B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 16.09.2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_715/2021)
Abteilung II B-1695/2021
Urteil vom 29. Juni 2021 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Corine Knupp.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Direktzahlungen 2019).
B-1695/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (nachfolgend: Erstinstanz) stellte mit Verfügung vom 1. April 2020 auf Verlangen von A._______ fest, dass die Schlussabrechnung der Direktzahlungen 2019 unverändert bestehen bleibe. Ihr Betrieb gelte gemäss dem rechtskräftigen Rekursentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2017 als nicht direktzahlungsberechtigter Betrieb und sei auch nicht Teil einer anerkannten Betriebsgemeinschaft. A._______ habe abgesehen von den kantonalen Naturschutzbeiträgen auch im Jahr 2019 keinen Anspruch auf Direktzahlungen. A.b Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 30. Mai 2020 Rekurs bei der Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Vo- rinstanz) und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. A.c Nachdem die Vorinstanz A._______ am 12. Juni 2020 darauf hinwies, dass ihre Eingabe keinen Rekursantrag und keine Begründung enthalte, stellte sie mit Eingabe vom 10. Juli 2020 folgende Begehren: Offizielle Betriebsanerkennung ab dem 1. Januar 2016; Betriebsanerkennung während einer Übergangsfrist von 10 Jahren; Ausrichtung von Direktzahlungen für das Jahr 2019 für die Bewirtschaftungs- fläche von 658 Aren landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN); Weiterführung der kantonalen Bewirtschaftungsaufträge; Reaktivierung der Tierverkehrsdatenbank-Nummer (TVD); Auferlegung der Kosten der rekursfähigen Verfügung und des Rekurses an die Gegenpartei. B. Zudem ersuchte A._______ mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 bei der Vorinstanz um Erlass der Verfahrenskosten bzw. Einstellung des Betrei- bungsverfahrens bezüglich die ihr mit Rekursentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2017 betreffend Direktzahlungen 2016 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 620.–.
B-1695/2021 Seite 3 C. C.a Mit Zwischenentscheid vom 25. Februar 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch von A._______ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft sowie das Gesuch um Er- lass der mit Rekursentscheid vom 12. Dezember 2017 auferlegten Verfah- renskosten ab und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Rekursbegehren seien im Rahmen einer vorläufigen und summari- schen Beurteilung als klar aussichtslos zu beurteilen, womit es an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft fehle. Die A._______ mit Re- kursentscheid vom 12. Dezember 2017 auferlegten Verfahrenskosten könnten nicht erlassen werden, da sie trotz Hinweis auf ihre Mitwirkungs- pflicht die geltend gemachte Bedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt habe. Entsprechend sei die Bedürftigkeit nicht erstellt. D. D.a Mit Eingabe vom 13. April 2021 erhob A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) gegen diesen Zwischenentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver- treters für das Beschwerdeverfahren sowie "Hilfe und Unterstützung gegen die Baudirektion Kt. ZH". Zur Begründung führte sie aus, als langjährig mit- tellose Laiin überfordert zu sein. D.b Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2021 wies die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren aufgrund fehlender Notwendigkeit der Verbeiständi- gung ab. Weiter wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorderhand verzichtet werde. D.c Die Vorinstanz liess sich innert Frist mit Eingabe vom 7. Mai 2021 ver- nehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. D.d Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 erhielt die Beschwerdeführerin Gele- genheit eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein.
B-1695/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, worunter auch Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 46 VwVG fallen (Art. 5 Abs. 2 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist die Beschwerde gegen selb- ständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, zulässig, sofern sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können. 1.3 Der angefochtene Entscheid stellt, soweit er die Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft (Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids) sowie die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses (Dispositiv Ziff. 3) betrifft, eine Zwi- schenverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar, durch die der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entste- hen könnte (Urteil des BGer 5A_574/2011 vom 12. Januar 2012 E. 1; Urteil des BVGer A-3121/2017 vom 1. September 2017 E.1.1; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, Rz. 914, m.w.H.). Insofern liegt damit ein zulässiges An- fechtungsobjekt vor. 1.4 Zwischenentscheide sind nach dem Grundsatz der Einheit des Verfah- rens mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (vgl. BGE 134 V 138 E. 3). Vorliegend geht es in der Hauptsache um die Ausrichtung von Direktzahlungen für das Jahr 2019. 1.5 Der angefochtene Entscheid wurde von einer letzten kantonalen In- stanz in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erlassen (Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1] und § 19 i.V.m. § 42 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG-ZH; LS 175.2]) und es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor, womit das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde gegen Ziffer 1 und 3 des angefochtenen Entscheids zuständig ist.
