Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-1822/2014
Entscheidungsdatum
28.10.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1822/2014

U r t e i l v o m 28. O k t o b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Fanny Huber.

Parteien

X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Maturitätskommission SMK, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schweizerische Maturitätsprüfung.

B-1822/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (Beschwerdeführerin) absolvierte in der Wintersession 2014 die Schweizerische Maturitätsprüfung. Am 12. März 2014 eröffnete die Schweizerische Maturitätskommission SMK (Vorinstanz) der Beschwer- deführerin den Entscheid betreffend ihr Prüfungsresultat. Daraus ging hervor, dass die Beschwerdeführerin insgesamt 82.5 Punkte erreicht und somit die Maturitätsprüfung nicht bestanden hatte. B. Mit Beschwerde vom 4. April 2014 gelangt die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss stellt sie das Rechtsbegehren, die von ihr abgelegte Maturitätsprüfung sei als bestanden zu werten und ihr sei das Maturitätszeugnis auszustellen. Zur Begründung rügt sie, die ihr erteilte Gesamtnote im Fach Psychologie/Pädagogik/Philosophie (3.5) sowie die Note für ihre Maturaarbeit (3.5) seien auf die Note 4 anzuhe- ben. Die Beschwerdeführerin kritisiert insbesondere verschiedene Mängel im Ablauf der mündlichen Prüfung im Fach Psychologie/ Pädagogik/Philosophie (PPP) und bei der Präsentation der Maturaarbeit. Sie sei bei diesen beiden Prüfungen vom selben Examinator "gleich schlecht" beurteilt worden und die Prüfungen seien zeitlich aufeinander und "ohne Beurteilungspause" erfolgt. Gemäss Aussage ihrer vorberei- tenden Schule sei dies nicht ordnungsgemäss. Bei beiden mündlichen Prüfungen sei sie zudem durch das einschüchternde Verhalten des Exa- minators abgelenkt worden. Zudem sei sie während der Präsentation der Maturaarbeit zu lange befragt worden; die Prüfung habe 25 statt 15 Minu- ten gedauert. Weiter bringt sie vor, die Lehrkraft an der vorbereitenden Schule habe die Teile A und B ihrer Maturaarbeit im Vorfeld mit der Note 5 bewertet. Auch im Fach PPP sei die Abweichung zwischen ihrer Leistung an der internen Vorprüfung und der erhaltenen Bewertung an der Matur mit einer Differenz von zwei Noten enorm. C. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legt sie dar, sie schliesse sich der beiliegenden Stellungnahme vom 14. Juni 2014 des Examinators im Fach PPP an. Dieser weist die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe bezüglich des Prüfungsablaufs vollumfänglich zurück und führt zudem aus, die Bewertungen durch vorbereitende Privatschulen seien für die Prüfenden an der Schweizerischen Maturitätsprüfung nicht verbind- lich. Im Gegensatz zu den sog. Hausmaturen der öffentlichen Gymnasien

B-1822/2014 Seite 3 sehe die Eidgenössische Maturitätsprüfung keinen Einbezug von Erfah- rungsnoten vor. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 1. Juli 2014 die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und gab ihr die Gelegenheit, bis zum 18. August 2014 eine Replik einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein. E. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich- ten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid vom 12. März 2014 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Beschwerdeverfahren gegen Verfü- gungen der Schweizerischen Maturitätskommission betreffend das Er- gebnis von Eidgenössischen Maturitätsprüfungen richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. f VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig, da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG (Art. 37 VGG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rungen hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ er- füllt sein (vgl. Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 48 Rz. 3).

