B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1708/2011
U r t e i l v o m 24. O k t o b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Wiedererwägung); Verfügung der IVSTA vom 10. Februar 2011.
B-1708/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am _______ 1954 geborene ledige X._______ ist deutscher Staats- angehöriger und lebt in Deutschland. Er arbeitete ab 1973 mit Unterbrü- chen in der Schweiz als Kranken- bzw. Operationspfleger und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (IV-act. 1). Vom 1. März 1990 bis am 12. März 2001 war er in der Klinik A._______ in B._______ in einem 100%igen Pensum an- gestellt, danach in variierenden Pensen (vgl. IV-act. 6 und 51). Mit Ge- such vom 16. Juni 2002 (IV-act. 4) stellte er wegen chronischen Rücken- schmerzen, bestehend seit dem 13. März 2001 – an diesem Tag hatte er anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit ein Verhebetrauma erlitten –, bei der für ihn als Grenzgänger zuständigen IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Antrag auf (Renten-)Leistungen der schweizerischen Invalidenver- sicherung (IV). B. Die Thurgauer IV-Stelle sprach dem Versicherten darauf rückwirkend eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. März bis und mit 31. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (vgl. IV-act. 11; Mitteilung des Be- schlusses vom 18. November 2002, IV-act. 13). Vom 20. Mai bis am 21. Oktober 2002 konnte der Versicherte seiner Arbeit in der Klinik A._______ in B._______ wieder in einem 75%igen Pensum nachgehen (vgl. IV-act. 16). C. Nachdem X._______ die IV-Stelle Thurgau bereits am 16. November 2002 erneut um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung ersucht hatte, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (IV-act. 15), und er seit dem 1. April 2003 in der Klinik A._______ in B._______ dauerhaft nur noch in einem Pensum von 60 % tätig war (vgl. IV-act. 107/3), gewährte die Thurgauer IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2003 Berufsberatung und Abklärung der beruf- lichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 25). Am 28. April 2004 verfüg- te die IV-Stelle des Kantons Thurgau rückwirkend ab dem 1. November 2002 einen unbefristeten Anspruch auf eine Viertelsrente der schweizeri- schen Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 44 % (IV-act. 47). D. Die im Jahr 2005 durchgeführte erstmalige Rentenrevision (vgl. IV-act.
B-1708/2011 Seite 3 48-54) ergab einen Invaliditätsgrad von 40 % und damit gemäss Mittei- lung vom 18. Mai 2005 einen unveränderten Anspruch auf die bisherige Viertelrente (IV-act. 54). Die im Jahr 2007 durchgeführte Rentenrevision (vgl. IV-act. 60-68) endete mit demselben Ergebnis, aber einem Invalidi- tätsgrad von 42 % (Mitteilung vom 6. November 2007, IV-act. 68). E. Per 30. September 2009 wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Klinik A., B., aufgelöst (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. September 2009, IV-act. 107/3). Die Thurgauer IV-Stelle gewährte X._______ darauf Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Einglie- derungsmöglichkeiten (Mitteilung vom 18. Juni 2010, IV-act. 104). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2010 (IV-act. 113) bzw. datumsberich- tigtem Vorbescheid vom 13. Oktober 2010 (IV-act. 116) kündigte die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem Versicherten die wiedererwägungs- weise Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2004 und damit der bishe- rigen Rente an, wogegen X._______ am 15. November 2010 Einwand erhob (IV-act. 120). Die IV-Stelle Thurgau verneinte am 26. November 2010 zudem einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnah- men (Verfügung von dato, IV-act. 122). Am 10. Februar 2011 verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorin- stanz) wie von der Thurgauer IV-Stelle angekündigt die wieder- erwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2004, wobei die Aufhebung der bisherigen Rente per 31. März 2011 erfolgte, sowie den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Ver- fügung. F. Hiergegen hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Er bean- tragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die weitere Ausrich- tung der gesetzlichen Leistungen sowie die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 ist der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert worden, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leis- ten. Dieser Aufforderung wurde nachgekommen.
