schwerdebeilagen 10-12). Am 30. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin eine E-Mail des Präsi- denten der Vorinstanz weitergeleitet, worin dieser festhält, er könne gerne ein «positives Feedback» geben; er habe die Unterlagen der Beschwerde- führerin geprüft und sei von der Qualität sehr beeindruckt gewesen (Be- schwerdebeilage 14). Am 20. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin
B-1933/2020 Seite 3 zu den Teilen 2 und 3 der Berufsprüfungen (praktische und mündliche Prü- fung) eingeladen (Beschwerdebeilage 13). Sie absolvierte diese am 7. No- vember 2019. Am 13. November 2019 wies das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend: «SBFI») die Vorinstanz an, die Zulassungen zu den Berufsprüfungen im «Berufsfeld Schönheit» nach gewissen Krite- rien zu überprüfen (act. 2). Am 18. Dezember 2019 wies das SBFI die Vor- instanz nach eigener Überprüfung der Kandidatendossiers (act. 3 f.) an, die Prüfungsresultate der Beschwerdeführerin und einer weiteren Kandi- datin nicht zu eröffnen; die Beschwerdeführerin müsse die schriftliche Prü- fung noch schreiben (act. 5 A). Am 10. Januar 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, es habe sich im Rahmen der ausserordentlichen Überprüfung des SBFI her- ausgestellt, dass sie fälschlicherweise vom Prüfungsteil 1 dispensiert wor- den sei. Ihr könnten die Resultate daher nicht vor Absolvierung der schrift- lichen Prüfung kommuniziert werden. Die Beschwerdeführerin wurde ein- geladen, der Vorinstanz zwecks Organisation einer Nachprüfung ihre Ver- fügbarkeiten anzugeben. Die Beschwerdeführerin lehnte dies ab. B. Am 2. März 2020 widerrief die Vorinstanz entsprechend der Weisung des SBFI ihren Entscheid zur Dispensation der Beschwerdeführerin vom Prü- fungsteil 1 der eidgenössischen Visagistik-Berufsprüfung. Die Beschwer- deführerin habe im Jahr 2015 die eidgenössischen Berufsprüfungen für Naildesign insgesamt bestanden, dabei aber bei der schriftlichen Prüfung die Note 2.0 (d.h. Prädikat «schlecht») erzielt. Unter diesen Umständen sei die Dispensation unzulässig gewesen, da eine solche die Gleichwertigkeit der abgeschlossenen Prüfungsteile voraussetze. Der Widerruf habe zur Folge, dass die Beschwerdeführerin den Prüfungsteil 1 absolvieren müsse, um bei Erfüllung sämtlicher Bestehensvoraussetzungen gemäss Prüfungs- ordnung den eidgenössischen Fachausweis zur Visagistin zu erwerben. Die Noten der im Jahr 2019 absolvierten Prüfungsteile 2 und 3 könnten erst nach Absolvieren des Prüfungsteils 1 eröffnet werden. C. Gegen die Widerrufsverfügung vom 2. März 2020 reichte die Beschwerde- führerin am 7. April 2020 direkt (Sprung-)Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht ein. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2020 nahm der (interi- mistische) Präsident der QSK Schönheit für die Vorinstanz Stellung. Am
B-1933/2020 Seite 4 2. September 2020 replizierte die Beschwerdeführerin. Von Seiten der Vor- instanz wurde innert Frist keine Duplik eingereicht. Auf die Ausführungen und Argumente der Parteien wird soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 2. März 2020 betreffend den Widerruf der Dispensation vom 27. Juni 2019 für den Prüfungsteil 1 (schriftliche Prü- fung) ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da der Widerrufsentscheid der Vorinstanz auf eine aufsichtsrechtliche Wei- sung des SBFI im Einzelfall zurückzuführen ist, entfällt die Möglichkeit ei- ner (erneuten) Befassung des SBFI mit der Sache als erste Beschwer- deinstanz und es ist daher – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids – das Bundesverwaltungsgericht für die Beur- teilung der Sprungbeschwerde zuständig (Art. 47 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; BVGE 2009/30 E. 1.2.1). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Anforderungen an die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Streitgegenstand ist die Frage nach der Rechtmässigkeit des Widerrufs der am 27. Juni 2019 beschlossenen Dispensation und der mit dem Widerruf verbundene Anordnung, den Prüfungsteil 1 nachzuholen, um auf Basis der vollständig absolvierten Berufsprüfung im Erfolgsfall den erstrebten eidge- nössischen Visagisten-Fachausweis zu erwerben. In materieller Hinsicht
