B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1761/2019
Urteil vom 4. November 2019 Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,
Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft SFPKIW, Erstinstanz.
Gegenstand
Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019.
B-1761/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Erstinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 mit, dass sein Zulassungsgesuch vom 17. Oktober 2018 zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 abgelehnt werde. Sie begründete die Ablehnung mit mangelnder Praxis in einem Beruf der Im- mobilienwirtschaft, weil seine bisherige Tätigkeit seit 2014 nur zu 50% an- gerechnet werden könne und die erforderlichen 3 Jahre Praxis nicht er- reicht würden. Im Rahmen der Begründung hielt die Erstinstanz zudem fest, unter den gegebenen Voraussetzungen würde der Beschwerdeführer die Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter frühestens für die Prüfung 2022 erhalten. A.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Novem- ber 2018 Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte, er sei zur Berufs- prüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 bzw. spätestens 2020 zuzulas- sen. Er machte geltend, dass er Jahrgang (...) sei und neben der von der Erstinstanz lediglich zu 50% angerechneten Berufspraxis ab 2014 weitere Fachpraxis in seinem Arbeitsleben vorweisen könne. Gleichzeitig reichte er ein Arbeitszeugnis seines früheren Arbeitgebers ein, das 18 Jahre Be- rufspraxis in der Immobilienbewirtschaftung von 1994 bis 2011 belege. A.c Die Erstinstanz stellte sich vor der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 auf den Standpunkt, die Beschwerde sei abzuwei- sen. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer von 1994 bis 2011 in der Immobilienbewirtschaftung gearbeitet habe bzw. das entsprechende Zeugnis des früheren Arbeitgebers habe bei der An- meldung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 gefehlt. Es liege am Kandidaten, sich termingerecht und mit einem vollständigen An- meldedossier an die Prüfung anzumelden. A.d Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 teilte die Erstinstanz dem Be- schwerdeführer mit, weil der Entscheid über die Beschwerde gegen die abgelehnte Zulassung noch ausstehend sei, erhalte er zurzeit nur die pro- visorische Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019. Im Schreiben wird zudem Folgendes aufgeführt: "Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass
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B-1761/2019 Seite 4 2019 für die mündliche Prüfung genannt. Unter der Überschrift "Allgemeine Informationen" wird darauf hingewiesen, dass Mutationen zu melden seien, nur Kandidaten zugelassen würden, welche die Gebühr fristgerecht be- zahlt hätten und der Beschwerdeführer gemäss Anmeldeunterlagen für kein Fach ein Dispensationsgesuch gestellt habe. A.h Am 1. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer der Erstinstanz mit, dass er auf sein Schreiben vom 21. Dezember 2018 leider keine Antwort und keine definitive Prüfungszulassung erhalten habe. Er stelle fest, dass er trotzdem im Prüfungsprogramm 2019 eingetragen sei. Das sei von ihm so nicht bewilligt worden und man solle ihn entfernen, da er die Prüfung nicht antreten könne und werde. A.i Im Schreiben vom 26. Februar 2019 an die Vorinstanz hielt der Be- schwerdeführer fest, er habe bisher keinen Beschwerdeentscheid erhalten, obschon dieser gemäss telefonischer Auskunft vom 12. Februar 2019 schon länger vorhanden sei, anscheinend, weil die Erstinstanz die "Prü- fungssperre" aufgrund fehlender Berufsjahre zurückgezogen habe. Er bitte um einen definitiven schriftlichen Entscheid bzw. Information bis 8. März 2019. A.j Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags einge- schrieben zugestellt. Das Schreiben wurde mit dem Vermerk "Nicht abge- holt" am 25. März 2019 an die Vorinstanz retourniert und später nochmals an den Beschwerdeführer zugestellt. Mit Verfügung vom 15. März 2019 schrieb die Vorinstanz die vom Be- schwerdeführer am 11. November 2018 eingereichte Beschwerde gegen die Nichtzulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 als gegenstandlos ab. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 von der Erstinstanz provisorisch zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 zugelassen worden. Mit Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar 2019 sei der Beschwerde- führer zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 zugelassen worden. Die Vorinstanz legte ihrer Verfügung vom 15. März 2019 das Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar 2019 bei, welches bei ihr am 7. März 2019 eingegangen ist. Jenes Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar 2019 ist mit "Zulassung zur BP Immobilienbewirtschaftung 2019" betitelt. Im Text
