Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-1484/2024
Entscheidungsdatum
17.10.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1484/2024

Urteil vom 17. Oktober 2024 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Jil Gehmann.

Parteien

A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte M.A. HSG in Law Gabriel Schaub und/oder M.A. HSG in Law Senta Cottinelli, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft SFPKIW, Erstinstanz.

Gegenstand

Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter und Immobilienbewirtschafterinnen 2020.

B-1484/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im Jahr 2020 die Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter und Immobilien- bewirtschafterinnen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 teilte ihr die Schwei- zerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft SFPKIW (nachfolgend: Erstinstanz oder Prüfungskommission) mit, dass sie die Prü- fung nicht bestanden habe. Sie erzielte im Prüfungsteil 1 «Recht» und im Prüfungsteil 3 «Personalführung» jeweils die Note 3.5. Die Gesamtnote betrug 4.1. A.b Mit Eingabe vom 13. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin ge- gen den Prüfungsentscheid Beschwerde beim Staatssekretariat für Bil- dung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und be- antragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Bewertung der Prüfung als bestanden. Sie rügte eine offensichtliche Fehlbeurteilung ihrer Leistun- gen im Prüfungsteil «Personalführung». Es wurde ein dreifacher Schriften- wechsel geführt, wobei die Prüfungskommission mit Stellungnahmen vom 22. September 2020 und 11. November 2020 die von der Beschwerdefüh- rerin erreichte Punktezahl im Prüfungsteil 3 «Personalführung» zwei Mal korrigierte, was jedoch ohne Auswirkungen auf die erzielte Note 3.5 blieb. Mit Entscheid vom 9. September 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. A.c Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2022, dass der Ent- scheid aufzuheben und die Prüfung als bestanden zu werten sei. Eventu- aliter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Sowohl die Vorinstanz als auch die Erstinstanz beantragten die Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 12. Juli 2022 hiess das Bun- desverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Ent- scheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. B.a Die Vorinstanz eröffnete das Beschwerdeverfahren wieder und es er- folgte ein dreifacher Schriftenwechsel. Die Prüfungskommission brachte vor, dass die Bedingungen zum Bestehen der Prüfung nach wie vor nicht

B-1484/2024 Seite 3 erfüllt seien und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Be- schwerdeführerin widersprach den Ausführungen der Erstinstanz vollum- fänglich und hielt an ihren Anträgen und Rügen aus dem ersten Beschwer- deverfahren vor der Vorinstanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht fest. B.b Mit Entscheid vom 6. Februar 2024 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 860.–. C. Mit Eingabe vom 7. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Be- schwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei die Note 4 und das Prädikat bestanden zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. D. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde sei abzuweisen. E. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 beantragt die Erstinstanz sinnge- mäss die Abweisung der Beschwerde. F. Am 12. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine freiwillige Stellung- nahme ein.

B-1484/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufs- bildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundes- verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 137.32] und Ziff. 7.32 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Im- mobilienbewirtschafterin/Immobilienbewirtschafter vom 25. April 2012 [ab- rufbar unter <www.sfpkiw.ch> > Prüfungen > Bewirtschaftung, abgerufen am 1. Oktober 2024, nachfolgend: Prüfungsordnung]). Die Beschwerde- führerin hat ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung ihres Gesamt- ergebnisses der Berufsprüfung als Immobilienbewirtschafterin, da vorlie- gend der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht einge- reicht und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht in prozessualer Hinsicht vorab eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend. 2.1 Die Bundesverfassung garantiert mit Art. 29 BV die ordnungsgemässe Anwendung des jeweils anwendbaren Verfahrensrechts (vgl. Urteile des BGer 2C_162/2015 vom 19. Januar 2016 E. 2.4.3 und 2C_918/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.2.2; GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in Bernhard Ehrenzeller/Patricia Egli/Peter Hongler/Benjamin Schindler/Stefan G. Schmid/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Die schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., St. Gallen/Zürich 2023, Art. 29 N 31). Die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien wer- den für das Verwaltungsverfahren durch Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu be- zeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Mit dem Gehörsanspruch (Art. 29 VwVG) korreliert