B-1933/2020 Seite 5 steht die Frage im Zentrum, ob die mit der erteilten Dispensation einherge- gangene individuell-konkrete Sonderregelung der Qualifikationskriterien im Berufsfeld Schönheit von der Vorinstanz zu Unrecht gewährt wurde oder aber im Rahmen ihres Ermessens gewähren durfte. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Widerrufs vom 2. März 2020 den erstrebten eidgenössischen Fachausweis noch nicht besass, ist hin- gegen nicht die Rechtmässigkeit der Ungültigerklärung einer bestandenen Prüfung oder des Entzugs eines auf rechtswidrige Weise erworbenen eid- genössischen Fachausweises durch das SBFI (Ziff. 7.21 der Prüfungsord- nung) zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer B-7899/2007 vom 21. Juli 2008 E. 5.4). 3. Zunächst ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, die sich gegen die Kompetenz des SBFI zum aufsichtsrechtlichen Einschreiten ge- genüber der Vorinstanz in Bezug auf Prüfungszulassungen und Dispensa- tionen richten. 3.1 Gemäss Beschwerdeführerin obliegen Entscheidungen über die Zulas- sung zu den eidgenössischen Prüfungen der Vorinstanz. Das SBFI sei hier- für nicht zuständig. Es habe somit ohne konkrete Aufsichtskompetenz di- rekt mit Anordnungen in ein Prüfungsverfahren der Vorinstanz eingegriffen. Dieses Vorgehen entbehre einer genügenden Gesetzesgrundlage und sei nicht zu schützen. Es müsse wegen der unzulässigen Weisung des SBFI von der fortwährenden Gültigkeit der Dispensation ausgegangen werden. Der Beschwerdeführerin sei gestützt auf die von ihr erzielten Resultate in den Prüfungsteilen 2 und 3 das Fähigkeitszeugnis auszustellen (Be- schwerde Rz. 17-24). Das SBFI beansprucht für sich dagegen die Kompe- tenz, überprüfen zu können, ob Zulassungsentscheide der Vorinstanz mit der Prüfungsordnung übereinstimmen (vgl. act. 4 zu Frage 2b, S. 1). 3.2 Der angefochtene Widerruf wurde mit der Fehlerhaftigkeit der Dispen- sation begründet. Aus den Akten geht hervor, dass das SBFI der Vorinstanz bereits am 8. August 2019 mitteilte, dass es Dispensationen bei ungenü- genden Noten für unzulässig halte (act. 4, S. 2 Frage 3a). Nach den Prü- fungen kündigte das SBFI an, es werde dem Verdacht auf Unregelmässig- keiten im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung des Zulassungs- verfahrens nachgehen. Eine auf den 21. November 2019 geplante Sitzung zur Festlegung der Noten wurde verschoben (act. 2, S. 2). Am 18. Dezem-
B-1933/2020 Seite 6 ber 2019 teilte das SBFI der Vorinstanz mit, dass die Noten der Beschwer- deführerin und einer weiteren Kandidatin noch nicht eröffnet werden dürf- ten und dass die Beschwerdeführerin den Prüfungsteil 1 noch würde ab- solvieren müssen (act. 5A). Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 10. Januar 2020 über den Widerruf informiert (vgl. act. 5B); der förm- liche Widerruf der Dispensation erfolgte am 2. März 2020 (angefochtene Verfügung). 3.3 Das Vorgehen und die Kompetenzen des SBFI sind im Lichte der mas- sgeblichen berufsbildungsrechtlichen Gesetzesgrundlagen zu beurteilen: Bei der eidgenössischen Berufsprüfung handelt es sich um ein Qualifikati- onsverfahren der höheren Berufsbildung auf Tertiärstufe gemäss Art. 26 ff. des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10). Sie dient der Vermittlung von Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchsvolleren oder verantwortungsvolleren Berufstä- tigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 und 2 BBG). Mit erfolgreichem Ab- schluss der Berufsprüfungen wird ein eidgenössischer Fachausweis erwor- ben. Die Prüfungsordnungen werden von den als Trägerschaften organi- sierten Berufs- und Branchenverbänden – mithin den «Organisationen der Arbeitswelt» gemäss BBG (u.a. Art. 1 Abs. 1 BBG) – erstellt (Art. 28 Abs. 2 BBG). Diese Trägerschaften nehmen im Rahmen der Organisation und Durchführung der Berufsprüfungen öffentliche Aufgaben wahr; hierzu zäh- len auch Entscheidungen über die Prüfungszulassung oder über die Aner- kennung bzw. Anrechnung anderer Abschlüsse oder Leistungen. Überdies besorgen sie die Prüfungsbeurteilung und entscheiden per Verfügung über die Erteilung der eidgenössischen Fachausweise (siehe Art. 40 Abs. 1 BBG und Art. 67 BBG; Art. 1 Abs. 2, Art. 24 f. und Art. 36 Abs. 1 Berufsbildungs- verordnung [BBV, SR 412.101]; Ziff. 2.11 und 2.21 der Prüfungsordnung). Für die Aufsicht über die Berufsprüfungen sorgt der Bund nach Art. 42 Abs. 2 BBG. Aufsichtsbehörde ist das SBFI (Art. 19 Abs. 1; Art. 28 Abs. 2 und 3; Art. 33 BBG; Art. 3, Art. 25-27, Art. 36 und Art. 51 Abs. 1 lit. b BBV). Es überprüft und genehmigt die Prüfungsordnungen (Art. 28 Abs. 2 f. BBG; Art. 25 f. BBV), widerruft gegebenenfalls deren Genehmigung (Art. 27 BBV) und bestimmt die Zulassungsvoraussetzungen (Art. 34 Abs. 2 BBG). Die Vorinstanz muss das SBFI rechtzeitig zur Abschlussprüfung einladen und mit den erforderlichen Akten bedienen (vgl. Prüfungsordnung Ziff. 2.31 und 2.32); damit wird dem SBFI die Möglichkeit zu aufsichtsrechtlichem Ein- schreiten in Bezug auf Zulassungsentscheidungen oder die Prüfungsorga- nisation gegeben.