B-1761/2019 Seite 5 des Schreibens wird Folgendes ausgeführt: "Hiermit erhalten Sie die defi- nitive Zulassung zur Berufsprüfung Immobilienbewirtschaftung 2019". Da- neben werden die Prüfungsdaten 12. und 13. Februar 2019 für die schrift- liche Prüfung und 4. bis 7. März 2019 für die mündliche Prüfung genannt. Unter der Überschrift "Allgemeine Informationen" wird darauf hingewiesen, dass detaillierte Informationen zum Prüfungsablauf ca. 30 Tage vor Prü- fungsstart zugestellt würden, Befangenheiten bei der mündlichen Prüfung umgehend zu melden seien, Mutationen zu melden seien, Gesuche um Nachteilsausgleich bis 16. Januar 2019 einzureichen seien, eine Rech- nung beiliege, die Prüfungsgebühr bis spätestens 27. Dezember 2018 mit dem beiliegenden Einzahlungsschein unabhängig vom Urteil des SBFI ein- bezahlt werden müsse, nur Kandidaten zugelassen würden, welche die Gebühr fristgerecht bezahlt hätten und der Beschwerdeführer gemäss An- meldeunterlagen für kein Fach ein Dispensationsgesuch gestellt habe. A.k Mit Schreiben vom 24. März 2019 an die Vorinstanz machte der Be- schwerdeführer geltend, es sei bei ihm noch kein Beschwerdeentscheid eingetroffen. Weil er die Prüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 nicht wie geplant und von seinem Arbeitgeber "vorgeschrieben" habe ausüben können, habe er einen Schaden in 6-stelliger Höhe. A.l Im Schreiben vom 4. April 2019 an die Vorinstanz stellte der Beschwer- deführer unter anderem fest, dass er die Verfügung vom 15. März 2019 am 28. März 2019 erhalten habe. B. Gegen den Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 15. März 2019 führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er verlangt die definitive Prüfungszu- lassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2020. Zudem solle seine Nichtteilnahme an der Prüfung 2019 nicht als Prüfungsversuch gel- ten. Darüber hinaus sei er mit mindestens Fr. 59'000.– zu entschädigen. Dazu macht er einen "entsprechenden Schadenersatz und Genugtuung" geltend, welche das Gericht festzulegen habe. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, mit Schreiben vom 29. Ja- nuar 2019 habe er (wiederum) nur eine provisorische Zulassung zur Be- rufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 erhalten. Die Vorinstanz habe von der Erstinstanz eine andere Fassung des Schreibens vom 29. Ja- nuar 2019 zugestellt bekommen, nämlich eine definitive Zulassung. Diese Vorgehensweise habe bei ihm zu einem grossen Schaden geführt.
B-1761/2019 Seite 6 Die Nichtteilnahme an der Prüfung 2019 dürfe nicht als Prüfungsversuch gelten, da er sich von der Teilnahme unter den für die provisorische Zulas- sung gestellten Bedingungen frühzeitig entschuldigt habe. Seine Anmel- dung habe auf einer definitiven Prüfungszulassung bzw. auf einer fairen provisorischen Zulassung beruht. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus unter Verweis auf eine entsprechende Vereinbarung mit dem dama- ligen Arbeitgeber geltend, bei einer definitiven Prüfungszulassung (auch bei Nichtbestehen) hätte er von diesem bis zu seiner Freistellung am 30. Juni 2019 eine monatliche Lohnerhöhung von Fr. 1'500.–, eine Prämie und Reisespesen von Fr. 35'000.– und die von ihm vorausbezahlten Schul- gebühren von Fr. 15'000.–, insgesamt Fr. 59'000.–, erhalten. C. Am 7. Juni 2019 liess sich die Vorinstanz vernehmen und reichte die Vorak- ten ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Erstinstanz hätte ihr am 7. März 2019 die an den Be- schwerdeführer zugestellte Verfügung vom 29. Januar 2019 eingereicht, wonach dieser definitiv zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 zugelassen worden sei. Dementsprechend habe sie die hängige Be- schwerde am 15. März 2019 als gegenstandslos abgeschrieben. D. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2019 verlangt die Erstinstanz die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Be- gründung führt sie an, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 29. Ja- nuar 2019 definitiv zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 zugelassen worden. Dem ursprünglichen Begehren des Beschwerdefüh- rers – und nur dieses könne Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil- den – sei vollumfänglich entsprochen worden. Der Beschwerdeführer habe demnach kein Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Beschwerdever- fahren. Das fehlende Rechtsschutzinteresse zeige sich auch darin, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2019 mitgeteilt habe, dass er nicht zur Prüfung 2019 antreten werde. In der Folge sei der Beschwerdeführer auch nicht zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 erschienen. Die Abmeldung sei nach Auf- fassung der Erstinstanz aber zu spät erfolgt. Ob dies als Prüfungsversuch zu werten sei, bilde jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenso wenig würden Entschädigungsfragen Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens bilden.
