Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-1427/2025
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1427/2025

Urteil vom 24. April 2025 Besetzung

Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Silas Bänziger.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. Roman Huber, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfeersuchen (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht); Verfügung vom 18. Februar 2025 i.S. "X._______AG".

B-1427/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nach- folgend: BaFin) ersuchte mit Schreiben vom 11. September 2024 die Eid- genössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) um in- ternationale Amtshilfe wegen des Verdachts auf Verstösse gegen die Ver- pflichtung zur Abgabe von Stimmrechtsmitteilungen gemäss den §§ 33 ff. des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) bezüglich Aktien der X.AG durch A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) und al- lenfalls weitere Personen. A.b Gemäss Amtshilfeersuchen seien die Aktien der X.AG am 9. Januar 2024 im Rahmen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens von den Altaktionären auf eine Gruppe von insgesamt neun Investoren über- tragen worden. Diese Investoren hätten, soweit erforderlich, Stimmrechts- mitteilungen gemäss § 33 WpHG abgegeben. Die BaFin habe im Nach- gang Kenntnis davon erlangt, dass nicht sämtliche Aktien direkt an die In- vestoren übertragen worden seien, sondern mehr als 50% der Aktien auf Depots des Beschwerdeführers bei der B.Bank (nachfolgend: B.), der C.Bank (nachfolgend: C.) und D.Bank (nachfolgend: D.) transferiert worden seien, ob- wohl dessen Beteiligung laut Verteilschlüssel unter dem Schwellenwert für eine Stimmrechtsmitteilung von 3% gelegen habe. Unklar sei, wie viele Ak- tien an wen weiter gebucht worden seien oder weiterhin auf einem dem Beschwerdeführer direkt oder indirekt zuzuordnenden Depot liegen wür- den. A.c Die BaFin ersuchte die Vorinstanz amtshilfeweise, Dokumente und In- formationen, insbesondere zu den Valoren (...) und (...), für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 11. September 2024 zu Depot Nr. (...) bei der B., Depot Nr. [...] bei der C._______ und Depot (...) bei der D._______, gemäss Annahme der BaFin alle auf den Be- schwerdeführer lautend, zu edieren und zu übermitteln. Die angefragten Informationen sollten dazu dienen, zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer und/oder andere Abnehmerinnen und Abnehmer von Aktien eine Stimm- rechtsmitteilung hätten abgeben müssen.

B-1427/2025 Seite 3 B. B.a Die von der Vorinstanz eingeholten Dokumente zeigten auf, dass die genannten Depots bei der B._______ und der D._______ bzw. das Tra- dingkonto bei der C._______ auf den Beschwerdeführer lauten und die von der BaFin genannten Einlieferungsbestände der X.-Titel mit den edierten Informationen übereinstimmten. B.b Mit Schreiben vom 13. November 2024 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, dass die BaFin im Rahmen der internationalen Amts- hilfe um Informationen und Unterlagen ersucht habe, eine Weiterleitung in Betracht gezogen werde und er bis am 27. November 2024 mitteilen solle, ob er der Übermittlung der Daten und Unterlagen an die BaFin zustimme oder den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung der Vorinstanz wün- sche. B.c Nach Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Januar 2025 um Erlass einer be- schwerdefähigen Verfügung. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 (nachfolgend: angefochtene Verfü- gung) hielt die Vorinstanz unter anderem fest (Dispositiv-Ziff. 1): "1.1 Das Depot (...) bei der B. lautet auf A., (...). Gemäss Angaben der Bank haben bzw. hatten keine Drittpersonen Vollmacht über das Depot. Ausserdem fanden keine ausserbörslichen Überträge statt. Per 11. September 2024 befanden sich (...) des Titels (...) und (...) des Titels (...) im Depot. 1.2 Das Depot (...) bei der D. lautet auf A., (...). 1.3 Das Konto (...) bei der C. lautet auf A., (...). Gemäss Angaben der Bank sind keine Vollmachten oder Mitverfügungsberech- tigungen zugunsten Dritter eingetragen. In der Transaktionsliste ist am 13. März 2024 eine Einlieferung der deutschen Aktiengesellschaft E. aufgeführt. Bis zum 11. September 2024 sind bei der C._______ keine weiteren Informationen zum Absender zur Verfügung gestellt worden. Per 11. September 2024 befanden sich (...) des Titels (...) und (...) des Titels (...) im Depot. 1.4 Folgende Dokumente werden der BaFin zugestellt: • Depoteröffnungsunterlagen (...) der B._______;