B-1933/2020 Seite 7 3.4 Dem SBFI obliegt nach dem Gesagten im Bereich der eidgenössischen Berufsprüfungen und der eidgenössischen höheren Fachprüfung eine um- fassende Aufsichtsfunktion (insb. Art. 28 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BBG; vgl. Urteil des BVGer B-2875/2018 vom 9. September 2019 E. 5.5.1 m.H.), die durch die Zuweisung von Aufgaben an die Berufsträgerschaften nicht eingeschränkt wird. Das SBFI bedarf nicht für jede Erscheinungsform seiner Aufsichtstätigkeit einer eigenen Gesetzesgrundlage. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist namentlich keine explizite gesetzliche Grundlage für die Erteilung von Weisungen an die Vorinstanz in Bezug auf bundesrechtswidrige Prüfungszulassungen erforderlich. Das SBFI ist be- reits aufgrund seiner allgemeinen Aufsichtskompetenz und spezifisch auf- grund seiner Zuständigkeit zur Regelung der Zulassungskriterien und zur Beaufsichtigung der Einhaltung der Prüfungsordnungen zuständig dafür, über die bundesrechtskonforme Wahrnehmung der an die Vorinstanz de- legierten Kompetenzen zu wachen. Es liegt somit keine Kompetenzüberschreitung vor, weshalb sich die Rüge als unbegründet erweist. 4. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde ihre Verfügung trotz eingetretener formeller Rechtskraft nachträglich ändern. Ein Widerruf kommt grundsätzlich nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht (vgl. U. HÄFELIN/G. MÜLLER/F. UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, S. 272, Rz. 1224 ff.; B. WALDMANN/R. WIEDER- KEHR, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2019, S. 167 ff.). Eine Verfü- gung ist fehlerhaft, wenn sie Rechtsvorschriften verletzt; dies ist etwa der Fall, wenn die Zuständigkeitsordnung verletzt wurde oder bei Inhaltsfehlern (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1224-1229; WALDMANN/WIEDER- KEHR, a.a.O., Rz. 81, 83) Wo eine spezialgesetzliche Regelung des Widerrufs fehlt, sind die allge- meinen Widerrufskriterien anwendbar. Dabei ist einerseits zu berücksichti- gen, dass ursprünglich fehlerhafte Verfügungen im Konflikt mit dem zwin- genden Charakter des öffentlichen Rechtes und mit dem öffentlichen Inte- resse an der Aufhebung respektive Abänderung gesetzeswidriger Verwal- tungsakte stehen. Andererseits können nachträgliche Anpassungen zulas- ten der Verfügungsadressaten mit den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes konfligieren. Denn grundsätzlich soll eine Verfü- gung, die eine Rechtslage begründet hat, nicht nachträglich wieder in
B-1933/2020
Seite 8
Frage gestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerich-
tes ist in einer solchen Konstellation jeweils abzuwägen, ob dem Postulat
der richtigen Durchführung des objektiven Rechtes oder dem Interesse an
der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz der Vorrang
zu geben ist (vgl. statt vieler BGE 135 V 201 E. 6.2 m.w.H.; BGE 127 II 306
4. Aufl., Bern 2014, § 31 Rz. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1227 f).
5.
Nachfolgend ist mit Blick auf das vorinstanzliche Verfahren und auf Grund-
lage des sich aus den Akten und Eingaben der Parteien ergebenden Sach-
verhalts (E. 5.1) zu überprüfen, ob der Widerruf der Dispensation bundes-
rechtskonform erfolgte. Dies setzt in erster Linie voraus, dass die widerru-
fene Dispensation fehlerhaft war (E. 5.2-5.4; vgl. E. 6). Dabei ist zu fragen,
inwieweit die Vorinstanz nach dem anwendbaren Recht Dispensationen er-
teilen darf.
5.1 Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die eidge-
nössische Visagisten-Berufsprüfung eine Dispensation vom Prüfungsteil 1
(schriftliche Prüfung bzw. Falllösung betreffend Marketing, Kommunikation
und Buchhaltung) für die Prüfungssession vom 7. November 2019 erteilt.
Eine förmliche Verfügung und damit eine schriftliche Dispensationsbegrün-
dung liegen indessen nicht vor. Aus der Korrespondenz der Vorinstanz mit
dem SBFI geht hervor, dass das SBFI von der Vorinstanz keine Kopie eines
formellen Dispensationsentscheids erhalten hatte (vgl. act. 7); gestützt
auch auf die Vernehmlassung und auf die Beschwerde ist davon auszuge-
hen, dass keine schriftliche Dispensationsverfügung existiert.
