Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-1364/2019
Entscheidungsdatum
29.01.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1364/2019

Urteil vom 29. Januar 2020 Besetzung

Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

SUVA, Avenue de la Gare 23, Case postale 287, 1001 Lausanne, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand

Prüfungsergebnis Sicherheitsfachleute EKAS; Verfügung vom 27. Februar 2019.

B-1364/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) legte am 6./7. Februar 2019 die Diplomprüfung "Sicherheitsfachleute EKAS" ab. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 teilte ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA; nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Aus dem beigelegten Notenblatt vom 26. Februar 2019 geht hervor, dass seine Leistung im Prüfungselement B ("Dokumentation und Präsen- tation") mit der Note 3.5 bewertet wurde. Im Prüfungselement A erhielt der Beschwerdeführer die Note 5.5, im Prüfungselement C die Note 5. B. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 18. März 2019 Be- schwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinn- gemäss, die Prüfung sei als bestanden zu erklären. Zur Begründung macht er eine Unterbewertung seiner Leistung, insbesondere im Prüfungsele- ment B, geltend. C. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten des Beschwerdeführers. D. In seiner Replik vom 22. August 2019 hält der Beschwerdeführer sinnge- mäss an seinem Antrag und dessen Begründung fest. E. In ihrer Duplik vom 15. Oktober 2019 verweist die Vorinstanz sinngemäss auf eine beiliegende verbesserte und ergänzte Stellungnahme des Prü- fungsleiters und der Fachexperten, die vom 9. September 2019 datiert. F. Die mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 gebotene Gelegenheit zur ab- schliessenden Stellungnahme hat der Beschwerdeführer innert der gesetz- ten Frist nicht wahrgenommen. G. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

B-1364/2019 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2019 ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungs- gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Ziff. 24.1 des Reglements vom 24. März 2011 für die Prüfung der Spezia- listinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit [nachfolgend: EKAS-Reg- lement] i.V.m. Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezem- ber 2002 [BBG, SR 412.10] und Art. 31 f. und Art. 33 Bst. e des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich – ebenso wie das Bun- desgericht (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2, 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen) – in ständiger Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprü- fung von Prüfungsleistungen, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der vorinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab- weicht. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen oft- mals Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittel- behörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen

B-1364/2019 Seite 4 Kandidierenden in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.1 und 4.3, 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.2, B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). 2.3 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die korrigierenden Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Den korrigierenden Experten kommt hierbei grundsätzlich ein gros- ser Beurteilungsspielraum bei Überlegungen und Berechnungen hinsicht- lich der Gewichtung der verschiedenen Aufgaben zu, sowohl betreffend de- ren vollständige Korrektheit als auch die Frage, wie viele Punkte für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsge- richt geht mithin davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erst- bezie- hungsweise Vorinstanz zu setzen. Solange konkrete Hinweise auf Befan- genheit fehlen und die Beurteilung nicht als offenbar fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollstän- dig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Per- son beantwortet werden, und dass die Auffassung der Experten, insbeson- dere soweit sie von den erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.3, B-5616/2017 vom 12. März 2018 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). 2.4 Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerde- führer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte oder entspre- chende Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertret- bar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs- leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1; kritisch dazu: PATRICIA EGLI, Gerichtli- cher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schwei- zerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f. mit weiteren Hinweisen, wonach eine Aus- einandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungs- nachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). Die Behauptung

B-1364/2019 Seite 5 allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskom- mission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollstän- dig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.4 und B-5353/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 3.3). 2.5 Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Be- wertung der Prüfungsleistungen. Ist dagegen die Auslegung oder Anwen- dung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen, 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-5353/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 3.3, B-6252/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3 und B-1188/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2.3). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung be- treffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Be- schwerdeführer (zum Ganzen: Urteile des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.5 und B-5284/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Nach Art. 27 Bst. a BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eid- genössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Pra- xis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zustän- digen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Staatssekretariat für Bildung, For- schung und Innovation SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). 3.2 Gemäss dem gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG erlassenen EKAS-Reg- lement können bei der Vorinstanz nach erfolgreichem Besuch der entspre- chenden EKAS-Lehrgänge und dem Erfüllen der Voraussetzungen für die Diplomierung Diplome als Sicherheitsfachmann/Sicherheitsfachfrau er- langt werden (Ziff. 1.1 und 1.3 EKAS-Reglement). 3.3 Die Prüfungskommission beaufsichtigt und leitet die Prüfungen (Ziff. 3.1 EKAS-Reglement). Die Leitung Ausbildung bestimmt das Prü- fungsteam, ist verantwortlich für das Erstellen der Prüfungsaufgaben, der