B-1484/2024 Seite 5 die Pflicht der Behörde, den Entscheid zu begründen. Die Begründungs- pflicht erfordert, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 sowie E. 5.2 und Urteil des BGer 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich mit ihren Rügen nicht genügend auseinandergesetzt, sondern sich darauf be- schränkt, die Ausführungen aus der ersten, aufgehobenen Verfügung zu kopieren. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2021 im ersten bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits auf die Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und habe in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2023 explizit darauf verwiesen und daran festgehalten. Trotz- dem hätten sie im jetzt angefochtenen Entscheid keine Berücksichtigung gefunden. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 2.3 Die Vorinstanz bringt vor, sie habe sich im Verlaufe des Verfahrens aus- reichend, im Detail und klar verständlich mit den inhaltlichen, materiellen Rügen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Was die materielle Bewertung der einzelnen Prüfungsaufgaben durch die Experten und Ex- pertinnen angehe und ebenso die Ausübung deren Ermessen, so habe sie die entsprechende Auseinandersetzung mit den Rügen der Beschwerde- führerin, sie habe bei zahlreichen Aufgaben zusätzliche Punkte verdient, grundsätzlich der Prüfungskommission zu überlassen und dürfe nicht in deren Ermessen eingreifen. Wie bereits im ersten Beschwerdeentscheid festgehalten, habe die Erstinstanz ihre materielle Bewertung nachvollzieh- bar und in ausreichender Tiefe begründet. Die Begründung der Experten für die vorgenommenen Punkteerteilungen seien ausreichend, klar, nach- vollziehbar und willkürfrei. Somit sei ein Eingreifen in das Bewertungser- messen der Experten nicht möglich. Die Auseinandersetzung mit der ma- teriellen Bewertung habe sie soweit geführt, als dies im Lichte der einge- schränkten Kognition der Beschwerdeinstanz überhaupt erforderlich er- scheine. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin im ersten Beschwerde- verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine rechtserheblichen Erwä- gungen vorgebracht, welche es als erforderlich hätten erscheinen lassen, sich mit den materiellen Bewertungen ein weiteres Mal eingehend zu be- fassen. Im Lichte der Prozessgeschichte und der Anweisungen des Bun- desverwaltungsgerichts erweise es sich – ohne Verletzung des rechtlichen

B-1484/2024 Seite 6 Gehörs – als verzichtbar, neue Erwägungen betreffend die materielle Be- wertung der Beschwerdeführerin anzustellen. 2.4 Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite der Begründungs- pflicht. Diese erfordert nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Ausführungen der Prüfungsexperten und die Ausführungen der Beschwer- deführerin einander gegenübergestellt, ist ausführlich auf die Rügen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen (Teil-)Aufgaben eingegangen und nannte die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen. Die Vor- instanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im ersten Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine rechtserheb- lichen Erwägungen vorbrachte, welche es – vor dem Hintergrund der An- weisungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer B-4553/2021 vom 12. Juli 2022 E. 8.2 und E. 9.3) – erfordert hätten, sich erneut mit der materiellen Bewertung der Beschwerdeführerin auseinan- derzusetzen. Ob die Vorinstanz dabei diejenigen Darstellungen der Be- schwerdeführerin, zu denen sie sich nicht eingehend geäussert oder be- züglich derer sie sich auf ihre beschränkte Kognition bei Prüfungsfragen berufen hat, allenfalls zu Unrecht als unerheblich eingestuft hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern im Rahmen der materiellen Beur- teilung der Streitsache zu behandeln. 2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, als unbegründet. 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsent- scheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prü- fungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen be- ziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung, soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). Auf die Rüge der Un- angemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann de- tailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substan- tiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweis- mitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist,

B-1484/2024 Seite 7 eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen of- fensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1; BVGE 2010/11 E. 4.3). Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/10 E. 4.1). So- lange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und besteht kein Anlass von der vor- genommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen beziehungs- weise Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2). 4. 4.1 Die Berufsprüfung zur Immobilienbewirtschafterin besteht aus fünf Prü- fungsteilen, die in Ziff. 5.1 Prüfungsordnung festgelegt sind. Die Prüfung ist bestanden, wenn: a) die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt; b) höchstens in einem Prüfungsteil eine Note unter 4.0 erteilt wird; c) keine Prüfungsteil- note unter 3.0 liegt; d) das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der Prü- fungsteile 4 und 5 den Wert 4.0 nicht unterschreitet (Ziff. 6.41 Prüfungsord- nung). Die Prüfungskommission entscheidet allein auf Grund der erbrach- ten Leistungen über das Bestehen der Prüfung. Wer die Prüfung bestan- den hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. Ziff. 6.43 Prüfungsordnung). Die Beschwerdeführerin hat das Bestehenskriterium in Bst. b von Ziff. 6.41 Prüfungsordnung nicht erfüllt: Zwei Prüfungsteilnoten liegen unter 4.0 (Prü- fungsteile 1 und 3, je Note 3.5). Dabei ist die Bewertung der einzelnen Auf- gaben im Prüfungsteil 3 «Personalführung» umstritten. Gemäss Noten- schlüssel 2020 wird für 40.5 – 49 Punkte die Note 3.5 erteilt, für 49.5 – 58 Punkte die Note 4. Die Beschwerdeführerin erreichte nach ursprünglicher Bewertung im fraglichen Prüfungsteil 43 Punkte. Im Rahmen des ersten vorinstanzlichen und des ersten bundesverwaltungsgerichtlichen Verfah- rens korrigierte die Prüfungskommission drei Mal ihre Bewertung und er- teilte der Beschwerdeführerin die folgenden zusätzlichen Punkte: Mit Stel- lungnahme vom 22. September 2020 2.5 zusätzliche Punkte, mit Stellung- nahme vom 11. November 2020 einen weiteren Punkt und mit der Ver- nehmlassung vom 18. Januar 2022 1.5 weitere Punkte. Nachdem das Bun- desverwaltungsgericht die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückwies, bestätigte die Prüfungskommission am 15. März 2023, dass ihr

