Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-1911/2023
Entscheidungsdatum
09.04.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1911/2023 und B-2056/2023

Urteil vom 9. April 2024 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christoph Errass, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Eva Kälin.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer 1 und Beschwerdegegner 2,

gegen

Branchenverband [Weine des Kantons X], im Verfahren B-2056/2023 vertreten durch Branchenverband Deutschschweizer Wein BDW, Meierhofstrasse 1, 8820 Wädenswil, Erstinstanz und Beschwerdeführer 2,

Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtmitgliederbeiträge im Bereich Reben und Weine; Verfügung vom 16. März 2023.

B-1911/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ bewirtschaftet Reben im Kanton X.. Er ist nicht Mitglied des Branchenverbandes [Weine des Kantons X] (nachfolgend: Y.). Mit Kostenverfügung vom 7. November 2022 verpflichtete der Y._______ A., für eine Fläche von 59.64 Aren für die Jahre 2020 – 2022 Flächenbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 81.45 (jährlich je Fr. 27.15) zu bezahlen. Gemäss der Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Pro- duzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzen- tenorganisationen [VBPO, SR 919.117.72]) sei auch er als Nichtmitglied verpflichtet, die genannten Flächenbeiträge an den Y. zu leisten. Unter dem Punkt «Entscheid» hielt die Verfügung fest: «Der Betrag von Fr. 81.45 ist dem Branchenverband [Weine des Kantons X] bis zum 10.12.2022 zu überweisen.» A.b Mit Eingabe vom 8. November 2022 erhob A._______ gegen diese Verfügung des Y._______ Beschwerde beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte, der Y._______ sei anzu- weisen, dass der Einzug von Flächenbeiträgen nur für Flächen, auf denen Trauben zur Weinbereitung angebaut würden, erlaubt sei. Zur Begründung brachte er vor, gemäss Art. 3 VBPO sei der Branchenver- band Schweizer Reben und Weine (nachfolgend: BSRW) soweit berech- tigt, von ihm als Nichtmitglied Beiträge einzuziehen, als er ein Produkt an- baue, das der BSRW auch vertrete. Gemäss seinen Statuten setze sich der BSRW für den Schutz der Weinberge und der Schweizer Weine ein. Er selber bewirtschafte Reben auf einer Fläche von 59.64 Aren. Er baue je- doch nur auf einer Fläche von 13.38 Aren Trauben an, die er zur Weinbe- reitung verkaufe. Auf den übrigen 43.26 Aren baue er Trauben für die Trau- bensaftbereitung an. Der Branchenverband sei nicht berechtigt, für Flä- chen, auf denen Reben für die Traubensaftbereitung bewirtschaftet wür- den, Beiträge von Nichtmitgliedern einzuziehen. Er verlange trotzdem ei- nen Flächenbeitrag für die gesamte Fläche von 59.64 Aren. A.c Der Y._______ beantragte vor der Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerde. A._______ sei nicht Mitglied des Y.. Dadurch spare er den jährlichen Mitgliederbeitrag von insgesamt Fr. 323.65 und profitiere von den Selbsthilfemassnahmen des Y., insbesondere auch des- halb, weil Fr. 200.00 des Flächenbeitrags pro ha für Werbung für [Wein des

B-1911/2023 Seite 3 Kantons X.] verwendet würden. Er falle deshalb unter den Beschluss des Bundesrats nach Art. 9. Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1), wonach auch Nichtmitglieder zur angemessenen Mitfinanzierung von Kommunikationsmassnahmen verpflichtet seien. Er- folgreiche Kommunikationsmassnahmen würden zu einer Steigerung des Verkaufs und Konsums von Schweizer Wein führen, was sowohl bessere Weinpreise als auch bessere Traubenpreise bewirke. Davon profitierten alle Traubenproduzenten. Der von A._______ eingeforderte Solidaritäts- beitrag entspreche den Vorgaben des Bundesrates und sei massvoll und fair. B. Mit Beschwerdeentscheid vom 16. März 2023 hiess die Vorinstanz die Beschwerde vom 8. November 2022 gut (Dispositiv-Ziff. 1). Dispositiv- Ziff. 2 hielt fest: «Die Verfügung des BSRW vom 7. November 2022 wird insofern abgeändert, als dass der Beschwerdeführer einen Flächenbeitrag von Fr. 18.30 für die Jahre 2020, 2021 und 2022 an den Branchenverband [Weine des Kantons X] zu leisten hat.» Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die in Frage stehenden Flächenbeiträge gemäss Anhang 2 Bst. F Ziff. 1 VBPO seien auf Flächen zu beschränken, auf denen Trauben zur Weinbereitung ange- baut werden. Vorliegend sei unbestritten, dass A.einzig auf 13.38 (von insgesamt 59.64) Aren Trauben zur Weinproduktion anbaue. Hierfür seien denn auch unbestrittenermassen Nichtmitgliederbeiträge zu entrich- ten, nicht aber für die restlichen 43.26 Aren. C. C.a Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob A. (nachfol- gend: Beschwerdeführer 1) am 5. April 2023 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht (Verfahren B-1911/2023; nachfolgend auch: Be- schwerde 1). Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Auf- hebung von Dispositiv-Ziff. 2. Zur Begründung bringt er vor, gemäss Anhang 2 Bst. F Ziff. 1.5 VBPO werde auf die Beitragserhebung bei Nichtmitgliedern verzichtet, wenn der Jahresbeitrag weniger als Fr. 10.– betrage. In seinem Fall liege der Jah- resbeitrag von je Fr. 6.0879 unter der Schwelle von Fr. 10.–. Es sei unzu- lässig, die Jahresbeiträge von drei Jahren zusammenzuzählen, damit der Betrag von Fr. 10.– erreicht werde.