B-1364/2019 Seite 6 Musterlösungen sowie der Bewertungskriterien, überwacht den ordnungs- gemässen Ablauf der Prüfungen und entscheidet auf Antrag des Prüfungs- teams über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen (Ziff. 4 EKAS- Reglement). Das Prüfungsteam besteht aus der Prüfungsleitung (in der Regel ein Kursleiter) und den Fachexperten (Ziff. 5 EKAS-Reglement). 3.4 Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung, die Dokumentation und Präsentation eines Programms zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in einem Betrieb sowie das Erstellen einer sys- tematischen Gefährdungsermittlung (Ziff. 7 EKAS-Reglement). 3.5 Gegenstand der Dokumentation (Hausarbeit) und Präsentation sind die selbständige Analyse einer konkreten Problemstellung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie ein Lösungsvor- schlag (Ziff. 9.1 EKAS-Reglement). Die Dokumentation und Präsentation wird von der Prüfungsleitung und zwei Fachexperten bewertet. Ein Fach- experte zeichnet den wesentlichen Inhalt der Präsentation auf (Ziff. 9.2 und 9.3 EKAS-Reglement). 3.6 Die Leistungen werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 be- wertet. Die Noten 6 bis 4 sind genügend, die Noten 3 bis 1 ungenügend. Die Prüfenden setzen die Bewertung gemeinsam fest. Sind sie sich nicht einig, wird von den Notenvorschlägen das arithmetische Mittel errechnet (Ziff. 19 EKAS-Reglement). Die Prüfung als Sicherheitsfachmann gilt als bestanden, wenn das Prüfungselement B ("Dokumentation und Präsenta- tion") mindestens mit der Note 4 benotet wird, der Notendurchschnitt der Leistungsbewertungen aller drei Prüfungselemente mindestens 4 beträgt und keine Note unter 3 liegt (Ziff. 11 EKAS-Reglement). Wer die Prüfung insgesamt nicht besteht, kann die nicht bestandenen Prüfungselemente in- nerhalb eines Jahres wiederholen, wobei die Leitung der Ausbildung diese Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken kann (Ziff. 21.1 EKAS-Regle- ment). Nicht bestandene Prüfungselemente können maximal zweimal wie- derholt werden (Ziff. 21.2 EKAS-Reglement).

B-1364/2019 Seite 7 4. Der Beschwerdeführer hat die Anforderungen für das Bestehen der Dip- lomprüfung gemäss Ziffer 11 EKAS-Reglement im Rahmen der Diplomprü- fung nicht erfüllt, da seine Leistung im Prüfungselement B («Dokumenta- tion und Präsentation») mit der ungenügenden Note 3.5 bewertet worden ist (Notenblatt vom 26. Februar 2019, Vernehmlassungsbeilage 13). Der Beschwerdeführer erzielte in diesem Prüfungselement insgesamt 85 Punk- te (Vernehmlassungsbeilage 12, B.3). Für eine genügende Note wären laut Vernehmlassung 90 Punkte notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Unterbewertung seiner Leistung geltend. Er be- gehrt insbesondere die Korrektur der Bewertung für das Prüfungselement B («Dokumentation und Präsentation») von 3.5 auf mindestens 4.0, womit die Diplomprüfung insgesamt als bestanden gelten würde. 5. In seiner als «Einsprache» betitelten Eingabe vom 18. März 2019 bemerkt der Beschwerdeführer einleitend, die Bewertung des Prüfungselements B erscheine ihm «sehr streng, wenn nicht sogar starr auszufallen», dies ins- besondere im Kontext der reellen Diversität (Branchen, Unternehmen, Teil- nehmer, Unfallzahlen etc.) und der fiktiven Geschäftsleitung. Er bringt an- schliessend stichwortartig und pro Beurteilungsziffer diverse und wie er sie selber nennt «konkrete Kritikpunkte» vor, welche er in seiner Replik mit Verweis auf seine erste Eingabe teilweise erläutert oder aufgrund der zwi- schenzeitlich erfolgten Stellungnahme der Erstinstanz ergänzt. 5.1 Anlässlich der Vernehmlassung der Vorinstanz haben sich die korrigie- renden Experten zunächst in einer undatierten und nicht unterzeichneten ersten Stellungnahme und nach entsprechender Aufforderung des Ge- richts schliesslich in einer umfassend ergänzten Stellungnahme vom 9. September 2019 (nachfolgend: ergänzte Stellungnahme) mit jedem ein- zelnen «Kritikpunkt» des Beschwerdeführers eingehend auseinanderge- setzt. Ab Seite 7 derselben nehmen die Experten ausserdem zu den ein- zelnen Punkten der Replik des Beschwerdeführers Stellung. Die Experten legen namentlich dar, inwiefern die erteilten Punkte bei den jeweiligen Auf- gaben für die Antworten des Beschwerdeführers als angemessen zu er- achten seien. Sie erklären zudem ausführlich, aus welchem Grund sie dem Beschwerdeführer nicht die geforderte Punktzahl vergeben haben und wel- che Antwort für die volle Punktzahl erwartet wurde. Die Experten weisen schliesslich auf Fehler und inhaltliche Schwächen des Beschwerdeführers hin und benennen Stichworte, Abläufe und Zusammenhänge, welche die-