B-1708/2011 Seite 4 H. H.a Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 zum Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2011 ver- wiesen, welche die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs beantragt hat. H.b In seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2011 zur Frage der aufschie- benden Wirkung hat der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Be- schwerdeanträgen festgehalten. H.c Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2011 hat das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung abgewiesen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2011 zur Hauptsache beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle Thur- gau vom 10. August 2011 die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 19. August 2011 ist die vorinstanzliche Vernehmlas- sung inkl. der Stellungnahme der IV-Stelle Thurgau dem Beschwerdefüh- rer zur Kenntnis gebracht worden. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
B-1708/2011 Seite 5 für Versicherte im Ausland (IVSTA). Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversi- cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis
VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG finden die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26 bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver- waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil- genommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 2.2.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger,
B-1708/2011 Seite 6 sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der be- nachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). 2.2.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger, wohnt immer noch im Grenzgebiet und hatte seine letzte Arbeitsstelle im Kanton Thurgau. Da- mit hat die IV-Stelle des Kantons Thurgau zu Recht die Abklärungen be- züglich der Weiterausrichtung der bisherigen Rente durchgeführt und war die IVSTA gemäss der vorstehenden Erwägung für den Erlass der ange- fochtenen Verfügung zuständig. 2.3 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge- richt zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht die bisherige Viertelsrente des Beschwerdeführers wiedererwä- gungsweise aufgehoben hat. 2.3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde vom 18. März 2011 im Wesentlichen damit, die Vorinstanz anerkenne (implizit), dass die Voraussetzungen zur Rentenrevision nicht erfüllt seien. Während die Ärz- te die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beurteilt hätten, ha- be der IV-interne Berufsberater die Möglichkeiten einer Umschulung bzw. beruflichen Eingliederung in einer von den Ärzten vorgeschlagenen Tätig- keit geprüft und sei dabei zu Recht zur Auffassung gelangt, dass im bis- herigen beruflichen Umfeld und Beschäftigungsumfang weitgehend eine behinderungsangepasste berufliche Eingliederung gegeben sei. Daher sei die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 28. April 2004 nicht irrtümlich, sondern vielmehr bewusst erfolgt. 2.3.2 Die Vorinstanz führt als Begründung der angefochtenen Verfügung an, die ursprüngliche Verfügung vom 28. April 2004 sei zweifellos unrich- tig, da irrtümlicherweise bei der Rentenzusprache auf die bisherige Tätig- keit abgestellt und die anlässlich der Begutachtung attestierte Arbeitsfä- higkeit von 60 % anstelle der in einer adaptierten Tätigkeit zugestande- nen ganztägigen Arbeitsfähigkeit herangezogen worden sei. Bei korrek- tem Vorgehen hätte bei der Festlegung des Invaliditätsgrades mittels des Einkommensvergleichs auf die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden müssen. Dies ergebe gemäss Tabellenlohn einen Invalidenlohn von Fr. 57'258.24. Mit einer behinderungsbedingten
B-1708/2011 Seite 7 Kürzung dieses Invalidenlohns im Umfang von 10 % – da auch bei leich- ten Arbeiten eine Beeinträchtigung bestehe – ergebe der Einkommens- vergleich einen Invaliditätsgrad von rund 32 %. Zur Begründung ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2011 verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 10. August 2011, welche ihrerseits vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung verwiesen hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist ein in Deutschland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit- gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 3.1.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012 2345). Die am 1. April 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neu- en EU-Verordnungen (insbesondere Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009) sind vorliegend jedoch angesichts des Zeitpunktes des Erlasses der angefochtenen Verfügung (10. Februar 2011) nicht einschlägig. Vorliegend ist daher auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Ver- tragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A An- hang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh- mer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mit-
B-1708/2011 Seite 8 gliedstaat" im Sinn dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.1.2 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü- fung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenren- te grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine weitere Ausrichtung seiner bisherigen Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der IVV. 3.2 3.2.1 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Februar 2011) eintraten, im vor- liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329 sowie 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). 3.2.2 Die Sache beurteilt sich grundsätzlich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs- anspruch ist daher für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 sowie Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts C-8639/2007 vom 20. Januar 2012 E. 2.4 und C-196/2010 vom 19. Juli 2011 E. 3.2). 3.2.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 10. Februar 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind, da sie in diesem Zeitraum in Kraft gestanden sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. Und 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am
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4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8 und 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a und 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der Fassung der 5. IV-Revision) bzw. einem Jahr (Art. 36 Abs. 1 IVG in der Fassung der 4. IV-Revision) Beiträ- ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer zum rechtsrelevanten Zeitpunkt 28. April 2004, dem Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Renten- verfügung, wie in dieser festgestellt als invalid im Sinn des Gesetzes zu betrachten ist – oder ob diese Verfügung widerrufen werden kann.