B-1695/2021 Seite 5 1.6 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz ausserdem das Kostenerlassgesuch der Beschwerdeführerin betreffend der ihr mit Rekurs- entscheid vom 12. Dezember 2017 auferlegten Verfahrenskosten abgewie- sen (Dispositiv Ziff. 2). Beim Entscheid über den nachträglichen Erlass von Verfahrenskosten aus einem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid han- delt es sich nicht um eine Zwischenverfügung, sondern um einen nachge- lagerten Entscheid. Der fragliche Rekursentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2017 ist aber ebenfalls ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, der in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes (Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG und § 19 i.V.m. § 42 VRG-ZH) ergangen ist, und mit Beschwerde vor Bundesverwaltungs- gericht hätte angefochten werden können. Aufgrund des erwähnten Grund- satzes der Einheit des Verfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht vor- liegend auch für die Beurteilung der Beschwerde gegen Ziffer 2 des ange- fochtenen Entscheids zuständig. 1.7 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, womit sie als Ad- ressatin der angefochtenen Verfügung formell und materiell beschwert ist, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.8 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde ein- zutreten ist. 2. 2.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, sowie Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 VRG-ZH). Das Recht auf un- entgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand stellt einen grundrechtlichen Mindeststandard dar (vgl. BGE 134 I 92 E. 3.1.1). 2.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt- liche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsbeistandschaft wegen Aus- sichtslosigkeit abgewiesen. 2.3 Als aussichtslos gelten nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
B-1695/2021 Seite 6 sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufi- gen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.H.). Die Prüfung ist gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Gesuchstellers unter Berücksichtigung der Aktenlage vorzunehmen, ohne dass gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind (Urteil des BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3 m.H.). 2.4 Die Beschwerdeführerin beantragt im Rekursverfahren in der Hauptsa- che insbesondere die Betriebsanerkennung ab dem 1. Januar 2016 sowie die Ausrichtung von Direktzahlungen für das Jahr 2019 für die Bewirtschaf- tungsfläche von 658 Aren landwirtschaftlicher Nutzfläche. 2.4.1 Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, welcher auch mit der Formel ne bis in idem bzw. der res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, darf die gleiche Sache nicht zweimal beurteilt werden. Danach darf eine Verwaltungsbehörde bei einer bereits endgültig beurteilten Streitsa- che grundsätzlich nicht auf ein Gesuch um Neubeurteilung eintreten. An- ders verhält es sich insbesondere nur, wenn der Grundsatz aufgrund nach- folgender Veränderung der Tatsachen- oder Rechtslage oder aufgrund ei- nes inhaltlich neuen Antrages nicht mehr gilt oder wenn die frühere Verfü- gung als nichtig erscheint. Ebenso ist eine Ausnahme gegeben, wenn Wie- dererwägungs- oder Revisionsgründe vorliegen (Urteil des BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.3 m.H.). 2.4.2 Vorliegend liegt mit dem Rekursentscheid vom 12. Dezember 2017 betreffend Direktzahlungen 2016 ein rechtskräftiger Entscheid zur Direkt- zahlungsberechtigung der Beschwerdeführerin vor. Die Vorinstanz kam in diesem Entscheid zum Schluss, dass die gesetzlichen Vorgaben an einen direktzahlungsberechtigten Betrieb (Art. 70 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 3 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 29. April 1998 [DZV; SR 910.13] und Art. 6 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 [LBV; SR 910.91]) seit der Beendigung des Pachtvertrages mit der Stadt