B-1364/2019 Seite 8 ser nicht erwähnt, zu oberflächlich oder unklar abgehandelt bzw. unzutref- fend, unpräzise oder unvollständig wiedergegeben hat. Nach dieser detail- lierten Überprüfung haben die korrigierenden Experten ihre Bewertung im Prüfungselement B («Dokumentation und Präsentation») unverändert be- lassen. 5.2 Dabei ist anzumerken, dass der Beurteilungsbogen vom 7. Februar 2019 für das hier streitige Prüfungselement B unter Ziffer 1 betreffend den Inhalt der Dokumentation die einzelnen Beurteilungskriterien stichwortartig und mit Angabe der maximalen Punktezahl explizit auflistet (nachfolgend: Beurteilungsbogen 1). Dies gilt gleichermassen für Ziffer 2 des besagten Beurteilungsbogens, welche die entsprechenden Beurteilungskriterien be- treffend den Inhalt der Präsentation nennt (nachfolgend: Beurteilungsbo- gen 2) sowie Ziffer 3, die jene hinsichtlich Auftritt und Zeit der Präsentation bezeichnet (nachfolgend: Beurteilungsbogen 3). Für jede der soeben er- wähnten Ziffern (1 bis 3) hätte der Beschwerdeführer total 50 Punkte und damit für das vorliegend zu beurteilende Prüfungselement B insgesamt 150 Punkte (d.h. 3 x 50 Punkte) erzielen können. Mit anderen Worten ist jeder Teil (Ziffern 1 bis 3) punktemässig für sich allein zu betrachten, auch wenn unter den verschiedenen Ziffern (1 bis 3) teilweise dieselben Kriterien beurteilt wurden. Damit können beispielsweise doppelte Punktabzüge (d.h. einmal für den Inhalt der Dokumentation und ein weiteres Mal für den Inhalt der Präsentation) von vornherein ausgeschlossen werden. Der Beurteilungsbogen für das gegenständliche Prüfungselement B («Do- kumentation und Präsentation») und damit sämtliche Beurteilungskriterien (mit Bezug auf die vorerwähnten Ziffern 1 bis 3) wurden dem Beschwerde- führer zudem unbestrittenermassen anlässlich der Lektion-Nr. 201 am 12. Oktober 2018 mündlich präsentiert und schriftlich abgegeben (vgl. Ver- nehmlassungsbeilagen 1g, 7 bis 9). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Beurteilungskriterien pro zu beur- teilenden Teil des streitbetroffenen Prüfungselements B bereits rund vier Monate vor dem Prüfungstermin kannte oder zumindest kennen musste. Des Weiteren lagen zwischen dem Termin der Abgabe der Dokumentation (22. Januar 2019) und der Präsentation (7. Februar 2019) rund zwei Wo- chen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 2a). Der Beschwerdeführer hätte da- mit genügend Zeit gehabt, unabhängig vom Inhalt der Dokumentation (auch) seine anschliessende Präsentation sowohl punkto Inhalt als auch insbesondere hinsichtlich Auftritt nach den ihm bekannten Beurteilungskri- terien auszurichten. Die diesbezüglich allgemeine Rüge des Beschwerde-