B-1822/2014 Seite 4 1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Maturitätsprüfungsverordnung legt fest, dass die Maturitätsprü- fung in zehn Grundlagenfächern sowie in einem Schwerpunkt- und einem Ergänzungsfach abgenommen wird (Art. 14 Abs. 1 Maturitätsprüfungs- verordnung), wobei die Notenskala bei diesen Fächern ebenso wie bei der Maturaarbeit jeweils von 1 (tiefste Note) bis 6 (höchste Note) reicht und eine Note unter 4 als ungenügende Leistung gilt (Art. 21 Abs. 1 Matu- ritätsprüfungsverordnung). 2.2 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens 105 Punk- te erreicht (Art. 22 Abs. 1 Bst. a Maturitätsprüfungsverordnung) oder zwi- schen 84 und 104.5 Punkte erzielt, in höchstens vier Fächern ungenü- gend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von vier nach unten höchstens sieben Punkte beträgt (Art. 22 Abs. 1 Bst. b Maturitätsprüfungsverordnung). Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Maturitätsprüfung nicht bestanden (Art. 22 Abs. 2 Bst. a Maturitätsprüfungsverordnung). Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den zwölf Fächern und in der Maturaarbeit. Die Noten in den Grundlagenfächern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, bildnerisches Gestalten oder Musik, im Ergänzungsfach und in der Matu- raarbeit zählen einfach. Die Noten im Fach Erstsprache, im Schwerpunkt- fach sowie in demjenigen Grundlagenfach, das gemäss Art. 14 Abs. 6 Maturitätsprüfungsverordnung aus der in dieser Vorschrift genannten Fä- chergruppe für die Prüfung auf erweitertem Niveau zu wählen ist, zählen dreifach; die Noten der beiden anderen Fächer aus dieser Gruppe dop- pelt (Art. 21 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung). 2.3 Im Anschluss an die Teil- oder Gesamtprüfung werden die Noten durch den Experten oder die Expertin und den Sessionspräsidenten oder die Sessionspräsidentin ratifiziert. Auch wird in jedem einzelnen Fall fest- gestellt, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht (Art. 24 Abs. 2 Maturi- tätsprüfungsverordnung). Kandidaten, die nach Ablegen der Gesamtprü- fung oder beider Teilprüfungen die Prüfung nicht bestanden haben, steht das Recht auf einen zweiten Prüfungsversuch zu (Art. 26 Abs. 1 Maturi- tätsprüfungsverordnung). Bei einer Prüfungswiederholung sind die Prü-

B-1822/2014 Seite 5 fungen in sämtlichen Fächern, bei welchen beim ersten Versuch eine No- te unter 4 erreicht wurde, zu wiederholen. Ferner ist eine neue Maturaar- beit einzureichen sowie zu präsentieren, wenn die Maturaarbeit im ersten Prüfungsversuch mit einer Note unter 4 bewertet wurde. Die Noten von 4 oder höher behalten zwei Jahre ab Abschluss des Prüfungsversuchs ihre Gültigkeit, bei einer späteren Wiederholung sind auch diese Prüfungsteile zu wiederholen (Art. 26 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung). Prüfungen und Maturaarbeiten, die mit Note 4 oder 4,5 bewertet wurden, können wiederholt werden (Art. 26 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung). 3. 3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen über das Nichtbestehen der Eidgenös- sischen Maturitätsprüfungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 2.1). 3.2 Indessen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht – entspre- chend der ständigen Praxis des Bundesgerichts, des Bundesrates und der früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes – bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3). Denn der Rechtsmittelbehör- de sind meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung be- kannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten ge- genüber anderen Kandidaten in sich bergen (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 2.2).