B-1427/2025 Seite 4 • Transaktionsliste (...) vom 01.01.2024 bzw. ab Einlieferung bis 11.09.2024 der B.; • Transaktionsliste (...) vom 01.01.2024 bzw. ab Einlieferung bis 11.09.2024 der B.; • Depoteröffnungsunterlagen (...) der D.; • Informationen zu den X.-Aktien mit Valorennummer (...) und (...) auf S. 2 und 3 des Steuerverzeichnisses vom 1. Januar 2024 bis 1. September 2024 der D.; • Kontoeröffnungsunterlagen (...) der C.; • Transaktionsliste (...) vom 01.01.2024 bis 11.09.2024 der C.." D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der FINMA vom 18. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzu- heben und die Amtshilfe sei zu verweigern. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Dabei sei die Vorinstanz zu verpflichten einen Teil der Informati- onen und Angaben im Steuerverzeichnis der D. vor einer allfälli- gen Übermittlung an die BaFin zu schwärzen. Alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 17. März 2025 die Ab- weisung der Beschwerde vom 3. März 2025 unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. F. Die Vernehmlassung samt Beilagen wurde dem Beschwerdeführer mit Ver- fügung vom 18. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. H. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird – so- weit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

B-1427/2025 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 42a Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] und Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat als Adressat der Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. E. 5 hiernach). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 42a Abs. 2 und Abs. 6 FINMAG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 5 hiernach) – einzutreten. 2. 2.1 Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz dem Amtshilfeersuchen der BaFin zu Recht stattzugeben gedenkt. 2.2 Die Vorinstanz darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden öf- fentlich nicht zugängliche Informationen übermitteln, sofern diese Informa- tionen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergelei- tet werden (Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG; sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Art. 42 Abs. 2 Bst. b FINMAG; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Die Vorinstanz berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 42 Abs. 4 FINMAG).

B-1427/2025 Seite 6 2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwal- tungsgerichts zur internationalen Amts- und Rechtshilfe wird das Erforder- nis der Verhältnismässigkeit insbesondere durch die Pflicht konkretisiert, nur sachbezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Ver- dachts potentiell relevante Informationen, zu übermitteln. Die internationale Amtshilfe kann verweigert werden, wenn die ersuchten Akten in keinem hinreichend konkreten Zusammenhang zur verfolgten Tat stehen und of- fensichtlich nicht tauglich sind, die ausländische Untersuchung zu fördern, so dass das Ersuchen selbst als unbestimmte und demzufolge unverhält- nismässige Beweisausforschung bzw. fishing expedition erscheint (BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2015/47 E. 6.1; 2011/14 E. 5.2.2.1; 2010/26 E. 5.1; Urteile des BVGer B-3654/2024 vom 26. August 2024 E. 3.3; B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.3). 2.4 Erforderlich ist daher, dass im Amtshilfegesuch ein hinreichender An- fangsverdacht für das Vorliegen eines Verstosses gegen das Finanzmarkt- aufsichtsrecht dargetan wird. Die Anforderungen an die Darstellung des Anfangsverdachts sind dabei nicht allzu hoch. Es genügt vielmehr, wenn die Informationen zur Unterstützung des ausländischen Aufsichtsverfah- rens grundsätzlich geeignet erscheinen und dies im Gesuch schlüssig und nachvollziehbar dargetan ist. Die ersuchende Aufsichtsbehörde muss ins- besondere den Sachverhalt darstellen, welcher den Anfangsverdacht aus- löst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die be- nötigten Informationen und Unterlagen aufführen. Es reicht aus, wenn in diesem Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung finanzmarktrechtlicher Vorschriften bestehen und die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässig- keiten stehen (BGE 126 II 409 E. 5a; 125 II 65 E. 5b und 6b; Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1; BVGE 2015/27 E. 4.3; 2010/26 E. 5.1; Urteile des BVGer B-3654/2024 vom 26. August 2024 E. 3.3; B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1). Konkrete schriftliche Beweismittel sind darüber hinaus nicht vorzulegen. Es genügt, dass die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde nach- vollziehbar ist und nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufweist (BVGE 2015/27 E. 4.3; 2010/26 E. 5.1; 2007/28 E. 6.2). Von der ersuchenden Behörde kann dabei nicht erwartet werden, dass sie den Sachverhalt lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegt, da bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gerade gestützt auf den Erhalt der ersuchten Informationen und Unterlagen geklärt werden sollen (Urteile des BVGer B-3654/2024 vom 26. August 2024 E. 3.3; B-2500/2015 vom 7. Juli 2015

