Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-1927/2024
Entscheidungsdatum
16.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1927/2024

Urteil vom 16. Dezember 2024 Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Raphael Arnold.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Verein HBB öV, Qualitätssicherungskommission, Erstinstanz.

Gegenstand

Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann öffentliche Verwaltung 2022.

B-1927/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin legte im Juni 2022 die eidgenössische Berufs- prüfung Fachfrau / Fachmann öffentliche Verwaltung ab. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 teilte ihr die Erstinstanz mit, dass sie die Prüfung gestützt auf Ziffer 6.41 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für die Fach- frau / den Fachmann öffentliche Verwaltung vom 22. Oktober 2015 (nach- folgend: PO) nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen der Beschwer- deführerin wurden wie folgt bewertet: Note Promotion A Projektarbeit Projektarbeit Präsentation Durchschnitt Rundung

3.5 3.5 3.50 3.5

Nicht bestanden B Fachgespräch Fachgespräch

3.5

Nicht bestanden Durchschnitt von A + B 3.50 C Schlussnote 3.5 Nicht bestanden Prüfung Nicht bestanden (Ziffer 6.41 der Prüfungsordnung)

A.b Gegen diesen negativen Prüfungsentscheid erhob die Beschwerde- führerin am 2. August 2022 Beschwerde bei der Vorinstanz. Sie erklärte, mit der Beurteilung ihrer Leistungen, die nicht zu einer Promotion führten, nicht einverstanden zu sein, und beantragte eine Überprüfung der Bewer- tung ihrer Prüfung sowie eine Beurteilung ihrer Projektarbeit durch einen weiteren Experten beziehungsweise eine weitere Expertin. Am 4. September 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 2. August 2022 in Bezug auf das Fachgespräch.

B-1927/2024 Seite 3 A.c Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2022 beantragte die Erst- instanz die Abweisung der Beschwerde. A.d Mit Replik vom 1. November 2022, Duplik vom 8. Mai 2023, Triplik vom 5. Juni 2023, Quadruplik vom 2. November 2023 und Quintuplik vom 12. Dezember 2023 hielten die Beschwerdeführerin und die Erstinstanz an ihren jeweiligen Anträgen fest. A.e Mit Beschwerdeentscheid vom 27. Februar 2024 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung der Erstinstanz vom

  1. Juli 2022 auf (Dispositiv-Ziffer 1), wies die Erstinstanz an, der Beschwer- deführerin Gelegenheit zu einer gebührenfreien Wiederholung der mündli- chen Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" sowie des Prü- fungsteils B "Fachgespräch" zu geben (Dispositiv-Ziffer 2a), der Beschwer- deführerin unaufgefordert die Anmeldeunterlagen für die nächste Prüfung zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 2b) und aufgrund des Ergebnisses dieser Nachprüfung über die Beurteilung des Prüfungsteils A "Projektarbeit" sowie des Prüfungsteils B "Fachgespräch" neu Beschluss zu fassen und gestützt darauf über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung neu zu ent- scheiden (Dispositiv-Ziffer 2c). Verfahrenskosten wurden nicht erhoben (Dispositiv-Ziffer 3) und keine Parteientschädigung ausgesprochen (Dispo- sitiv-Ziffer 4). B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhebt die Beschwerdeführerin am
  2. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt die Bewertung ihrer Projektarbeit durch einen von der Erstinstanz unab- hängigen Experten beziehungsweise eine entsprechende Expertin. Ge- stützt darauf sei über die Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" neu zu ent- scheiden und die Schlussnote neu zu berechnen. Sollte die Schlussnote dann immer noch ungenügend sein, könnten die Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" sowie der Prüfungsteil B "Fachgespräch" mit unbefangenen Experten und Expertinnen wiederholt werden. C. Mit Brief vom 3. April 2024 lud die Erstinstanz die Beschwerdeführerin zur Wiederholung der mündlichen Prüfungen der Prüfungsposition A.1.2 "Prä- sentation und Fachfragen" sowie des Prüfungsteils B "Fachgespräch" ein. Sie machte fünf Terminvorschläge und bezeichnete die vorgesehenen Prü- fungsexperten namentlich.

B-1927/2024 Seite 4 D. Mit E-Mail vom 12. April 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Erstinstanz mit, dass ihr die vorgeschlagenen Termine nicht gingen und sie den Ent- scheid der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen habe. E. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2024 beantragt die Erstinstanz die Ab- weisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. F. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2024 stellt die Vorinstanz den An- trag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 27. Februar 2024 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens- gesetz, VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Be- urteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufs- bildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). 1.2 Die Vorinstanz hat die Prüfungsverfügung der Erstinstanz vom 1. Juli 2022 aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1) und diese angewiesen, der Be- schwerdeführerin Gelegenheit zur gebührenfreien Wiederholung der mündlichen Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" sowie des Prüfungsteils B "Fachgespräch" zu geben (Dispositiv-Ziffer 2a) und aufgrund des Ergebnisses dieser Nachprüfung neu über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden (Dispositiv-Ziffer 2c). An- gefochten ist somit der Rückweisungsentscheid einer Beschwerdeinstanz.