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E. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 hält der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanzen seien auf die zwei verschieden lautenden Schreiben vom 29. Januar 2019 nicht eingegangen. Er habe nur dasjenige Schreiben vom 29. Januar 2019 mit der provisorischen Zulassung erhalten, was den Aus- schlag gab, dass er nicht zur Prüfung angetreten sei.
F. Mit Stellungnahme vom 26. September 2019 (Poststempel: 1. Oktober 2019) stellt sich die Erstinstanz auf den Standpunkt, mit Schreiben vom 29. Januar 2019 habe der Beschwerdeführer definitiv zur Prüfung 2019 zu- gelassen werden sollen. Im Rahmen einer internen Untersuchung habe die Erstinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine an- dere Version des Schreibens vom 29. Januar 2019 als die Vorinstanz er- halten habe. Zudem wurde festgestellt, dass bei der Erstinstanz nur dieje- nige Version des Schreibens vom 29. Januar 2019 vorliege, welche die Vorinstanz erhalten habe. Die Erstinstanz könne sich den Fehler nur so erklären, dass im Rahmen der Erstellung der Verfügung mehrere (Vor-)Ver- sionen gedruckt worden seien und versehentlich das falsche Dokument eingepackt und versandt worden sei.
Die Erstinstanz führt zudem aus, provisorische Zulassungsverfügungen würden ausgestellt, wenn ein Kandidat aufgrund einer verfügten Nichtzu- lassung zu einer Prüfung eine Beschwerde an die Vorinstanz einreiche. Die Erstinstanz gehe in einem solchen Fall davon aus, dass der betroffene Be- schwerdeführer an der Prüfung teilnehmen wolle, ansonsten eine Be- schwerde gegen den Entscheid eher unwahrscheinlich erscheine. Der Be- schwerdeführer hätte sich bis 11. Januar 2019 ohne Kostenfolge von der Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 abmelden können. Seine Abmeldung mit dem Schreiben vom 1. Februar 2019 sei zu spät erfolgt. Überdies habe die durch den Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 er- folgte Abmeldung nichts mit dem fehlerhaften Schreiben vom 29. Januar 2019 zu tun. Dieses Schreiben vom 29. Januar 2019 habe der Beschwer- deführer gemäss Sendungsnachweis nämlich erst am 6. Februar 2019 am Postschalter abgeholt.
Schliesslich weist die Erstinstanz darauf hin, dass dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 die Verfügung über das Nicht-Bestehen der Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 zugestellt worden sei.
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G. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 beantragt der Beschwerdeführer unter anderem, er sei zur Berufsprüfung für Immobilien- bewirtschafter 2021 zuzulassen und die Erstinstanz habe sich an den Kos- ten für die "Prüfungsrepetition" zu beteiligen. Der Beschwerdeführer betont in diesem Zusammenhang nochmals, dass das bei ihm eingegangene Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar 2019 eine provisorische Prü- fungszulassung enthalten habe und er nichts von der definitiven Prüfungs- zulassung habe wissen können. Daneben äussert der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Eingabe der Erstinstanz vom 26. September 2019 mit Poststempel vom 1. Oktober 2019 aus dem Recht zu weisen sei, weil das Bundesverwaltungsgericht dafür lediglich eine Einreichungsfrist bis zum 27. September 2019 angesetzt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
B-1761/2019 Seite 9 als Prüfungsversuch zu werten sei. Daneben beantragt er Schadenersatz in der Höhe von Fr. 59'000.– und eine Genugtuung, deren Höhe das Ge- richt festzulegen habe. Diese drei Anträge betreffend Prüfungszulassung 2020, Wertung der Nicht- teilnahme an der Prüfung 2019 als Prüfungsversuch und Schadener- satz/Genugtuung bildeten nicht Gegenstand des vorliegend angefochte- nen Entscheids der Vorinstanz vom 15. März 2019. In diesem Entscheid ging es um die Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019. Die Vorinstanz hatte über die Beschwerde des Beschwerdeführers zu entscheiden, mit welcher er die von der Erstinstanz am 29. Oktober 2018 verfügte Nichtzulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirt- schafter 2019 anfocht, für die er sich am 17. Oktober 2018 angemeldet hatte. