B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 24.08.2021(2C_598/2021)
Abteilung II B-1843/2020
Urteil vom 17. Juni 2021 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Katherina Schwendener.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge an vorbereitende Kurse der eidgenössischen höheren Fachprüfung.
B-1843/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (fortan: Beschwerdeführer) besuchte von April 2010 bis Feb- ruar 2018 den Vorbereitungskurs (...), an der (...) (fortan: Kursanbieterin) und schloss diesen mit der entsprechenden Prüfung (...) ab. B. B.a Am 4. August 2019 stellte der Beschwerdeführer beim Staatssekreta- riat für Bildung, Forschung und Innovation (fortan: Vorinstanz) ein Gesuch um Unterstützungsbeiträge an Absolvierende vorbereitender Kurse für die eidgenössische Fachprüfung in Höhe von Fr. 2'937.–. Er macht geltend, dies sei der Differenzbetrag zwischen den von ihm erhaltenen kantonalen Subventionen und den von der Vorinstanz infolgedessen nicht gewährten Subventionen, namentlich 50% seines Schulgeldes für die Jahre 2017/2018. B.b Mit Verfügung vom 25. September 2019 trat die Vorinstanz auf das Beitragsgesuch mit der Begründung nicht ein, die zwingend einzu- reichende Zahlungsbestätigung der Kursanbieterin fehle, womit die Unter- lagen unvollständig seien. B.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfah- ren B-5289/2019) und beantragte sinngemäss, auf sein Gesuch sei einzu- treten. B.d Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 kam die Vorinstanz auf den Entscheid vom 25. September 2019 zurück, hob ihre Verfügung auf und trat auf das Gesuch ein. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Be- schwerdeverfahren daraufhin mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 ab. C. Mit Verfügung vom 4. März 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Be- schwerdeführers ab. Da er bereits gestützt auf die interkantonale Fach- schulvereinbarung (fortan: FSV) von vergünstigten Semestergebühren für das dritte und vierte Semester profitiert habe, sei eine Doppelfinanzierung durch zusätzliche Bundessubventionen gesetzlich ausgeschlossen.
B-1843/2020 Seite 3 D. Gegen diese Verfügung legte der Beschwerdeführer am 1. April 2020 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Erstat- tung von Bundesbeiträgen in Höhe von Fr. 2'937.–, sinngemäss unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führt er aus, die Subventionen gemäss FSV habe er basierend auf einer Fehlinformation seitens seiner Kursanbieterin beantragt. Sein Kurs habe vor dem 1. Januar 2017 begonnen und er sei aufgrund eines Informations- blatts der Kursanbieterin irrig davon ausgegangen, nur jene Kurse könnten von der neuen Bundessubvention profitieren, die nach dem 31. Juli 2017 beginnen würden. In der Folge habe er, um überhaupt finanzielle Unter- stützung zu erhalten, beim Kanton Zug kantonale Subventionen beantragt und erhalten. E. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2020 beantragte die Vorinstanz die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Sofern der Beschwerdeführer von der Kursanbieterin falsch informiert worden sei, könne dies nicht der Vor- instanz angelastet werden. Sie selbst habe ihre Übergangsregelungen je- derzeit transparent kommuniziert und könne für ein allfälliges Fehlverhal- ten der Kursanbieterin nicht im Rahmen des Vertrauensschutzes zur Re- chenschaft gezogen werden. F. In seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 22. Juli 2020 hält der Be- schwerdeführer im Wesentlichen an seiner bisherigen Argumentation fest. Die Vorinstanz habe gegenüber der Kursanbieterin falsche Angaben zur Subjektfinanzierung gemacht, woraufhin Zweitere ihn zu seinem finanziel- len Nachteil falsch beraten habe. G. Auf die Durchführung einer Parteiverhandlung haben beide Parteien still- schweigend verzichtet. H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
B-1843/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innova- tion ist Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Es liegt keine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG i.V.m. Art. 31 VGG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde- schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kos- tenvorschuss wurde fristgerecht entrichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Berufsbildung ist nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbil- dung vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) eine gemeinsame Auf- gabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Angestrebt wird ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung. Die Bundes- versammlung beschloss am 16. Dezember 2016 eine Teilrevision des BBG (AS 2017 5143). Die Verordnung wurde am 15. September 2017 ange- passt (AS 2017 5147). Die Änderungen traten am 1. Januar 2018 in Kraft und betrafen unter anderem die Möglichkeit, Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von Kursen zu leisten, die auf eidgenössische Berufsprü- fungen vorbereiten (Art. 56a BBG; "Subjektfinanzierung"). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolventinnen und Absolventen durch direkte Beitragszahlungen zu senken (Urteil des BVGer B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 2). Die Absolventen von Kursen können hierzu in der Regel nach Absolvieren der eidgenössischen Berufs- prüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Beitragsge- such stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Die Beiträge decken höchstens 50 Pro- zent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Nach Art. 56a Abs. 3 BBG legt der Bundesrat die Voraussetzungen für die Bei- tragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebüh- ren fest. 2.2 Gestützt auf Art. 56a BBG hat der Bundesrat den sechsten Abschnitt (Art. 66a ff.) der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101; Änderung vom 15. September 2017, in Kraft seit 1. Januar
B-1843/2020 Seite 5 2018, AS 2017 5147) erlassen. In Art. 66c Abs. 1 BBV finden sich die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung nach Absolvieren der eid- genössischen Berufsprüfung. Der Beitragssatz beträgt demnach 50 Pro- zent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 66f Abs. 1 BBV), wobei die Obergrenze für anrechenbare Kursgebühren pro beitragsberechtigte Per- son und Abschluss für eidgenössische Berufsprüfungen bei Fr. 19'000.– liegt (Art. 66f Abs. 2 Bst. a BBV). Anrechenbar ist nur der Anteil der Kurs- gebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung dient (Art. 66f Abs. 3 BBV). 2.3 Nicht anrechenbar sind Kursgebühren, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden (Art. 66f Abs. 4 BBV). 2.4 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, können bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Das Gesuch für Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung umfasst Angaben zur gesuchstellenden Person (Art. 66b BBV Bst. a), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die vom Absolven- ten zu bezahlenden Kursgebühren («Kursrechnungen»; Bst. b), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die vom Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren («Zahlungsbestäti- gung»; Bst. c) und die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen hö- heren Fachprüfung («Prüfungsverfügung»; Bst. d). 2.5 Nach der intertemporalen Regelung der geänderten Verordnung kön- nen Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, unterstützt werden, sofern sie nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben (Art. 78a Abs. 1 BBV). 3. Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer zurecht keine Bundesbeiträge zu- gesprochen wurden. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei aufgrund einer Fehlinformation seiner Kursanbieterin im Ergebnis finan- ziell schlechter gestellt. Da er davon ausgegangen sei, für den von ihm besuchten, modular aufgebauten Kurs aufgrund des Startzeitpunkts vor dem 1. Januar 2017 keine Subjektfinanzierung erhalten zu können, habe er einen Antrag auf kantonale Subventionen beim Kanton Zug gestellt, der
B-1843/2020 Seite 6 auch gutgeheissen und gestützt wurde, worauf ihm Gelder über seine Kursanbieterin ausgezahlt worden seien. Seiner Meinung nach habe die Vorinstanz seine Kursanbieterin falsch informiert, was die Übergangsbe- stimmungen zur Berechtigung der Inanspruchnahme der verschiedenen Finanzierungshilfen anbelangt. 3.1 Im materiellen Verwaltungsrecht steht die Verwirklichung des objekti- ven Rechts von Amtes wegen im Vordergrund. Bei der Anwendung gene- rell-abstrakter Rechtssätze ist besonders auf die rechtsgleiche Handha- bung und Auslegung im öffentlichen Interesse zu achten, weshalb sich in- tertemporale Fragen vor allem bei der Auslegung der Rechtssätze hinsicht- lich des zeitlichen Anwendungsbereichs stellen und im ersten Schritt zu prüfen ist, welche Bestimmungen auf das beschwerdeführerische Gesuch anzuwenden sind (IVO SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1581 f., lit. B). Die Gewährung von Subventionen folgt dabei naturge- mäss einem gewissen Schematismus, der allerdings vom Verbot überspitz- ten Formalismus begrenzt wird (vgl. Urteile des BVGer B-3546/2019 vom 21. November 2019 E. 3.3; B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2). Gegebenenfalls ist weiter zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer als Sub- ventionsempfänger bisherigen Rechts eine rechtsgleiche Anwendung von Anspruchsbedingungen zusteht, die das bisherige Regime ab einem spä- teren Zeitpunkt ablösten. 