B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1704/2022
Urteil vom 16. November 2022 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission SMK, Vorinstanz.
Gegenstand
Schweizerische Maturitätsprüfung.
B-1704/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war für die Wiederholung der ersten Teilprüfung der schweizerischen Maturitätsprüfung angemeldet. Die Prüfung fand vom 21. bis zum 23. Februar 2022 statt. Die Beschwer- deführerin blieb der Prüfung unentschuldigt fern. B. Mit Verfügung vom 30. März 2022 teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin unter Verweis auf Art. 22 der Verordnung über die schweizerische Ma- turitätsprüfung (zit. in E. 1) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe, da sie ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung ferngeblieben sei. Zudem erklärte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin damit beide Prüfungsversuche ausgeschöpft habe und daher im Rahmen der schweizerischen Maturitätsprüfung zu keiner weiteren Prüfung zugelassen werden könne. C. Mit Eingabe vom 8. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Prüfungsentscheid Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragt, unter Beilage eines Arztzeugnisses, sinngemäss dessen Aufhebung. D. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 schliesst die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 2 der Ver- waltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK] über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen vom 16. Januar/15. Feb- ruar 1995 sowie Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturi- tätsprüfung vom 7. Dezember 1998 [SR 413.12], nachfolgend: Maturitäts- prüfungsverordnung). Die Beschwerdeführerin hat ein Rechtsschutzinter-
B-1704/2022 Seite 3 esse an der Überprüfung des Prüfungsentscheids und ist zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Sie hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentschei- de umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungs- ablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewis- sen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prü- fungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). Auf Verfahrensfragen neh- men all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prü- fungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder be- einflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine). Vorliegend ist streitig, ob der negative Prüfungsentscheid als Folge des un- entschuldigten Fernbleibens der Beschwerdeführerin von der Prüfung rechtskonform ist. Es geht damit nicht um die materielle Bewertung der Prüfungsleistung, weshalb die Frage mit voller Kognition zu prüfen ist. 3. 3.1 Nacht Art. 22 Abs. 2 Bst. b Maturitätsprüfungsverordnung ist die Prü- fung nicht bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin ohne recht- zeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt. Im Fall nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b Maturitätsprüfungsverordnung gilt die Prüfung als nicht be- standen und sämtliche in dieser Session erzielten Noten werden annulliert (Art. 23 Abs. 2 Maturitätsprüfungsverordnung). Die schweizerische Maturi- tätsprüfung kann einmal wiederholt werden (vgl. Art. 26 Abs. 1 Maturitäts- prüfungsverordnung). 3.2 Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Maturitätsprüfungsverordnung erliess die Vorinstanz die Richtlinien für die schweizerische Maturitätsprüfung von
B-1704/2022 Seite 4 März 2011 (gültig ab 1. Januar 2012). Die Richtlinien enthalten und regeln unter anderem das Prüfungsverfahren (Art. 10 Abs. 1 Bst. c Maturitätsprü- fungsverordnung). Gemäss Ziff. 1.5 der Richtlinie erhalten die Kandidatin- nen und Kandidaten, welche die Anmeldebedingungen erfüllen, ungefähr drei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist vom Staatssekretariat für Bil- dung, Forschung und Innovation SBFI eine "Mitteilung an die Kandidieren- den" mit einer Bestätigung der Einschreibung, der Rechnung zur Bezah- lung der Anmelde- und Prüfungsgebühr und weiteren Informationen. Da- neben werden die Kandidierenden über die Daten für einen fristgerechten Rückzug der Anmeldung informiert. Dieser ist dem SBFI mit eingeschrie- benem Brief mitzuteilen (das blosse Nicht-Bezahlen der Prüfungsgebühr gilt nicht als Abmeldung). Bei nicht ordnungsgemässem Rückzug der An- meldung wird die Prüfungsgebühr geschuldet und die Prüfung gilt gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. b Maturitätsprüfungsverordnung als nicht bestanden. Nach der Rückzugsfrist gilt nur noch Krankheit als Abmeldegrund (ärztli- ches Attest muss beigelegt werden). Wer unmittelbar vor oder während der Prüfung erkrankt und sich abmeldet, hat innerhalb von zehn Tagen nach Fernbleiben von der ersten Prüfung ein ärztliches Attest einzureichen. In diesem Fall wird die halbe Prüfungsgebühr zurückerstattet. Das Resultat einer abgelegten Prüfung kann nicht annulliert werden durch die Einrei- chung eines ärztlichen Attests (Ziff. 1.5 der Richtlinie). 3.3 In der "Mitteilung an die Kandidierenden" vom 15. Dezember 2021, welche die Beschwerdeführerin erhalten hat, ist unter anderem detailliert unter Angabe der jeweiligen Kontaktdaten ausgeführt, was Kandidierende unternehmen müssen, wenn sie infolge Erkrankung oder aus anderen trif- tigen Gründen nicht zu den Prüfungen antreten können: bei Eintreten Ver- hinderungsgrund Telefon oder E-Mail an die Prüfungsleitung; innerhalb von zehn Tagen (Poststempel) nach Fernbleiben von der ersten Prüfung schriftliche eingeschriebene Mitteilung an die Prüfungsleitung, bei Erkran- kung oder Unfall unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses, bei andern Gründen unter Beilage von entsprechenden Dokumenten zum Beleg der Begründung. Die Kandidierenden werden schliesslich darauf hingewiesen, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt, wenn das Verfahren oder die Fristen nicht eingehalten werden. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Prüfung teilnehmen können. Sie sei in ärztlicher Be- handlung gewesen und deshalb der Prüfung ferngeblieben. Dass sie dies