Soweit nachvollziehbar, wurde die Beschwerdeführerin vom Prüfungsteil 1
dispensiert, weil sie bereits einen eidgenössischen Fachausweis in einer
der anderen Spezialisierungen des Berufsfelds Schönheit (Naildesign) er-
worben hatte. Damit hatte sie anlässlich der früheren Prüfungen auch den
einheitlichen Prüfungsteil 1 absolviert. Für den eidgenössischen Fachaus-
weis als Visagistin hätte die Beschwerdeführerin folglich gemäss Dispen-
sation nur noch die Prüfungsteile 2 und 3 absolvieren müssen. Im Erfolgs-
fall (d.h. insbesondere bei genügendem Notenschnitt und keiner Note unter
3.0) hätte sie die Berufsprüfungen damit gemäss Dispensation bestanden,
obwohl sie beim früheren Absolvieren von Prüfungsteil 1 eine nach der gel-
tenden Prüfungsordnung nicht mehr kompensationsfähige Note 2.0 erzielt
B-1933/2020 Seite 9 hatte. Die Dispensation erfolgte laut angefochtener Verfügung am 27. Juni 2019, was mit dem Datum der Zulassungsbeschlüsse der Vorinstanz koin- zidiert; die Beschwerdeführerin hat ihrerseits die Dispensation auf Basis von E-Mail-Korrespondenz mit der Vorinstanz belegt, sich zugleich aber auch auf einen Entscheid vom 27. Juni 2019 bezogen. 5.2 Um zu prüfen, ob die formlos gewährte Dispensation zu Recht als feh- lerhaft eingestuft wurde, ist auf das anwendbare Berufsbildungsrecht ein- zugehen: 5.2.1 Bei einer Dispensation von einzelnen Prüfungsteilen handelt es sich im Berufsbildungsrecht um eine Erlaubnis zum Absolvieren der Berufsprü- fungen und zur Teilnahme am entsprechenden Qualifikationsverfahren mit Befreiung vom Erfordernis, für das Bestehen der gesamten Berufsprüfung die dispensierte Teilprüfung absolvieren zu müssen. Grund hierfür ist in der Regel die Annahme der Gleichwertigkeit einer bereits erbrachten Prüfungs- leistung (Urteil des BVGer B-3538/2010 vom 3. Februar 2011 E. 4.1; vgl. B-914/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.7; dazu E. 6.2.2). Die «Gleichwertigkeit» von Prüfungsleistungen oder Bildungsabschlüssen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung vom Bundesverwal- tungsgericht grundsätzlich frei überprüft wird. Das Gericht legt sich zwar insoweit eine gewisse Zurückhaltung auf und gesteht der Vorinstanz weites Ermessen zu, als technische Sachverhalte in Frage stehen, die naturge- mäss der Vorinstanz als Fachbehörde näher stehen. Es interveniert nur, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausübte (Urteile des BVGer B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 2.3; B-3538/2010 vom 3. Februar 2011 E. 4.2; B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2; B-634/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 5.2 m.w.H.; vgl. B-2831/2010 vom 2. November 2010 E. 4; B-2175/2008 vom 21. August 2008 E. 5). Diese Zurückhaltung gilt jedoch nur bei der inhaltlichen Bewertung von Prüfungs- leistungen. Sind die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3; BVGer B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 2.4). Dies muss insbesondere auch gelten, wenn aufgrund einer Sprungbeschwerde eine detaillierte Auseinandersetzung der unteren Be- schwerdeinstanz mit der Sache und mit den Einwänden der Beschwerde- führer nicht erfolgen konnte (vgl. BVGE 2009/30 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A-1683/2006 vom 12. Juli 2007 E. 1.3.1).
B-1933/2020 Seite 10 5.2.2 In Bezug auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit von bestehenden Abschlüssen oder von vergangenen Prüfungsleistungen ist festzuhalten, dass diese je nach Kontext zu unterschiedlichen Zwecken erfolgen. Bei der Anerkennung von Bildungsabschlüssen kann für die Betroffenen die erfolg- reiche Berufsausübung, eine signifikante Verbesserung von Anstellungs- bedingungen oder der Zugang zu einer persönlich wesentlichen Fortbil- dung abhängen (vgl. Urteile des BVGer B-2831/2010 vom 2. November 2010 E. 1.3; B-6249/2009 vom 10. Juni 2010 E. 4). In anderen Konstellati- onen kann es primär um den Erwerb eines bestimmten Titels gehen, so- dass die betroffenen Interessen mangels indirekter Einschränkung von Freiheitsrechten vergleichsweise weniger schwer wiegen. 5.2.3 Wie sich an Regelungen und an der Praxis zu vergleichbaren Rechts- fragen, etwa zur Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse, zeigt, setzt die Gewährung einer Dispensation von einzelnen Prüfungsmodulen grundsätzlich den Nachweis gleichwertiger Abschlüsse respektive Kompe- tenzen voraus. Gleichwertigkeit liegt insbesondere vor, wenn eine weitge- hend identische Prüfung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich absolviert wurde. Dabei begründet nicht etwa die Teilnahme an gleicharti- gen Prüfungen, sondern erst deren Bestehen die Annahme der Gleichwer- tigkeit (vgl. Urteile des BGer 2A.216/2005 vom 5. Dezember 2005 E. 3.2; 2P.46/2004 du 18 août 2004 E. 3.3.2; vgl. auch Urteil des BVGer B-3538/2010 vom 3. Februar 2011 E. 4.1, 4.2: «avoir présenté avec succès des examens jugés équivalents sur les mêmes matières» [Hervorhebung ergänzt]; siehe zur Illustration auch Bestimmungen betreffend die Gleich- wertigkeitsanerkennung in anderen Prüfungsordnungen der Berufsbildung auf Tertiärstufe, etwa Ziff. 3.31 bzw. 3.3.1 der Prüfungsordnungen für Kom- munikationsplaner, Texter und Verkaufsfachleute, wo das Bestehen der Zu- lassungsprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung vorausgesetzt ist; ähn- lich Ziff. 3.31 lit. c i.V.m. Ziff. 5.32 der Prüfungsordnung für Treuhänder). Wo sich die Voraussetzung des Bestehens der früheren Prüfung nicht schon aus dem Wortlaut ergibt, fliesst sie in der Regel aus dem Norm- zweck: Dispensationsregeln in Bezug auf einzelne Prüfungsleistungen die- nen nicht etwa der Senkung der Qualifikationsanforderungen für einzelne Kandidaten, sondern dazu, bei rechtsgleicher Behandlung aller Prüfungs- kandidaten materiell richtige Kompetenzbeurteilungen und sachgerechte Qualifikationsverfahren sicherzustellen und exzessiven Formalismus zu vermeiden. 