3.2 Die Verordnung bestimmt den 1. Januar 2017 als Zeitpunkt, ab dem der Bund Absolvierende von vorbereitenden Kursen für höhere Fachprü- fungen unterstützt (Art. 78a Abs. 1 BBV). Mit der Anpassung der Verord- nung wurde ein Wechsel von der angebotsorientierten kantonalen Finan- zierung zur subjektorientierten Bundesfinanzierung vollzogen. Für Bei- tragsgesuche mit Kursbeginn vor dem 1. Januar 2017 waren mithin die Kantone und nach diesem Datum der Bund zuständig (vgl. erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der BBV vom 22. Feb- ruar 2017, Ziff. 3.4.4, < https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.da- ta.admin.ch/eli/dl/proj/6017/17/cons_1/doc_4/de/pdf-a/fedlex-data-admin- ch-eli-dl-proj-6017-17-cons_1-doc_4-de-pdf-a.pdf >, abgerufen am 7. Juni 2021). Die Bundesregelung knüpft die Beitragsberechtigung dabei an vor- bereitende Kurse in ihrer Gesamtheit und nicht an einzelne Ausbildungs- module (Urteil des BVGer B-1136/219 vom 22. August 2019 E. 4.6; siehe auch "Erläuternder Bericht zur Änderung der BBV vom 15. Septem- ber 2017", < https://www.sbfi.admin.ch/dam/sbfi/de/dokumente/2017/09/
B-1843/2020 Seite 7 erlaeuternder-bericht-bbv.pdf.download.pdf/Erlaeuternder+bericht_Anpas- sung_d.pdf >, abgerufen am 7. Juni 2021). 3.3 Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerde- führer einen modularen Vorbereitungskurs besuchte. Wie er in seiner Be- schwerde (S. 1 "Ich habe vor dem 01.01.2017 damit begonnen [...]") und in seiner freiwilligen Stellungnahme (S. 2 "Da der Start meines Kurses aber vor dem 01.01.2017 war [...]") angibt, begann sein vorbereitender Kurs schon vor dem 1. Januar 2017. Seine Kursanbieterin konkretisiert den Kursbeginn in ihrer E-Mail an die Vorinstanz vom 23. Oktober 2019 dahin- gehend, dass der Beschwerdeführer den vorbereitenden Kurs am 6. Ap- ril 2010 begonnen habe, worauf ein längerer Unterbruch und die Fortset- zung mit einem Modul im März 2017 folgten. Der vorbereitende Kurs be- gann somit unbestrittenerweise vor dem 1. Januar 2017, erfüllt somit die Voraussetzungen der intertemporalen Regelung von Art. 78 Abs. 1 BBV für Beiträge des Bundes nicht und das Beitragsgesuch wäre schon deshalb abzuweisen gewesen. Mit dem Kursbeginn entsteht gewöhnlich auch die Verpflichtung zur Bezahlung der Kursgebühren und das Recht auf ein Ab- schlusszeugnis. Als Zuordnungskriterium erscheint er darum auch bei mehrjährigen Kursen sachlich gerechtfertigt und nicht überspitzt. 3.4 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs primär mit dem Doppelfinanzierungsverbot, das sich aus Art. 12 des Subventionsgesetzes vom 8. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) ergibt. Demnach ist eine Kumulation von Finanzhilfen aus verschiedenen Erlassen für eine identische Leistung grundsätzlich nicht zulässig, wobei die involvierten Behörden dazu ver- pflichtet sind, sich bei Mehrfachleistungen untereinander zu koordinieren (Urteil des BVGer B-275/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 5.3.1 ff.). Zusam- men mit der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) hat die Vorinstanz daher eine Übergangsregelung erarbeitet, die am 24. März 2016 kommuniziert wurde (Beilage 1 der angefochtenen Verfügung). Diese Übergangsregelungen waren auch in der Vernehmlassungsvorlage über die Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV): Stärkung der höheren Berufsbildung enthalten ("Übergang von der Kantons- zur Bun- desfinanzierung", Ziff. 3.4.4 < https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bil- dung/hbb/bundesbeitraege/vernehmlassungen.html >, abgerufen am 7. Juni 2021). Demnach war von Anfang an vorgesehen, dass die Kantone auch nach dem 31. Dezember 2016 noch sämtliche Angebote, die im Schuljahr 2016/2017 oder früher begonnen haben, subventionieren, sofern sie dazu die Zahlungsbereitschaft erklärt haben. Für alle vorbereitenden Kurse, die nach dem Stichtag 1. Januar 2017 begannen, sollte hingegen
B-1843/2020 Seite 8 die subjektorientierte Subventionierung anwendbar sein, sofern die ent- sprechenden Angebote nicht bereits durch FSV-Leistungen unterstützt wurden. Diese Übergangsreglung wurde vom Bundesrat am 15. Septem- ber 2019 bestätigt. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom Kanton Zug kantonale Subventionen gemäss FSV erhalten hat, womit er die Voraussetzungen für die Bundessubventionen vor dem Hintergrund des Doppelfinanzierungs- verbots nicht erfüllt, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat. Die Be- schwerde ist auch aus diesem Grund unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf eine Verletzung der Rechtsgleichheit, da die neuen Bestimmungen für die subjektorientierte Bundesfinanzierung, die am 1. Januar 2018 in Kraft traten (s.o. E. 2.1 f.), für ihn im Sinne einer Vorwirkung nicht bereits im Jahr 2017 zur Anwen- dung gekommen seien. 