B-1427/2025 Seite 7 E. 2.5 m.H.). Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die ersuchende Be- hörde Belege vorlegt, aufgrund derer die Vorinstanz sich selbst vorfrage- weise ein Urteil darüber bilden kann, ob der in Frage stehende Tatbestand im Sinne der massgeblichen ausländischen Bestimmungen erfüllt ist und ob die Kontoinhaberinnen oder -inhaber oder deren wirtschaftlich Berech- tigte dafür verantwortlich waren. Diese Fragen werden vielmehr Gegen- stand eines allfälligen, von der ersuchenden Behörde durchzuführenden Verfahrens bilden (Urteile des BVGer B-3654/2024 vom 26. August 2024 E. 3.2; B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.6; B-2499/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.6; B-5903/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.3). Praxisgemäss ist es also nicht die Aufgabe der Vorinstanz oder des Bundesverwaltungsge- richts, das Recht des ersuchenden Staates anzuwenden. Die korrekte Aus- legung und Anwendung der ausländischen Gesetzesbestimmungen ob- liegt vielmehr allein den Behörden des ersuchenden Staates (Urteil des BGer 2A.484/2004 vom 19. Januar 2005 E. 1.4; BVGE 2015/27 E. 5.4.3; Urteile des BVGer B-3654/2024 vom 26. August 2024 E. 3.3; B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.6; B-6294/2017 vom 10. April 2018 E. 7.1; B-1219/2017 vom 31. August 2017 E. 4.1.1). 2.5 Im Amtshilfeverkehr gilt sodann das sog. völkerrechtliche Vertrauens- prinzip als wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenar- beit. Danach besteht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schwei- zerischen oder internationalen ordre public – grundsätzlich kein Anlass, an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten, mit denen man zusammenarbeitet, zu zweifeln. Auf diesem Ver- trauen gründet letztlich das gesamte zwischenstaatliche Amtshilfeverfah- ren (BVGE 2015/47 E. 3.1 m.w.H.; 2011/14 E. 2; Urteile des BVGer B-3654/2024 vom 26. August 2024 E. 3.4; B-759/2015 vom 15. April 2015 E. 2 m.H.).

B-1427/2025 Seite 8 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht, indem es vorliegend an einem hinreichenden An- fangsverdacht, welcher die Übermittlung von Informationen der Vorinstanz an die BaFin rechtfertigen würde, fehle. Die von der BaFin ersuchten Un- terlagen stünden insbesondere in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in kei- nem angemessenen Verhältnis zum untersuchten Sachverhalt und seien offensichtlich nicht tauglich, die ausländische Untersuchung zu fördern, so- dass das Amtshilfeersuchen selbst als eine unverhältnismässige Beweis- ausforschung bzw. fishing expedition erscheine. Er führt aus, dass die BaFin in ihrem Amtshilfeersuchen selbst ausführe, dass sämtliche Investo- ren, unter Einschluss von ihm, "soweit erforderlich, Stimmrechtsmitteilun- gen nach den §§ 33 ff. WpHG abgegeben" hätten. Wenn aber sämtliche Meldevorschriften nach eigenen Angaben der BaFin vorliegend im Sinne der §§ 33 ff. WpHG abgegeben worden seien, könne auch kein Anfangs- verdacht in Bezug auf eine Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers vorliegen. Der im Amtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt sei mit ande- ren Worten offensichtlich widersprüchlich und unvollständig. 3.1.2 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit des Amtshilfeersuchens führt er sodann aus, dass dieses die Anforderungen gemäss Gesetz und Recht- sprechung nicht erfülle. Die von der BaFin ersuchten Auskünfte und Unter- lagen und von der Vorinstanz entsprechend bei der B., der D. sowie der C._______ edierten Unterlagen beträfen einen Zeit- raum von fast neun Monaten. Gemäss dem Amtshilfeersuchen sollten die von der BaFin angefragten Informationen dazu dienen, zu ermitteln, ob na- mentlich der Beschwerdeführer eine "Stimmrechtsmitteilung hätte abge- ben müssen". Es sei widersprüchlich, wenn die BaFin einerseits ausführe, dass Stimmrechtsmitteilungen "unverzüglich", spätestens aber "innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und der Bundesanstalt" mitgeteilt werden müssten. Andererseits die BaFin im Amtshilfeersuchen aber gel- tend mache, dass die ersuchten Unterlagen dazu dienen sollten, zu unter- suchen, ob Stimmrechtsmitteilungen hätten abgegeben werden sollen und dabei Auskünfte und Unterlagen über einen Zeitraum von fast neun Mona- ten ersuche. Nach Angaben der BaFin in ihrem Amtshilfeersuchen seien am 9. Januar 2024 "die Aktien der X._______AG im Rahmen der Aufhe- bung des Insolvenzverfahrens von Altaktionären auf eine Gruppe von ins- gesamt 9 Inverstoren übertragen" worden. Wenn die BaFin tatsächlich die