B-1927/2024 Seite 5 Praxisgemäss gelten Entscheide, die über eine materiellrechtliche Grund- satzfrage befinden, die also einen Teilaspekt einer Streitsache beantwor- ten, nicht als Teil-, sondern als materiellrechtliche Zwischenentscheide (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2.3; B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.2.1). Ein Teilentscheid setzt dagegen voraus, dass über eines oder einige von mehreren vonei- nander unabhängigen Rechtsbegehren abschliessend befunden wird (vgl. Urteil des BVGer B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2.2; UHL- MANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 44 N. 19 und 21). Insofern gehe es nicht um die Frage, ob verschiedene materielle Teilfragen eines Rechtsbegehrens, son- dern, ob einzelne Rechtsbegehren abschliessend beurteilt würden (BGE 133 V 477 E. 4.1.2; Urteil des BVGer A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.5). Die dargelegte Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch in Bezug auf Prüfungsergebnisse in Medizinalberufen übernommen und ei- nen Rückweisungsentscheid, damit die Prüfungskommission dem Be- schwerdeführer kostenlos das erneute Ablegen eines Teils der mündlichen Prüfung ermögliche, als Zwischenentscheid qualifiziert (Urteile des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.2.1; B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2.3). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz über die Erteilung des eidgenössi- schen Fachausweises Fachfrau / Fachmann öffentliche Verwaltung nicht abschliessend entschieden. Zwar verbleibt der Erstinstanz angesichts der Weisungen der Vorinstanz kein Entscheidungsspielraum mehr hinsichtlich des Teilaspekts, dass der Beschwerdeführerin der Fachausweis nicht auf Basis der absolvierten Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfra- gen" sowie des Prüfungsteils B "Fachgespräch" verweigert werden kann und sie nochmals zu den genannten Prüfungsteilen zuzulassen ist. Offen bleibt das Verfahren jedoch im Hinblick darauf, ob allenfalls gestützt auf die Beurteilung ihrer Wiederholungsprüfung die Erteilung des Fachausweises möglich ist. Insoweit handelt es sich beim angefochtenen Beschwerdeent- scheid nicht um eine anfechtbare Teil- oder Endverfügung im Sinne der Rechtsprechung. Vielmehr ist er als Zwischenverfügung unter den Voraus- setzungen von Art. 46 VwVG anfechtbar. 1.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG sind Zwischenverfügungen nur dann selbstständig vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

B-1927/2024 Seite 6 und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde. Die Beschwerdeführerin zielt mit dem Hauptbegehren ihrer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht auf eine Bewertung ihrer Projektarbeit durch einen von der Erstinstanz unabhängigen Experten oder eine ent- sprechende Expertin beziehungsweise eine neue Bewertung der Prüfungs- position A.1.1 "Projektarbeit" und einen gestützt darauf zu fällenden neuen Entscheid über das Bestehen der Berufsprüfung ab. Gemäss Ziffer 6.41 PO ist die Abschlussprüfung bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens die Note 4.0 erzielt wird. Erhielte die Beschwerdeführerin auf- grund einer neuen Bewertung also eine genügende Note im Prüfungsteil A "Projektarbeit", hätte sie die Berufsprüfung weiterhin nicht bestanden, da für die Beschwerdeführerin keine genügende Note im Prüfungsteil B "Fachgespräch" vorliegt. Dennoch verfügt die Beschwerdeführerin über ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Bewertung der Prüfungs- position A.1.1 "Projektarbeit", weil die Notenhöhe an bestimmte Rechtsfol- gen geknüpft ist (Urteile des BVGer B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.4; B-4358/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.2; BVGE 2009/10 E. 6.2.5). Er- hielte die Beschwerdeführerin in der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" nämlich die Note 4.5 oder besser, was eine Neubewertung mit mindestens 15 von sinngemäss verlangten 23 Punkten voraussetzen würde (vgl. E. 3), wäre der Prüfungsteil A "Projektarbeit" selbst mit der ursprünglich verfügten Note von 3.5 in der Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" bestanden (vgl. Ziffer 6.22 PO i.V.m. Ziffer 6.42 der Wegleitung zur Prü- fungsordnung über die Berufsprüfung für die Fachfrau / den Fachmann öf- fentliche Verwaltung vom 30. Oktober 2015 [nachfolgend: Wegleitung]), weshalb eine Wiederholung der mündlichen Prüfungsposition A.1.2 "Prä- sentation und Fachfragen" entfallen könnte. Dies wäre nicht nur im aktuel- len ersten Prüfungsversuch der Fall, sondern auch in einer zweimal mögli- chen Wiederholung der Prüfung (Ziffer 6.51 PO), welche sich nur auf jene Prüfungsteile bezieht, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Ziffer 6.52 PO). Bei einem Nichteintreten auf die Beschwerde wäre die Beschwerdeführerin hingegen in jedem Fall dazu gezwungen, die Prüfungsposition A.1.2 "Prä- sentation und Fachfragen" erneut zu absolvieren, obschon sie den Prü- fungsteil A "Projektarbeit" bei einer für sie positiven Beurteilung ihrer Rü- gen und einer gestützt darauf erfolgten Neubewertung der Prüfungsposi- tion A.1.1 "Projektarbeit" mit einer Note von 4.5 oder besser, eigentlich be- reits bestanden haben könnte, ohne die Gelegenheit zur Wiederholung der