B-1822/2014 Seite 6 3.3 Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die un- richtige Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen. Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewer- tung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3, mit weite- ren Hinweisen). 4. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst verschiedene Mängel im Ablauf der mündlichen Prüfung im Fach PPP und der Präsentation der Matura- arbeit. Sie sei in den beiden Fächern vom gleichen Examinator im selben Prüfungsblock und ohne Bewertungspause "gleich schlecht" beurteilt worden. Dies sei nach Angaben der Schulleitung ihrer Privatschule nicht ordnungsgemäss. Der Examinator habe bei diesen beiden Prüfungen die Beschwerdeführerin durch sein einschüchterndes Verhalten abgelenkt. Insbesondere habe der Examinator bei der mündlichen Prüfung im Fach PPP die Beschwerdeführerin mit einer Frage geprüft, welche sie verunsi- chert habe. Er habe bis zum Prüfungsschluss auf der Beantwortung die- ser Frage beharrt, statt mit den vorbereiteten Fragen fortzufahren. Betref- fend den Ablauf der Präsentation der Maturaarbeit rügt sie, die Prüfung habe zu lange, d.h. 25 Minuten statt 15 Minuten, gedauert. 4.1 Der in Frage stehende Examinator, der Gruppenexperte, der an der fraglichen mündlichen Prüfung anwesend war, sowie die Prüfungsleitung bestreiten die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe. Der Prü- fungsleiter führt aus, folgender Prüfungsblock, welcher die mündliche Schwerpunktfachprüfung PPP sowie die Maturaarbeitspräsentation der Beschwerdeführerin enthält, sei geplant und durchgeführt worden: 14.45 – 15.00 Uhr Vorbereitungszeit der Beschwerdeführerin. 15.00 – 15.15 Uhr mündliche Prüfung der Beschwerdeführerin 15.15 – 15.30 Uhr mündliche Prüfung der nächsten Kandidatin (und Pause für Beschwerdeführerin). 15.30 – 15.45 Uhr Präsentation und Diskussion der Maturaarbeit der Beschwerdeführerin 15.45 – 16.00 Uhr Präsentation und Diskussion der Maturaarbeit der nächsten Kandidatin Ab 16.00 Uhr: Bewertungsgespräch und Notenfestlegung zwischen Examinator und Gruppenexperte (unter Ausschluss der Kandidierenden).

B-1822/2014 Seite 7 Es stimme, dass es zwischen den beiden Prüfungen der Beschwerdefüh- rerin für die Examinatoren keinen Unterbruch gegeben habe. Wer bei der Eidgenössischen Maturitätsprüfung die Maturaarbeit einem Fach zugeteilt habe, welches er zusätzlich als Grundlagen-, Schwerpunkt-, oder Ergän- zungsfach gewählt habe, lege in der Regel beide Prüfungen im selben Prüfungsblock ab. Dieser verlaufe für den Examinator ohne Unterbruch, enthalte jedoch eine Pause für die Kandidierenden. Die Durchführung ei- nes Bewertungsgesprächs nach jeder mündlichen Prüfung würde den gesamten Ablauf extrem in die Länge ziehen und die Organisation des gesamten Prüfungsablaufs stark erschweren. Insbesondere wäre es un- ter solchen Umständen kaum noch möglich, die Praxis der Vorinstanz aufrechtzuerhalten, wonach in der Regel alle Kandidierenden sämtliche mündlichen Prüfungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen abhalten. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass ihre Prüfenden fähig seien, nach vier hintereinander folgenden Prüfungen die Note jeweils am Ende des Blocks festzulegen. Sie würden dies anhand der Notizen zur Prüfung und unter den noch gegenwärtigen Eindrücken tun. Diese Praxis sei auch bei den Prüfungen der anderen Fächer die Norm und zudem an allen Gym- nasien und Universitäten üblich. Der Examinator führt sodann aus, den nicht weiter begründeten Pau- schalvorwurf der Einschüchterung weise er entschieden zurück. Weder er noch der Experte hätten die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise eingeschüchtert. 4.2 Zu den in der mündlichen Prüfung im Fach PPP gestellten Fragen legt er dar, der Prüfungskandidatin sei zu Beginn der Prüfung ein Textaus- schnitt aus einem der beiden von ihr bei der Prüfungsanmeldung gewähl- ten Werke vorgelegt worden, mit schriftlich formulierten Fragen, welche der durch die geltenden Prüfungsrichtlinien vorgeschriebene Gliederung der Prüfung entsprächen (Richtlinien für die Schweizerische Maturi- tätsprüfung, gültig ab 1. Januar 2012). Die Prüfungskandidatin habe in den ersten 15 Minuten Zeit gehabt, einen Einstieg in die Fragen zum vor- gelegten Text zu wählen. Diese Möglichkeit habe sie weitgehend nicht genutzt. Sie habe die Schlüsselbegriffe der vorgelegten Textpassage nur sehr ansatzweise definiert (1. schriftlich formulierte Frage), die Textstruk- tur und die Argumentationsweise des Textausschnittes habe sie nicht zu erkennen vermocht (2. schriftlich formulierte Frage), den Textausschnitt habe sie nur knapp in den Kontext des Wahlwerkes, nicht aber in den Kontext des Gesamtwerkes einordnen können (4. schriftlich formulierte Frage) und die Bezüge zu zwei anderen für die Prüfung gewählten Auto-