B-1911/2023 Seite 4 C.b Der Y._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) nahm mit Ver- nehmlassung vom 26. Mai 2023 zur Beschwerde Stellung. Er verlangt, «die Beschwerde von A._______ abzuweisen bzw. die Verfügung des Bundes- amtes für Landwirtschaft BLW vom 16. März 2023 aufzuheben.» Zur Be- gründung wiederholt er im Wesentlichen die vor der Vorinstanz gemachten Vorbringen. Wenn mit verschiedenen Massnahmen die Wertschöpfung der Weinbranche verbessert werden könne, wirke sich dies aufgrund der hö- heren Nachfrage auch auf die Traubenpreise aus. Davon würden alle Trau- benproduzenten profitieren. Deshalb seien auch für Flächen, auf welchen Trauben für die Traubensaftgewinnung bewirtschaftet würden, Nichtmit- gliederbeiträge geschuldet. C.c Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde 1 unter Kostenfolge. Der Beschwerdeführer 1 müsse für die Flächen, auf denen er Trauben zur Traubensaftgewinnung anbaue, keine Beiträge entrichten. Im Gegensatz zu ihrem Beschwerde- entscheid müsste der Y._______ gemäss Anhang 2 Bst. F Ziff. 1.5 VBPO auf die Erhebung des errechneten Jahresbetrags von Fr. 6.0879 verzich- ten. C.d Mit Schlussbemerkung vom 10. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer 1 an seinen bisher gestellten Anträgen fest. C.e Die Erstinstanz reichte mit undatierter Eingabe (Eingang: 17. Juli 2023) bzw. die Vorinstanz mit Eingabe vom 18. Juli 2023 aufforderungsgemäss weitere Akten ein. D. D.a Am 14. April 2023 reichte auch der Y._______ (nachfolgend auch: Be- schwerdeführer 2), vertreten durch den Branchenverband Deutschschwei- zer Wein (nachfolgend: BDW), gegen den Entscheid des BLW vom 16. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (Verfah- ren B-2056/2023; nachfolgend auch: Beschwerde 2). Er beantragt sinnge- mäss dessen Aufhebung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, das LwG und die VBPO bezögen sich auf landwirtschaftliche Produkte. Ebenso beziehe sich die ganze Wertschöpfungsberechnung auf den Produktepreis der unverarbei- teten Erzeugnisse. Im Falle des Weinbaus errechne sich der Flächenbei- trag aus der Fläche gemäss Rebenkataster und dem erzielten Ertrag pro Fläche. Was mit den Trauben passiere, sei irrelevant, da die Verarbeitung

B-1911/2023 Seite 5 ausserhalb des Anwendungsbereiches des LwG liege. Der Werbebeitrag werde in jedem Fall geschuldet. Das habe der BSRW im Begehren für die Ausdehnung der Allgemeinverbindlichkeit klar ausgeführt. D.b Mit Verfügung vom 17. April 2023 forderte die Instruktionsrichterin den BDW auf, bis am 8. Mai 2023 eine schriftliche Vollmacht nachzureichen. Am 9. Mai 2023 ging beim Gericht eine Vollmacht vom 2. Mai 2023 ein, mit welcher der BSRW den BDW bevollmächtigt, ihn in der vorliegenden Be- schwerdesache zu vertreten. D.c Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2023 beantragt der Beschwerde- führer 1 bzw. Beschwerdegegner 2 (zur besseren Lesbarkeit wird dieser nachfolgend «Beschwerdeführer 1» genannt), auf die Beschwerde 2 sei in- folge eines formellen Mangels unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten. Ebenfalls verlangt er eine Parteientschädigung für seine Aufwendungen in Höhe von Fr. 400.–. Er macht geltend, es fehle an einer Vollmachtserteilung des Beschwerde- führers 2 an den BDW, da dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist die vom Gericht einverlangte Vollmacht eingereicht habe, sondern nur eine Vollmacht des BSRW. Dies hätte eine sofortige Abweisung der Be- schwerde 2 bewirken müssen. Auch sei auf die Beschwerde 2 wegen ma- terieller Mängel nicht einzutreten. Argumente, die vor Vorinstanz nicht vor- getragen worden seien, seien im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen. Die Beschwerde 2 setze sich zudem nicht damit auseinander, weshalb der beanstandete Entscheid Recht verletze. D.d Am 6. Juni 2023 reichte der BDW eine Vollmacht vom 5. Juni 2023 ein, mit welcher der Beschwerdeführer 2 den BDW bevollmächtigt, ihn in der vorliegenden Beschwerdesache zu vertreten. D.e Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 6. Juni 2023, die Be- schwerde 2 sei unter Kostenfolge abzuweisen. Die Argumentation des Be- schwerdeführers 2 sei nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und irrele- vant. Sowohl unverarbeitete als auch verarbeitete landwirtschaftliche Er- zeugnisse gehörten zum Geltungsbereich des LwG und der VBPO, an- sonsten diese Erlasse auf den Wein nicht anwendbar wären. Des Weiteren gehe es beim Flächenbeitrag nach Anhang 2 Bst. F VBPO klar um die För- derung des Schweizer Weins: Der Beitrag dürfe nur für die jährlichen Wer- bekampagnen der Jahre 2020 – 2022 zur Förderung von Schweizer Wein eingesetzt werden (Ziff. 2). Dabei sei der Beschluss des Bundesrates zur