B-1704/2022 Seite 5 der Vorinstanz nicht gemeldet habe, sei ein dummer Fehler ihrerseits ge- wesen, was sie zutiefst bedaure und bereue. Sie wolle sich einen lang er- sehnten Traum erfüllen und in der Schweiz studieren. 3.5 Die Vorinstanz führt aus, die rechtzeitige Angabe des Abwesenheits- grunds hätte innerhalb von spätestens zehn Tagen (Poststempel) nach Fernbleiben von der ersten Prüfung erfolgen müssen. Die Gründe seien der Prüfungsleitung mittels eingeschriebenem Brief unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses mitzuteilen. Dies werde allen Kandidierenden vor- gängig mitgeteilt und dürfe als bekannt vorausgesetzt werden. Die Be- schwerdeführerin bestreite nicht, der Prüfung fern geblieben zu sein und es versäumt zu haben, sich abzumelden sowie innert Frist eine Begrün- dung samt Arztzeugnis zu liefern. Sie habe erst nach Erhalt des Notenent- scheids, über einen Monat nach den Prüfungen, überhaupt reagiert, in Form der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie habe die Prü- fung damit nicht bestanden. Auch die Angabe des Hinderungsgrunds im Rahmen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vermöchte nichts an der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die nachträgliche Geltendma- chung könne offensichtlich nicht als rechtzeitig im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. b Maturitätsprüfungsverordnung bezeichnet werden. Der Beschwerde oder dem ärztlichen Zeugnis könne auch nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin unverschuldet daran gehindert worden wäre, den Verhinderungsgrund rechtzeitig und formgerecht geltend zu machen. Viel- mehr weise die Beschwerdeführerin offen auf ein Versäumnis ihrerseits hin. Die Verantwortung für ihr Handeln müsse sie indessen selber tragen. Es stehe ihr kein weiterer Prüfungsversuch zu. 3.6 Der Sachverhalt ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin blieb der Prü- fung unentschuldigt fern und hat erst 47 Tage nach Prüfungsbeginn im Rahmen ihrer Beschwerde vom 8. April 2022 an das Bundesverwaltungs- gericht gesundheitliche Verhinderungsgründe geltend gemacht und ein entsprechendes Arztzeugnis beigelegt. Das Arztzeugnis datiert ebenfalls vom 8. April 2022. Die behandelnde Ärztin erklärt, dass die Beschwerde- führerin "in den letzten zwei Monaten an erheblichen körperlichen Be- schwerden" gelitten habe, "die sie verhindert haben, die angemeldeten Ma- turitätsprüfungen wahrzunehmen". Sie führt weiter aus, dass die Be- schwerdeführerin der Prüfung aus gesundheitlichen Gründen ferngeblie- ben sei. Die Beschwerdeführerin hat sich damit nicht an das von der Prü- fungsorganisation definierte Verfahren gehalten und die Frist zur Einrei- chung des Arztzeugnisses und der Geltendmachung von gesundheitlichen Verhinderungsgründen verpasst. Die Beschwerdeführerin bringt darüber
B-1704/2022 Seite 6 hinaus auch nicht vor, dass und aus welchen Gründen sie gegebenenfalls nicht in der Lage gewesen wäre, sich (rechtzeitig) aus gesundheitlichen Gründen (vor oder nach dem Prüfungstermin) von der Prüfung abzumel- den. Im Gegenteil erklärt sie, dass es ein dummer Fehler ihrerseits gewe- sen sei. Dies führt gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 Maturitätsprüfungsverordnung zum Nichtbestehen der Prüfung. Dass die Richtlinien nicht mit dem übergeordneten Recht in Einklang ste- hen würden, macht die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend. Auch er- klärt sie nicht, von den Richtlinien keine Kenntnis gehabt oder das Schrei- ben der Prüfungsorganisation nicht erhalten zu haben. Vielmehr scheint sie auf der Anwendung einer sogenannten Härtefallklausel zu bestehen. Eine solche Ausnahme ist in den einschlägigen rechtlichen Grundlagen jedoch nicht vorgesehen. Auch Art. 27 Maturitätsprüfungsverordnung, wonach die Vorinstanz, wenn es die Umstände erfordern, auf begründetes Gesuch hin, etwa bei behinderten Kandidatinnen und Kandidaten, Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung zulassen kann, begründet keinen An- spruch auf Aufhebung des negativen Prüfungsentscheids wegen verpass- ter Frist zur Geltendmachung von gesundheitlichen Verhinderungsgrün- den, zumal nach Satz 2 dieser Bestimmung, der Prüfungszweck nach Art. 8 Maturitätsprüfungsverordnung – die Feststellung der Hochschulreife – in jedem Fall erreicht werden muss. Vorliegend wäre gar ein vorgängiger Rückzug der Prüfungsanmeldung möglich gewesen, da die Beschwerde- führerin gemäss Zeugnis ("seit zwei Monaten") schon vor Beginn der Prü- fung (21. Februar 2022) an körperlichen Beschwerden gelitten hat und ein Rückzug nach dem offiziellen Rückzugstermin (vorliegend: 3. Januar 2022) gestützt auf medizinische Gründe nach Ziff. 1.5 Abs. 3 der Richtlinie und Ziff. 1.3 Abs. 2 des Schreibens vom 15. Dezember 2021 zulässig ge- wesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat aber stattdessen bis zum Erhalt des Prüfungsentscheids und ihrer Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht zugewartet, gesundheitliche Verhinderungsgründe geltend zu machen. 4. Der Prüfungsentscheid vom 30. März 2022 ist bundesrechtlich nicht zu be- anstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen. 5. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
B-1704/2022 Seite 7 Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). 6. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter die- sen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektu- ellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten be- ziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).
B-1704/2022 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Astrid Hirzel
B-1704/2022 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. November 2022
B-1704/2022 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)