B-1364/2019 Seite 9 führers, wonach die fünf fehlenden Punkte in der Bewertung des Prüfungs- elements B «einem starren und zu strengen Beurteilungsgerüst» entspre- chen würden, sind angesichts der Tatsache, dass ihm die einzelnen Beur- teilungskriterien wie erwähnt nach Ziffern für jeden Teil des Prüfungsele- ments B bekannt waren, nicht zu hören. Bezeichnenderweise führt der Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang selber aus, die Analyse der Un- fallzahlen, das darauf aufbauende Sicherheitsprogramm und den Präsen- tationsteil, entgegen den sehr einfachen und klaren Erwartungen der Prü- fungsbewertung (s. Beurteilungsbogen Prüfungselement B), mit Sicherheit «inhaltlich mindestens genügend aber zu umfangreich und nicht ganz exakt nach der Reihenfolge des Beurteilungsbogens gestaltet» zu haben. Die Nichteinhaltung der vorgegebenen Reihenfolge der Beurteilungskrite- rien hat er mithin selber zu verantworten. 5.3 Vorliegend erweisen sich jene Vorbringen des Beschwerdeführers, wel- che ungenügend oder überhaupt nicht substantiiert sind, im Hinblick auf die oben in Erwägung 2 dargelegten Grundsätze für eine Gutheissung der Beschwerde von vornherein als unbehelflich. Denn auf diese Vorbringen hat das Gericht nicht näher einzugehen, wenn der Beschwerdeführer – wie vorliegend – über weite Strecken keinerlei überzeugende Anhaltspunkte oder Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass die Anforderung eindeutig zu hoch waren oder seine Prüfungsleis- tung offensichtlich unterbewertet wurde (vgl. oben E. 2.4). In diesem Zu- sammenhang reicht es beispielsweise nicht aus, ohne nähere Begründung oder Beweismittel geltend zu machen, die Kritik der Examinatoren hinsicht- lich «Umfang und Sorgfalt» sei nicht nachvollziehbar. Auch das schlichte Beharren auf seinem bisherigen Standpunkt, indem der Beschwerdeführer beispielsweise (weiterhin) unsubstantiiert vorbringt, mehrere Ursachen nach dem «Warum-Prinzip» aufgelistet zu haben, während die Experten in ihrer ergänzten Stellungnahme namentlich das Fehlen von konkreten bzw. kausalen Ursachen sowie deren Herleitung und Struktur nach «Gefährdun- gen/unsicherere Bedingungen/unsichere Handlungen» bemängeln, ge- nügt den vorerwähnten Anforderungen für eine detaillierte Behandlung der betreffenden Vorbringen nicht (vgl. oben E. 2.4). Obwohl ihm das Bundes- verwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 die Möglichkeit einräumte, zur ergänzten Stellungnahme der Experten abschliessend Stel- lung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer davon nicht Gebrauch. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es mit Bezug auf die konkrete Punkte- vergabe verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erst- und Vorinstanz zu setzen (oben E. 2.3). Vielmehr erweisen sich die jeweiligen Expertenbeurteilungen, auf die sich die hier global gewürdigten Vorbringen

B-1364/2019 Seite 10 des Beschwerdeführers beziehen, allesamt als nachvollziehbar und ein- leuchtend, sodass diesbezüglich auf die Meinung der Experten abzustellen ist. Kommt hinzu, dass vorliegend konkrete Hinweise auf Befangenheit der eingesetzten Experten fehlen, was der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend macht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Bewertung der Prü- fungsleistung des Beschwerdeführers zu wiederholen (oben E. 2.2 f.). Im Folgenden ist daher nur auf die nach Ansicht des Bundesverwaltungs- gerichts genügend substantiierten Rügen des Beschwerdeführers einzu- gehen. Dabei nimmt sich das Gericht zunächst den hinreichend gerügten Beurteilungskriterien der Ziffer 1 an (E. 6), danach jenen der Ziffer 2 (E. 7), bevor es schliesslich die Kriterien der Ziffer 3 würdigt (E.8). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Punktevergabe für das Beur- teilungskriterium «Struktur / Gestaltung» der Ziffer 1.1. 6.1.1 Unter diesem Titel moniert der Beschwerdeführer, dass im Kapitel "1.1. Zusammenfassung – Status Arbeitssicherheit 2016 und 2017" die von der Vorinstanz beanstandeten Inhalte (wie z.B. Anzahl Betriebsunfälle [BU], Angaben über die wichtigsten Unfallarten und deren Ursachen, Ab- wesenheitstage und Kosten pro BU) zwar fehlen würden, sich die betref- fenden Angaben aber in den übrigen Kapiteln fänden und von dort hinzu- zuziehen seien (Replik, S. 2). Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Die Experten begründen die betreffenden Punktabzüge für die fehlenden Inhalte der Zusammenfas- sung unter anderem damit, dass die Zusammenfassung für das Manage- ment die wesentlichen Inhalte aus dem Bericht beinhalten müsse, um das Management beim Entscheid zu unterstützen, die Kampagne zu befürwor- ten. Diese Begründung ist einleuchtend. 6.1.2 Der Beschwerdeführer behauptet hinsichtlich der Ziffer 1.1 ferner, in der Zusammenfassung einen Schwerpunkt hervorgehoben zu haben (Be- schwerde, S. 2). Laut ergänzter Stellungnahme der Experten hat der Beschwerdeführer als "Schwerpunkt" formuliert «Grosses Verbesserungspotential für die Arbeits- sicherheit gibt es mit moderater Investition primär bei der Wahl besserer Arbeitsmittel (...)». Dies sei indes an und für sich kein Schwerpunkt, son-