B-1927/2024 Seite 7 Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" wahrnehmen zu müssen. Dieser Nachteil liesse sich nachträglich nicht wieder beheben, weshalb in einem solchen Ablauf kein sinnvoller Rechtsschutz läge. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nach- teils zu bejahen (vgl. Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2.5; B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2.5). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat die Be- schwerde fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsge- richt bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurück- haltung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1 und 5.4.2; 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der bewertenden Experten ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.2). Auf die Rüge der Unange- messenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderun- gen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wur- den. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffas- sung der Experten sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht. Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vor- liegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben

B-1927/2024 Seite 8 leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bun- desverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 E. 2.2; B-3099/2020 vom 4. Novem- ber 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4). 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü- fungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 E. 2.3; B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Auf- gabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Be- weislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (Ur- teile des BVGer B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 E. 2.3; B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). 3. Die Beschwerdeführerin wurde in Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" in der ursprünglichen Verfügung mit 10.5 und gemäss dem angefochtenen Entscheid mit 11 von 25 maximal möglichen Punkten bewertet (vgl. E. 5.3). Für ihre Leistung erhielt sie die Note 3.5. Ab 13 Punkten wäre die Note 4.0 und ab 15 Punkten die Note 4.5 vergeben worden. Mit einer Note von 4.5 beziehungsweise 15 Punkten für ihre schriftliche Projektarbeit hätte die Be- schwerdeführerin den Prüfungsteil A. "Projektarbeit" mit der Note von 4.0 bestanden (Ziffer 6.22 PO und Ziffer 6.4.2 der Wegleitung), ohne die Gele- genheit zur Wiederholung der Prüfung A.1.2 "Präsentation und Fachfra- gen" wahrnehmen zu müssen, um ihre Note von 3.5 in dieser Position zu verbessern. Die Beschwerdeführerin forderte vor der Vorinstanz eine Be- wertung ihrer Projektarbeit mit mindestens 23 Punkten und verlangt im vor- liegenden Verfahren sinngemäss die gleiche Punktzahl. Dies würde einer Note von mindestens 5.5 in der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" ent- sprechen, was unter Berücksichtigung der (noch) bestehenden Note von 3.5 in der Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen", zu einer

B-1927/2024 Seite 9 Note von mindestens 4.8 im Prüfungsteil A. "Projektarbeit" führen würde (vgl. Ziffer 6.22 PO i.V.m. Ziffer 6.42 der Wegleitung). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich auf das in Art. 9 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) enthaltene Willkürverbot und verlangt in ihrem Hauptbegehren eine neue Bewertung ihrer Projektarbeit durch eine Expertin beziehungs- weise einen Experten, die oder der von der Erstinstanz unabhängig sein solle. Anhand dieser neuen Bewertung sei ein neuer Entscheid zur Prü- fungsposition A.1.1 "Projektarbeit" zu fällen, damit die Schlussnote neu be- rechnet werden könne. 4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass die Prüfungsorgane in der Lage sind, die Bewertung der Examensleistungen beziehungsweise deren Überprü- fung objektiv vorzunehmen. Haben sie die Gründe nachvollziehbar darge- legt, welche zu einem ungenügenden Prüfungsresultat geführt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, wonach die von den Examinierenden erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistungen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar ist. Vermögen die Einwände des Beschwerdeführers aber keine eindeutigen und erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Bewertung als erwiesen und auf eine zusätzliche Beweis- massnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzichten (vgl. Urteile des BVGer B-6884/2023 vom 8. April 2024 E. 6.2; B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 7; B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 8.8). 5. Zu prüfen ist zunächst, ob die Prüfungsorgane die Gründe für das ungenü- gende Prüfungsresultat nachvollziehbar dargelegt haben (vgl. E. 4.2). 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im vorinstanzlichen Ver- fahren auf jeden von den Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten be- anstandeten Punkt eingegangen. Die Begründungen der Expertinnen und Experten für die Punktabzüge seien sehr allgemein formuliert und gingen nicht auf die Inhalte der Projektarbeit ein, weshalb für sie nicht nachvoll- ziehbar sei, was inhaltlich beanstandet werde.