B-1427/2025 Seite 9 Verletzung allfälliger Stimmrechtsmitteilungen gemäss den §§ 33 ff. WpHG untersuche, dann würde ein Zeitraum von wenigen Tagen, in begründeten Fällen allenfalls gar von ein paar Wochen, ab dem Zeitpunkt der Übertra- gung der Aktien von den Altaktionären an die neuen Aktionäre genügen, um allfällige Stimmrechtsmitteilungsverletzungen zu untersuchen. Der Vor- instanz hätten diese Ungereimtheiten und Widersprüche im Amtshilfeersu- chen auffallen und sie hätte bei der BaFin zumindest entsprechende Rück- fragen stellen müssen. Stattdessen habe die Vorinstanz den im Amtshil- feersuchen von der BaFin präsentierten "Sachverhalt" in der angefochte- nen Verfügung trotz offenkundiger Widersprüche übernommen. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hält betreffend den hinreichenden Anfangsverdacht dagegen, dass die BaFin in ihrem Gesuch auch ausgeführt habe, dass ihr im Nachhinein bekannt geworden sei, dass mehr als 50% der X.- Aktien auf Depots des Beschwerdeführers übertragen worden seien. Die BaFin unterlege diese Aussage mit Angaben zur Anzahl der übertragenen Aktien auf die jeweiligen Schweizer Depots und das betreffende Trading- konto, wobei diese Angaben durch die von der FINMA edierten Bankunter- lagen bestätigt worden seien. Die Sachverhaltsschilderung der BaFin weise keine Fehler, Lücken oder Widersprüche auf. Vielmehr seien die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an den Anfangsverdacht vorliegend klarerweise erfüllt. Für Weiteres verweist die Vorinstanz in die- sem Zusammenhang auf ihre Verfügung vom 18. Februar 2025. 3.2.2 Was die Verhältnismässigkeit der Amtshilfe betrifft, führt die Vor- instanz sodann an, dass die angeforderten Informationen über den ge- nannten Zeitraum zur Abklärung dienten, wie viele Aktien an wen weiter gebucht worden seien oder weiterhin auf einem Depot-/Tradingkonto des Beschwerdeführers lägen und ob der Beschwerdeführer und/oder andere Abnehmerinnen und Abnehmer von X.-Aktien eine Stimmrechts- mitteilung hätten abgeben müssen. Die von der BaFin ersuchten Informa- tionen seien ohne Weiteres zweckdienlich, deren diesbezügliche Untersu- chungen zu fördern, und stellten in keiner Weise eine Beweisausforschung dar. Es sei auch zu bedenken, dass je länger eine Stimmrechtsmitteilung ausbleibe, desto bedeutender die Konsequenzen sein könnten. Der Be- schwerdeführer habe im vorliegenden Fall per 11. September 2024 zusam- mengefasst immer noch knapp (...) Stück der fraglichen Titel (...) und (...) gehalten. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei gemäss ihrer Auffassung vorliegend erfüllt.