B-1695/2021 Seite 7 X._______ am 31. Dezember 2015 nicht mehr erfüllt seien und somit keine Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bestehe. 2.4.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Revisions- oder Wiederer- wägungsgründe weder ersichtlich sind noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden. Ebenso wenig wird von ihr geltend gemacht und ist ersichtlich, dass sich an den Verhältnissen in der Zwischenzeit Wesent- liches geändert hat. Insofern hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sie an den Entscheid vom 12. Dezember 2017 gebunden ist und da- von auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch 2019 über keinen anerkannten bzw. anzuerkennenden direktzahlungsberechtigten Betrieb verfügt. 2.4.4 Neu macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund einer gemein- schaftlichen Betriebsform direktzahlungsberechtigt zu sein. Dieses Argu- ment hatte sie zwar schon im Rekursverfahren betreffend Schlussabrech- nungen der Direktzahlungen 2017 und 2018 vorgebracht, das Verfahren wurde jedoch mit Verfügung vom 19. Juli 2019 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Damit ist bisher kein materieller Entscheid hinsichtlich des Vorbringens der Direktzahlungsberichtigung aufgrund gemeinschaftlicher Betriebsform ergingen, womit insofern auch keine res iudicata vorliegen kann (vgl. zum Ganzen Urteil B-4598/2012 E. 5.3). 2.4.5 Die vorläufige und summarische Prüfung ergibt jedoch, dass mehrere Voraussetzungen für eine direktzahlungsberechtigte gemeinschaftliche Betriebsform offensichtlich nicht erfüllt sein dürften. Gemäss Stellung- nahme der Erstinstanz vom 31. Mai 2018 lag zumindest bis zu jenem Zeit- punkt keine Anerkennung der zuständigen kantonalen Stelle als Betriebs- gemeinschaft (Art. 10 LBV) oder Betriebszweiggemeinschaft (Art. 12 LBV) vor und es wurde auch kein entsprechendes Gesuch gestellt. Dass in der Zwischenzeit eine Anerkennung vorliegen würde, wird von der Beschwer- deführerin nicht geltend gemacht, obwohl es sich um ein konstitutives Er- fordernis für das Bestehen einer Betriebsgemeinschaft bzw. Betriebs- zweiggemeinschaft handelt (vgl. Art. 29a Abs. 1 und 30 LBV). Sodann scheinen auch die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt zu sein. Einer- seits ergibt sich dies bereits aus der fehlenden Betriebseigenschaft. Ande- rerseits hat die Erstinstanz am 31. Mai 2018 nachvollziehbar aufgezeigt, dass mehrere materielle Voraussetzungen an eine Betriebsgemeinschaft (Art. 10 LBV; insb. schriftlicher Vertrag über Zusammenarbeit, gemeinsame Führung der Betriebsgemeinschaft auf eigene Rechnung und Gefahr, Min- destarbeitsbedarf jedes beteiligten Betriebes von 0,20 SAK) und an eine
B-1695/2021 Seite 8 Betriebszweiggemeinschaft (Art. 12 LBV, insb. schriftlicher Vertrag über Zusammenarbeit und Aufteilung der Flächen und Tiere, Mindestarbeitsbe- darf jedes beteiligten Betriebes von 0,20 SAK, Fahrdistanz von max. 15 km zwischen den Betriebszentren der beteiligten Betriebe) nicht erfüllt sind. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dieses Begehren erscheine von vornherein unbegründet bzw. die Aussicht im Rekursverfahren damit durchzudringen, sei äusserst gering. 2.5 Mit der Vorinstanz ebenfalls als aussichtslos zu beurteilen ist das Be- gehren der Beschwerdeführerin um eine Betriebsanerkennung mit einer Übergangsfrist von 10 Jahren. Ein Betrieb wird nur anerkannt, wenn die in der LBV festgehaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Übergangsfristen sieht weder das Gesetz noch die Verordnung vor (vgl. Art. 29a ff. LBV). 2.6 Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren in der Hauptsache die Weiterführung der kantonalen Bewirtschaftungsauf- träge. Bereits im Rekursentscheid vom 12. Dezember 2017 erwog die Vor- instanz, dass der Bewirtschaftungsvertrag Nr. [...] über die Bewirtschaftung der Parzellen Kat.-Nrn. [...] und [...] mit Schreiben vom 16. September 2015 vom alleinigen Vertragspartner B._______ per Ende 2015 gekündigt worden sei. Weiter wurde festgehalten, dass es sich, soweit die Beschwer- deführerin geltend mache, es sei keine rechtsgültige Kündigung erfolgt und sie selbst sei rechtmässige Bewirtschafterin dieser Parzellen, um eine Streitigkeit aus verwaltungsrechtlichem Vertrag handle. Solche Streitigkei- ten beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Klageverfahren als einzige Instanz (§ 81 Bst. b VRG-ZH). Entsprechend ist nicht zu bean- standen, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass auf dieses Be- gehren mangels Zuständigkeit voraussichtlich nicht eingetreten werden könne und die Aussichten eines Obsiegens damit deutlich geringer seien als die Verlustgefahren. 2.7 Soweit die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren schliesslich die Reaktivierung der Tierverkehrsdatenbank-Nummer (TVD) beantragt, ist vorab festzuhalten, dass die Aufhebung der Sistierung der TVD-Nummer nichts hinsichtlich der fehlenden Direktzahlungsberechtigung der Be- schwerdeführerin ändern wurde. Die Sistierung der TVD-Nummer war auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung der Erstinstanz vom