B-1364/2019 Seite 11 dern eine Verbesserungsmassnahme. Aus der multidimensionalen Strich- liste sei nicht ersichtlich, welchen Schwerpunkt der Beschwerdeführer wähle. Ein Statement bzw. die Begründung eines allfälligen Schwerpunk- tes fehlten hier gänzlich. 6.1.3 Weil die geforderten Inhalte in keiner Weise aus der Zusammenfas- sung des Beschwerdeführers hervorgehen, ist der Abzug von 2 Punkten hinsichtlich des Beurteilungskriteriums 1.1 («Struktur / Gestaltung») für das Gericht nachvollziehbar und folglich nicht zu beanstanden. 6.2 6.2.1 Bezüglich des unter Ziffer 1.4 beurteilten Kriteriums «Zielformulie- rung» beanstandet der Beschwerdeführer, dass eine bessere Erfassung der Beinahe-Unfälle dem Ziel diene, die Betriebsunfälle zu reduzieren (Replik, S. 2). 6.2.2 Die Fachexperten erteilten dem Beschwerdeführer im Beurteilungs- bogen für dieses Kriterium drei von vier Punkten. Sie begründen den Punk- tabzug damit, dass das grosse Steigerungspotential der Erfassung von Beinahe-Unfällen mit dem Ziel der Kampagne nichts zu tun habe. Es handle sich um eine Massnahme, die auch nicht in Relation mit den Ursa- chen der Schwerpunkts-Betriebsunfälle stehe. Ziel müsse die Reduktion der Betriebsunfälle sein. Deshalb sei hier der Abzug eines Punktes erfolgt. Der Beschwerdeführer habe eine Massnahme als Ziel formuliert. Das Nicht-Erfassen der Beinahe-Unfälle führe nicht zu Ereignissen, die einen Unfall verursachen könnten (ergänzte Stellungnahme, S. 3 und 9). 6.2.3 Diese Ausführungen der Examinatoren und des Prüfungsleiters sind überzeugend. Der Beschwerdeführer räumt mit seinem oben erwähnten Einwand (E. 6.2.1) selbst ein, dass die eben erwähnte Erfassung nicht selbst ein Ziel ist, sondern diesem lediglich diene. Der moderate Abzug von 1 Punkt ist vertretbar. 6.3 6.3.1 Was den unter Ziffer 1.5 beurteilten "Massnahmenplan" betrifft, mo- niert der Beschwerdeführer, in seiner Dokumentation «konkrete Massnah- men (Beschaffung von Sicherheitsmessern usw.)» genannt zu haben. Die Zusammenhänge würden sich aus der vorgängigen Betrachtung des In- halts unter dem Titel Ursachen ergeben (Beschwerde und Replik, S. 2).

B-1364/2019 Seite 12 Die Fachexperten haben dem Beschwerdeführer für diesen Teilaspekt der Beurteilung null von einem möglichen Punkt gegeben. Sie begründen dies unter Angabe von Beispielen damit, dass der Zusammenhang der vorge- schlagenen Massnahme mit den aufgelisteten Ursachen nicht immer ge- geben sei. Wenn beispielsweise als Massnahme aufgeführt werde, «Werk- statt-Rundgänge müssen konsequent durchgeführt [werden]», frage sich, wo die Ursache liege, die dies nötig mache. Unklar sei auch, was «konkret durchgeführt» heisse. Diese Begründung der Experten kann nachvollzo- gen werden. 6.3.2 Mit Bezug auf das Kriterium «Massnahmen sind verhältnismässig, durchführbar, zielorientiert» der Ziffer 1.5 macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, die Verhältnismässigkeit ergebe sich «bei Gegenüber- stellung der Kosten zusätzlicher Massnahmen (+ 4'500 CHF) von den ef- fektiven Kosten durch Unfälle in der Vergangenheit (470'000 CHF)». In ihrer ergänzten Stellungnahme weisen die Experten darauf hin, dass bei diesem Kriterium die Verhältnismässigkeit und die Zielorientierung der vor- geschlagenen Massnahmen hinterfragt worden seien. Punkto Verhältnis- mässigkeit wird der Punktabzug damit begründet, dass sich die Fr. 470'000.– aus dem Bericht auf alle BU in den Jahren 2017/2018 beziehen würden und nicht nur auf die Schwerpunkte. Deshalb könnten die Massnahmen- kosten von Fr. 4'500.– nicht mit den Fr. 470'000.– für einen Kosten-/Nut- zen-Vergleich in Relation gesetzt werden. Dagegen ist nichts einzuwen- den. 6.3.3 Im Ergebnis ist nachvollziehbar, dass die Experten die Leistung des Beschwerdeführers beim unter Ziffer 1.5 beurteilten Kriterium "Massnah- menplan" mit fünf von zehn Punkten bewertet haben. 6.4 Hinsichtlich des unter Ziffer 1.7 beurteilten Kriteriums "Antrag" macht der Beschwerdeführer geltend, einen Antrag formuliert und «Kosten/Nut- zen aufgezeigt» zu haben (Beschwerde, S. 2). 6.4.1 Der Beschwerdeführer erhielt unter Ziffer 1.7 beim Kriterium "Antrag formuliert" null von zwei Punkten (Beurteilungsbogen 1; ergänzte Stellung- nahme, S. 4). Die Experten begründen ihre Beurteilung damit, dass kein Antrag vorhanden sei. Beim Kapitel "Antrag" stehe nur der Titel. Der Text, der diesem nachfolge, spreche nicht die Geschäftsleitung an. Es handle sich nicht um einen Antrag wie z.B. «Hiermit ersuche ich die Geschäftslei- tung um die Genehmigung des vorgestellten Vorgehensplans, die Freigabe