B-1484/2024 Seite 8 ein Rechenfehler unterlaufen sei und der Beschwerdeführerin mit der Stel- lungnahme vom 22. September 2020 korrekterweise nur 2 zusätzliche Punkte zugestanden hätten. Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid vom 6. Februar 2024 schliesslich fest, dass 4.5 zusätzlich attestierte Punkte ge- rechtfertigt erscheinen und die Beschwerdeführerin somit 47.5 (43 + 2 + 1 + 1.5) Punkte erreicht hat. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den Entscheid über eine Prü- fung darauf hin, ob eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder eine offensichtliche Unterbewertung vorliegt, wenn die Beschwerdeführerin selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte für ein nicht vertret- bares Ergebnis liefert (vgl. oben E. 3). In einem Beschwerdeverfahren neh- men diejenigen Prüfungsexperten, deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern als schlüs- sig und überzeugend erscheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungs- experten abzustellen. Voraussetzung ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig erfolgt, als substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, ins- besondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. statt vieler BVGE 2010/11 E. 4.2). 4.3 Vorliegend haben die Prüfungsexperten ausführlich und Aufgabe für Aufgabe begründet, wie sie zur Bepunktung der jeweiligen Aufgabe ge- kommen sind. Die Beschwerdeführerin rügt, wie bereits vor der Vorinstanz, eine Unterbewertung einzelner Aufgaben aus dem Prüfungsteil 3 «Perso- nalführung», wobei sie ausführt, dass sie willkürlich bewertet worden sei. Die insgesamt beantragten 9.5 Punkte – mindestens aber 2 zusätzliche Punkte – seien ihr nachträglich zuzusprechen und die Prüfung dement- sprechend als bestanden zu werten. Die Beschwerdeführerin beanstandet grösstenteils die Bewertung der Prüfungsexperten, worauf nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist. 4.4 4.4.1 In Aufgabe A3 sollten die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen die Mieterschaft in einer persönlichen E-Mail über die neue Ansprechperson informieren. Als Minimalanforderungen werden in der Aufgabenstellung

B-1484/2024 Seite 9 Anrede, Kerninformation und Abschluss genannt. Für die Formalitäten konnten 2 Punkte und für den Inhalt 5.5 Punkte erzielt werden. Für den Inhalt hat die Beschwerdeführerin 5.5 Punkte und für die Formalitäten 0 Punkte erreicht. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt für Aufgabe A3 zusätzliche 0.5 Punkte. Sie macht geltend, dass die Prüfungskommission ihr zu Beginn 5 Punkte für den Inhalt und 0.5 Punkte für die Formalitäten zugesprochen habe. Sobald die Begründung nicht mehr habe aufrechterhalten werden können, sei eine neue Begründung geliefert worden und der Beschwerde- führerin unzulässigerweise 0.5 Punkte für die Formalitäten abgezogen und dafür der Inhalt mit 5.5 Punkten bepunktet worden. 4.4.3 Die Prüfungskommission führt aus, dass sie in den ersten beiden Stellungnahmen tatsächlich fälschlicherweise von 5 Punkten gesprochen habe. Dies sei in der Stellungnahme vom 18. Januar 2022 korrigiert wor- den. Die Experten hätten der Beschwerdeführerin 5.5 Punkte zugespro- chen, hätten aber auch noch strenger bewerten können. Für die formalen Kriterien seien aufgrund zahlreicher Fehler keine Punkte erteilt worden. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin grammatikalische Fehler ge- macht, keine inklusiven Formen verwendet und keinen genügend förmli- chen Abschluss gewählt. Insgesamt handle es sich um eine angemessene Bewertung der Aufgabe A3. 4.4.4 Die Stellungnahmen der Prüfungskommission vom 20. September 2020 und vom 11. November 2021 sprechen zwar von 5 Punkten für die Aufgabe A3 (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 6 und 10). Wie viele Punkte für den Inhalt und die Formalitäten vergeben wurden, geht aus den Stellung- nahmen nicht hervor. Hingegen geht klar hervor, dass die Prüfungskom- mission für die Aufgabe A3 keine zusätzlichen Punkte vergab. Bereits ein Blick auf die Prüfung der Beschwerdeführerin zeigt, dass sie bei Aufgabe A3 offensichtlich 5.5 Punkte erzielt hat und auf dieser Grundlage auch die Gesamtpunktzahl berechnet wurde (Beilage Beschwerdeführerin [BSF- Beilage] 5). Die Verteilung der Punkte auf die Kriterien Inhalt und Formali- täten ergibt sich erstmals aus der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 18. Januar 2022: Inhalt (5.5) und Formalitäten (0) (vi-act. 23, S. 1). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Prüfungskommission in den beiden ersten Stellungnahmen fälschlicherweise von 5 vergebenen Punkten für die komplette Aufgabe A3 ausgegangen ist. Der Beschwerde- führerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, die Prüfungskom- mission habe ihre Begründung geändert und gar 0.5 Punkte bei den