B-1911/2023 Seite 6 Änderung der VBPO massgebend und nicht das Ausdehnungsbegehren des BSRW. Ausserdem sei der BSRW auf das Produkt Wein ausgerichtet. Dasselbe gelte für die Swiss Wine Promotion AG (SWP), die vom BSRW beauftragt worden sei, das Image des Schweizer Weins im In- und Ausland zu stärken und die Strategie in den Bereichen Marketing, Kommunikation, Medienarbeit und Imagepflege auszuarbeiten und umzusetzen. D.f Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 beantragt der Beschwerdeführer 1, die Eingabe vom 6. Juni 2023 mit der Vollmacht des Beschwerdeführers 2 vom 5. Juni 2023 sei aus den Akten zu entfernen, da sie ausserhalb der gesetz- ten Frist eingegangen sei. D.g Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 erhielten die Parteien die Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. D.h Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 18. Juli 2023 aufforderungs- gemäss weitere Akten ein. Auf weitere Bemerkungen zur Beschwerdeant- wort des Beschwerdeführers 1 vom 27. Mai 2023 verzichtete sie. D.i Auch der Beschwerdeführer 2 reichte mit Eingabe vom 11. August 2023 aufforderungsgemäss weitere Akten ein. Er bringt vor, alle Landwirte, die Reben anbauten, seien aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit beitrags- pflichtig. Um sich von der Beitragspflicht auszunehmen, müssten sie glaub- haft nachweisen, dass ihr Betrieb in keiner Weise von der Förderung profi- tiere und die Förderungsmassnahmen des Verbandes die von ihnen betrie- bene Art des Rebbaus und der Ertragsverarbeitung explizit und kategorisch ausschlössen. Die Vorinstanz verkenne, dass die Fördermassnahmen nicht nur (wenn auch zur Hauptsache) dem Vertrieb von Schweizer Wein zugutekämen, sondern ebenso den Produzenten von Traubenmost. Des- halb gelte die Allgemeinverbindlichkeit für alle Traubenerzeugnisse. D.j Mit Verfügung vom 15. August 203 erhielten der Beschwerdeführer 1 und die Vorinstanz die Gelegenheit, zur Eingabe des Beschwerdeführers 2 Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 21. Au- gust 2023 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer 1 reichte keine Stellungnahme ein. E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die einge- reichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

B-1911/2023 Seite 7

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann, namentlich aus prozessökono- mischen Gründen, zwei oder mehrere Beschwerden in einem Verfahren vereinigen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stel- len (BGE 144 V 173 E. 1.1, 142 II 293 E. 1.2; Urteil des BVGer A-2663/2022 vom 6. April 2023 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAY- SER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 3. A. 2022, Rz. 3.17 m.w.H.). 1.2 Vorliegend haben der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdefüh- rer 2 jeweils den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 16. März 2023 mit Beschwerde angefochten. Den Verfahren B-1911/2023 und B-2056/2023 liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde, es handelt sich um die- selben Verfahrensbeteiligten und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. 1.3 Die beiden Verfahren sind deshalb unter der Verfahrensnummer B-1911/2023 zu vereinigen. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) vor- liegt (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes [LwG; SR 910.1]). 2.2 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 16. März 2023 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Die Vorinstanz ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen von Organisationen und Unter- nehmen nach Art. 166 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 LwG. Ihre Beschwerdeent- scheide können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 166 Abs. 2 LwG, Art. 33 Bst. d VGG). Eine Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG liegt nicht vor.

B-1911/2023 Seite 8 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der vorliegenden Be- schwerden deshalb zuständig (Art. 31 f. VGG).

B-1911/2023 Seite 9 3. 3.1 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 3.2 Der Beschwerdeführer 1 hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt; er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vom 5. April 2023 ist somit einzutreten. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer 2 erliess als Erstinstanz die in Frage stehende Kostenverfügung vom 7. November 2022, mit welcher er den Beschwerde- führer 1 zur Bezahlung von Nichtmitgliederbeiträgen gemäss VBPO ver- pflichtete (vgl. Sachverhalt Bst. A). Gemäss Anhang 2 Bst. F Ziff. 1.1 VBPO (vgl. hierzu nachfolgende E. 6 f.) sind diese Beiträge an den BSRW zu leisten. Dieser kann die Beitragserhebung an die kantonalen oder über- kantonalen Branchenorganisationen, die dem BSRW angeschlossen sind, delegieren (Anhang 2 Bst. F Ziff. 1.4 VBPO). Vorliegend hat der BSRW die Beitragserhebung an den Y., der dem BSRW angeschlossen ist, delegiert (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.1). Es stellt sich daher die Frage, wer verfügende Organisation ist – die nationale Organisation (BSRW), vertreten durch die kantonale Organisation (Y.), oder die kantonale Organisation (Y.). Ebenfalls stellt sich die Frage, ob der Y. im vorliegenden Verfahren überhaupt beschwerdebefugt ist, oder ob der BSRW hätte Beschwerde führen müssen bzw. ob dieser mit der Delegation der Beitragserhebung auch die Beschwerdebefugnis an den Y._______ übertragen hat. 3.3.2 Diese Fragen können letztlich offenbleiben. Denn gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich die Partei auf jeder Stufe des Verfahrens, sofern