B-1364/2019 Seite 13 der dafür notwendigen Ressourcen und Kompetenzen (...)». Ein Titel "An- trag" auf Seite 16 der Dokumentation bedeute noch nicht, dass ein Antrag formuliert worden sei. Diese Beanstandungen der Experten und des Prü- fungsleiters sind für das Gericht nachvollziehbar und begründet. 6.4.2 Für das Kriterium «Kosten/Nutzen aufgezeigt» der Ziffer 1.7 erhielt der Beschwerdeführer weitere zwei Punkte Abzug. Den Aussagen der Prü- fungsexperten zufolge seien die Kosten der Massnahme zwar aufgeführt. Es werde aber kein finanzieller Nutzen dargelegt. Zum Nutzen seien ein Paar generische Aussagen formuliert, die so nicht überzeugend seien. 6.4.3 Der Beschwerdeführer vermag hinsichtlich der Ziffer 1.7 nicht darzu- legen, inwiefern seine Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde. 7. 7.1 Mit Bezug auf Ziffer 2, welche wie erwähnt den Inhalt der Präsentation betrifft (oben E. 5.2), beanstandet der Beschwerdeführer zunächst die Punktevergabe für das Kriterium «Struktur / Gestaltung» der Ziffer 2.1. 7.1.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Kriteriums «Inhalt und Zielsetzung des Programms» geltend, das Ziel sei ersichtlich und erwähnt, nämlich den steigenden Unfallzahlen entgegen zu wirken (Beschwerde, S. 2). Das Ziel sei, die Vorstellung der «Sicherheitskampagne Frühling 2019», was er beim Halten der Präsentation auch in der Begrüssung an- gesprochen habe (Replik, S. 3). 7.1.2 Für dieses Kriterium erhielt der Beschwerdeführer drei von sechs Punkten. Dies mit der Begründung, dass am Anfang einer Präsentation von den Kandidaten erwartet werde, dass sie über das Ziel der Präsentation informierten und nicht nur über das Ziel des Sicherheitsprogramms. Dies sei nicht erfolgt. Das Ziel der Präsentation sei nicht mit dem Titel des Si- cherheitsprogramms gleichzusetzen (ergänzte Stellungnahme, S. 9). 7.1.3 Diese Darstellung der Experten und des Prüfungsleiters erscheint zwar streng, aber angesichts des Ermessens der Experten für teilrichtige Antworten noch vertretbar. Was der Beschwerdeführer gegen deren Beur- teilung vorbringt, überzeugt nicht. 7.2 7.2.1 Was den unter Ziffer 2.4 beurteilte Themenbereich «Zielformulie- rung» anbelangt, bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei dem