B-1927/2024 Seite 10 Die Erstinstanz entgegnet, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren in der Duplik vom 8. Mai 2023 und der Quadruplik vom 2. November 2023 ganz konkret auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegan- gen. Dabei hätten die Stellungnahmen auf die Beurteilungsnotizen der Prü- fungsexperten sowie auf eine erneute Überprüfung der Leistungen der Kandidatin abgestellt. Die Korrekturbemerkungen der Prüfungsexperten sowie die erneute Auseinandersetzung mit der Korrektur der gesamten Prüfung seien ausreichend, um die subjektiven Eindrücke der Beschwer- deführerin objektiv zu widerlegen. Die Vorinstanz erklärt, es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben ausführlich dargelegt habe, weshalb sie für ihre Projektarbeit bei den jeweiligen Bewertungskriterien mehr Punkte verdient haben solle. Zwar seien die Ausführungen der Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2022 eher bescheiden ausgefallen, doch habe sie sich in der Duplik vom 8. Mai 2023 ausführlich geäussert. Auf dem dort beigeleg- ten Bewertungsbogen seien zudem die einzelnen Bewertungskriterien auf- gelistet und die Bewertung der Prüfungsleistung beschrieben. Daraus sei jeweils erkennbar, weshalb der Beschwerdeführerin die jeweilige Punkte- anzahl zugesprochen worden sei. Dies ergebe sich auch aus den der Du- plik beigelegten Notizen. Zusätzlich habe die Erstinstanz in der Quadruplik vom 2. November 2023 substantiiert und rechtsgenüglich Stellung zu den Fragen in Bezug auf die Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" genommen. 5.2 Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der Erstinstanz in ihren verschiedenen Einga- ben kurz und in chronologischer Reihenfolge auf. Zur Prüfungsposi- tion A.1.1 "Projektarbeit" sind dabei die Stellungnahmen der Erstinstanz in der Duplik vom 8. Mai 2023 und der Quadruplik vom 2. November 2023, aufgeschlüsselt nach den Beurteilungskriterien des Gesamtbewertungs- rasters zur Projektarbeit (nachfolgend: Gesamtbewertungsraster), kompri- miert wiedergegeben. Der angefochtene Entscheid fasst die Duplik der Erstinstanz vom 8. Mai 2023 zusammen. In Bezug auf das Kriterium "Ziele, Relevanz und Praxis- bezug" sei die Zielsetzung der Projektarbeit bloss angedeutet worden. Da- bei habe die Fragestellung gelautet: "Anhand welcher Kriterien ist ein 'Pro- zess Personal’ für die Gemeinde Schiers zu entwickeln, um die Aufgaben der einzelnen Dienststellen zielführend zu verteilen und aufeinander abzu- stimmen?". Diese Kriterien seien in Kapitel 2.2.3 der Projektarbeit aufge- führt, im Weiteren aber nicht wiederaufgenommen oder überprüft worden.

B-1927/2024 Seite 11 Das Kapitel zur "Theorie" sei sehr kurzgehalten und deren Verwendung nicht nachvollziehbar. In der weiteren Projektarbeit werde nicht mehr kon- kret auf die Anwendung des EFQM-ModeIls eingegangen. In anderen Ab- schnitten seien wiederholt Theorieteile eingestreut worden, was einem lo- gischen Aufbau widerspräche. Im Rahmen der "Methodik" sei eine detail- liertere Ausführung erwartet worden, die einzelnen Schritte seien aber le- diglich je in einem kurzen Satz beschrieben worden. Der "Inhalt" sei nicht klar und materiell ungenügend, wobei mit "sehr komplizierten Aspekten und Darstellungen" gearbeitet worden sei. Auch der Gesamtkontext verbleibe unklar. Vermutungsweise sei dies unter anderem auf die unklare Zielset- zung der Projektarbeit zurückzuführen. In Bezug auf die "Auswertung" fehl- ten wesentliche materielle und formale Aspekte. Was den "Praxisbezug" betreffe, seien die Ergebnisse und Lösungsansätze im Berufsalltag nicht umsetzbar. Die "Eigenständigkeit" sei nicht höher bewertet worden, da in den Kapiteln 2.2.6 bis 2.2.11 der Projektarbeit vielfach auf Quellen verwie- sen werde. Das Hauptkapitel 3 (Schlussteil), in dem mit eigenen Schluss- folgerungen und einer persönlichen Reflexion die Eigenständigkeit hervor- gehoben hätte werden sollen, sei zu kurz ausgefallen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nicht genügend aufzeigen können, dass sie im Rah- men der Projektarbeit in der Lage sei, komplexe Aufgaben zu bewältigen, wie dies gemäss Ziffer 5.11 PO verlangt werde. Was die "Resultate" an- gehe, sei die Auswertung unklar und die Schlussfolgerungen von mangel- hafter Qualität und Quantität. In Kapitel 3.3 sei ein kurzes persönliches Fa- zit gezogen worden, was inhaltlich aber nicht einer "Reflexion" über die Projektarbeit entspreche. Was die "Argumentationslinie" anbelange, werde in der Projektarbeit wenig ausgeführt, weshalb welche Prozessschritte not- wendig seien. Dies erfolge punktuell mit den Bezügen zur Theorie in den Kapiteln 2.2.6 bis 2.2.11. Die Mängel in der "Gliederung" lägen darin, dass der Theorieteil, die Erkenntnisse, die Umsetzung sowie die Resultate alle- samt im Hauptkapitel untergebracht seien. Zudem stimme auch die Vertei- lung des Umfangs von Einleitung (1 Seite), Hauptteil (25 Seiten) und Schlussteil (1 Seite) nicht. Die fehlende Abgrenzung von Inhalt und Anhang rechtfertige den halben Punktabzug bei der "Gestaltung". Was das "Zitie- ren/Referenzieren" betreffe, befänden sich die fehlerhaften Zitierhinweise auf Seite 4 (Zeile 1) und Seite 21 (Zeile 6) der Projektarbeit. Auch für die Quadruplik vom 2. November 2023 fasst der angefochtene Entscheid die Stellungnahme der Erstinstanz zur Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" zusammen. So werde beim Kriterium "Ziele, Relevanz und Praxisbezug" nicht klar, was die Ziele und Problemstellungen der Projekt- arbeit seien. Was die "Theorie" betreffe, sei eine Projektarbeit und nicht