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 15. März 2019 mit Blick auf die Prüfungszulassung zur Berufsprüfung für Immobili- enbewirtschafter 2019, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der Erst- instanz vom 29. Januar 2019 (definitiv) zur Berufsprüfung für Immobilien- bewirtschafter 2019 zugelassen worden sei und schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab. Soweit das Begehren um die Prüfungszulassung 2020 betroffen ist, sind die folgenden Hinweise anzubringen. Der Beschwerdeführer hat bereits im Rahmen der Beschwerde an die Vorinstanz das Begehren gestellt, er sei zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter "2019 bzw. spätestens 2020" zuzulassen. Die Vorinstanz hat sich zum Antrag betreffend die Prü- fungszulassung 2020 nicht geäussert, sondern das Verfahren als gegen- standslos abgeschrieben. Wenn der Standpunkt vertreten würde, die Prü- fungszulassung 2020 hätte Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. März 2019 sein sollen, würde dies im Resultat für den Beschwer- deführer keine Änderung mit sich bringen. Die Vorinstanz hätte auf den Antrag betreffend die Prüfungszulassung 2020 mangels Anfechtungsobjekt nicht eintreten dürfen. Die Erstinstanz hat nämlich, wie bereits erwähnt, mit der Verfügung vom 29. Oktober 2018 nur entschieden, den Beschwerde- führer nicht zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 zuzulas- sen, für welche sich der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2018 angemel- det habe. An der Tragweite der Verfügung vom 29. Oktober 2018 ändert sich im Übrigen auch nicht deshalb etwas, weil die Erstinstanz in deren Begründung festgehalten hat, unter den gegebenen Voraussetzungen sei der Beschwerdeführer frühestens 2022 zur Prüfung zuzulassen. Diese In- formation gab lediglich die Einschätzung der Erstinstanz nach dem dama-
B-1761/2019 Seite 10 ligen Wissensstand wieder. Damit hat die Erstinstanz jedoch keinen Ent- scheid über eine mögliche Zulassung des Beschwerdeführers für eine in einem späteren Jahr stattfindende Berufsprüfung für Immobilienbewirt- schafter gefällt, zumal sie sich in ihrem Entscheid vom 29. Oktober 2018 ausdrücklich auf die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2018 zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter im Jahr 2019 bezo- gen hat. Wollte der Beschwerdeführer an der Berufsprüfung für Immobili- enbewirtschafter 2020 teilnehmen, müsste er sich im dafür vorgesehenen Verfahren bei der Erstinstanz anmelden. Nach dem Gesagten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei zur Berufsprüfung für Immobilienbe- wirtschafter 2020 zuzulassen, nicht einzutreten. Hinsichtlich der Frage der Wertung der Nichtteilnahme des Beschwerde- führers an der Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 als Prü- fungsversuch gilt Folgendes anzumerken. Die Erstinstanz hält in den Stel- lungnahmen an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juni 2019 und vom 26. September 2019, welche entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers zu berücksichtigen ist (Art. 32 Abs. 2 VwVG), fest, der Beschwer- deführer habe sich ihrer Auffassung nach nicht rechtzeitig bis zum 11. Ja- nuar 2019 von der Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 abge- meldet. Aus den eingereichten Akten ergibt sich, dass der Beschwerdefüh- rer im Schreiben vom 21. Dezember 2018 an die Erstinstanz festhielt, er akzeptiere den Entscheid bzw. die Bedingungen betreffend die provisori- sche Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 nicht und er verlange eine definitive Zulassung bis 31. Dezember 2018. Eine sol- che hat der Beschwerdeführer in der Folge in keinem Zeitpunkt erhalten. Die Erstinstanz hat sich erst wieder mit Schreiben vom 29. Januar 2019 an den Beschwerdeführer gewandt. In der Version des Schreibens vom 29. Januar 2019, welche der Beschwerdeführer gemäss eingereichten Ak- ten erhalten hat, wird in der Überschrift erneut von einer provisorischen Zulassung und nicht von einer definitiven Zulassung gesprochen. Selbst wenn diejenige Version des Schreibens vom 29. Januar 2019 be- rücksichtigt würde, die eine definitive Prüfungszulassung enthält und wel- che die Vorinstanz erhalten hat, wäre die definitive Zulassung zur Berufs- prüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 erst mit dem besagten Schrei- ben vom 29. Januar 2019 erfolgt. Eine gemäss Erstinstanz rechtzeitige Ab- meldung bis 11. Januar 2019 wäre also infolge des Zeitablaufs von vorne- herein ausgeschlossen. Dieser Wiederspruch ist im Übrigen auch im Schreiben vom 29. Januar 2019 selber ersichtlich. In der Version, welche