4.1 Nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe sei- ner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Art. 8 Abs. 1 BV). Das Rechts- gleichheitsgebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 130 V 18 E. 5.2; BGE 129 I 346 E. 6; Urteil des BVGer A-300/2010 vom 8. April 2011 E. 8.2.5; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizeri- sches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich, Rz. 752 f.; JÖRG PAUL MÜL- LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 653 ff.). Der Grundsatz der Rechtmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. 4.2 Vorwirkung eines Erlasses bedeutet, dass ein Erlass Rechtswirkungen entfaltet, obwohl er noch nicht in Kraft getreten ist. Die Anwendung eines Erlasses bzw. einer Gesetzesbestimmung, die noch nicht in Kraft getreten ist, würde bedeuten, dass zukünftiges Recht wie geltendes Recht ange- wendet wird (sog. "positive Vorwirkung"), was grundsätzlich unzulässig ist. Gegen die Zulässigkeit der positiven Vorwirkung spricht neben dem Lega- litätsprinzip auch der Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
B-1843/2020 Seite 9 Zürich/St. Gallen 2010 Rz.346 ff.; vgl. auch Urteil des BVGer F-518/2019 vom 2. Februar 2021). 4.3 Zwar besteht eine Ungleichbehandlung gegenüber Gesuchstellern, die ihre Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben, insofern, als diese die Möglichkeit haben, Bundessubventionen zu erhalten. Dies hat der Ge- setzgeber aber beabsichtigt und darin ist keine Ungleichbehandlung zu se- hen, denn Kursteilnehmer mit Kursbeginn vor dem 1. Januar 2017 konnten unter dem kantonalen Subventionssystem unter gewissen Voraussetzun- gen auch finanzielle Hilfen beantragen und erhalten. Die aus der intertem- poralen Regelung resultierende, für den Beschwerdeführer unbefriedi- gende Situation, dass die bezogenen kantonalen Subventionen niedriger sind als die potentiell zugesprochenen Bundessubventionen, ist darum als Folge der zulässigen zeitlichen Abgrenzung zwischen zwei unterschiedli- chen Subventionssystemen hinzunehmen und nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat bei der materiellen Beurteilung des Gesuchs des Beschwer- deführers um Gewährung von Bundessubventionen zurecht auch keine Vorwirkung der neuen gesetzlichen Regelungen angenommen, womit die Rechtsgleichheit ebenfalls nicht verletzt wurde. Zusammenfassend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, seine Kursanbieterin sei von der Vorinstanz fehlerhaft informiert worden, was die Übergangsregelungen der subjektorientierten Bundesfinanzierung anbelange. In der Folge hätten ihn die Informationen der Kursanbieterin im guten Glauben dazu veran- lasst, kantonale Subventionen zu beantragen. Sinngemäss beruft er sich damit auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und das von diesem Grundsatz mitumfasste Vertrauensschutzprinzip (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteil des BVGer 5044/2019 vom 11. November 2020 E. 7.1; FE- LIX UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], 2005, N. 105 f.) Die von der Vorinstanz an eine Dritte, nämlich die Kursanbieterin, erteilten, allgemei- nen Informationen zur subjektorientierten Bundesfinanzierung, auf die der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Vertrauensschutz stützen möchte, stellen allerdings keine taugliche Vertrauensbasis dar, wie sie die Grund- voraussetzung wäre, um Vertrauensschutz zu gewähren. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine Auskunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts (vgl. Urteil des BVGer B-4513/2012 vom 26. März 2013 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer vermag daher auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerde ist auch aus diesem Grund unbegründet und abzuweisen.
B-1843/2020 Seite 10 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Streit- summe und dem geringen Umfang der Akten wird die geschuldete Ge- richtsgebühr auf Fr. 400.– festgesetzt und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss entnommen. 6. Dem im vorliegenden Verfahren unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7. Das vorliegende Urteil kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, sofern auf die strit- tigen Kursbeiträge ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesge- richtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Dies setzt allerdings voraus, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Be- dingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwer- deführer der Beschwerdeinstanz darzulegen. Die Rechtsmittelbelehrung ist darum mit einem entsprechenden Vorbehalt zu versehen.
B-1843/2020 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 25683; Gerichtsurkunde) – das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Katherina Schwendener
B-1843/2020 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 Bst. k, 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 22. Juni 2021