B-1708/2011 Seite 10 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung ver- bleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmög- lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bzw. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein- schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a und 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglich- keiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verweisungstätigkei- ten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftli- chen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirt- schaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). 4.3 4.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein-
B-1708/2011 Seite 11 kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Ein- kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge- nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei- ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 und 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginnes des Rentenanspruchs massge- bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund- lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver- gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Ein- spracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). 4.3.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Per- son ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entschei- dend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat- sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Ver- hältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Ein- kommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Urteil des EVG I 517/02 vom 30. Oktober 2002, E. 1.2). 4.3.3 4.3.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbar- erweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist pri- mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 126 V 75
B-1708/2011 Seite 12 E. 3b/aa). Allerdings bildet der von einem invaliden Versicherten tatsäch- lich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genü- gendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrads. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebe- ne Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozial- lohn erscheint (ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2010, S. 308 mit Hinweis unter anderem auf BGE 135 V 297 E. 5.2 und 117 V 8 sowie Urteil des Bundesgerichts U 410/00 vom 14. Februar 2002). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens indes keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne he- rangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b/aa). Nach der Rechtsprechung sind diesfalls in der Regel die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Ar- beitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 126 V 75 E. 3b). Es ist indessen nicht notwendig, sich auf einen statistischen Durchschnittslohn zu beziehen, wenn der Versicherte trotz seiner Behinderung in der Lage ist, seine bisherige Berufsarbeit auszuüben, wenn auch mit einer gewis- sen Leistungseinschränkung (ULRICH MEYER, Rechtsprechung zum IVG, a.a.O., S. 311 f. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts I 733/99 vom 31. Mai 2000). Von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkommen kann ein Abzug von maximal 25 % vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraus- sichtlich infolge seiner leidensbedingten Einschränkung, seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und des Umstands, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am gleichen Arbeitsplatz er- reichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug; BGE 126 V 75 E. 5a). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 sowie 126 V 75 E. 5b/bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
B-1708/2011 Seite 13 4.3.3.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosen- versicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein be- stimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von sei- ner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Per- son die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem An- gebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinn von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so ein- geschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entge- genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). 4.3.3.3 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a und 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behan- delnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähig- keit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungs- tätigkeit hat sich die versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensan- gepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheb- lich ist, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 4.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufun- gen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidi-