B-1911/2023 Seite 10 sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen. Die Behörde kann den Vertreter gemäss Art. 11 Abs. 2 VwVG auffordern, sich durch schriftli- che Vollmacht auszuweisen. Ob eine schriftliche Vollmacht einzuverlangen ist, steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Behörde (VERA MARANTELLI-SONANINI / SAID HUBER, Praxiskommentar VwVG, 3. A. 2023, Art. 11 N 23 m.H.a. Urteil des BVGer A-3945/2013 vom 2. April 2014 E. 4.2). Die Handlungen eines Vertreters sind auch dann gültig, wenn sie erst nachträglich genehmigt werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]). Fehlt es an einer Vollmachtserteilung oder werden allenfalls ohne gültige Vollmacht vorgenommene Handlungen nicht nachträglich genehmigt, sind die vom Vertreter gemachten Eingaben nicht zu beachten und auf eingereichte Ge- suche oder Beschwerden ist nicht einzutreten (MARANTELLI-SONANINI / HU- BER, a.a.O., Art. 11 N 27 f.). 3.3.3 Der BDW, welcher den Beschwerdeführer 2 im Verfahren B-2056/2023 vertritt, reichte zwei Vollmachten ein. Mit diesen ermächtigen sowohl der BSRW als auch der Y._______ den BDW zur Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Sachverhalt Bst. D.b und D.d). Darüber hinaus haben sowohl der BSRW als auch der Y._______ die Be- schwerdeeinreichung durch den BDW genehmigt (vgl. Art. 38 OR). 3.3.4 Da sich der Beschwerdeführer 2 auf keine ausdrückliche, spezialge- setzliche Ermächtigung stützen kann, steht ihm kein Behördenbeschwer- derecht im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG zu. Es ist daher zu prüfen, ob er gemäss den allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist. 3.3.5 Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können sich allerdings nicht nur Privatpersonen darauf berufen, sondern auch Gemeinwesen oder andere privatrechtlich organisierte Träger von öffentlichen Aufgaben, so- fern sie durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Private oder in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer ho- heitlichen Aufgabe betroffen sind (BGE 141 II 161 E. 2.3, 138 II 506 E. 2.1.1, 135 II 12 E. 1.2.1 zu Art. 89 Abs.1 BGG, je m.w.H.; Urteil des BVGer B-2949/2009 vom 29. September 2009 E. 1.2.2; ISABELLE HÄNER, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. A. 2019, Art. 48, N 27). Das kann insbesondere bei vermögensrechtlichen Interes- sen der Fall sein. So wurde die Legitimation von der Rechtsprechung z.B.

B-1911/2023 Seite 11 aufgrund der Eigenschaft als Subventionsempfänger (BGE 122 II 382 E. 2b), als Gläubiger von Kausalabgaben (BGE 125 II 192 E. 2a/bb, BGE 119 Ib 389 E. 2e) oder als lohnzahlungspflichtiger öffentlicher Arbeit- geber (BGE 124 II 409 E. 1e) bejaht (vgl. zum Ganzen die Aufstellung in BGE 138 II 506 E. 2.1.2 zu Art. 89 Abs. 1 BGG m.w.H.). Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft indessen keine Be- schwerdebefugnis im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vor- oder Erstinstanz grundsätzlich nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bun- desverwaltungsgericht zu gelangen. Zur Begründung des allgemeinen Be- schwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 141 II 161 E. 2.1, 138 II 506 E. 2.1.3, 134 II 45 E. 2.2.1, zu Art. 89 BGG, je m.w.H.). 3.3.6 Ob der Beschwerdeführer 2, der durch die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2023 in seinen vermögensrechtlichen Inte- ressen betroffen ist, zur Beschwerde legitimiert ist, kann vorliegend eben- falls offenbleiben. Denn seine Beschwerde vom 14. April 2023 ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin abzuweisen. 3.3.7 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50, Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 beantragt, auf die Beschwerde 2 sei nicht ein- zutreten. Denn der Beschwerdeführer 2 habe nicht innerhalb der gesetzten Frist die vom Gericht einverlangte Vollmacht des Beschwerdeführers 2 an den BDW eingereicht. Die Vollmacht vom 5. Juni 2023 sei aus den Akten zu entfernen. 4.2 Wie in E. 3.3 hiervor ausgeführt, wurde der BDW entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers 1 rechtskonform bevollmächtigt. Dessen diesbezüglichen Anträge sind deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirt- schaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur

B-1911/2023 Seite 12 Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturland- schaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirt- schaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält Art. 8 Abs. 1 LwG fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erforder- nisse des Marktes Sache der Organisationen der Produzenten und Produ- zentinnen oder der entsprechenden Branchen sind. Als Branchenorganisa- tion gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen ein- zelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebe- nenfalls mit dem Handel (Art. 8 Abs. 2 LwG). Sofern die Selbsthilfemass- nahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG Vorschriften erlassen, wenn die Or- ganisation: repräsentativ ist (Bst. a), weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist (Bst. b) und die Selbsthilfemassnah- men mit grossem Mehr beschlossen hat (Bst. c). Gemäss Art. 9 Abs. 2 LwG kann der Bundesrat Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 zu leisten, wenn die Bedingungen nach Art. 9 Abs. 1 LwG erfüllt sind und die Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt. Mit den Beiträgen darf nicht die Verwal- tung der Organisation finanziert werden (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_397/2021 vom 25. November 2021 E. 3.1). 5.2 Hinter Art. 9 LwG steht der Gedanke, eine breite Erosion von Selbsthil- femassnahmen durch Trittbrettfahrer zu verhindern. Produzentenschaft und Verarbeiter sollen nicht entmutigt werden, sich an kollektiven Selbst- hilfemassnahmen zu beteiligen. Aus diesem Grund verfügt der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG über die subsidiäre Kompetenz, Selbsthilfemass- nahmen zu unterstützen, indem er im Falle ihrer Gefährdung deren Be- schlüsse auf Nichtmitglieder ausdehnen kann (SIMONE WALTHER; in: Ro- land Norer, Handkommentar LwG, 2019, Art. 9 N 9). 5.3 Gestützt auf Art. 9 und 177 Abs. 1 LwG hat der Bundesrat die VBPO erlassen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 VBPO können die Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen in den folgenden Berei- chen ausgedehnt werden: Qualitätsförderung (Bst. a), Absatzförderungs- und Vermarktungsaktionen zu Gunsten der inländischen Produktion (Bst. b), Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den

B-1911/2023 Seite 13 Bereichen Produktion und Markt (Bst. c), Ausarbeitung von bundesrechts- konformen Standardverträgen und Handelsusanzen (Bst. d), Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes (Bst. e), Finanzierung von Massnahmen in den Bereichen nach den Buch- staben a–c und e (Bst. f; zum Ganzen Urteil 2C_397/2021 E. 3.1). 5.4 Eine Branchenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen ist und die Bedingungen von Art. 8 LwG erfüllt (Art. 2 Abs. 1 VBPO). Art. 4 VBPO legt fest, wann eine Branchenor- ganisation als repräsentativ gilt (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a LwG; E. 5 hiervor). Die Versammlung der Vertreter der Branchenorganisation genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um deren Ausdehnung (Art. 7 Abs. 1 VBPO). Das Begehren ist beim BLW einzu- reichen (Art. 8 Abs. 1 VBPO). Dieses veröffentlicht die eingereichten Be- gehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen Handels- amtsblatt (Art. 9 Abs. 1 VBPO). Jedermann kann dem Bundesamt binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines Begehrens seine Stellungnahme dazu übermitteln (Art. 9 Abs. 2 VBPO). Die Branchen- und Produzentenor- ganisationen kontrollieren die Durchführung der Massnahmen (Art. 12 Abs. 1 VBPO). Sie stellen den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung (Art. 12 Abs. 2 VBPO). 6. 6.1 Die von Nichtmitgliedern des BSRW zu erhebenden Beiträge sind in Anhang 2 Bst. F VBPO geregelt. Anhang 2 Bst. F Ziff. 1.1 VBPO sah für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 in den Fassungen vom 1. Januar 2020 (AS 2019 3767) und 1. Januar 2022 (AS 2021 853) vor, dass Produzenten, die Nichtmitglieder sind, pro Quadratmeter im Rebbaukataster eingetragener Fläche einen Jahresbei- trag von 0.455 Rappen an den BSRW leisten müssen. Der Einzug des Jah- resbeitrags basiert auf der im Rebbaukataster eingetragenen Fläche des dem Einzug vorangehenden Jahres. 6.2 Der Rebbaukataster wird gemäss Art. 61 LwG von den Kantonen nach den Grundsätzen des Bundes geführt. Darin werden die Besonderheiten der Rebpflanzungen festhalten. Der Rebbaukataster verzeichnet Grund- stücke mit Rebflächen und mit in Erneuerung befindlichen Flächen. Er er- fasst für jede dieser Flächen den Namen der Bewirtschafterin bzw. des Be- wirtschafters oder der Eigentümerin bzw. des Eigentümers, die Standort- gemeinde, die Parzellennummer, die Rebfläche in m 2 , die Rebsorten und