B-1927/2024 Seite 12 eine wissenschaftliche Arbeit verlangt gewesen. Dennoch müssten die praktischen Ausführungen in angemessener Weise auf theoretischen Grundlagen basieren, wobei die Übertragung der theoretischen Grundla- gen auf die praktische Anwendung fehle. Die "Methodik" sei ungenügend. Betreffend den "Inhalt" sei die Projektarbeit für einen aussenstehenden Dritten nicht verständlich. Die "Auswertung" sei qualitativ ungenügend. Hinsichtlich des "Praxisbezugs" entspreche die beschriebene Umsetzung nicht einem erwarteten, verhältnismässigen Praxistransfer und sei überdi- mensioniert. Die "Eigenständigkeit" sei nicht hoch. In Bezug auf die "Re- sultate" enthalte die Projektarbeit eine unklare Auswertung und die Schlussfolgerungen seien von mangelhafter Qualität und Quantität. Eine "Reflexion" habe nicht stattgefunden. Die "Argumentationslinie" sei unge- nügend. Gleiches gelte für die "Gliederung", welche nicht logisch sei. Die "Gestaltung" sei unklar und damit ebenfalls ungenügend. Für das "Zitie- ren/Referenzieren" habe die Erstinstanz keine Vorschriften vorgegeben und der Beschwerdeführerin deshalb (sinngemäss) noch zusätzliche 0.5 Punkte zuerkannt. Abgesehen von der Zuerkennung des halben Punktes im Zusammenhang mit dem "Zitieren/Referenzieren" kommt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Experten hätten hinsichtlich der Prüfungsposi- tion A.1.1 "Projektarbeit" bei jeder Aufgabe nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die erteilte Punktzahl korrekt sei beziehungsweise keine zusätzli- chen Punkte erteilt werden könnten. Diese Einschätzung werde auch dadurch nicht getrübt, dass die Experten zusätzliche 0.5 Punkte für das "Zitieren/Referenzieren" erteilt hätten. Die Experten seien auf alle rechts- erheblichen Rügen eingegangen und hätten sich rechtsgenüglich damit auseinandergesetzt. Die vorgenommene Bewertung sei daher nicht zu be- anstanden, soweit sie im Rahmen der eingeschränkten Kognition über- haupt überprüfbar sei. 5.3 Bei der Punktevergabe und gerade, wenn Teilpunkte vergeben werden können, ist das Ermessen der Expertinnen und Experten regelmässig gross. Eingeschränkt ist es hingegen in jenen Fällen, in denen die Prü- fungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung pro Teilantwort hervorgeht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.). Im Gesamtbewertungsraster zur Prüfungsposi- tion A.1.1 "Projektarbeit" finden sich verschiedene relativ allgemein gehal- tene, aber nachvollziehbare Hinweise, was bei den einzelnen Kriterien be- rücksichtigt werden soll und mit welcher maximalen Punktzahl die Leistun- gen der Kandidierenden belohnt werden können. Dabei liegt es

B-1927/2024 Seite 13 grundsätzlich im Ermessen der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexper- ten, wie sie diese Vorgaben anwenden und bei der Punktvergabe gewich- ten. Die Erstinstanz begründete in der vorinstanzlichen Duplik vom 8. Mai 2023 und der Quadruplik vom 2. November 2023 für sämtliche Beurteilungskri- terien schlüssig, weshalb der Beschwerdeführerin Punkte in ihrer Projekt- arbeit abgezogen wurden. Dabei bezieht sie sich auf die Vorgaben des Ge- samtbewertungsrasters und in nachvollziehbarer Weise auch auf die Pro- jektarbeit der Beschwerdeführerin, teilweise auch auf konkrete Stellen da- rin. Soweit die Begründungen der Erstinstanz punktuell etwas oberflächlich zu sein scheinen (etwa bei der "Auswertung", wonach wesentliche materi- elle und formale Aspekte fehlten beziehungsweise diese auch qualitativ un- genügend sei), werden diese plausibel, wenn die im Gesamtbewertungs- raster genannten Anforderungen an die Projektarbeit beigezogen werden. Mit Blick auf die Erklärungen der Erstinstanz und in die Projektarbeit der Beschwerdeführerin, die inhaltlichen Vorgaben im Gesamtbewertungsras- ter sowie auf Ziffer 5.11 PO, Ziffer 6.4.3 der Wegleitung und Ziffer 2.1 des Leitfadens für die Abschlussprüfung vom 17. März 2017 ist durchaus ge- nügend nachvollziehbar, dass und weshalb der Beschwerdeführerin Punkte abgezogen werden. Bezüglich der Höhe der abgezogenen Punkte bewegt sich die Erstinstanz innerhalb des vom Gesamtbewertungsraster vorgesehenen Rahmens. Die Vorinstanz fasst die relevanten Begründun- gen der Erstinstanz verdichtet zusammen und schliesst sich diesen im an- gefochtenen Entscheid an, wobei der Beschwerdeführerin noch weitere 0.5 Punkte für das "Zitieren/Referenzieren" zugesprochen werden. Für die- ses Beurteilungskriterium erhält die Beschwerdeführerin also letztlich nicht mehr, wie ursprünglich von der Erstinstanz, 0.5 Punkte, sondern das Punk- temaximum von einem Punkt. 5.4 Damit werden die jeweiligen Punktabzüge in der schriftlichen Prüfungs- position A.1.1 "Projektarbeit" nachvollziehbar von der Erstinstanz erklärt. Gleiches gilt für die Vorinstanz, welche im angefochtenen Entscheid, wenn auch in knappen Worten, aber dennoch nachvollziehbar aufzeigt, weshalb, neben den zusätzlichen 0.5 Punkten für das "Zitieren/Referenzieren", keine weiteren Punkte für die Projektarbeit der Beschwerdeführerin zu ver- geben seien.