5.2.4 Auch im Bereich der Prüfungen der höheren Berufsbildung ist es ver- breitet, dass ungenügende Noten bei einzelnen Prüfungsteilen in gewissen
B-1933/2020 Seite 11 Grenzen mit besseren Noten kompensiert werden können (vgl. Urteil des BVGer B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.3.1). Bedingung ist, dass durch die Kompensation ungenügender Teilleistungen nicht im Ergebnis die Qualitätsanforderungen an den Gesamtabschluss ausgehöhlt werden. Um diesem Erfordernis Rechnung zu tragen, sehen Prüfungsregelungen regelmässig eine Begrenzung der maximalen Anzahl ungenügender Noten oder die Verbindung der Kompensationsmöglichkeit mit einer absoluten Mi- nimalnote für bestimmte Prüfungen (vgl. die vorliegend massgebliche Prü- fungsordnung des Berufsfelds Schönheit, Ziff. 6.31); ein anderer Weg ist das Erfordernis der doppelten Kompensation ungenügender Leistungen. 5.3 Entscheidend ist somit, ob die Erteilung der Dispensation durch die Vorinstanz im Lichte des Gesagten als fehlerhaft einzustufen ist. Unbeacht- lich ist hingegen, ob die Dispensation auch angemessen war: sofern es im Ermessen der Vorinstanz lag, die Dispensation zu gewähren, fehlt es am Widerrufsgrund. Vorliegend ist aus folgenden Gründen von der Fehlerhaftigkeit der Dispen- sation auszugehen: 5.3.1 Nach Ziff. 5.22 der Prüfungsordnung entscheidet die Vorinstanz über die Gleichwertigkeit von abgeschlossenen Prüfungsteilen auf Tertiärstufe und über allfällige Dispensationen von Prüfungsteilen. Zwar ist die Gleich- wertigkeit in der genannten Bestimmung nicht definiert. Doch daraus folgt nicht, dass die Erteilung einer Dispensation auch bei absolvierten, jedoch nicht bestandenen Prüfungen in Frage käme. Denn obwohl der Prüfungs- ordnung nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, dass eine Dispensation nur für die mit einer genügenden Note bereits absolvierten Prüfungsteile mög- lich ist, legt der Wortlaut der Ziff. 5.22 («Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungsteile») diese Auslegung offensichtlich nahe. Es entspräche einem eher ungewöhnlichen juristischen und auch allgemeinen Sprachgebrauch, wenn in Bezug auf ungenügende frühere Leistungen von «abgeschlosse- nen Prüfungsteilen» die Rede wäre. Ob sich die Vorinstanz mit der Dispensation vom 27. Juni 2019 noch inner- halb ihres Ermessens bewegte, ist auch mit Blick auf den Normzweck zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Gleichwertigkeitsregelungen dazu dienen, das Vorliegen bestimmter Kompetenzen auch zu berücksich- tigen, wenn diese anders als durch das (erneute) Ablegen bestimmter Prü- fungen oder Prüfungsteile nachgewiesen werden. Eine ungenügende Note
B-1933/2020 Seite 12 erbringt diesen Nachweis nicht. Eine am Normzweck ausgerichtete Ausle- gung von Ziff. 5.22 der Prüfungsordnung führt somit ebenfalls zum Schluss, dass eine Dispensation nur für bestandene, gleichwertige Prüfungsteile in Frage kommt. Hinzu kommt, dass Dispensationsregelungen aufgrund der Rechtsgleichheit der Prüfungsteilnehmer und der Qualitätsgewährleistung nicht dazu führen dürfen, im Ergebnis einzelfallweise vereinfachte und die Bedeutung des erworbenen Ausweises verzerrende Qualifikationsanforde- rungen einzuführen. Das SBFI erwog gegenüber der Vorinstanz bereits im August 2019 richtigerweise, dass der Vermerk der Dispensation von einem Prüfungsteil dazu führe, dass die frühere Prüfungsleistung keinerlei Aus- wirkung auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesamtprüfungen habe; daher sei es logisch, dass nur bestandene Prüfungsteile zur Dispensation führen könnten (vgl. act. 2, S. 2 f., zit. aus der E-Mail des SBFI an die Vor- instanz vom 8. August 2019). Dass das Kriterium der «Gleichwertigkeit» früherer Prüfungsleistungen er- folgreiche Abschlüsse bedingt, entspricht der Praxis (E. 5.2.3). Ausnahmen vom Erfordernis erfolgreicher Abschlüsse sind dort denkbar, wo der Nach- weis der gleichen Kompetenzen anderweitig erbracht werden kann. Inso- fern bestehen bei Gleichwertigkeits- und Dispensationsprüfungen gewisse Ermessensspielräume, innerhalb welcher die Fachbehörde soweit prakti- kabel sicherstellen kann, dass bereits vorliegenden Leistungen oder Kom- petenzen Rechnung getragen wird, ohne dabei die Anforderungen an das Bestehen der Berufsprüfung, den Wert der Abschlüsse oder die rechtsglei- che Behandlung der Prüfungsteilnehmer zu relativieren. Aus der Vernehmlassung wird ersichtlich, dass die Vorinstanz die Dispen- sation in der