B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1862/2019
Urteil vom 18. November 2019 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber David Roth.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.
Gegenstand
Subventionierung Berufsbildung.
B-1862/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 28. November 2018 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung "Sozialversicherungs-Fachfrau mit eidge- nössischem Fachausweis" für absolvierte vorbereitende Kurse ein. B. Mit Verfügung vom 3. April 2019 trat die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz insbe- sondere aus, dass die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestell- ten Rechnungen der von der Gesuchstellerin zu bezahlenden Kursgebüh- ren, die Zahlungsbestätigung sowie die Prüfungsverfügung fehlen würden, besagte Dokumente auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht einge- reicht worden seien und das Gesuch demnach unvollständig sei. C. Mit Beschwerde datiert vom 17. April 2019 (Datum des Poststempels: 20. April 2019) beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr ein Beitrag von Fr. 4'460.– an die absolvierten vorbereitenden Kurse auszurichten. Die Be- schwerdeführerin führt zur Begründung im Wesentlichen aus, anlässlich einer telefonischer Besprechung mit der Vorinstanz am 21. Februar 2019 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie aufgrund der nicht auf ihren Namen lau- tenden Rechnungen sowie fehlender Richtlinien der Vorinstanz keine an- dere Möglichkeit habe, als die Fristen verstreichen zu lassen und die Ver- fügung abzuwarten, um diese anschliessend anzufechten und den Sach- verhalt zu schildern. Die Beschwerdeführerin legt zum Nachweis, dass sie sich im Umfang von Fr. 4'460.– an den absolvierten vorbereitenden Kursen beteiligt habe, eine Rechnung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin mit Datum vom 23. Januar 2019 ins Recht. D. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2019 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Wohl habe die Beschwerdeführerin die Prü- fungsverfügung im Beschwerdeverfahren nachgereicht. Auch könne die "Bestätigung der Kursgeldzahlungen" der [Kursanbieterin] angesichts der Erklärungen in der Beschwerde "mit viel Goodwill" als gleichwertig mit den vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen der von der Gesuchstellerin zu bezahlenden Kursgebühren qualifiziert werden. Hingegen würde weiterhin eine den Verordnungsvorgaben entsprechende
B-1862/2019 Seite 3 Zahlungsbestätigung fehlen, weshalb die Vorinstanz nicht in der Lage sei, das Gesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln. E. Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen der Parteien und einge- reichten Akten wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2019 ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 31 des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine solche besteht gegenständlich nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG), der Kos- tenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin stellt indessen einen materiellen Antrag, in- dem sie begehrt, es sei ihr ein Beitrag von Fr. 4'460.– an die absolvierten vorbereitenden Kurse auszurichten (siehe Sachverhaltsbst. C hiervor). Das Bundesverwaltungsgericht prüft bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid aber nur, ob die Vorinstanz das Bestehen der Ein- tretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat und deswegen auf das Ge- such nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer B-2948/2017 vom 21. De- zember 2017 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist demnach
B-1862/2019 Seite 4 lediglich insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin sinngemäss zu- gleich das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen geltend macht. Wei- tergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Der Bund kann nach Art. 56a Abs. 1 BBG namentlich Beiträge an Ab- solventen von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vor- bereiten (Subjektfinanzierung). Zweck dieser Norm ist, die finanzielle Be- lastung der Absolventen durch direkte Beitragszahlungen an sie zu senken (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 24. Februar 2016 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017-2020, in: BBl 2016 3089 ff., 3147 f. und 3235). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Nach Art. 56a Abs. 3 BBG legt der Bundesrat die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest. 2.2 Gestützt Art. 56a BBG (sowie den hier nicht vorrangig interessierenden Art. 56b BBG betreffend ein Informationssystem) hat der Bundesrat den sechsten Abschnitt der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101, Änderung vom 15. September 2017, in Kraft seit