B-1911/2023 Seite 14 deren Flächenanteile, die für die Rebfläche zulässigen Weinbezeich-nun- gen, gegebenenfalls den Ausschluss der Rebfläche von der Weinerzeu- gung (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 2007 über den Reb- bau und die Einfuhr von Wein [Weinverordnung, SR 916.140]). 6.3 Der BSRW kann die Beitragserhebung an die kantonalen oder über- kantonalen Branchenorganisationen, die dem BSRW angeschlossen sind, delegieren. Diese können eine Organisation oder einen Treuhänder mit der Beitragserhebung beauftragen (Anhang 2 Bst F Ziff. 1.4). Vorliegend hat der BSRW die Beitragserhebung an den Y._______, der dem BSRW an- geschlossen ist, delegiert (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.1). Sofern der Jahresbeitrag weniger als 10 Franken beträgt, wird auf die Beitragser- hebung bei Nichtmitgliedern verzichtet (Anhang 2 Bst F Ziff. 1.5 VBPO). Der Jahresbeitrag darf nur für die jährlichen Werbekampagnen der Jahre 2020 – 2022 zur Förderung von Schweizer Wein eingesetzt werden. Die nach Ablauf eines Jahres nicht verwendeten Mittel können zur Finanzie- rung derselben Massnahmen auf die neue Rechnung vorgetragen werden (Anhang 2 Bst. F Ziff. 2 VBPO). 7. 7.1 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer 2 den Beschwerdeführer 1 in seiner Funktion als Erstinstanz mit Verfügung vom 7. November 2022 ver- pflichtet, für eine Fläche von 59.64 Aren Flächenbeiträge von insgesamt Fr. 81.45 (jährlich je Fr. 27.15) für die Jahre 2020 – 2022 zu bezahlen. Die- ser Betrag sei dem Beschwerdeführer 2 bis zum 10. Dezember 2022 zu überweisen. Die Vorinstanz reduzierte diesen Betrag mit dem angefochte- nen Beschwerdeentscheid vom 16. März 2023 auf insgesamt Fr. 18.30 (je Fr. 6.0879 pro Jahr). Ihren Entscheid begründete sie unter Hinweis auf An- hang 2 Bst. F Ziff. 2 VBPO, die in den Statuten des BSRW definierten Ziele und Aufgaben sowie das Ausdehnungsbegehren des BSRW vom 20. Juli 2022 damit, dass es bei den Selbsthilfemassnahmen nach Anhang 2 Bst. F VBPO ausschliesslich um die Förderung bzw. den Schutz von Schweizer Wein (und nicht Traubensaft) gehe. Deshalb seien die Flächenbeiträge ge- mäss Anhang 2 Bst. F Ziff. 1 VBPO auf Flächen zu beschränken, auf de- nen Trauben zur Weinbereitung angebaut werden. Vorliegend sei unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer 1 einzig auf 13.38 (von insgesamt 59.64) Aren Trauben zur Weinproduktion anbaue. Hierfür seien unbestrit- tenermassen Nichtmitgliederbeiträge zu entrichten, nicht aber für die rest- lichen 43.26 Aren.

B-1911/2023 Seite 15 7.2 Der Beschwerdeführer 1 stimmt der Vorinstanz zu, dass er als Nicht- mitglied für jene Flächen, auf denen er Reben zur Weinbereitung be-wirt- schaftet, Flächenbeiträge zu leisten hat. Er akzeptiert im Grundsatz, dass er Beiträge von insgesamt Fr. 18.30 für die Jahre 2020 – 2022 zu bezahlen hat. Jedoch macht er geltend, dass gestützt auf Anhang 2 Bst. F Ziff. 1.5 VBPO auf die Erhebung dieses Betrages zu verzichten sei, da der jeweilige Jahresbeitrag unter Fr. 10.– liege. 7.3 Der Beschwerdeführer 2 stellt sich auf den Standpunkt, dass der Be- schwerdeführer 1 für die gesamte Fläche von 59.64 Aren Beiträge nach Anhang 2 Bst. F Ziff. 1 VBPO zu leisten habe. Als Nichtmitglied des Y._______ spare er den jährlichen Mitgliederbeitrag von Fr. 323.65 ein. Da- mit profitiere er von den Selbsthilfemassnahmen des Y., insbeson- dere auch deshalb, weil Fr. 200.– des Flächenbeitrags pro ha für Werbung für [Wein des Kantons X] verwendet würden. Erfolgreiche Kommunikati- onsmassnahmen durch den BSRW führten zu besseren Traubenpreisen, wovon alle Traubenproduzenten profitierten. Der vom Beschwerdeführer 1 eingeforderte Solidaritätsbeitrag von Fr. 27.15 pro Jahr mache gegenüber dem Werbebeitrag, den er als Y.-Mitglied zu leisten hätte, lediglich 22.8 % bzw. gegenüber dem gesamten Mitgliederbeitrag 8.4 %, aus. Der Beitrag entspreche den Vorgaben des Bundesrats und sei «massvoll und fair.» Was mit den Trauben geschehe, sei irrelevant, da die Verarbeitung ausserhalb des Anwendungsbereiches des LwG und der VBPO liege. Der BSRW habe im Begehren um Ausdehnung der Allgemeinverbindlichkeit klar ausgeführt, dass der Beitrag in jedem Fall geschuldet sei. 7.4 Vorliegend ist zwischen den Parteien somit umstritten, ob der Be- schwerdeführer 1 gemäss Anhang 2 Bst. F Ziff. 1.1 VBPO für die gesamte bewirtschaftete Fläche Beiträge zu leisten hat oder nur für jene Flächen, auf denen er Trauben zur Weinbereitung bewirtschaftet. Wie Anhang 2 Bst. F Ziff. 1.1 VBPO zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. 7.4.1 Eine Bestimmung muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegen- den Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (BGE 148 II 203 E. 4.1 m.H.). Auszugehen ist vom Wort- laut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und ihrem Zweck (BGE 142 III 402 E. 2.5.1, 124 II 372 E. 5). Wichtig