B-1822/2014 Seite 8 ren seien ganz allgemein gehalten gewesen (5. schriftlich formulierte Frage). Insgesamt habe die Prüfungskandidatin nicht länger als 3 Minu- ten zu reden vermocht und habe kaum einen argumentativ differenzierten Gedankengang eigenständig entwickeln können. Der von der Kandidatin gewählte Einstieg habe nicht auf der vorgelegten Textpassage basiert und sei weitgehend nicht begründet dargelegt gewesen. Vor diesem Hinter- grund habe der Examinator nachgefragt, was denn eine Begründung sei und was unter einer Argumentationsweise, grundsätzlich auch unabhän- gig vom vorgelegten Text, verstanden werde. Die Kandidatin habe auch diese Frage nicht beantworten können. 4.3 Bezüglich der Dauer der Präsentation der Maturaarbeit erklärt er, die Kandidatin habe im Präsentationsteil in den ersten drei Minuten über ihre persönliche Befindlichkeit und über die von ihrer Schule erhaltene Beur- teilung gesprochen und nicht mit der eigentlichen Präsentation begonnen. Damit sich für die Kandidatin keine Nachteile ergäben, habe der Exami- nator die Prüfungszeit um diese Zeit verlängert. Nach 18 Minuten sei die Prüfung offiziell beendet worden. Da die Kandidatin äusserst unzufrieden gewirkt habe, sei bei der Verabschiedung noch ein Gespräch entstanden. Dies erkläre, weshalb bei der Kandidatin der Eindruck erweckt worden sei, dass die Prüfung 23 Minuten gedauert habe. 5. 5.1 Mängel im Prüfungsablauf müssen in hinreichender Weise dargetan werden, und sie stellen nur dann einen rechtserheblichen Verfahrens- mangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1P.420/2000/sch vom 3. Oktober 2000 E. 4b; VPB 45.43 E. 3, VPB 50.45 E. 4.1, VPB 56.16 E. 4). Eine Beeinträchti- gung muss so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, die Feststellung der Leis- tungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Beschwerdeentscheid der RE- KO/EVD vom 1. April 2005 i.S. [HB/2004-10] E. 5.2.1). Auf rein subjekti- ver Interpretation beruhende Einwendungen gegen das Verhalten des prüfenden Dozenten, beispielsweise die Behauptung, dieser sei "un- wirsch" oder "auffällig unfreundlich" gewesen, reichen nicht aus, um auf einen unkorrekten Prüfungsvorgang zu schliessen (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 3.4, 2P.19/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts B-6256/2009 vom 14. Juni 2010).

B-1822/2014 Seite 9 5.2 Zunächst ist, wie die Vorinstanz in zutreffender Weise vorgebracht hat, darauf hinzuweisen, dass die Durchführung eines einstündigen Blocks mit einem Beurteilungsgespräch an seinem Ende, der üblichen Vorgehensweise bei Maturitätsprüfungen entspricht, und zudem durch keine im Rahmen der Schweizerischen Maturitätsprüfung gültigen Rechtsgrundlagen untersagt ist. Aus rechtlicher Sicht ist demnach diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden und erscheint auch sonst nicht als unzumutbar. 5.3 Betreffend die Rüge, die Maturaarbeitspräsentation habe zu lange gedauert, kann sodann festgehalten werden, dass im Unterschied zu Prü- fungen von zu kurzer Dauer eine verlängerte Prüfungsdauer keinen Ver- fahrensfehler darstellt, da den Kandidaten dadurch die Möglichkeit gege- ben wird, zusätzliche Antworten und zusätzliche Punkte zu erzielen, was zu ihrem Vorteil ausfällt. 5.4 Zu den restlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel ist festzuhalten, dass die ausführliche Stellungnahme des Examinators zum Ablauf der mündlichen Prüfung im Fach PPP sowie der Maturaarbeitspräsentation insgesamt den Eindruck eines korrekten Prüfungsablaufs vermitteln. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese Sachdarstellung abge- stellt werden sollte, zumal es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, auf eine objektive und nachvollziehbare Weise die von ihr behaupteten Unkorrektheiten im Prüfungsablauf nachzuweisen. Somit kann sie daraus auch keine Rechtsfolgen ableiten. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, sie sei im Fach PPP unterbewer- tet worden. Die Abweichung zwischen ihrer Leistung anlässlich der inter- nen Vorprüfung und der Beurteilung durch den Examinator anlässlich der Maturitätsprüfung sei mit einer Differenz von zwei Noten enorm. Auch ihre Maturaarbeit sei durch die Lehrkraft an ihrer Schule wesentlich besser beurteilt worden als durch den Examinator der Vorinstanz. 6.2 Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prü- fung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der be- haupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen diesbezüglich zu- mindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den