B-1862/2019 Seite 5 zu bezahlenden Kursgebühren ("Kursrechnungen"; Bst. b), die vom Anbie- ter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die vom Ab- solventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren ("Zahlungsbestäti- gung"; Bst. c) und die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung ("Prüfungsverfügung"; Bst. d). 3. 3.1 Die Prüfungsverfügung gemäss Art. 66b Bst. d BBV hat die Beschwer- deführerin im Beschwerdeverfahren nachgereicht. Zudem hatte die Vor- instanz, wie aus den zusammen mit der Vernehmlassung vom eingereich- ten Akten ersichtlich ist, bereits im vorinstanzlichen Verfahren den am 15. November 2018 ausgestellten Fachausweis erhalten, welche die Be- schwerdeführerin zur Führung des gesetzlich geschützten Titels "Sozial- versicherungs-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis" berechtigt. Die Vorinstanz räumt weiter ein, dass die (ebenfalls bereits im vorinstanz- lichen Verfahren eingereichte) "Bestätigung der Kursgeldzahlungen" der [Kursanbieterin] zusammen mit den Beschwerdevorbringen (nun) als Kurs- rechnungen im Sinn von Art. 66b Bst. b BBV genügen. Auch sind die Vor- bringen der Beschwerdeführerin betreffend die telefonische Besprechung am 21. Februar 2019 in der Vernehmlassung unbestritten geblieben. Im Übrigen folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsgrundsatz (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) so- wie der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 VwVG), dass streitgegenständ- liche Vorbringen grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch möglich (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-5285/2018 vom 6. Mai 2019 E. 5.1 mit Hinweisen) und vorliegend zu berücksichtigen sind. Unstrittig sind sodann die Angaben zur gesuch- stellenden Person gemäss Art. 66b Bst. c BBV. 3.2 Die Vorinstanz macht hingegen in ihrer Vernehmlassung geltend, auf- grund der fehlenden Zahlungsbestätigung im Sinn von Art. 66b Bst. c BBV sei sie (weiterhin) nicht in der Lage, das Gesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln (siehe Sachverhaltsbst. D hiervor). Bei der vorliegenden Sachlage ist dieser Auffassung aber nicht zu folgen, weshalb die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Im Rahmen der materiellen Anspruchsprüfung wird die Beschwerdeführerin auf Aufforderung hin den Nachweis zu erbringen haben, dass sie ihrer ehemaligen Arbeitgeberin tat- sächlich anteilmässige Kursgebühren zurückerstattet hat. Alsdann werden die ergänzenden Angaben für die Bestimmung der konkreten Beitragshöhe
B-1862/2019 Seite 6 (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) durch nochmaliges gezieltes Nachfragen bei der Beschwerdeführerin oder – sofern für letztere die Zahlungsbestätigung nachweislich uneinbringlich ist – direkt bei der [Kursanbieterin] als Anbie- terin des vorbereitenden Kurses einzuverlangen sein. Gewisse Schematis- men sind zwecks Vermeidung unverhältnismässigen administrativen Auf- wands in Verfahren wie dem vorliegenden wohl gerechtfertigt. Im Rahmen des Verbots des überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 mit Hinweisen) ist aber besonderen Konstellationen durch die einzelfall- weise Berücksichtigung der Umstände zu begegnen (vgl. Urteil des BGer 5A_932/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.3.2). Vorliegend ist namentlich uner- sichtlich, inwiefern eine – selbst bei Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretens grundsätzlich mögliche – erneute Gesuchstellung der Be- schwerdeführerin für die Beurteilung ihres Beitragsgesuchs zweckdienli- cher oder prozessökonomisch sinnvoller wäre. 4. 4.1 Die Rückweisung zur Sachabklärung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1), weswegen ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen werden keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 f. VwVG). 4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, welche auch keine Parteientschädigung geltend macht, ist praxisgemäss keine Partei- entschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zuzuspre- chen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR173.320.2]; Urteil des BVGer B-1268/2018 vom 26. Juli 2018 S. 5).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
B-1862/2019 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 3. April 2019 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo David Roth
B-1862/2019 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. November 2019