B-1708/2011 Seite 14 tätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG nur an Ver- sicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eid- genössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt Art. 28 Abs. 1 ter IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indessen Angehörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen. Eine – vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein- schaft, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente aus- gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) Wohnsitz haben (aufgrund des FZA). 4.5 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG kann die Verwaltung jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Ver- fügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be- deutung ist (BGE 133 V 50 E. 4.1). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist die Rechts- lage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgeblich unter Berücksich- tigung der damals bestandenen Rechtspraxis (Urteil des Bundesgerichts 8C_727/2011 vom 1. März 2012 E. 2.1). 4.5.1 Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Ein- schluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhal- tes (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2; vgl. auch BGE 117 V 8 E. 2c). Ein Verwaltungsakt ist zweifellos unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige der Unrichtigkeit der Verfügung – möglich. Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist dabei zu beachten, dass die Invaliditätsbemessung mit Einschätzung von Ge- sundheitszustand und Arbeitsunfähigkeit verschiedene Ermessenszüge
B-1708/2011 Seite 15 aufweisende Elemente und Schritte umfasst und regelmässig komplex ist. Es bedarf für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit daher einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Ein- schätzung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertret- bar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 390; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat aber festgestellt, dass fehlende Ab- klärungen, die fehlende Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie der direkt und unreflektiert gezogene und damit in der Regel unzulässige Schluss von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit starke Indizien darstellen, die auf zweifellose Unrichtigkeit hindeuten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Aus solchen Rechtsfehlern allein darf allerdings noch nicht zwingend auf die zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügungen erkannt werden. Um eine zu- gesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss vielmehr – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass ei- ne korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1; BGE 117 V 8 E. 2c/aa). 4.5.2 Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragli- che Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berich- tigung grundsätzlich zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bun- desgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 f. ATSG;
B-1708/2011 Seite 16 BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum ande- ren umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbe- sehen alles, was von einer Partei behauptet oder erlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnis- ses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streiti- gen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. PATRICK L. KRAUS- KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N 28 ff. zu Art. 12 VwVG). 4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheidbe- hörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz- tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da- zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra- ge, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; Rechtspre- chung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc., AHI-Praxis 2002, S. 62 E. 4b/cc). Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es dabei, zu Handen der Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzu- fassen und zu würdigen. Auch diese Berichte sind entscheidrelevante Ak- tenstücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. Novem- ber 2007 E. 4.1, mit Hinweisen, sowie I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). 4.8 4.8.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un- abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
B-1708/2011 Seite 17 4.8.2 Das Gericht darf eine Tatsache grundsätzlich dann als bewiesen annehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein derart überzeugt hat, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 9 zu Art. 12 VwVG). Im Sozi- alversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrach- ten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehen- den Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Be- weise zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3, 122 II 464 E. 4a und 122 III 219 E. 3c, mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in Wiedererwägung der Verfügung vom 28. April 2004 mit angefochtener Verfügung vom 10. Februar 2011 die Rente auf- gehoben, weshalb zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 28. April 2004 zweifellos unrichtig gewesen ist. 5.2 Die Verfügung vom 28. April 2004 wurde von der IV-Stelle des Kan- tons Thurgau damit begründet, dass es dem Beschwerdeführer unter Be- rücksichtigung seines Gesundheitsschadens weiterhin zumutbar sei, in seiner angestammten Tätigkeit als Operationspfleger zu 60 % tätig zu sein. Dabei erziele er im Jahr 2004 ein jährliches Einkommen von Fr. 42'579.–, ausgehend vom Jahreseinkommen 2003 von Fr. 42'199.35 plus Nominallohnentwicklung für das Jahr 2004 von 0.9 % (IV-act. 47/3). Einen zusätzlichen Leidensabzug nahm die IV-Stelle Thurgau nicht vor (vgl. IV-act. 47/3-4). Diese von ihr vorgenommene Festlegung des Invalideneinkommens stützte sich im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. med.