B-1364/2019 Seite 14 von ihm auf Folie 11 der Präsentation genannten «Einbezug aller Mitarbei- ter für Erfassung von Beinahe-Unfällen gesamt-betrieblich mindestens 5 statt 0-2 Ereignisse pro Jahr» um Ziele und nicht um Massnahmen handle (Beschwerde, S. 2). Beinahe-Unfälle seien bis anhin noch nicht von allen Mitarbeitenden erfasst worden, dies zu ändern sei das Ziel (Replik, S. 3). 7.2.2 Diesbezüglich erteilten die Experten dem Beschwerdeführer zwei von vier möglichen Punkten. Je einen Punktabzug erhielt der Beschwerde- führer bei den Kriterien «ist das Ziel messbar» und «ist das Ziel erreichbar, realistisch» (s. ergänzte Stellungnahme, S. 5). Die Experten begründen ihre Beurteilung damit, dass die «Erfassung der Beinahe-Unfälle» kein Ziel, sondern eine Massnahme sei (Stellungnahme, S. 5). Demgegenüber seien 50 % weniger Unfälle mit Handverletzungen durchaus ein Ziel. Man müsse sich hier aber fragen, von was 50 % und wie viele Betriebsunfälle weniger einer 50%-igen Reduktion entsprächen. Mit diesen Ausführungen legen die Expertem den Abzug zweier Punkte plausibel und für das Gericht nachvoll- ziehbar dar. Eine offensichtliche Unterbewertung ist nicht ersichtlich. 7.3 7.3.1 Was das unter Ziffer 2.5 beurteilte Thematik «Massnahmenplan» be- trifft, beanstandet der Beschwerdeführer beim Kriterium «Mitwirkung Mitar- beiter und Vorgesetzte», dass er die Mitwirkung der Personen, die er in Folie 16 («Vorgehen») der Präsentation als zuständig genannt habe, dar- gelegt habe (Beschwerde, S. 2; Replik, S. 3). 7.3.2 Für das besagte Beurteilungskriterium erhielt der Beschwerdeführer null von einem möglichen Punkt (ergänzte Stellungnahme, S. 5). Die Ex- perten sind der Ansicht, dass in der Präsentation die Mitarbeitermitwirkung fehle (Beurteilungsbogen 2). Ein Hinweis auf die Mitwirkung von Mitarbei- tenden und Vorgesetzten sei nur bei einer Massnahme erwähnt worden. Auf der Folie 16 seien nur die Personen aufgelistet, die für die Umsetzung und Kontrolle der Massnahmen zuständig seien. Dass diese Personen auch bei der Festlegung der Massnahmen mitgewirkt haben, sei nicht ex- plizit formuliert (Stellungnahme, S. 5 und 9). Diese Beurteilung der Exper- ten und des Prüfungsleiters überzeugt und ist nicht zu beanstanden, zumal die Frage nach der Umsetzung des Plans Gegenstand der nachfolgenden Frage (Ziff. 2.6) war.

B-1364/2019 Seite 15 7.4 7.4.1 Angesichts der unter Ziffer 2.7 beurteilten Thematik «Antrag», kriti- siert der Beschwerdeführer hinsichtlich des Kriteriums «Kosten/Nutzen aufzeigen», dass die Folie 6 der Präsentation auf Schwerpunkte Bezug nehme (Beschwerde, S. 2). Auf der Folie 17 («Antrag») der Präsentation – wie auch auf S. 8 der Dokumentation – sei ein eigentlicher Nutzen, der sich auf die Schwerpunkte beziehe, formuliert (Beschwerde, S. 2; Replik, S. 3). Unter diesem Titel erhielt der Beschwerdeführer null von zwei möglichen Punkten (ergänzte Stellungnahme, S. 6). Dies mit der Begründung, dass die «K[osten]/N[nutzen] nicht in Zahlen ausgewiesen» seien (Beurteilungs- bogen 2). Auf Folie 6 der Präsentation seien die Gesamtkosten über alle Betriebsunfälle der Jahre 2015 bis 2017 aufgeführt. Diese stellten nicht das Sparpotential dar, weil sich das Sicherheitsprogramm nur auf einen Bruch- teil der Betriebsunfälle (Schwerpunkt/e) beziehe. Der Nutzen des Sicher- heitsprogramms könne sich nur auf die durch den Schwerpunkt verursach- ten Kosten beziehen. Die in Worten formulierten Nutzen seien generische Aussagen, die in dieser Form nicht überzeugend seien (ergänzte Stellung- nahme, S. 6). Diese Beurteilung der Prüfungsexperten ist nicht zu bean- standen. 7.4.2 Nach der Ansicht des Beschwerdeführers scheint für das Kriterium «Antrag formuliert» der Ziffer 2.7 relevant zu sein, wie seine Geschäftslei- tung den Antrag aufnehmen würde (vgl. Beschwerde, S. 2). Die Präsenta- tion sei klar an die Geschäftsleitung gerichtet, womit ein Antrag gegeben sei, selbst wenn er diesen nicht explizit in einem Satz ausgesprochen ha- ben sollte (Replik, S. 3). Für dieses Kriterium erhielt der Beschwerdeführer einen weiteren Minus- punkt. Die Experten sind der Ansicht, dass ein Antrag weiterhin fehle (er- gänzte Stellungnahme, S. 6). Wie schon hinsichtlich der Dokumentation (E. 6.4) vermag der Beschwerdeführer dem nichts Überzeugendes entge- genzuhalten. 7.4.3 Mithin ist der erfolgte Punktabzug von total drei Punkten unter Zif- fer 2.7 für das Gericht nachvollziehbar und verständlich begründet. 8. 8.1 Mit Bezug auf Ziffer 3, unter welcher eine Beurteilung des Auftritts und der Zeit der Präsentation erfolgt und wofür der Beschwerdeführer total