Annahme gewährte, dass eine solche für den bei allen Berufs- prüfungen im «Berufsfeld Schönheit» gleichen Prüfungsteil 1 für Personen möglich sei, die bereits über einen eidgenössischen Fachausweis des Be- rufsfelds verfügten und die damit die Gesamtprüfung – nicht aber zwingend den Prüfungsteil 1 – erfolgreich bestanden hatten. Dieser Ansatz hätte aber eine Art Fiktion des Vorliegens der geprüften Teilkompetenzen zur Folge; die andernfalls aus einer ungenügenden Prüfungsleistung fliessende Ver- mutung des Fehlens der fraglichen Kompetenzen würde damit umgestos- sen. Ein solcher Ansatz bedeutete jedenfalls dann eine sachlich nicht ge- rechtfertigte Prüfungserleichterung, wenn eine frühere ungenügende Note nicht (erneut) durch Leistungen in den anderen Prüfungsteilen der Berufs- prüfungen kompensiert werden müsste. Im vorliegenden Fall wäre eine sol- che Dispensation unter Kompensationsvorbehalt allerdings von Beginn an
B-1933/2020 Seite 13 nicht denkbar: Bis zum 4. Dezember 2017 erlaubte Ziff. 6.3 der Prüfungs- ordnung bei genügendem Gesamtnotenschnitt die Kompensation von No- ten unter der 3.0. Die Beschwerdeführerin hatte die eidgenössischen Be- rufsprüfungen im Bereich Naildesign im Jahr 2015 bestanden, indem sie mit guten Noten in den Prüfungsteilen 2 und 3 die Note 2.0 beim Prüfungs- teil 1 kompensiert hatte. Diese Kompensationsregelung wurde aber am 5. Dezember 2017 aufgehoben. Seither knüpft Ziff. 6.31 der Prüfungsord- nung das Bestehen der Prüfungen explizit an die Voraussetzung, dass in keinem Prüfungsteil eine Note unter der 3.0 erzielt wird (Ziff. 6.31 lit. c). Damit ist erhärtet, dass für die von der Vorinstanz gewährte Dispensation kein Raum bestand. Vielmehr hätte sich die Vorinstanz als erstinstanzliche Fachbehörde am Wort und Sinn der von ihr selbst erstellten und vom SBFI genehmigten Prüfungsordnung orientieren müssen. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die am 27. Juni 2019 erteilte Dispensation fehlerhaft war. 6. Die Beschwerdeführerin scheint sich indes sinngemäss auch auf weitere Erfahrungen wie eine Prüfungsexperten-Schulung im Berufsfeld Schönheit (Beschwerde Rz. 5), mehrere Weiterbildungen und Tätigkeiten als Ausbild- nerin im Bereich Naildesign (Beschwerde Rz. 32) und auf ihre Berufserfah- rung mit 13-jährigem Leiten ihres eigenen Geschäfts berufen zu wollen. Ihre Fachkompetenz erachtet sie auch aus diesem Grund in den Bereichen Kommunikation, Marketing und Führung von Lehrlingen als erstellt (Be- schwerde Rz. 33). Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr eine Dispensation unter Berücksichtigung der ausgezeichneten Unter- lagen «sur dossier» erteilt habe (Beschwerde Rz. 36). Soweit die mit dieser Rüge aufgeworfenen Fragen nicht bereits (E. 5) be- antwortet wurden, ist hierauf an dieser Stelle einzugehen. Es stellt sich ins- besondere die Frage, ob der Nachweis der mit dem Prüfungsteil 1 erprob- ten Kompetenzen in den Bereichen Marketing, Kommunikation und Buch- haltung auch anders als durch die Prüfung – nämlich durch nachgewiesene Kursbesuche ohne Prüfungsabschlüsse oder durch eine relevante Berufs- erfahrung – erbracht werden kann: 6.1 Das einschlägige Berufsbildungsrecht lässt zumindest in Art. 30 Abs. 1 lit. b BBV in Bezug auf die Anforderungen an Qualifikationsverfahren eine
B-1933/2020 Seite 14 gewisse Flexibilität erahnen. Es statuiert, dass in den Qualifikationsverfah- ren der eidgenössischen Berufsprüfungen oder der eidgenössischen hö- heren Fachprüfungen auch «die Erfahrungsnoten aus Schule und Praxis» berücksichtigt werden sollen. Die Anforderungen an Nachweise der Gleich- wertigkeit basierend auf Weiterbildungen ohne Prüfungsabschlüsse oder auf Berufserfahrungen sind aber praxisgemäss hoch. In einem Entscheid betreffend die höhere Fachprüfung für Spezialisten für die Rehabilitation von sehbehinderten und blinden Menschen liess es das Bundesverwal- tungsgericht noch offen, ob eine Lernleistung zwingend durch eine bestan- dene Prüfung nachgewiesen werden müsse, oder ob attestierte Kursbesu- che für die Gleichwertigkeit zu gewissen Modulabschlüssen ausreichen könnten (Urteil des BVGer B-914/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5, insb. E. 5.5). Für die Berücksichtigung der Berufserfahrung im Rahmen der Be- urteilung der Gleichwertigkeit zu bestimmten Prüfungsmodulen ist dage- gen erforderlich, dass es hierfür im Prüfungsreglement konkrete Anhalts- punkte gibt. Fehlen solche Anhaltspunkte einer (Mit-)Berücksichtigung der Berufserfahrung, muss diese bei der Gleichwertigkeitsprüfung grundsätz- lich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteile des BVGer B-914/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.3; B-3538/2010 vom 3. Februar 2011 E. 5.1.4; B-2831/2010 vom 2. November 2010 E. 7; B-4962/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.6; vgl. auch Urteile des BGer 2A.216/2005 vom 5. Dezember 2005 E. 3.2; 2P.46/2004 vom 18. August 2004 E. 3.3.2; Urteile des BVGer B-7845/2010 vom 21. April 2011 E. 5.3; B-2673/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.2). Das reflektiert nicht zuletzt die grundlegende Funktion der höheren Berufsbildung im dualen Bildungssystem, das sich namentlich auch dadurch