B-1708/2011 Seite 18 C., Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, in sei- nem Gutachten vom 14. Oktober 2003 (IV-act. 29) sowie den Bericht der Berufsberatung der Thurgauer IV-Stelle vom 30. Oktober 2003 (IV-act. 32) betreffend berufliche Eingliederung (vgl. Feststellungsblatt vom 9. Februar 2004, IV-act. 35). Es fragt sich somit, ob die Entschei- dung der IV-Stelle Thurgau angesichts dieser beiden Unterlagen im Rah- men des zulässigen Ermessens vertretbar war oder in klarer Weise nicht. 5.2.1 Dr. C. führte in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2003 (IV-act. 29) aus, seit dem 13. März 2001 bestehe ein lumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10). Für leichtere Tätigkeiten, die in wechselnder Körperhaltung erfol- gen könnten und kein Heben von Gewichten über 5 kg bis maximal 10 kg erforderten, wie auch für administrative Tätigkeiten sowie für jede andere leichte Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin gegeben. Die bisherige Tätigkeit sei offenbar im Rahmen von 60 %, eventuell auch mehr, zumut- bar. Dies sei ein Durchschnittswert, der sich durch eine verminderte Leis- tungsfähigkeit – Dispensation soweit möglich vom Instrumentieren, vom Heben von grösseren Gewichten etc. – ergebe, mit einem zeitlichen Rahmen von bis zu 7 Stunden pro Tag, und der stark von den übertrage- nen Arbeiten abhänge (S. 12). Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeits- platz könne wahrscheinlich durch medizinische Massnahmen und auch durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht verbessert werden. In einer idealen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sicher zu 100 % arbeitsfähig. Dies umfasse alle administrativen Tätigkeiten oder Bürotätigkeiten, jeg- liche andere Tätigkeit wie z.B. die Kontrolle der Hygiene im Spital, leichte- re Tätigkeiten auch in der Operationsvorbereitung als auch während den Operationen, schliesse jedoch jegliches Heben von Gewichten über 5 bis 10 kg sowie monotone Arbeiten in stereotyper Körperhaltung aus (S. 13). 5.2.2 Die Berufsberatung der Thurgauer IV-Stelle hielt in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2003 betreffend berufliche Eingliederung fest, der Be- schwerdeführer sei an seiner jetzigen Stelle bereits weitgehend der Be- hinderung angepasst eingegliedert. Mittels beruflicher Massnahmen kön- ne keine Verbesserung der erwerblichen Situation erreicht werden. Zum Gutachten von Dr. C._______ sei festzuhalten, dass gerade administrati- ve Tätigkeiten oder Bürotätigkeiten, wie sie gemäss seinen Aussagen zu 100 % zumutbar seien, rein sitzend verrichtet werden könnten, so dass das Erfordernis der wechselnden Körperhaltung nicht berücksichtigt wer- den könne. Ob allerdings die jetzige Tätigkeit tatsächlich nur zu 60 % ausgeführt werden könne, könne nicht beurteilt werden. Der Beschwerde-
B-1708/2011 Seite 19 führer sei Operationsleiter, ohne über einen anerkannten Ausbildungsab- schluss zu verfügen (IV-act. 32). 5.2.3 Angesichts dieser beiden Unterlagen schrieb die IV-Stelle Thurgau in ihrem Feststellungsblatt vom 9. Februar 2004 (IV-act. 35), dass der Beschwerdeführer laut dem Bericht der Berufsberatung an seiner jetzigen Stelle bereits optimal eingegliedert sei. Mittels beruflicher Massnahmen könne keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens werde vorgeschlagen, auf den Be- richt der Berufsberatung bzw. auf die attestierte 40%ige Arbeitsunfähig- keit als Operationspfleger abzustellen. Dies ergebe eine Viertelsrente (IV-act. 35/4). Auf den Tabellenlohn wurde trotz ausdrücklicher interner Nachfrage nicht abgestellt (vgl. IV-act. 35/4-5). 5.3 Die nachfolgenden Stellungnahmen, welche die Thurgauer IV-Stelle vor dem Erlass der ursprünglichen Verfügung im Jahr 2004 einholte bzw. selbst erstellte, änderten an dieser Einschätzung nichts: 5.3.1 Dr. med. D._______, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ost- schweiz, teilte der Thurgauer IV-Stelle am 18. Februar 2004 mit, der Be- schwerdeführer sei an seinem jetzigen Arbeitsplatz wohl optimal einge- gliedert (IV-act. 36). 5.3.2 In einer internen Stellungnahme vom 19. Februar 2004 hielt die IV-Stelle Thurgau fest, es sei beim Arbeitgeber der effektiv erzielte Lohn ab November 2004 (richtig wohl: 2002) nachzufragen, da der Versicherte eventuell noch weitere Tätigkeiten ausübe, womit der Lohn über der Limite von 60 % liegen und daher rentenausschliessend sein könne (IV-act. 37). 5.3.3 Auch laut dem Case Report der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 29. März 2004 waren für das Invalideneinkommen die effektiven Lohnbe- träge beim Arbeitgeber anzufragen. Das Invalideneinkommen betrage für das Jahr 2003 Fr. 42'199.35, woraus angepasst an die Nominallohnent- wicklung 2004 von +0.9 % Fr. 42'579.15 resultiere. Somit stehe dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zu (IV-act. 41/2-3). 5.4 5.4.1 Wie dem Feststellungsblatt vom 9. Februar 2004 zu entnehmen ist, legte sich die Thurgauer IV-Stelle deshalb auf den konkret als Operati- onspfleger erzielten Lohn und nicht auf einen Tabellenlohn fest, weil sie