B-1927/2024 Seite 14 6. Nachdem die Gründe für die ungenügende Bewertung der Prüfungsposi- tion A.1.1 "Projektarbeit" nachvollziehbar sind, läge es an der Beschwer- deführerin, diese Bewertung stichhaltig zu beanstanden (vgl. E. 4.2). 6.1 Die Beschwerdeführerin macht eine willkürliche Vorgehensweise gel- tend, da es "zu gewissen Beanstandungen" in den schriftlichen Richtlinien keine klaren Angaben gebe, wie beispielsweise beim Zitieren. Besonders das Beispiel der Zitierweise zeige auf, dass widersprüchlich, falsch und of- fensichtlich zu streng beurteilt worden sei. Aufgrund der Stellungnahmen der zuständigen Expertinnen und Experten zu den beanstandeten Punkten der Projektarbeit, bezweifle sie deren Qualifikation, wobei sie die fehlenden Kenntnisse der Zitierweise nochmals hervorhebe. Der Ermessensspiel- raum der Expertinnen und Experten bei Bewertungen ungenügender Pro- jektarbeiten dürfe nicht so weit reichen, dass ein klarer Widerspruch zwi- schen der "tatsächlichen Situation (Projektarbeit)" und den Behauptungen der Expertinnen und Experten "ohne offensichtlichen, verständlichen Ver- weis auf die Projektarbeit, mit einer nachvollziehbaren Äusserung" be- stehe. Dies verletze in krasser und stossender Weise gegen den Gerech- tigkeitsgedanken. Zudem seien der Beschwerdeführerin in der Projektar- beit bei fast jeder Position Punkte abgezogen worden, weshalb ihre Einga- ben im vorinstanzlichen Verfahren sehr aufwändig gewesen seien. Sie wolle sich nicht wiederholen und erlaube sich ihre "vorgängigen Schreiben als zusätzlichen Beweis zum Beschwerdeentscheid in der Beilage aufzu- führen". Die Vorinstanz schliesst eine willkürliche Vorgehensweise bei der Bewer- tung der Projektarbeit sinngemäss aus. Zudem erteilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid 0.5 zusätzliche Punkte und damit die volle Punktezahl von 1.0 Punkten für das "Zitieren/Referen- zieren". Die Erstinstanz ist der Ansicht, es gebe keinen Grund an der Korrektheit der Bewertung zu zweifeln. Die Korrektur der Zitierweise sei im vorinstanz- lichen Verfahren erörtert worden. Dem einzig aus der Zitierweise abgelei- teten Vorwurf, wonach die Prüfungsexperten "willkürlich" und "ungerecht" bewertet hätten, sei zu widersprechen. Die Beschwerdeführerin setze ihre ungenügende Leistung mit der ungenügenden Qualifikation der Prüfungs- experten gleich.

B-1927/2024 Seite 15 6.2 Mit ihren allgemein gehaltenen Rügen vermag die Beschwerdeführerin keine relevanten Zweifel an der Angemessenheit der Bewertung zu we- cken. Die Beschwerdeführerin kritisiert generell die fachliche Qualifikation der Prüfungsexperten, stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, die Be- wertung sei grundsätzlich sowie in Bezug auf das Zitieren nicht nachvoll- ziehbar, offensichtlich zu streng sowie willkürlich, und weist darauf hin, dass es zu "gewissen Beanstandungen", wie eben beim Zitieren, in den schriftlichen Richtlinien keine klaren Angaben gebe. Darin erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin allerdings. Sie geht weder da- rauf ein, weshalb gerade die Bewertung in Bezug auf das Zitieren (weiter- hin) unzutreffend sein soll oder auf Willkür schliessen lasse, obschon ihr im vorinstanzlichen Verfahren bereits die volle Punktzahl für das "Zitie- ren/Referenzieren" zugesprochen wurde, noch äussert sie sich ausdrück- lich zu den anderen Beurteilungskriterien gemäss Gesamtbewertungsras- ter. Entsprechend zeigt sie nicht konkret und stichhaltig auf, weshalb und in welcher Hinsicht ihre Projektarbeit eindeutig zu streng, oder sonst un- haltbar oder "willkürlich" beurteilt worden sein soll. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf pauschale und unsubstan- tiierte Vorwürfe. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis, dass sie sich nicht wie- derholen wolle, pauschal auf ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren, mithin auf die Inhalte ihrer vorinstanzlichen Beschwerde vom 2. August 2022 samt Ergänzung vom 4. September 2022, ihre vorinstanzliche Replik vom 1. November 2022, ihre vorinstanzliche Triplik vom 5. Juni 2023 sowie auf ihre vorinstanzliche Quintuplik vom 12. Dezember 2023 beruft und diese zum integralen Bestandteil ihrer Beschwerdeschrift vor Bundesver- waltungsgericht erklärt, genügt dies den Anforderungen an eine stichhal- tige Beanstandung nicht. Es kann nicht erwartet werden, dass das Bun- desverwaltungsgericht, das sich bei der Überprüfung von Prüfungssachen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. E. 2.2), eine umfassende Beur- teilung der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" vornimmt. Zudem ist es nicht seine Aufgabe, herauszufinden, was die Beschwerdeführerin inhalt- lich vorbringen will beziehungsweise gegen welche Punktabzüge und mit welcher Begründung aus ihren Rechtsschriften sie allenfalls weiterhin vor- gehen möchte (vgl. hierzu BGE 134 I 303 E. 1.3; 131 II 533 E. 4.3; 123 V 335 E. 1b; 113 Ib 287 E. 1; Urteile des BGer 2C_158/2011 vom 29. Sep- tember 2011 E. 1.2; 2A.31/2005 vom 26. Mai 2005 E. 1.4; 2A.58/2004, 2A.78-80/2004 vom 21. Mai 2004 E. 2.2; Urteile des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 8; B-1161/2013 vom 14. Januar 2014 E. 6.3; B-1050/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 1.2).