B-1484/2024 Seite 10 Formalitäten abgezogen. Die Erstinstanz weist seit Beginn des Verfahrens – bereits in ihrer ersten Stellungnahme vom 20. September 2020 – darauf hin, dass der Beschwerdeführerin in Aufgabe A3 grammatikalische Fehler unterlaufen sind und auch ihr Schreibstil nicht die Erwartungen an ein kun- denorientiertes Schreiben erfüllt. In der Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 hält sie an dieser Begründung fest und führt ihre Argumente diesbe- züglich lediglich klarer aus. Die Beschwerdeführerin macht sodann vor Bundesverwaltungsgericht auch nicht mehr geltend, sie habe Punkte für die Formalitäten verdient. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung liegt nicht vor. 4.5 4.5.1 Bei Aufgabe B2 holte die Beschwerdeführerin 1 von 4 möglichen Punkten. Die Aufgabenstellung verlangte von den Prüfungskandidaten, die Erläuterung von vier Gründen, weshalb die gewählte Methode die Arbeit erleichtert. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Antworten seien inhaltlich identisch mit den korrekten Antworten gemäss der Stellungnahme der Prü- fungskommission vom 18. Januar 2022. Dennoch erhalte sie keinen Punkt, weshalb die Bewertung willkürlich sei. Die Antworten der Beschwerdefüh- rerin würden die Frage beantworten, weshalb die gewählte Methode die Arbeit erleichtere, da sie sich sehr gut zur Tagesplanung eigne und die Länge der Aufgaben miteinbeziehe. Hierfür habe sie 2 zusätzliche Punkte verdient. Alles andere seien semantische Ausflüchte und entspräche über- spitztem Formalismus. 4.5.3 Die Prüfungskommission führt zu dieser Aufgabe aus, für die Erläu- terung der Methode sei 1 Punkt gesprochen worden. Die Erläuterung der Methode allein gebe aber noch nicht die vier geforderten Gründe der Ar- beitserleichterung wieder. Des Weiteren sei die Lösung der Beschwerde- führerin nicht – wie gefordert – gut erkennbar und strukturiert. Es sei nicht Sache der Prüfungskommission, im Lösungstext der Kandidaten die richti- gen Antworten herauszusuchen. 4.5.4 Die Vorinstanz führt aus, dass die Erstinstanz zu Recht bemängle, dass die Antwort der Beschwerdeführerin nicht die Frage beantworte, son- dern zum Inhalt hat, wozu sich die Methode eigne und wie sie funktioniere. Dies sei aber nicht Gegenstand der Fragestellung. Entgegen der Behaup- tung der Beschwerdeführerin beantworte die von der Prüfungskommission formulierte Antwort die gestellte Frage eindeutig. Die Bewertung sei daher

B-1484/2024 Seite 11 korrekt und der Beschwerdeführerin könnten keine weiteren Punkte zuge- sprochen werden. 4.5.5 Die Fragestellung fordert explizit nach Gründen, weshalb die ge- wählte Methode die Arbeit erleichtere. Mit Blick auf die Musterlösung, bei der die Erstinstanz verschiedene mögliche Gründe aufzählt, ist der Ein- wand der Prüfungskommission, die Lösung der Beschwerdeführerin sei zu wenig spezifisch und erläutere allein die Methode, nachvollziehbar. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung liegt nicht vor. 4.6 4.6.1 Die Aufgabenstellung von Aufgabe D2 verlangt die Nennung der Me- thoden zur Konfliktlösung und Deeskalation. Anschliessend wurde von den Kandidaten und Kandidatinnen gefordert, die passende Methode für den genannten Konflikt anzukreuzen sowie die gewählte Methode stichwortar- tig zu erklären. Die Experten erteilten der Beschwerdeführerin für ihre Lö- sung keine Punkte. 4.6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe für ihre Lösung in D2 3 Punkte verdient. Sie bringt vor, es handle sich um einen Folgefehler. Dies hätten auch die Experten so auf der Prüfung vermerkt. Die Erklärung der Beschwerdeführerin sei korrekt; der Konflikt müsse weniger emotiona- lisiert werden und von der persönlichen auf die sachliche Ebene gebracht werden. Das Suchen eines gemeinsamen Ziels sei eine Methode der Kon- fliktlösung und der Deeskalation. Daher seien die Teilaufgaben 2 und 3 der Aufgabe D2 korrekt gelöst und dementsprechend Punkte zu erteilen. 4.6.3 Die Experten der Erstinstanz machen geltend, dass im vorliegenden Fall korrekt korrigiert worden sei. Die Prüfungskommission erklärt, der Kommentar «Folgefehler» sei missverständlich, da es sich nicht um einen Folgefehler im eigentlichen Sinn handle. Im Übrigen liege eine Punkte- vergabe für einen möglichen Folgefehler in ihrem Ermessen, wenn eine Antwort und die Folgeantwort falsch beantwortet wurden. Aufgabe D2 habe darauf abgezielt, dass auch Teilpunkte erzielt werden können, wenn Kan- didaten und Kandidatinnen mit dem Thema nicht bis in alle Tiefen bewan- dert waren. So sei das Wissen (Konflikte nennen), das Verständnis (pas- sende Methode wählen) und die Anwendung (stichwortartige Erklärung) geprüft worden. Wer die Konfliktarten nicht nennen könne, könne auch nicht die dazu passende Methode notieren. Aufgrund des fehlenden Grundlagenwissens sei eine vertiefte Anwendung und das Lösen der