B-1708/2011 Seite 20 den Beschwerdeführer gestützt auf den Berufsberatungsbericht (E. 5.2.2 hiervor) an seiner damaligen Arbeitsstelle bereits optimal eingegliedert erachtete. Ausschlaggebend hierfür war für die kantonale IV-Stelle offen- sichtlich die Bemerkung ihrer Berufsberatung, wonach bei – rein sitzend ausgeübten – administrativen Tätigkeiten oder Bürotätigkeiten, die ge- mäss Dr. med. C._______ zu 100 % zumutbar seien, das von ihm festge- haltene Erfordernis der wechselnden Körperhaltung nicht berücksichtigt sei (vgl. IV-act. 35/4). Es kann weiter mit überwiegender Wahrscheinlich- keit davon ausgegangen werden, dass die Einschätzung der Thurgauer IV-Stelle zudem die Tatsache beeinflusste, dass der Beschwerdeführer damals in einem gefestigten langjährigen Arbeitsverhältnis und zwar vor dem Gesundheitsschaden bis Ende März 2003 als Operationsabteilungs- leiter tätig war, obwohl er über keinen anerkannten Ausbildungsabschluss verfügte (vgl. E. 5.2.2 hiervor; IV-act. 32 und 107/3). Das Vorliegen be- sonders stabiler Arbeitsverhältnisse war vorliegend zudem zu bejahen, arbeitete der Beschwerdeführer doch damals seit dem 1. März 1990 un- unterbrochen in der Klinik A._______ in B._______ (Sachverhalt Bst. A; IV-act. 1 und 49) und hatte er sich bis zum Leiter der Operationsabteilung hochgearbeitet. Erst per 1. April 2003 war er gesundheitsbedingt zum Mitarbeiter der ambulanten Dienste zurückgestuft worden (vgl. Arbeits- zeugnis vom 30. September 2009, IV-act. 107/3). Weitere betriebsinterne Umplatzierungsmöglichkeiten gab es trotz Prüfung keine (IV-act. 66/2). 5.4.2 Die Thurgauer IV-Stelle hat die ärztliche Einschätzung von Dr. C._______, dass eine Verweistätigkeit in Form einer administrativen Tätigkeit oder Bürotätigkeit zu 100 % möglich sei, freilich allein aufgrund einer nicht weiter abgeklärten Beurteilung eines Berufsberaters ausser Acht gelassen. Ein Berufsberater kann eine fachärztliche Einschätzung mangels medizinischer Qualifikation indessen von vornherein nicht um- stossen. Die Einschätzung Dr. C._______s hätte nur durch eine überzeu- gende gegenteilige Beurteilung seitens eines (orthopädischen / neurolo- gischen) Facharztes widerlegt werden können. 5.4.3 Zwar konnte vorliegend angenommen werden, dass der Beschwer- deführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfte, da er nach vorübergehender Steigerung seines Arbeitspen- sums auf 75 % in der Zeit vom 20. Mai bis 21. Oktober 2002 seinen Arbeitseinsatz wegen gesundheitlicher Verschlechterung dauerhaft wie- der auf 60 % hatte reduzieren müssen (vgl. Sachverhalt Bst. B-C). Ferner war das vom Beschwerdeführer dabei erzielte Einkommen kein Sozial- lohn, sondern der Arbeitsleistung angemessen (IV-act. 66/3), und konnte
B-1708/2011 Seite 21 der Versicherte seiner bisherigen Berufsarbeit mit einer gewissen Leis- tungseinschränkung weiterhin nachgehen. Dennoch aber wäre gemäss damaliger Rechtsprechung vorliegend die Bezugnahme auf den Tabellen- lohn, den der Beschwerdeführer in einer zumutbaren Verweistätigkeit hät- te erzielen können, notwendig gewesen. Die Thurgauer IV-Stelle hätte daher im Rahmen der Invaliditätsbestimmung gestützt auf die Einschät- zung Dr. C._______s auf die Tabellenlöhne der LSE abstellen müssen (vgl. E. 4.3.3.1 vorstehend). Denn mit einer Eingliederung in eine zumut- bare Verweistätigkeit wie beispielsweise Büro- oder Administrationsarbeit wäre klarerweise ein höheres Invalideneinkommen erreichbar gewesen, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, S. 2, – abgesehen davon, dass sie bei der Berechnung von der Lohnstrukturerhebung des Jahres 2004 statt 2002 (Rentenbeginn: 1. November 2002) ausging, was jedoch am Ergebnis nichts ändert – korrekt aufgezeigt hat, so dass auf diese Berechnung verwiesen werden kann. Daraus resultiert ein Invalidi- tätsgrad von 32.46 %. 5.4.4 Mit beruflichen Massnahmen wäre folglich eindeutig eine renten- ausschliessende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erzielen gewe- sen, so dass ein Stellenwechsel trotz des fehlenden Berufsabschlusses keine erwerbliche Einbusse bedeutet hätte. Im Hinblick auf diese Um- stände ist das Vorgehen der IV-Stelle des Kantons Thurgau bei der ur- sprünglichen Rentenverfügung entsprechend nicht nachvollziehbar, von der tatsächlichen Erwerbseinbusse in der bisherigen Tätigkeit auszuge- hen (vgl. E. 4.3.3.1 hiervor). 5.5 5.5.1 Der Sicht der Vorinstanz, die gestützt auf die Aussagen der Thur- gauer IV-Stelle aus dem Jahr 2010 von einer offensichtlichen Unrichtigkeit ausgeht, kann damit gefolgt werden. In ihrem Dokument "CR Revision" vom 23. Dezember 2010 hält die IV-Stelle Thurgau nämlich fest, irrtümli- cherweise sei bei der Rentenzusprache im Jahr 2004 auf die angestamm- te Tätigkeit und eine gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 60 % abgestellt und eine Viertelsrente zugesprochen worden (Sachbearbeiter- Eintrag vom 6. Oktober 2010, IV-act. 125/4). Es sei auf die Arbeitsfähig- keit in der angestammten, statt auf eine angepasste Tätigkeit abgestellt worden (Sachbearbeiter-Eintrag vom 26. November 2010, IV-act. 125/5). Das Invalideneinkommen im Jahr 2004 betrage wiedererwägungsweise Fr. 57'258.24, woraus ein Invaliditätsgrad von 24.97 % resultiere (IV-act. 125/6). Dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit
B-1708/2011 Seite 22 gemäss Tabellenlohn ein höheres Einkommen hätte erreichen können und dieses rentenausschliessend gewesen wäre, trifft wie in E. 5.4 hier- vor ausgeführt zu. 5.5.2 Eine Reduktion der Rente unter dem Titel 'Wiedererwägung' kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchs- voraussetzung – wie die Invalidität – betrifft, deren Beurteilung massgeb- lich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos un- richtig sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011 E. 3.1). Anders verhält es sich hier. Es war nicht vertretbar, dass die Ver- waltung ausschliesslich auf das tatsächlich erzielte Einkommen in der bisherigen Tätigkeit abstellte und nicht einen Einkommensvergleich ge- stützt auf das in einer zumutbaren Verweistätigkeit erzielbare Invaliden- einkommen vornahm (vgl. E. 5.4 vorstehend). Es liegt infolgedessen eine offensichtlich unrichtige Festlegung des Invalidenlohns und nicht bloss ei- ne allenfalls "bessere Einsicht" vor. Die Argumentation der Vorinstanz, dass ein offensichtlicher Irrtum vorliege, erweist sich somit als richtig. Die Rentenverfügung vom 28. April 2004 ist daher als zweifellos unrichtig zu betrachten. Entsprechend sind auch die seitherigen revisionsweisen Ren- tenbestätigungen offensichtlich unrichtig. 5.6 Die zweite Voraussetzung für eine Wiedererwägung der ursprüngli- chen Rentenzusprache ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die erhebliche Bedeutung der Berichtigung. Diese ist bei einer Invalidenrente als perio- dische Dauerleistung stets zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.3 mit Hinweis), womit vorliegend die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ohne Weiteres gegeben ist. 6. Die Rente wäre allenfalls auch revisionsweise infolge einer nach dem 28. April 2004 eingetretenen wesentlichen Verbesserung des Gesund- heitszustands des Beschwerdeführers aufzuheben. Diese Frage wäre anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh- rers im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 28. April 2004 mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Aufhe- bungsverfügung vom 10. Februar 2011 zu beantworten. Vorliegend ist
B-1708/2011 Seite 23 freilich zu Recht unstrittig, dass keine solche gesundheitliche Änderung eingetreten ist (vgl. IV-act. 125 und 130). 7. 7.1 Da der Beschwerdeführer im Februar 2011 bereits fast 57jährig war, setzt die wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Renten- zusprache indessen zusätzlich die Zumutbarkeit seiner Selbsteingliede- rung voraus, wie im Folgenden zu zeigen ist. 7.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in bestimmten Ausnah- mefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus- gewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zuge- sprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich- erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausge- schöpft werden kann. Es können nämlich im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leis- tungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung be- fähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versi- cherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). Diese Rechtsprechung hat das Bun- desgericht in seinem Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahin- gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Her- absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jah- ren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Vorinstanz zuvor Einglie- derungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird der Umstand berücksichtigt, dass solche Versicherte aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort wieder selber einzugliedern. Wenn es sich auch nicht um eine Art Besitzstandsgarantie handelt, so wird den Versicherten doch zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. 7.3 Der am 12. März 1954 geborene Beschwerdeführer hatte im Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (10. Februar 2011) be-