B-1695/2021 Seite 9 für die Nutztierhaltung verfüge. Die Erstinstanz legte am 13. April 2018 mit Belegen nachvollziehbar dar, dass Zugriff auf das System der Tierverkehrs- datenbank für den Bereich Rindvieh nur der Tierhalter sowie Händler, Schlachtbetriebe und mit dem Vollzug der Landwirtschafts- und Tierschutz- gesetzgebung betraute Personen hätten. Gemäss E. 2.4.2 f. ist die Be- schwerdeführerin aufgrund fehlender räumlicher Möglichkeiten bzw. feh- lender Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach wie vor nicht mehr Tierhalterin i.s.V. Art.11a LBV. Insgesamt erscheint somit auch dieses Begehren aussichtslos. 2.8 Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Erfolgsaus- sichten der Beschwerdeführerin, mit ihren Anträgen im hängigen Rekurs- verfahren durchzudringen, insgesamt deutlich geringer sind als die Gefahr eines Unterliegens. Die Vorinstanz hat die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft im vorinstanzlichen Verfahren so- mit zu Recht zufolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt. 3. 3.1 Im Folgenden zu überprüfen bleibt die Abweisung des Kostenerlassge- suches (s. E. 3.2 ff.) und die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvor- schusses (s. E. 4). 3.2 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG-ZH – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise er- lassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. 3.3 Die gesuchstellende Person ist in Bezug auf den Nachweis ihrer Be- dürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 Bst. a VRG-ZH). Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziel- len Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen – zu belegen. Ver- weigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftig- keit zu verneinen (PLÜSS, in: Griffel, Kommentar VRG, 2. Aufl. 2014, § 16 N 38). 3.4 Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Erlass der Verfahrenskos- ten nicht mit Belegen dokumentiert. Deshalb forderte die Vorinstanz sie mit
B-1695/2021 Seite 10 Schreiben vom 16. Dezember 2020 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs- pflicht auf, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu belegen, wo- bei sie die einzureichenden Dokumente konkret benannte (vgl. auch: PLÜSS, in: Griffel, Kommentar VRG, 2. Aufl. 2014, § 16 N 39). Die Be- schwerdeführerin kam dieser Aufforderung innert Frist nicht nach. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erweisen sich auch die von ihr im Rekurs- verfahren betreffend Schlussabrechnung der Direktzahlungen 2019 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsbei- standschaft eingereichten Unterlagen für die Abklärung der finanziellen Verhältnisse als unzureichend. Diese enthalten unter anderem nur eine rechtlich nicht verbindliche Steuerklärung für das Jahr 2017 ohne vollstän- dige Hilfsblätter und Belege. Erforderlich wäre neben der detaillierten Steu- erveranlagung für das Jahr 2017 auch die letzte detaillierte Steuerveranla- gung bzw. umfassende Belege über die aktuellen laufenden monatlichen Einnahmen und Verpflichtungen. Da sich die finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse laufend ändern kön- nen, kann auch aus der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in früheren Verfahren nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. 3.5 Im Ergebnis ist eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, welche zum nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten bzw. zum Rückzug der Betrei- bung führen könnte, nicht erstellt. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. 4. 4.1 § 15 Abs. 2 Bst. b VRG-ZH sieht vor, dass ein Privater unter der Andro- hung, auf sein Begehren werde andernfalls nicht eingetreten, zur Sicher- stellung der Verfahrenskosten angehalten werden kann, wenn er aus ei- nem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürche- rischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. 4.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit Verweis auf die Erwägun- gen oben (vgl. E. 2 f.) erfüllt. Die Festsetzung des Kostenvorschusses auf Fr. 600.– erscheint überdies angemessen. 5. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist.
B-1695/2021 Seite 11 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Folglich ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von un- entgeltlicher Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwal- tungsgericht als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario).
B-1695/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Corine Knupp
B-1695/2021 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. Juli 2021