B-1761/2019 Seite 11 die Vorinstanz erhalten hat (die "definitive Zulassung"), wird unter den all- gemeinen Informationen ausgeführt, eine Rechnung liege bei, die Prü- fungsgebühr müsse bis spätestens 27. Dezember 2018 unabhängig vom Urteil des SBFI einbezahlt werden und es würden nur Kandidaten zugelas- sen, welche die Gebühr fristgerecht bezahlt hätten. Die Einzahlung der Prüfungsgebühren bis 27. Dezember 2018 hätte am 29. Januar 2019 of- fensichtlich nicht mehr fristgerecht erfolgen können. Nach dem Gesagten durfte die Erstinstanz kaum von der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 ausgehen. Insofern erscheint es mehr als fraglich, ob das gemäss ihrer eigenen Aussage angeblich am 1. April 2019 verfügte Nicht-Bestehen der Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 rechtens ist und die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers als Prüfungsversuch gewertet wer- den dürfte. Es bleibt jedoch dabei, dass die Wertung der Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der Prüfung 2019 als Prüfungsversuch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwal- tungsgericht ist. Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Verfahren daher nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer macht aufgrund der zwei verschieden lautenden Schreiben vom 29. Januar 2019 ausserdem einen Anspruch auf Schaden- ersatz und Genugtuung geltend. Nach Art. 1 der Verordnung vom 30. De- zember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.321) sind die Begeh- ren auf Schadenersatz oder Genugtuung, die auf Grund des Verantwort- lichkeitsgesetzes gegenüber dem Bund erhoben werden, dem Eidgenössi- schen Finanzdepartement einzureichen. Der vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und auf den entsprechen- den Antrag ist nicht einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsbegehren im Rahmen der un- aufgeforderten Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 ergänzt. Er bean- tragt darin neu zusätzlich die Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilien- bewirtschafter 2021 und eine Kostenbeteiligung der Erstinstanz an der "Prüfungsrepetition". Im Vergleich zu den im Rahmen der Beschwerde vom 12. April 2019 gestellten Anträge stellen die erstmals in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 vorgebrachten Rechtsbegehren betreffend die Prü- fungszulassung 2021 und die Kostenbeteiligung an der "Prüfungsrepeti- tion" eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar, weshalb da- rauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen waren die Prüfungszulassung 2021
B-1761/2019 Seite 12 und eine Kostenbeteiligung der Erstinstanz an der "Prüfungsrepetition" oh- nehin nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 15. März 2019, weshalb auch aus diesem Grund auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten wäre. 1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist. 2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 600.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Dieser Betrag ist dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 600.– ist dem Beschwer- deführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). 3. Vorliegend geht es um die Frage nach der Zulassung des Beschwerdefüh- rers zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019. Ursprung des Verfahrens war die Bewertung der Berufsjahre des Beschwerdeführers durch die Erstinstanz. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ausge- schlossen gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und ande- ren Fähigkeitsbewertungen (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Im Umkehrschluss ist Art. 83 lit. t BGG grundsätzlich nicht angesprochen, soweit es – wie hier – um die Zulassung zu einer Prüfung geht (vgl. Urteil des BGer 2C_345/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung fallen unter Art. 83 Bst. t jedoch nicht nur Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, sondern alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen. Auch Beschwerden gegen die Entscheide, bei denen es um die Bewertung von Berufserfahrung ging, wurden bereits als unzulässig beurteilt (vgl. Ur- teile des BGer 2C_417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.3; 2C_136/2009 vom 16. Juni 2009). Ob gegen das vorliegende Urteil die Beschwerde an
B-1761/2019 Seite 13 das Bundesgericht möglich ist oder nicht, ist indessen nicht durch das Bun- desverwaltungsgericht, sondern gegebenenfalls durch das Bundesgericht zu entscheiden.
B-1761/2019 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz ([...] Gerichtsurkunde); – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Diego Haunreiter
B-1761/2019 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 11. November 2019