B-1708/2011 Seite 24 reits das 56. Altersjahr vollendet und stand rund einen Monat vor Erfül- lung des 57. Altersjahrs. Er fällt damit unter den vom Bundesgericht be- sonders geschützten Bezügerkreis. 7.4 Es ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht, dass sie bzw. die IV-Stelle des Kantons Thurgau vor der Ren- teneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft und/oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angebo- ten hätte. Damit ist vorliegend den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung der Rente eines über 55jährigen Versicherten nicht Genü- ge getan. Vielmehr muss sich die Vorinstanz vor der Aufhebung der bis- herigen Viertelsrente vergewissern, ob sich das medizinisch-theoretische Leistungsvermögen ohne Weiteres tatsächlich in einem entsprechend tie- feren Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit etc.) und/oder die Durchfüh- rung von Eingliederungsmassnahmen erforderlich ist. Dieser Prüfungs- schritt zeitigt nur dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegen- über der behördlichen Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung di- rekt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Dies ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der an- spruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht. Dies trifft vor allem dann zu, wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche der Versicherte bereits ausübt oder unmittelbar wie- der ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat wäh- rend Jahren bis ins Jahr 2009 sein bisheriges Arbeitsverhältnis als Kran- ken- bzw. Operationspfleger in der Klinik A._______ in B._______ auf- rechterhalten: Die IV-Stelle Thurgau sprach ihm gestützt auf den dort ef- fektiv erzielten Lohn als Invalideneinkommen eine Viertelsrente zu (vgl. vorstehend E. 5.2), bestätigte diese während der Dauer dieses Ar- beitsverhältnisses mehrmals revisionsweise (vgl. Sachverhalt Bst. D hier- vor) und teilte erst nach dessen Auflösung den dort erzielten Lohn als un- richtige Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens mit (vgl. Sachverhalt D und E hiervor). Nachdem das langjährige Arbeitsver- hältnis des Beschwerdeführers mit der Kreuzlinger Klinik A._______ per
B-1708/2011 Seite 25 30. September 2009 aufgelöst worden war, gewährte ihm die Thurgauer IV-Stelle zwar Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliede- rungsmöglichkeiten (vorstehend Sachverhalt Bst. E). Dies führte zu ei- nem Gespräch mit der IV-Berufsberatung (vgl. Einladung durch die IV-Stelle Thurgau vom 14. Juli 2010, IV-act. 106). Einen Anspruch auf be- rufliche Massnahmen verneinte die IV-Stelle Thurgau danach aber infolge Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes (Verfügung vom 26. November 2010, IV-act. 122; siehe auch vorstehend Sachverhalt Bst. E). Die vom Beschwerdeführer bezogene "Leistung" be- inhaltete eine von der Deutschen Bundesagentur für Arbeit durchgeführte gutachterliche Abklärung der Leistungsfähigkeit (vgl. IV-act. 96 und 105/5), ein Anspruch auf Leistungen der Deutschen Arbeitslosenversiche- rung wurde daraufhin verneint (IV-act. 105/6 und 110/2). Eine darauf fol- gende Zusprache von Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung oder eine Leistungszusprache der Deutschen Ar- beitslosenversicherung geht aus den Akten nicht hervor. Auch aus eige- nen Kräften konnte – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Wiederein- gliederung in den Arbeitsmarkt erfolgen. Die angestammte Tätigkeit als Krankenpfleger, der die Leitung der Operationsabteilung inne hat, ist dem Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden anerkannten Ausbildungs- abschlusses (dazu vorstehend in E. 5.4) nicht mehr zumutbar. Demge- mäss ist er vor einer Rentenaufhebung auf eine massnahmeweise Förde- rung bzw. Vorbereitung der Eingliederung in eine Verweisungstätigkeit angewiesen. Mithin ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Vorinstanz bzw. die Thurgauer IV-Stelle die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Leistungsbezüger nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. 7.5 Die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der man- gelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit weiterhin von einer Erwerbsunfähigkeit im bisherigen Rahmen auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststel- lung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat.
B-1708/2011 Seite 26 8. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer über den 31. März 2011 hinaus eine Viertelsrente zuzusprechen. 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden in- dessen keine Verfahrenskosten auferlegt (aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 9.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Am- tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdeführer auf Grund seines Obsiegens eine angemessene Par- teientschädigung zuzusprechen, die von der Vorinstanz zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.– als angemessen. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]).
B-1708/2011 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2011 aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird über den 31. März 2011 hinaus eine Vier- telsrente zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– wird ihm nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zugesprochen. Diese Ent- schädigung ist von der Vorinstanz zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Andrea Giorgia Röllin
B-1708/2011 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 29. Oktober 2013