auszeichnet, dass berufliche Kenntnisse sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht zu vertiefen sind (vgl. Urteil des BVGer B-2831/2010 vom 2. November 2010 E. 5.1.2, zum Zweck der Berufsbil- dung auf Tertiärstufe). Dabei ist das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (Art. 17 Abs. 3 BBG), das nach drei- bis vierjähriger Grundbildung und Be- rufspraxis erworben wird, in der Regel eine Zulassungsvoraussetzung für die höhere Berufsbildung (Art. 26 Abs. 2 BBG; siehe auch Art. 28 Abs. 1 BBG). Schon deshalb ist die Berufserfahrung ein selbständiges Qualifika- tionskriterium, das sich nur bedingt eignet, bei Dispensationen von theore- tischen Prüfungen erneut berücksichtigt zu werden. Bei Gleichwertigkeits- beurteilungen in Bezug auf schriftliche Prüfungsteile der Berufsprüfungen kann der Berufserfahrung somit auch im Lichte der systematischen Kohä- renz der Qualifikationsanforderungen ohne konkrete Anhaltspunkte in der Prüfungsordnung nicht eine Bedeutung zukommen, die über den Nachweis
B-1933/2020 Seite 15 der ebenfalls erforderlichen Praxiserfahrung hinausgeht. Mit dieser Ein- schränkung wird zudem eine in Bezug auf die Rechtsgleichheit heikle ad- hoc-Praxis vermieden. 6.2 Nach dem Gesagten lag es auch nicht im Ermessen der Vorinstanz, die Dispensation vom Prüfungsteil 1 aufgrund einer weit verstandenen Gleich- wertigkeit unter Mitberücksichtigung der Berufserfahrung und von Weiter- bildungen der Beschwerdeführerin zu gewähren. Dazu fehlt es an Anhalts- punkten in der Prüfungsordnung, sowie an der nachgewiesenen Relevanz der fraglichen Berufserfahrung respektive der Weiterbildungen. So belegt auch eine langjährige selbständige Geschäftstätigkeit nicht ohne weiteres das Vorliegen der geprüften Kenntnisse im Bereich Buchhaltung. Im Übri- gen erforderte eine indirekte Anerkennung der Gleichwertigkeit bestehen- der Kompetenzen auf Basis der Berufserfahrung oder von Kursbesuchen eine schriftliche Beurteilung der Behörde; nur eine solche gewährleistet die rechtsgleiche Beurteilung in künftigen Fällen. Vorliegend wurde die wider- rufene Dispensation nicht schriftlich festgehalten. 6.3 Festzuhalten ist damit, dass die Dispensation auch nicht aufgrund der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin gewissermassen «à la carte» hätte gewährt werden dürfen. Damit ist die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Dispensation, mithin die Grundlage der angefochtenen Widerrufsver- fügung, nicht zu beanstanden. 7. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ge- gebenenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschut- zes von einem Widerruf der fehlerhaften Verfügung hätte absehen müssen. Mithin ist zu fragen, ob dem Postulat der Durchführung des objektiv richti- gen Rechts oder dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit, d.h. dem Interesse der Adressatin am Fortbestand der Verfügung aus Gründen des Vertrauensschutzes, der Vorrang zu geben ist. 7.1 Festzustellen ist, dass vorliegend von einer klaren und erheblichen Fehlerhaftigkeit der Dispensation auszugehen ist. Diese lässt sich nicht nur materiell in keiner Weise begründen, sondern war ebenso in formeller Hin- sicht offensichtlich mangelhaft, etwa aufgrund der fehlenden Schriftform und der wenig klaren Kommunikation. Schon vor diesem Hintergrund kommt dem Postulat der Durchsetzung des objektiv richtigen Rechts ein grosses Gewicht zu. Es besteht ein erhebliches Interesse daran, dass eid- genössische Fähigkeitsausweisse nur von Personen erworben werden
B-1933/2020 Seite 16 können, die über die in den Prüfungsordnungen festgelegten Schlüssel- kompetenzen verfügen; dies muss insbesondere auf Tertiärstufe gelten, wo der erfolgreiche Abschluss nicht Voraussetzung der Berufsausübung oder des Zugangs zur Weiterbildung ist, sondern der reinen Ausweisfunktion und damit der Sichtbarmachung qualifizierter Kompetenzen auf dem Markt dient. Abgesehen vom bedeutenden öffentlichen Interesse an der Wahrung der Qualität der Bildungsgänge und damit am Schutz des Werts der verliehe- nen Titel ist in Bezug auf Dispensationen und auf Kompensationsregelun- gen auch dem im Bildungsrecht wichtigen Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) Rechnung zu tragen. Aus ihm ergibt sich der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (Urteile des BVGer B-5721/2019 vom 28. Januar 2021 E. 6.2.1; B-772/2012 21. Januar 2013 E. 2.5; vgl. Urteile des BGer 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5 und 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 2b). Für die Prüfungsgestaltung bedeutet dies, dass für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (BVGer B-5721/2019 vom 28. Ja- nuar 2021 E. 6.2.1; vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidaten einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen (Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 6.2 m.w.H.; Urteil des BVGer B-5721/2019 vom 28. Januar 2021 E. 6.2.1). Die widerrufene Dis- pensation war vorliegend rechtsungleich; auch deshalb besteht ein erheb- liches ergänzendes Interesse an ihrem Widerruf. 