B-1822/2014 Seite 10 entsprechenden Beweismitteln getragen sein (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 2.4). 6.3 Der Examinator und die Vorinstanz führen bezüglich den Vorberei- tungsprüfungen und Vorbeurteilungen von Maturaarbeiten an Privatschu- len aus, dass diese durch die vorbereitenden Privatschulen selbst organi- siert seien. Die Einschätzung der von der vorbereitenden Privatschule gewählten Fachpersonen sei für die von der Vorinstanz eingesetzten Prü- fenden in keiner Weise verbindlich. Letztere seien zwar dazu angehalten, diese Bewertungsunterlagen zur Kenntnis zu nehmen, sie müssten je- doch die Bewertungen der Maturitätsprüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbständig vornehmen. Im Gegensatz zu den sog. Hausmatu- ren der öffentlichen Gymnasien gäbe es bei Privatschulen keinen Einbe- zug von Erfahrungsnoten. 6.4 Die Vorinstanz führt zudem hinsichtlich der Bewertung der Maturaar- beit aus, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, Einsicht in die Bewertung der Maturaarbeit zu nehmen, nicht wahrgenommen und habe ihre Beschwerde eingereicht, ohne zuvor Kenntnis vom Bewertungsbe- richt zu nehmen. Sämtliche Beurteilungsunterlagen und ein mit Randbe- merkungen versehenes Exemplar der Maturaarbeit befänden sich in den Beilagen zur Stellungnahme, und diesen Würdigungen sei nichts beizufü- gen. Zudem hebt die Vorinstanz hervor, der Bewertungsbericht der Lehr- kraft an der Privatschule der Beschwerdeführerin sei – im Gegensatz zur umfassenden Beurteilung durch den von ihr eingesetzten Experten an der Matur – sehr kurz und wenig differenziert. 6.5 Die Beschwerdeführerin hat sich in der Beschwerdeschrift nicht mit der Begründung des Examinators für die Notengebung auseinanderge- setzt und hat auch nach Erhalt der Stellungnahme der Vorinstanz und den Beurteilungsunterlagen darauf verzichtet, eine Replik einzureichen. Macht eine Beschwerdeführerin geltend, die Bewertung einer Prüfungs- leistung sei unangemessen gewesen, müssen diese Rügen von objekti- ven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Be- weismitteln getragen sein (vgl. oben E. 6.2). Ergeben sich solche eindeu- tigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann von der Be- schwerdeinstanz nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewer- tung der Examenleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn die Beschwerdeführerin selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunk- te dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde. Diese Vorausset-

B-1822/2014 Seite 11 zungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Die Bewer- tung im Fach PPP und der Maturaarbeit der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden. 7. Die Beschwerde erweist somit auf all diesen Gründen als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten wer- den gemäss Art. 63 Abs. 4 bis VwVG in Verbindung mit Art. 1 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.– festgesetzt. Der am 24. April 2014 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwvG). 8. Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist endgültig.

B-1822/2014 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen zurück); – die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Fanny Huber

Versand: 11. November 2014

Zitate

Gesetze

12

BGG

  • Art. 83 BGG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwvG

  • Art. 64 VwvG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 46 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

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