B-1364/2019 Seite 16 32 von 50 Punkten erzielt hat (vgl. Beurteilungsbogen 3), begnügt sich letz- terer teilweise damit, hinsichtlich der detaillierten Beurteilung der Experten lediglich nicht substantiierte Gegenbehauptungen anzubringen. Dort, wo die Experten beispielsweise (inhaltlich) den «roten Faden» bemängeln, er- achtet ihn der Beschwerdeführer ohne Weiteres als gegeben. Wenn die Experten betreffend das Kriterium «Vortragsweise, Tonfall, Körperspra- che» namentlich den fehlenden Blickkontakt beanstanden, hält der Be- schwerdeführer dafür, dieser sei nicht perfekt, aber ganz sicher allen Ex- perten gegenüber mehrmals vorhanden gewesen, ohne auf die einzelnen Bemerkungen der Experten einzugehen. Die Experten halten ferner allgemein fest, die inhaltlichen Schwächen hät- ten durch die Art und Weise, wie das Programm präsentiert worden sei, nicht wettgemacht werden können. Diese Schwächen hätten die Punkte- zahl bei den Kriterien «Aussagekraft, Argumentation» negativ beeinflusst (ergänzte Stellungnahme, S. 6). 8.2 Wie es sich hiermit verhält, muss vorliegend nicht eingehend geprüft werden. Denn wie das Gericht weiter oben bereits in allgemeiner Weise ausgeführt hat (E. 5.3), genügt die alleinige Behauptung des eigenen Standpunkts durch den Beschwerdeführer den Anforderungen an eine hin- reichend substantiierte Rüge nicht. Gerade mit Bezug auf die unter Ziffer 3 zu beurteilenden Beurteilungskriterien («Auftritt/Zeit») scheint der vom Be- schwerdeführer hinterlassene unmittelbare Eindruck bzw. die Wirkung sei- nes Auftritts auf die Experten von ausschlaggebender Bedeutung zu sein. Es wäre mit der Rechtsgleichheit gegenüber anderen Kandidierenden nicht vereinbar, diesbezüglich ohne spezifische Anhaltspunkte auf eine offenbar fehlerhafte Beurteilung oder gar auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung vorzuneh- men (vgl. oben E. 2.2). Die Beurteilung der Experten erscheint vielmehr auch hinsichtlich sämtlicher, unter Ziffer 3 beurteilten Kriterien nicht völlig unangemessen, sodass auf die Meinung der Experten abzustellen ist. 9. Zusammenfassend ist die Beurteilung der Prüfungsleistung des Beschwer- deführers im Prüfungselement «Dokumentation und Präsentation» ge- samthaft nicht zu beanstanden. Die Prüfungsexperten haben dem Be- schwerdeführer für das Gericht nachvollziehbar und einleuchtend 85 Punkte und damit die Note 3.5 erteilt. Damit ist die Voraussetzung von Ziffer 11 EKAS-Reglement, wonach die Prüfung als Sicherheitsfachmann

B-1364/2019 Seite 17 als bestanden gilt, wenn das Prüfungselement «Dokumentation und Prä- sentation» mindestens mit der Note 4 benotet wird, nicht erfüllt. Die Be- schwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.– festzu- setzen und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe bezahlten Kos- tenvorschuss zu entnehmen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 11. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weiter- gezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach endgültig.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

B-1364/2019 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin

Versand: 4. Februar 2020

Zitate

Gesetze

15

des

  • Art. 33 des

BBG

des

  • Art. 1 des
  • Art. 31 des

EKAS

  • Art. 1.3 EKAS
  • Art. 9.3 EKAS

VGKE

VwVG

Gerichtsentscheide

9
  • BGE 136 I 22914.05.2010 · 6.236 Zitate
  • B-1188/2013
  • B-1364/2019
  • B-3020/2018
  • B-5284/2018
  • B-5353/2018
  • B-5616/2017
  • B-5621/2018
  • B-6252/2018