B-1911/2023 Seite 16 ist auch der Gehalt, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhält- nis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung; vgl. BGE 146 III 217 E. 5, 145 III 324 E. 6.6; zum Ganzen Ur- teile des BGer 2C_131/23 vom 29. Februar 2024, 2C_694/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 4.4.1). 7.4.2 Wie in E. 6.1 hiervor erwähnt, mussten Nichtmitglieder des BSRW gemäss Anhang 2 Bst. F Ziff. 1.1 VBPO im relevanten Zeitraum von 2020 – 2022 einen Jahresbeitrag von 0.455 Rp. «pro Quadratmeter im Rebbau- kataster eingetragener Fläche» an den BSRW leisten. Der Einzug des Jah- resbeitrags basiert «auf der im Rebbaukataster eingetragenen Fläche des dem Einzug vorangehenden Jahres.» Anhang 2 Bst. F Ziff. 1.1 VBPO defi- niert nicht, ob lediglich auf die im Rebbaukataster eingetragene Fläche von Trauben zur Weinproduktion oder auf die Fläche aller Trauben abzustellen ist. Insoweit ist der Wortlaut dieser Bestimmung unklar. 7.4.3 Wie bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. März 2023 er- wog, schreibt Anhang 2 Bst. F Ziff. 2 VBPO vor, dass der gemäss Anhang 2 Bst. F Ziff. 1.1 VBPO geleistete Beitrag nur für die jährlichen Werbekam- pagnen zur Förderung von Schweizer Wein eingesetzt werden darf. Dies geht auch klar aus den Erläuterungen zur Änderung der VBPO vom 13. No- vember 2019 (vgl. zur Änderung AS 2019 3767) hervor. Diese halten zu Anhang 2 Bst. F Bst. 2 VBPO fest, dass die Nichtmitgliederbeiträge aus- schliesslich für die jährlichen Werbekampagnen der Jahre 2020 – 2022 zur Förderung von Schweizer Wein eingesetzt werden dürfen: «Der Branchenverband Schweizer Reben und Weine (BSRW) soll weiterhin bei den Traubenproduzenten, die Nichtmitglieder sind, pro Quadratmeter im Rebbaukataster eingetragene Fläche einen Jahresbeitrag von 0.455 Rp. und bei den Einkellerern, die Nichtmitglieder sind, pro Kilogramm eingekellerter Trauben einen Jahresbeitrag von 0,55 Rp. einziehen dürfen Die Beiträge der Nichtmitglieder dürfen gemäss Ziff. 2 ausschliesslich für die jährlichen Werbe- kampagnen der Jahre 2020–2022 zur Förderung von Schweizer Wein einge- setzt werden.» 7.4.4 Die Statuten des BSRW sowie dessen Ausdehnungsbegehren bestä- tigen, was der Bundesrat ausgeführt hat: Gemäss Art. 1 der Statuten ist die Hauptaufgabe des BSRW der Schutz der Weinberge und der Schweizer Weine. Er befasst sich u.a. mit der Förderung des Konsums von Schweizer Weinen bzw. des Weinkonsums im Allgemeinen. Entsprechend begrün- dete der BSRW sein Begehren vom 26. Juni 2019 um Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder an den Bundesrat insbeson- dere mit der Notwendigkeit, den Konsum des Schweizer Weins durch

B-1911/2023 Seite 17 Werbemassnahmen zu fördern. Auch die vom BSRW zur Durchführung der von den in Frage stehenden Beiträgen finanzierten jährlichen Werbekam- pag-nen der Jahre 2020 – 2022 beauftragte SWP sowie deren Kampagnen sind auf Schweizer Wein (und nicht etwa Reben allgemein oder Wein und Traubensaft) ausgerichtet (vgl. Antrag des Eidgenössisches Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF an den Bundesrat im Jahr 2019, Beilage 2 zur Eingabe der Vorinstanz vom 18. Juli 2023, S. 2). 7.4.5 Zusammenfassend führt die vorgenommene Auslegung zum Ergeb- nis, dass mit den von Nichtmitgliedern zu erhebenden Beiträgen nach An- hang 2 Bst. F Ziff. 1.1 VBPO ausschliesslich Werbung zur Förderung von Schweizer Wein finanziert werden darf. Ebenfalls handelt es sich bei dem vom BSRW vertretenen Produkt um Schweizer Wein und sind dessen Hauptaufgaben der Schutz der Weinberge und der Schweizer Weine sowie die Förderung des Konsums von Schweizer Wein. Mit den durch die Bei- träge finanzierten Selbsthilfemassnahmen für die Jahre 2020 – 2022 wurde in Übereinstimmung mit Anhang 2 Bst. F Ziff. 2 VBPO denn auch einzig das Produkt Wein vermarktet. Dementsprechend ist die Argumentation des Beschwerdeführers 2, dass alle Traubenproduzenten von den finanzierten Werbemassnahmen profitierten bzw. dass das Ausdehnungsbegehren vor- sehe, dass der Beitrag von allen Traubenproduzenten geschuldet werde, irrelevant. Ebenfalls kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die Verarbeitung der Trauben liege ausserhalb des Anwendungsbereiches des LwG und der VBPO. 7.4.6 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die von Nichtmitgliedern des BSRW zu leistenden Flächenbeiträge gemäss An- hang 2 Bst. F Ziff. 1.1 VBPO auf Flächen zu beschränken sind, auf denen Trauben zur Weinproduktion angebaut werden. 7.5 Der Beschwerdeführer 1 baut gemäss den vom Beschwerdeführer 2 nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz auf einer Flä- che von 13.38 Aren Trauben zur Weinproduktion an. Die Vorinstanz hat daher den vom Beschwerdeführer 1 zu leistenden Flächenbeitrag für die Jahre 2020 – 2022 zu Recht auf Fr. 18.30 (13.38 Aren x 0.455 = 6.0879 x 3 [Jahre] = 18.2637) reduziert. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer 1 verlangt nun in seiner Beschwerde vom 5. Ap- ril 2023, auf die Beitragserhebung sei ganz zu verzichten, da sein Jahres- beitrag (Fr. 6.0879) unter der Schwelle von Fr. 10.– liege. Ziff. 2 des Dis- positivs des Entscheides der Vorinstanz vom 16. März 2023 sei deshalb