B-1927/2024 Seite 16 Die Beschwerdeführerin setzt sich kaum mit dem angefochtenen Be- schwerdeentscheid und den nachvollziehbaren Begründungen für die Punktabzüge auseinander. Dies genügt den Anforderungen, die an eine stichhaltige Beanstandung der nachvollziehbaren Bewertung der Prü- fungsleistungen zu stellen sind, mangels genügender Substantiierung nicht. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Bewertung durch die Prüfungsexperten beziehungsweise die Erstin- stanz und die Vorinstanz sachgerecht ist. Es wäre stossend, wenn die pra- xisgemäss anerkannte Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleis- tungen mit einem Antrag auf unabhängige Bewertung durch einen Drittgut- achter umgangen werden könnte, soweit die Beschwerdeführerin, wie vor- liegend, keine eindeutig zu strenge oder sonst unhaltbare Bewertung dar- zulegen vermag. Im Ergebnis ist auf neue Bewertung der Projektarbeit der Beschwerdeführerin durch einen von der Erstinstanz unabhängigen Exper- ten beziehungsweise eine entsprechende Expertin zu verzichten und das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Expertinnen und Experten könn- ten nicht nachvollziehbar erläutern, was inhaltlich an der Projektarbeit zu beanstanden sei. Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss einen Verstoss gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG geltend. Bei Prüfungsentscheiden genügt es aller- dings, wenn die Behörde die nachvollziehbare Begründung im Rechtsmit- telverfahren liefert und die Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme er- hält (vgl. Urteile des BGer 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.1; 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1 m.H.). Wie festgestellt sind die Begründungen, mit welchen die Erstinstanz die Punktabzüge im vor- instanzlichen Verfahren erklärte, nachvollziehbar (vgl. E. 5) und die Be- schwerdeführerin konnte dazu auch Stellung nehmen, wovon diese mit der Quintuplik vom 12. Dezember 2023 vor Vorinstanz (letztmalig) Gebrauch machte (vgl. Sachverhalt A.d). Damit liegt keine Verletzung der Begrün- dungspflicht vor. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht ausdrücklich einen Verstoss gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV geltend, weil die Prüfungsexperten ihren Er- messenspielraum überschritten hätten. Es wurde aber bereits festgestellt, dass die Begründung der Bewertung der Projektarbeit nachvollziehbar ist (vgl. E. 5) und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eindeutige und

B-1927/2024 Seite 17 erhebliche Zweifel an dieser Bewertung zu wecken (vgl. E. 6), weshalb die willkürfreie Bewertung als erwiesen gilt (vgl. E. 4.2). 7.3 Schliesslich bezweifelt die Beschwerdeführerin die Qualifikation der Prüfungsexperten und erklärt, dass diese erst einen Prüfungsprozess ab- solviert und, anders als von der Vorinstanz behauptet, keine langjährige Erfahrung haben könnten. Die einschlägigen Bestimmungen der PO sehen vor, dass die Erstinstanz die Expertinnen und Experten wählt, diese ausbildet und einsetzt (Ziffer 2.21 Bst. a PO). Hingegen setzt die PO nicht voraus, dass die Prüfungsex- pertinnen und -experten über eine mehrjährige Erfahrung in der Abnahme der Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann öffentliche Verwaltung oder eine andere bestimmte formelle Qualifikation verfügen. Entsprechend sind diese Ausführungen der Beschwerdeführerin unbeachtlich. 8. 8.1 Für den Fall, dass die Schlussnote nach der neuen Bewertung der Pro- jektarbeit immer noch ungenügend sein sollte, verlangt die Beschwerde- führerin eine Wiederholung der Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" sowie des Prüfungsteils B. "Fachgespräch" mit "unbefange- nen Expertinnen und Experten". Nachdem sie mit ihrem Hauptbegehren eine Neubewertung ihrer Projektarbeit durch eine Expertin oder einen Ex- perten beantragt, die oder der unabhängig von der Erstinstanz ist, aber auch die Qualifikation der bisherigen Prüfungsexperten und Prüfungsex- pertinnen bezweifelt, ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin ziele mit ihrem Anliegen auf die Einsetzung von externen Expertinnen und Ex- perten oder zumindest von anderen als den bisherigen Expertinnen und Experten für die Wiederholung der mündlichen Prüfungen ab. Im Grunde verlangt die Beschwerdeführerin mit diesem Begehren, dass der angefochtene Entscheid, soweit er die Rückweisung zur Wiederholung der entsprechenden Prüfungsfächer anordnet, mit einer entsprechenden Weisung ergänzt werde. Die Erstinstanz weist darauf hin, sie sei nicht nur legitimiert, sondern sogar dazu verpflichtet, die Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann öffentliche Ver- waltung nach den formalen und inhaltlichen Vorgaben der PO durchzufüh- ren.