7.2 Auf der anderen Seite sind die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die gegen die Korrektur einer solchen Verfügung vor- gebracht werden mögen, von eher geringem Gewicht. Zwar kann nicht sti- puliert werden, die Beschwerdeführerin hätte um die Fehlerhaftigkeit der Dispensation gewusst oder wissen müssen, und könne sich daher nicht auf den Schutz von Treu und Glauben berufen. Hiergegen spricht, dass sie sich wiederholt erkundigte, ob sie die Prüfungen mit der beantragten Dis- pensation würde ablegen können, was ihr schliesslich so bestätigt worden ist. Als juristischer Laie konnte sie irrtümlicherweise von der Annahme aus- gehen, dass eine Dispensation nicht zwingend eine genügende Note in der betroffenen schriftlichen Prüfung voraussetze, zumal die Prüfungsordnung Notenkompensationen erlaubt. Sie konnte somit denken, sie sei vom Er- fordernis der schriftlichen Prüfung in gültiger Weise befreit worden. Jedoch überwiegt ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der Dispensation und der damit einhergehenden Sonderregelung der Qualifikationskriterien nicht
B-1933/2020 Seite 17 das Interesse an der Durchsetzung des objektiv richtigen Rechts. Dies gilt umso mehr, als sich die Dispositionen der Beschwerdeführerin in Grenzen halten dürften. Insbesondere dürfte sie aufgrund ihrer praktischen Kompe- tenzen keinen ausserordentlichen Aufwand zur Vorbereitung der beiden von ihr absolvierten Prüfungsteile 2 und 3 geleistet haben müssen. 7.3 Es ist festzuhalten, dass dem Postulat der Durchführung des objektiv richtigen Rechts vor dem Interesse der Beschwerdeführerin am Fortbe- stand der widerrufenen Verfügung der Vorrang zu geben ist. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Fehlerhaftigkeit der ursprünglich gewährten Dispensation und der überwie- genden Interessen an der Einhaltung des objektiv richtigen Rechts mit ih- ren Rügen gegen den Widerruf des Dispensationsentscheids vom 27. Juni 2019 nicht durchdringt. Damit ist der angefochtene Entscheid, mit welchem materiell die der Beschwerdeführerin erteilte Sonderzulassung zum Quali- fikationsverfahren für den Erwerb des eidgenössischen Fachausweises als Visagistin entzogen wurde, nicht zu beanstanden. 9. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin fehlerhaft erteilte Dispensation vom Prüfungsteil 1 der eidgenössischen Berufsprüfungen für Visagistinnen und Visagisten zu- lässigerweise auf bundesrechtskonforme Weisung des SBFI hin entzogen, mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin zur vollständigen Absolvierung des Qualifikationsverfahrens diesen Prüfungsteil nachholen muss. Erst bei vollständiger Ablegung aller erforderlichen Prüfungsteile ist seitens der Vorinstanz auf Basis der Gesamtleistung und im Rahmen der Vorausset- zungen der Prüfungsordnung ein Entscheid über die Erteilung des eidge- nössischen Fachausweises als Visagistin zu treffen. Es ist weder ein gegen die Schranken des Aufsichtsrechts verstossendes Einschreiten der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz noch eine gegen das anwendbare Bundesrecht verstossende Anwendung der Prüfungsord- nung durch die Vorinstanz festzustellen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
B-1933/2020 Seite 18 10. 10.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Ge- richtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Diese sind unter Be- rücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache sowie der Prozessführung, die einen für berufsbildungsrechtliche Fälle üblichen Aufwand verursachten, vorliegend auf Fr. 1'500.– festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Rechnung zu tragen ist dem Umstand, dass eine Prüfungsdispensa- tion widerrufen werden musste, weil sie von der Vorinstanz zu Unrecht ge- währt worden war. Der Widerruf zum Nachteil der Beschwerdeführerin er- folgte sodann nach Absolvieren der anderen zwei Prüfungsteile durch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hatte sich vor den Prüfungen wiederholt nach ihrer Zulassung und der Dispensation erkun- digt. Dafür, dass der Widerruf nicht früher erfolgte, trägt sie keinerlei Ver- antwortung. Ungeachtet der bundesrechtlichen Zulässigkeit des Widerrufs liegen damit besondere Umstände i.S.v. Art. 63 Abs. 1 VwVG respektive «Gründe in der Sache» i.S.v. Art. 6 lit. b VGKE vor, derentwegen es aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Fairness geboten erscheint, der un- terliegenden Beschwerdeführerin einen Teil der Verfahrenskosten zu erlas- sen. Folglich ist der Betrag von Fr. 1'500.– um die Hälfte zu reduzieren. Der Beschwerdeführerin wird damit ein Betrag von Fr. 750.– belastet; er wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– abgezogen. Der Restbetrag von Fr. 750.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 11. Als unterliegender Partei ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-1933/2020 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 750.– auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zur Bezahlung dieser Verfahrenskosten verwendet und der Restbetrag von Fr. 750.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Matthias Uffer
B-1933/2020 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 4. April 2022
B-1933/2020 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (Gerichtsurkunde)