B-1484/2024 Seite 12 Teilaufgaben 2 und 3 der Aufgabe D2 für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Sie habe das Thema nicht verstanden oder die Aufgabe nicht erfasst; die Beurteilung mit 0 Punkten sei korrekt. 4.6.4 Die Vorinstanz hält die Begründung der Bewertung von Aufgabe D2 für nachvollziehbar, ausreichend detailliert und somit für rechtsgenüglich. Es gäbe keine Hinweise auf eine willkürliche Beurteilung der Beschwerde- führerin, weshalb sie nicht in das Bewertungsermessen der Vorinstanz ein- zugreifen habe. 4.6.5 Der Vermerk «Folgefehler» neben der Lösung in Aufgabe D2 muss entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zwingendermas- sen zu Punkten führen. Die Vorinstanz bringt vor, dass es sich vorliegend nicht um einen Folgefehler im eigentlichen Sinn handle. Ob vorliegend überhaupt ein definitionsgemässer Folgefehler vorliegt, kann offengelas- sen werden. Denn wie ein Folgefehler berücksichtigt wird, hängt davon ab, welche Überlegung oder Berechnung als wesentliche Prüfungsleistung zählt. Da den Prüfungsexperten diesbezüglich ein relativ weiter Ermes- sensspielraum zusteht, greift die Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn dieser Spielraum rechtsfehlerhaft, das heisst willkürlich oder rechtsungleich, ge- nutzt wurde (Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.6 m.w.H.). Auch wenn ein Folgefehler vorliegt, sind die Ausführungen der Prüfungsexperten nachvollziehbar. Sie erläutern, wie sie die Punkte verteilt haben und wieso die Beschwerdeführerin keine Punkte erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hingegen bringt pauschal vor, ihre Antworten für Teil- aufgabe 2 und 3 seien richtig. Es liegt auf der Hand, dass nicht die korrekte Methode gewählt (Teilaufgabe 2) und erläutert werden kann (Teilauf- gabe 3), wenn es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die vier verschie- denen Methoden überhaupt aufzuzählen (Teilaufgabe 1). An der Bewer- tung der Aufgabe ist nichts auszusetzen. 4.7 4.7.1 In der Aufgabe D3 sollten die Kandidaten und Kandidatinnen mit Be- zug zur Zwei-Faktoren Theorie einen Handlungsplan entwerfen, um eine Situation zu entschärfen, in welcher zwei Sachbearbeiter festgestellt ha- ben, dass sie für die gleiche Arbeit unterschiedlich entlöhnt werden und einer der beiden bereits mit der Kündigung droht. Für die Vorgehensweise konnten 5 Punkte und für die Erläuterungen 2.5 Punkte erzielt werden. Die Beschwerdeführerin erzielte 5 von 7.5 möglichen Punkten (2.5 Punkte für die Vorgehensweise; 2.5 Punkte für die Erläuterungen).