B-1927/2024 Seite 18 8.2 Art. 29 Abs. 1 BV sieht vor, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Die Rechtsprechung hat daraus ein Recht auf eine ordnungsgemässe und unparteiische Zu- sammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde abgeleitet. Ob eine Verwaltungsbehörde ordnungsgemäss zusammengesetzt ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem einschlägigen Organisations- und Verfahrens- recht. Entscheidet die Behörde in einer falschen Zusammensetzung, verstösst sie gegen das Rechtsverweigerungsverbot (Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 6.3; vgl. BGE 142 I 172 E. 3.2; 127 I 128 E. 3c). Wie bereits erwähnt, wählt die Erstinstanz die Expertinnen und Experten, bildet sie für ihre Aufgaben aus und setzt sie ein (Ziffer 2.21 Bst. f PO). Mindestens zwei Expertinnen oder Experten nehmen die mündlichen Prü- fungen ab (Ziffer 4.42 PO). Hingegen sehen die einschlägigen Bestimmun- gen der PO keine Experten vor, die in keiner Beziehung zur Erstinstanz stehen und unabhängig von dieser sind. Damit ist die Erstinstanz gemäss den Vorgaben in der PO dazu verpflichtet, die von ihr gewählten Expertin- nen und Experten einzusetzen, während die Einsetzung anderer Prüfungs- experten mit einer falschen Zusammensetzung des Prüfungskörpers ver- bunden wäre. Entsprechend kann dem Antrag in der mündlichen Prüfung Expertinnen und Experten einzusetzen, die unabhängig von der Erstin- stanz sind, nicht gefolgt werden. 8.3 Art. 29 Abs. 1 BV wird auf Bundesebene durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. Urteile des BGer 2C_909/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2.2; 2C_110/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.2), der auch auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfun- gen Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 VwVG). Die Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, wonach Personen, die in der Sache befangen sein könnten, in den Ausstand treten, erfasst auch die Vorbefassung. Da- runter wird der Umstand verstanden, dass sich dasselbe Behördenmitglied in einem früheren Verfahrensabschnitt mit derselben Angelegenheit be- fasste und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte. Dadurch könnte bei den Verfahrensbeteiligten eine gewisse Besorgnis entstehen, dass sich dieses Mitglied bereits vor dem dafür vorgesehenen Verfahrens- abschnitt abschliessend eine Meinung über den Verfahrensausgang gebil- det hat. Indessen lässt der blosse Umstand, dass sich ein Mitglied bereits mit der Sache auseinandergesetzt hat, dieses nicht als vorbefasst und be- fangen erscheinen, da andernfalls eine Verwaltungstätigkeit nicht mehr

B-1927/2024 Seite 19 möglich wäre (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; Urteile des BGer 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 5.2; 2C_909/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2.3). Die Vorbefassung ist insbesondere dann nicht relevant, wenn das Verfahren in Bezug auf den Sachverhalt und die zu beurteilenden Fragen offen er- scheint und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (vgl. Urteil des BGer U 302/05 vom 30. August 2006 E. 6.3; Urteil des BVGer B-1267/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6.3). Vorliegend werden die Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfra- gen" und der Prüfungsteil B. "Fachgespräch" als mündliche Prüfung wie- derholt, weshalb die dortige Leistung der Beschwerdeführerin und damit zwangsläufig ein völlig neuer Sachverhalt zu beurteilen sein wird, mit dem sich die bisherigen Expertinnen und Experten noch gar nicht beschäftigen konnten. Mit Blick darauf wäre es somit nicht ausgeschlossen, dass die Erstinstanz bei den Prüfungswiederholungen die gleichen Expertinnen oder Experten einsetzt. Der Beschwerdeführerin bliebe aber die Möglich- keit, fristgerecht ein begründetes Ausstandsbegehren gegen die vorgese- henen Expertinnen und Experten bei der Erstinstanz einzureichen (vgl. Zif- fer 4.1.4 PO), falls reglementarische oder gesetzliche Ausstandsvorschrif- ten verletzt würden. 8.4 Soweit sich das Begehren für die Wiederholung der mündlichen Prü- fungen auf die Einsetzung von "unbefangenen Expertinnen und Experten" bezieht, gilt dieses Gebot von Gesetzes wegen und es besteht keine Ver- anlassung zu einer entsprechenden Weisung an die Erstinstanz. Soweit das Begehren auf den Einsatz von von der Erstinstanz unabhängigen oder zumindest anderen als den letztmaligen Expertinnen und Experten abzielt, fehlt es an einer ersichtlichen Anspruchsgrundlage. Das Begehren betref- fend den Einsatz von "unbefangenen Expertinnen und Experten" ist damit abzuweisen. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG

B-1927/2024 Seite 20 und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Der unterlie- genden Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 11. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandi- daten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche or- ganisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).

B-1927/2024 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Raphael Arnold

B-1927/2024 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind (vgl. E. 11). Die Frist ist ge- wahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bun- desgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 27. Dezember 2024

B-1927/2024 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – die Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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