B-1427/2025 Seite 10 4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der BaFin gemäss ständiger Rechtsprechung um eine ausländische Aufsichtsbehörde handelt, welcher die Vorinstanz Amtshilfe leisten darf (vgl. BVGE 2015/27 E. 2; 2011/14 E. 4; 2007/28 E. 4; Urteile des BVGer B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.2; B-7551/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.1). Sie hat in ihrem Amtshilfege- such die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der Infor- mationen zugesichert. Zudem enthält die angefochtene Verfügung einen entsprechenden Vorbehalt. 4.2 Die BaFin hat vorliegend in ihrem Amtshilfegesuch ausgeführt, dass am 9. Januar 2024 die Aktien der X._______AG im Rahmen der Aufhebung des Insolvenzverfahren von den Altaktionären auf eine Gruppe von insge- samt neun Inverstoren übertragen worden seien, wobei die Inverstoren, soweit erforderlich, Stimmrechtsmitteilungen nach § 33 WpHG abgegeben hätten. Erst im Nachgang seien ihnen Informationen bekannt geworden, wonach nicht sämtliche Aktien direkt an die Inverstoren, sondern mehr als 50% der Aktien auf Depots des Beschwerdeführers übertragen worden seien, obwohl dessen Beteiligung laut Verteilschlüssel bei unter 3% gele- gen habe. Unklar sei, wie viele Aktien an wen weiter gebucht worden seien oder weiterhin auf eines dem Beschwerdeführer direkt oder indirekt zuzu- ordnenden Depot liegen würden. Laut BaFin dienten die angefragten Infor- mationen dazu, zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer und/oder andere Abnehmerinnen und Abnehmer von Aktien eine Stimmrechtsmitteilung hät- ten abgeben müssen. 4.3 Aus den Ausführungen der BaFin geht klar hervor, dass gemäss offizi- ellem Verteilschlüssel aus dem Insolvenzverfahren alle Meldepflichten ein- gehalten worden seien, die BaFin jedoch nachträglich Informationen erhal- ten habe, wonach die effektive Verteilung nicht dem offiziellen Verteil- schlüssel entsprochen habe. So weist die BaFin insbesondere darauf hin, dass gemäss ihren Informationen über 50% der Aktien auf Depots des Be- schwerdeführers übertragen worden seien und unklar sei, ob er diese noch halte oder ob sie allenfalls weiter transferiert worden seien. Zur Untermau- erung dieser Aussagen nennt die BaFin die konkrete Anzahl der Aktien, welche gemäss ihrer Information an die Depots des Beschwerdeführers in der Schweiz übertragen worden seien. Diese Informationen wurden durch die Abklärungen der Vorinstanz bestätigt. Die angeforderten Unterlagen sollen der BaFin helfen, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der X._______AG zu Meldepflichtverletzungen

B-1427/2025 Seite 11 gekommen sei. Die von der BaFin angeforderten Informationen sind ohne Weiteres geeignet ihr Aufsichtsverfahren betreffend Verletzung von allfälli- gen Meldepflichten zu unterstützen, indem daraus hervor geht, wie viele Aktien der Beschwerdeführer zu welchem Zeitpunkt gehalten hat und an wen allenfalls Aktien der X._______AG weiter übertragen wurden. Dies wird von der BaFin schlüssig und nachvollziehbar darlegt. Die BaFin legt sodann den bereits bekannten Sachverhalt dar, nennt die gesetzlichen Grundlagen für ihr Verfahren und erklärt, welche Informationen und wes- halb diese für ihr Verfahren notwendig sind. Die Ausführungen der BaFin sind weder offensichtlich falsch noch widersprüchlich. Aus den Ausführun- gen der BaFin geht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – klar hervor, dass sie in einem ersten Moment davon ausgegangen sei, dass die Meldepflichten nach den §§ 33 ff. WpHG nach dem offiziellen Verteil- schlüssel eingehalten worden seien. Dass die BaFin aufgrund nachträglich ihr bekannt gewordenen Informationen (vgl. Amtshilfegesuch vom 11. Sep- tember 2024, S. 2) davon ausgehe, dass nicht sämtliche Aktien direkt an die Investoren verteilt worden seien, sondern über 50% der Aktien der X._______AG auf Depots des Beschwerdeführers übertragen worden seien und damit der Verteilschlüssel nicht eingehalten worden sei, ergibt sich aus den Ausführungen im Amtshilfegesuch widerspruchsfrei. Die von der BaFin angegebenen Informationen wurden darüber hinaus durch die Abklärungen der Vorinstanz bestätigt. Die Ausführungen des Beschwerde- führers vermögen den Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Verstosses gegen das deutsche Finanzmarktaufsichtsrecht nicht zu entkräften. Ob schlussendlich eine der Transaktionen tatsächlich zu einer Verletzung der Meldepflichten nach den §§ 33 ff. WpHG geführt hat, ist eine Frage des materiellen deutschen Rechts, welche von der Vorinstanz nicht zu beant- worten ist. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht einen hinrei- chenden Anfangsverdacht angenommen. 4.4 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Amtshilfe ist sodann festzu- halten, dass gemäss BaFin unklar sei, wie viele Aktien an wen weiter ge- bucht worden seien oder weiterhin auf dem Beschwerdeführer direkt oder indirekt zuzuordnenden Depots liegen würden. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass die BaFin nicht nur bezweckt festzustellen, ob allenfalls Meldepflichten durch ihn (den Beschwerdefüh- rer) verletzt wurden, wofür wohl effektiv Informationen bzw. Dokumente über die dem Beschwerdeführer direkt oder indirekt zuzuordnenden De- potaktivitäten über einige wenige (Handels-)Tage oder Wochen ausreichen würden, sondern auch, ob etwaige andere Abnehmerinnen und Abnehmer Meldepflichten nach den §§ 33 ff. WpHG verletzt hätten, indem ihnen von