B-1484/2024 Seite 13 4.7.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, ihr seien zusätzliche 2.5 Punkte zu erteilen. Die Erstinstanz habe ihre Begründung im Verlauf des Verfahrens geändert und würde gar strenger bewerten wollen, als die Experten es da- mals getan hätten. Gemäss der Stellungnahme vom 21. September 2020 sei die Antwort der Beschwerdeführerin unvollständig und nicht schlüssig. Zudem fehle, was mit der Theorie erreicht werden könne, und die Konzep- terläuterung sei unvollständig und ungenügend. Daher sei nicht die volle Punktzahl erteilt worden. Diese Ausführungen würden sich lediglich auf die Theorie an sich und damit auf die Erklärung der Theorie und nicht die Vor- gehensweise beziehen. Demgegenüber werde in der Vernehmlassung vom 18. Januar 2022 ausgeführt, dass die restlichen 2.5 Punkte erteilt wor- den wären, wenn die Beschwerdeführerin die abschliessende Hand- lung/Massnahme genannt hätte. Das Problem sei also nicht mehr in den theoretischen Ausführungen, sondern bei der abschliessenden Mass- nahme (Vorgehensweise) zu finden. Damit widerspreche sich die Erstin- stanz. Die anfänglich geäusserte Kritik sei nicht mehr zutreffend und die entsprechenden 2.5 Punkte seien zu erteilen. Selbst wenn die Punkte nicht bereits aufgrund dessen zu erteilen wären, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, was mit der Massnahme erreicht werden müsse. Dafür, dass einzig die Nennung der Massnahme fehle, könnten keine 2.5 Punkte ab- gezogen werden. Die Erstinstanz führe in ihrer Musterlösung Vorgehens- weisen auf, welche nicht geeignet und erforderlich respektive durch die Aufgabenstellung ausgeschlossen seien. Die genannte Lösung sei daher nicht korrekt/sachgemäss und widerspreche dem vorgegebenen Sachver- halt in Aufgabe D3. 4.7.3 Die Prüfungskommission macht in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 geltend, dass das Vorgehen, das heisst wie in dieser Situa- tion gehandelt werden könnte, durch die Beschwerdeführerin nur ansatz- weise beschrieben werde. Ein tatsächlicher Handlungsbedarf respektive ein abgeschlossener Vorgehensverlauf fehle. Die Erteilung von 1 Punkt sei gerechtfertigt, die Experten haben aber 2.5 Punkte gesprochen. Die Erläu- terungen zur Theorie seien teilweise vorhanden und seien gewertet wor- den. Allerdings seien sie nicht an das Vorgehen geknüpft, da dieses gar nicht vorhanden sei. Angemessen seien in diesem Kontext 1.5 Punkte ge- wesen. Die Experten seien aber der Meinung, dass die Beschwerdeführe- rin die Theorie zumindest verstanden habe und hätten in ihrem Sinne 2.5 Punkte gesprochen. 2.5 weitere Punkte hätte die Beschwerdeführerin er- zielen können, wenn sie eine komplette, sinnvolle Handlungsoption (= Vor- gehen, Massnahmen) notiert hätte. Da jedoch nur der erste Schritt der Handlungsoption vorhanden sei, seien keine weiteren Punkte möglich.

B-1484/2024 Seite 14 4.7.4 Die Vorinstanz hält die Begründung der Bewertung von Aufgabe D3 für nachvollziehbar, ausreichend detailliert und somit für rechtsgenüglich. Es gäbe keine Hinweise auf eine willkürliche Beurteilung der Beschwerde- führerin, weshalb sie nicht in das Bewertungsermessen der Vorinstanz ein- zugreifen habe. 4.7.5 Die Prüfungskommission hat in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2024 die Antwort der Beschwerdeführerin detailliert aufgerollt und dargelegt, wes- halb die Beschwerdeführerin nicht die volle Punktzahl erreicht hat. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass die Prüfungskommission ihr we- niger Punkte erteilen möchte und dies zu einer Ungleichbehandlung führe, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführerin werden keine Punkte abgezogen und es wird dem Urteil der Experten gefolgt, sodass davon aus- gegangen wird, dass sie die Theorie zumindest verstanden hat. Weiter wird klargestellt, dass es sich bei der Musterlösung um eine mögliche Lösung handelt. Das bedeutet, diese dient als Anschauungsbeispiel und es gibt noch andere mögliche Lösungswege, mit welchen Punkte erzielt werden konnten. Mit ihrer Kritik an der beispielhaften Musterlösung gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Erst- instanz nicht nachvollziehbar sei. Beispielsweise ist es zu Beginn in der geschilderten Situation durchaus sinnvoll, die Fakten zu analysieren (Pflichtenheft, Stellenbeschrieb, Arbeitspensen etc.). Es ist darauf hinzu- weisen, dass auch die Beschwerdeführerin in ihrer Lösung dieses Vorge- hen schilderte und dafür 1 Punkt erhalten hat. Macht sie nun aber geltend, dies sei nicht erforderlich beziehungsweise sogar nicht korrekt, wider- spricht sie sich selbst. Auch verwechselt die Beschwerdeführerin das «Ein- räumen einer Bedenkzeit» mit einem Ultimatum, bei welchem gemäss Du- den «harte Gegenmassnahmen angedroht werden, sollte der Aufforde- rung, eine schwebende Angelegenheit befriedigend zu lösen, nicht Folge geleistet werden» (Deutsches Universalwörterbuch, Duden, 10. Aufl., 2023, S. 1863). Von solch «harten Gegenmassnahmen» ist in der Muser- lösung der Erstinstanz keine Rede. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Kritik an der Musterlösung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits bei Aufgabe A3 ist der Beschwerdeführerin auch dahingehend nicht zuzustimmen, dass die Erstinstanz ihre Begründung geändert habe. Be- reits in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2020 wiesen die Experten darauf hin, dass die Auswirkungen respektive die Resultate aus der Theo- rie sowie die Erläuterung von «Handlungsfeldern» gänzlich fehlen. Damit ist nichts anderes gemeint, als dass die Beschwerdeführerin das Vorgehen respektive die Handlungsoptionen/-massnahmen ungenügend oder nur