B-1911/2023 Seite 18 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Dispositiv-Ziff. 2 än- dert die Kostenverfügung vom 7. November 2022 insofern ab, als dass der Beschwerdeführer 1 einen Flächenbeitrag von Fr. 18.30 für die Jahre 2020 – 2022 an den Beschwerdeführer 2 zu leisten hat (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 durch das vorliegende Urteil würde dazu führen, dass die ursprüngliche Kostenverfügung unverändert beste- hen bliebe und der Beschwerdeführer 1 den ursprünglichen Betrag in Höhe von Fr. 81.45 zu bezahlen hätte. Da der Beschwerdeführer 1 jedoch letzt- lich verlangt, dass auf die Erhebung des angepassten Flächenbeitrags von Fr. 18.30 verzichtet wird, macht er mit seinem Begehren sinngemäss gel- tend, dass Dispositiv-Ziff. 2 entsprechend angepasst wird. 8.2 Anhang 2 Bst. F Ziff. 1.5 VBPO hält fest, dass auf die Erhebung des Jahresbeitrags nach Anhang 2 Bst. F Ziff. 1.1 und 1.2 VBPO bei Nichtmit- gliedern verzichtet wird, wenn dieser weniger als Fr. 10.– beträgt. Der je- weilige Jahresbeitrag des Beschwerdeführers 1 für die Jahre 2020 – 2022 in Höhe von je Fr. 6.0879 beträgt weniger als Fr. 10.–. Es ist deshalb auf den Einzug dieses Betrages zu verzichten. Dem stimmt auch die Vorin- stanz im vorliegenden Verfahren zu. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 5. April 2023 im Verfah- ren B-1911/2023 gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheides vom 16. März 2023 wie folgt zu ändern (Anpassungen hervorgehoben): «Die Verfügung des BSRW vom 7. November 2022 wird insofern abgeändert, als dass der Beschwerdeführer einen Flächenbeitrag von Fr. 18.30 für die Jahre 2020, 2021 und 2022 an den Branchenverband [Weine des Kantons X] zu leisten hat. Auf die Erhebung dieses Beitrags wird verzichtet.» Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vom 14. April 2023 im Verfah- ren B-2056/2023 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer 1 gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der im Verfahren B-1911/2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückzuerstatten. 9.2 Der Beschwerdeführer 2 hat als unterliegende Partei Verfahrenskosten für das vereinigte Verfahren in Höhe von insgesamt Fr. 1’000.– zu leisten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der im Verfahren B-2056/2023 geleistete

B-1911/2023 Seite 19 Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.– wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.– ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zah- lungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rech- nung erfolgt mit separater Post. 9.3 Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten zu be- zahlen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10. 10.1 Der Beschwerdeführer 1 verlangt eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 400.– für seine Aufwendungen. Zur Begründung bringt er vor, die Rückerstattung seines Kostenvorschusses werde sich um ca. ein Jahr ver- zögern und vermutlich werde ein weiterer Kostenvorschuss als zinsloses Darlehen an das Bundesverwaltungsgericht fällig. 10.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwach- sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil des BGer 8C_33/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.2). Sind die Kosten verhältnis- mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Ver- tretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Vergütet werden Kosten für notwendige Reisen, Mittag- und Nachtessen, Übernachtungen sowie Kopien, soweit sie Fr. 100.00 übersteigen (Art. 13 Bst. a VGKE). Ebenfalls ersetzt wird der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanzi- ellen Verhältnissen lebt (Art. 13 Bst. b VGKE). 10.3 Der Beschwerdeführer 1 liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vertreten. Auch macht er nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren Auslagen entstanden sind, für die er gestützt auf Art. 13 VGKE einen Anspruch auf Entschädigung hätte. 10.4 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer 1 keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Auch der Beschwerdeführer 2 als unterlie- gende Partei (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario)

B-1911/2023 Seite 20 und die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE) haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren B-1911/2023 und B-2056/2023 werden vereinigt und unter der Verfahrensnummer B-1911/2023 beurteilt. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vom 5. April 2023 im Verfahren B-1911/2023 wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2023 wird wie folgt geändert (Änderung hervorgehoben): «Die Verfügung des BSRW vom 7. November 2022 wird insofern abgeän- dert, als dass der Beschwerdeführer einen Flächenbeitrag von Fr. 18.30 für die Jahre 2020, 2021 und 2022 an den Branchenverband [Weine des Kan- tons X] zu leisten hat. Auf die Erhebung dieses Beitrags wird verzich- tet.» 3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vom 14. April 2023 im Verfah- ren 2056/2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Verfahrenskosten für das vereinigte Verfahren in der Höhe von insge- samt Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt und in der Höhe von Fr. 500.– dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 500.– ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zah- lungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rech- nung erfolgt mit separater Post. Der vom Beschwerdeführer 1 im Verfahren B-1911/2023 geleistete Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 500.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

B-1911/2023 Seite 21 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer 1, den Beschwerdeführer 2 und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Eva Kälin

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 12. April 2024

B-1911/2023 Seite 22

B-1911/2023 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer 1 (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat- tungsformular) – den Beschwerdeführer 2 (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)

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