B-1427/2025 Seite 12 den Depots/Tradingkonten des Beschwerdeführers im Nachhinein Aktien übertragen wurden. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die BaFin eine Auflistung aller Transaktionen/Buchungen ab dem 1. Januar 2024 bis zum 11. September 2024 fordert. Die von ihnen angeforderten Informationen sind für die Abklärung der allfälligen Verletzung von Melde- pflichten durch den Beschwerdeführer bzw. weitere Personen potentiell re- levant und damit sachbezogen. Entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers ist darin keine unzulässige Beweisausforschung bzw. fishing ex- pedition zu sehen. Die Übermittlung der gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2025 genannten Informationen erweist sich nach dem Gesagten auch als verhältnismässig. 5. 5.1 Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das Steuerverzeichnis der D._______ gemäss Dispositivziffer Nr. 1.4 der Verfügung vom 18. Februar 2025 grundsätzlich geschwärzt werde (fünftes Aufzählungszeichen; vgl. angefochtene Verfügung, S. 4) und lediglich Informationen zu den X.-Aktien übermittelt würden, wurde bereits mit der angefochtenen Verfügung dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers entsprochen, wonach die offensichtlich nicht im Zusammenhang mit der zu untersuchenden Angelegenheit stehenden Informationen auf den S. 2 und 3 des Steuerverzeichnisses vom 1. Januar 2024 bis 1. September 2024 der D. vor einer allfälligen Übermittlung durch die Vorinstanz an die BaFin zu schwärzen seien. 5.2 Nach dem Gesagten fehlte es im Zusammenhang mit dem vom Be- schwerdeführer formulierten Eventualbegehren bereits bei der Beschwer- deeinreichung an einem schutzwürdigen Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG im Sinne eines aktuellen und praktischen Interesses, welches im praktischen Nutzen besteht, der sich ergibt, wenn ein Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtli- che Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14 E. 4.4; 140 II 214 E. 2.1; 123 II 285 E. 4; BVGE 2007/12 E. 2.1; Urteile des BVGer B-1040/2023 vom 8. August 2024 E. 2.3; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 1.2.7).

B-1427/2025 Seite 13 Folglich ist auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht einzutre- ten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil des BGer 8D_6/2019 vom 4. Februar 2020 E. 1.3; ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N. 4). 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe erfüllt sind, weshalb diese in dem durch die angefochtene Verfügung vorgesehenen Umfang zu gewähren ist. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als vollstän- dig unterliegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles sind die Kosten auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. b VGKE). Dieser Betrag ist dem vom Beschwerdeführer in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 7.2 Als unterliegende Partei ist dem Beschwerdeführer keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). 8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter- gezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist endgültig.

(Dispositiv nächste Seite)

B-1427/2025 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Chiara Piras Silas Bänziger

Versand: 29. April 2025

B-1427/2025 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)

Zitate

Gesetze

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Bundesgesetz

  • Art. 33 Bundesgesetz

FINMAG

  • Art. 42 FINMAG

i.V.m

  • Art. 2 i.V.m
  • Art. 31 i.V.m

VGKE

  • Art. 3 VGKE
  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

WpHG

  • §§ 33 WpHG

Gerichtsentscheide

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