B-1484/2024 Seite 15 ansatzweise beschrieben hat. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung liegt nicht vor. 4.8 4.8.1 Aufgabe F3 besteht aus drei Teilaufgaben. Zu Beginn war eine Ta- gesgestaltung gemäss Alpenmethode vorzunehmen (Teilaufgabe 1). Im Anschluss war die (Ja/Nein-)Frage zu beantworten, ob sich all diese Auf- gaben an einem 8.5 Stunden Tag erledigen lassen (Teilaufgabe 2). Die Ant- wort war schliesslich zu begründen (Teilaufgabe 3). Die Beschwerdeführe- rin hat 1 Punkt für Teilaufgabe 1, 1 Punkt für Teilaufgabe 2 und 3 Punkte für Teilaufgabe 3 erhalten. Insgesamt hat sie somit in Aufgabe F3 5 von 7.5 möglichen Punkten erzielt. 4.8.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Begrün- dung der Bewertung sei geändert worden. In der Bewertung vom 22. Sep- tember 2020 sei angegeben worden, dass die fehlenden Punkte in der ge- samten Aufgabe nicht erteilt wurden, weil die Pufferzeiten fehlten. Dass diese Kritik nicht berechtigt war, sei mit der Stellungnahme vom 9. Dezem- ber 2021 ans Bundesverwaltungsgericht unterdessen eingestanden. Wenn eingestanden werde, dass eine wesentliche Kritik nicht mehr berechtigt ist, folge daraus zwangsläufig, dass zusätzliche Punkte gesprochen werden müssen. Dazu äussere sich die Erstinstanz in keiner Weise und setze sich erneut über die bisherige Begründung hinweg. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin erkannt hat, dass es bei der Alpenmethode Puffer braucht und mit den vorliegenden Aufgaben eine Planung nicht möglich sei. Ob die Puffer nicht eingehalten werden können oder die Aufgaben nicht alle eingezeichnet werden können, sei die gleiche Antwort aus einer ande- ren Perspektive, was nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin bewertet werden dürfe. Dementsprechend seien ihr die Punkte für die Puffer sowohl in Frage 1 als auch in Frage 3 zuzusprechen. Die Vorinstanz stelle sich ohne Not und ohne dass Willkür vorläge an die Stelle der Erstinstanz, in- dem sie deren Ausführungen und Bewertungen durch eigene ersetze, was unzulässig sei. 4.8.3 Die Erstinstanz bringt vor, dass die drei Teilaufgaben nur in einem direkten Bezug zu den jeweils vorangegangenen Ergebnissen beantwortet werden könnten. Die inhaltliche Abhängigkeit sei offensichtlich und aus die- sem Grund könnten die einzelnen Teilaufgaben auch nicht unabhängig voneinander beurteilt werden. In der Stellungnahme vom 18. Januar 2023 sei die Prüfungskommission auf die Argumentation der Beschwerde-

B-1484/2024 Seite 16 führerin eingetreten und habe für Teilaufgabe 1 zusätzliche 1.5 Punkte er- teilt, weil das Notieren der Pufferzeiten nicht explizit gefordert gewesen sei. Folglich stimme aber die Antwort der Teilaufgabe 3 nicht mehr und es sei nur noch 1 Punkt gerechtfertigt. Die Prüfungskommission verzichte auf den Abzug von 0.5 Punkten und belasse die Gesamtbewertung der Aufgabe F3 bei 5 Punkten. Dies sei mehr als angemessen. 4.8.4 Der Vorinstanz bringt vor, sie könne den Antrag der Erstinstanz auf zusätzliche 1.5 Punkte bei Teilaufgabe 1 überprüfen und schliesslich an- nehmen oder verwerfen. Es sei selbstverständlich, dass bei Erteilung von weiteren 1.5 Punkten für Teilfrage 1 die Bewertung der Antwort von Teilauf- gabe 3 in Erwägung gezogen werden müsste, weil die Begründung für die Schlussfolgerung nicht mehr zuträfe («es fehlen Pufferzeiten...»). Fraglich könne nur sein, mit wie vielen Punkten die Experten das genannte Begrün- dungselement in ihrer Erstbewertung honoriert hatten. Diese Frage sei je- doch vom Ermessen der Korrektorinnen und Korrektoren abgedeckt. Wenn sie der Meinung seien, dass die Begründung («es fehlen Pufferzeiten») von den in der Erstkorrektur erteilten drei Punkten ganze zwei Punkte ausma- che, so wäre dies zu akzeptieren, soweit sich diese Punktezumessung nicht als völlig ungerecht, sachlich nicht begründbar und damit als willkür- lich erwiese. Vermutlich müssten die Punkte für den grundsätzlich erkann- ten Aspekt «Pufferzeiten» korrespondieren: Werden diese Punkte bei Teil- frage 1 (1.5 Punkte) erteilt, so dürfte die entsprechende Erkenntnis bei Teil- frage 3 («es fehlen Pufferzeiten») korrekterweise wiederum mit 1.5 Punk- ten bewertet (und dann folglich wieder abgezogen) werden. Eine geringfü- gige Differenz von 0.5 Punkten zwischen den beiden Betrachtungsweisen erscheine jedoch nicht als willkürlich, da bei Teilfrage 3 die gesamthafte Begründung für die Schlussfolgerungen im Kontext bewertet würden. Auf eine reformatio in peius würde der Punkteabzug in Teilaufgabe 3 nur dann hinauslaufen, wenn die Lösungen der Kandidatin zu den Teilfragen 1 und 2 keinen inhaltlichen Zusammenhang hätten und es sich um klar voneinan- der unabhängige und abgegrenzte Fragenstellungen handeln würde. Im Übrigen präferiere die Vorinstanz die ursprüngliche Bewertung durch die Experten (Punkteabzug von 1.5 Punkten bei Teilaufgabe 1). Die Aus- gangslage in der Aufgabe habe den Kandidaten und Kandidatinnen die Lö- sung durch die Stichworte «viele ungeplante Vorkommnisse, welche den Alltag durcheinanderbringen und Stress verursachen» bereits weitgehend vorgezeichnet. Es sei klar gewesen, dass der Fachbegriff «Pufferzeiten» und der Einbau entsprechender Slots im Tagesprogramm eine Notwendig- keit darstellen. Vor diesem Hintergrund würden die neuerlichen Aussagen

B-1484/2024 Seite 17 der Erstinstanz, die Pufferzeiten seien in der Aufgabenstellung nicht explizit gefordert gewesen, keine Zustimmung. In der Lösung der Beschwerdefüh- rerin zu Teilaufgabe 1 seien keine solchen Slots zu erkennen. Abgesehen davon wäre dann die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin in Teilauf- gabe 3 («es fehlen Pufferzeiten») inkonsistent, sodass dieser Fehler dort im negativen Sinne berücksichtigt werden müsste. Daher erscheine der ur- sprüngliche Punkteabzug von 1.5 Punkten durch die Experten bei Teil- frage 1 als berechtigt und sei zu stützen. Letztlich habe die Beschwerdeführerin für den Aspekt «Pufferzeiten» die vorgesehenen Punkte erhalten, nicht bei Teilfrage 1, aber bei Teilfrage 3. Es bleibe somit dabei, dass die Beschwerdeführerin bei Aufgabe F3 von 7.5 möglichen Punkten 5 Punkte erzielt hat. Diese Bewertung erweise sich im Lichte einer Gesamtbetrachtung keineswegs als streng oder gar willkür- lich, sondern könne als sachgerecht bezeichnet werden. 4.8.5 Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin für Aufgabe F3 insgesamt weder weitere Punkte zugesprochen, noch Punkte in Abzug ge- bracht. Die durch die Beschwerdeführerin erreichte Punktzahl wurde das ganze Verfahren über auf 5 Punkte festgelegt. Dem Vorbringen der Be- schwerdeführerin, die Erstinstanz habe eingestanden, dass ihre Kritik an Aufgabe F3 nicht gerechtfertigt war, kann nicht gefolgt werden. Die Erstin- stanz hat von Beginn weg darauf hingewiesen, dass die drei Teilfragen der Aufgabe F3 einen direkten Bezug zu den jeweils vorangegangenen Teilfra- gen respektive -ergebnissen aufweisen. Dem ist zuzustimmen. Die Erstin- stanz bemüht sich seit ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2022, der Be- schwerdeführerin aufzuzeigen, wie sich die erreichten 5 Punkte auf die drei Teilaufgaben verteilen, wenn dem Begehren der Beschwerdeführerin da- hingehend stattgegeben wird, dass in Teilaufgabe 1 die Pufferzeiten mit 1.5 zusätzlichen Punkten berücksichtigt würden. Daraus würde folgen, dass die Lösung in Teilaufgabe 3 nicht mehr stringent ist und durch die Reduktion der Punkte kompensiert werden müsste. Am Ergebnis von 5 er- teilten Punkten für Aufgabe F3 würde dies nichts ändern. Dem ist hinzuzu- fügen, dass sich die Vorinstanz mit ihren Ausführungen nicht, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, an die Stelle der Erstinstanz setzt, da sie für Aufgabe F3 weder weitere Punkte spricht, noch welche abzieht. Das Argument der Beschwerdeführerin, der Expertenkommentar «guter An- satz» habe keine Berücksichtigung gefunden, trifft nicht zu, hat sie in Teil- aufgabe 3 doch 3 von 4 möglichen Punkten erhalten. Der Kommentar «gu- ter Ansatz» beschreibt genau dieses Ergebnis – nämlich, dass es sich im Grunde um eine gute, aber keineswegs um eine perfekte und die volle

B-1484/2024 Seite 18 Punktzahl verdienende Lösung handelt. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung liegt nicht vor. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 7. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandi- daten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche or- ganisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 1.2.1 m.w.H.).

B-1484/2024 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Jil Gehmann

B-1484/2024 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 22. Oktober 2024

B-1484/2024 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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Gesetze

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