B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1363/2012
U r t e i l v o m 13. M a i 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-1363/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A.______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde am 10. Juli 1959 geboren und ist schweizerisch-deutscher Doppelbürger. Er lebt seit seiner Geburt in Deutschland und hat in den Jahren 1984 bis 2007 freiwillige Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezahlt (IV-Akt. 19). Bis zum Jahre 2007 war er als Lastwagenfahrer bei der B._______ GmbH in der Schweiz tätig und arbeitete hiernach ebendort als Versandarbeiter in Nachtschicht (letzter Arbeitstag: 31. Mai 2010; IV-Akt. 29). Mit Formular vom 17. November 2009, eingegangen am 30. April 2010, meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (IV-Akt. 2). B. Aufgrund verschiedener Arztberichte sowie der Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung kam Dr. med. C., Facharzt für allgemeine innere Medizin FMH des regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (im Fol- genden: RAD), in der Stellungnahme vom 22. April 2011 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagen- fahrer seit dem 11. März 2010 zu 70 % arbeitsunfähig. Für eine Verwei- sungstätigkeit sei er vollständig arbeitsfähig (IV-Akt. 39). In der Invalidi- tätsbemessung vom 31. Mai 2011 stellte die Vorinstanz dem Validenein- kommen gemäss den Angaben des Arbeitgebers im Fragebogen vom 10. Januar 2011 (IV-Akt. 36) das Invalideneinkommen eines Druckarbei- ters, eines Kassiers im Einzelhandel oder eines Lagerbuchhalters ge- mäss den Erhebungen des Bundesamts für Statistik Genf (im Folgenden: BIT) zum deutschen Arbeitsmarkt gegenüber und ermittelte unter Berück- sichtigung eines Leidensabzugs von 15 % einen Invaliditätsgrad von 14.99 % (IV-Akt. 44). Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2011 kündigte sie dem Beschwerdeführer an, sein Leistungsbegehren werde abzuweisen sein (IV-Akt. 45). Mit Schreiben vom 9. August 2011 erhob der Beschwerde- führer hiergegen Einwand und kritisierte, es seien verschiedene ärztliche Befunde respektive Gutachten nicht ins Abklärungsverfahren einbezogen worden (IV-Akt. 48). Die entsprechenden Unterlagen liess er der Vorin- stanz mit Schreiben vom 1. September 2011 zukommen (IV-Akt. 51 bis 76). Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 erklärte RAD-Arzt Dr. med. C., die erwähnten Unterlagen würden keine neuen medizini- schen Elemente enthalten. Vielmehr gehe aus dem neu eingegangenen Gutachten von Dipl. med. D._______ vom 27. April 2011 (IV-Akt. 72) her-
B-1363/2012 Seite 3 vor, dass dem Beschwerdeführer weiterhin leichte Verweisungstätigkeiten zumutbar seien (IV-Akt. 82). Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 wies die Vorinstanz das Leistungs- begehren des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei zwar für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenfahrer zu 70 % arbeitsunfähig. Aufgrund der vorliegenden ärzt- lichen Unterlagen könne er indessen trotz der verminderten Sehkraft eine leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste gewinnbringende Tätigkeit, wie zum Beispiel im Bereich der allgemeinen Dienstleistungen als Hausmeister oder Aufseher, im Grosshandel als Lagerist oder in der Verwaltung / im Bürobereich eine einfache Tätigkeit ohne spezielle Quali- fikation als interner Kurier oder als Bote noch zu 100 % ausüben. Dabei erleide er eine Erwerbseinbusse von 15 %. Dieser Invaliditätsgrad be- rechtige nicht zu einer schweizerischen Invalidenrente. Hinsichtlich der im Vorbescheidverfahren neu eingereichten ärztlichen Unterlagen führte sie aus, auch Dr. D._______ habe im Gutachten von April 2011 die bereits bekannten Diagnosen erhoben und eine sechs- und mehrstündige Leis- tungsfähigkeit für leichte Verweisungstätigkeiten bejaht. Dr. E._______ habe im Befundbericht von Mai 2011 die bereits berücksichtigten degene- rativen Veränderungen wiederholt und ausdrücklich auf fehlende neurolo- gische Defizite hingewiesen. Dem Bericht von Dr. F._______ von August 2010 seien ebenfalls keine neuen Elemente zu entnehmen. Auch die Be- fundberichte der Aufenthalte von Februar und März 2011 in der Klinik für Augenheilkunde, (...) in G._______, dokumentierten lediglich die bekann- ten Augenleiden, insbesondere den vorhandenen Visus beider Augen, und belegten keine Verschlechterung seit anfangs 2010 (IV-Akt. 84). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Überprüfung. Zusammenfassend bringt er vor, die Vorinstanz verweigere ihm Rentenleistungen trotz der anerkannten Sehschwäche. Er sei seit dem 14. Februar 2011 krankgeschrieben und seither bereits zweimal operiert worden. Die Vorinstanz habe deshalb zu Unrecht behauptet, es habe sich seit 2010 keine gesundheitliche Verän- derung ergeben. Die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten beruf- lichen Tätigkeiten könne er aufgrund seiner Sehschwäche nicht mehr ausführen. Die Befunde, auf welche die Vorinstanz in der angefochtenen
B-1363/2012 Seite 4 Verfügung abgestellt habe, lägen ihm zwar nicht vor, er gehe jedoch da- von aus, dass diese seine Erkrankung respektive Behinderung nicht voll- ständig wiedergäben. Für die Beurteilung seiner Ansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung H._______ sei eine Begutachtung ausstehend. Diese sei durch die Vorinstanz ebenfalls zu berücksichtigen. Insbesondere sei seine Augenerkrankung gutachterlich abzuklären. D. In der Vernehmlassung vom 23. Mai 2012 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti- gen. Sie führt zur Begründung aus, für die Beurteilung der Rentenansprü- che sei die schweizerische Invalidenversicherung nicht an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger gebunden, weshalb der Beschwerde- führer aus der Zusprechung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde- rung durch die Deutsche Rentenversicherung in Bezug auf einen An- spruch aus der schweizerischen Invalidenversicherung nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Dasselbe gelte auch für den durch das deutsche Versorgungsamt festgestellten Grad der Schwerbehinderung. Der Begriff der Behinderung im Sinne des deutschen IX. SGB sei nicht identisch mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität im Sinne des schweizerischen IVG. Der RAD habe in Auswertung sämtlicher, der deutschen Rentenversicherung vorliegender medizinischer Unterlagen (bis September 2011, darunter auch die Berichte der Augenklinik über die Behandlungen im Februar und März 2011) festgestellt, dass der Be- schwerdeführer zwar für seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer zu 70 % arbeitsunfähig sei, jedoch nach wie vor leichtere Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen ausüben könne. Der ge- stützt darauf durchgeführte Einkommensvergleich habe eine gesundheit- lich bedingte Erwerbseinbusse (Invaliditätsgrad) in einer vollschichtig ausgeübten, leidensangepassten leichten Tätigkeit von 15 % ergeben, welche keinen Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente gewähre. E. Mit handschriftlicher Eingabe vom 22. Juli 2012 kündigt der Beschwerde- führer dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er sich am 9. Mai 2012 einer Begutachtung unterzogen sowie die Deutsche Rentenversicherung ein weiteres augenärztliches Gutachten angeordnet habe, das noch durchzuführen sei. Er ersucht um die Möglichkeit, beide Gutachten zwecks Berücksichtigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachzu- reichen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 erklärt sich die Vorinstanz mit dem Antrag des Beschwerdeführers einverstanden. Mit Schreiben vom
B-1363/2012 Seite 5 10. September 2012 teilt der Beschwerdeführer mit, die Gutachten wür- den umgehend nach ihrer Erstellung an die Vorinstanz zugesandt. F. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 lässt die Vorinstanz dem Bundesver- waltungsgericht mehrere neu bei ihr eingegangene medizinische Unterla- gen der deutschen Verbindungsstelle sowie die RAD-ärztliche Stellung- nahme vom 28. September 2012, deren Schlussfolgerungen sie sich voll- umfänglich anschliesse, zukommen. RAD-Arzt Dr. med. C._______ legte in der erwähnten Stellungnahme dar, die neuen Expertisen bestätigten seine bisherigen Ausführungen bezüglich einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierten Verweisungstätigkeiten. G. In seiner Eingabe vom 2. November 2012 erklärt der Beschwerdeführer, die Deutsche Rentenversicherung habe mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 Rentenansprüche wegen einer vollen Erwerbsminderung verneint. Die diesem zu Grunde liegenden Gutachten seien für ihn unverständlich, weshalb er den Ablehnungsbescheid anfechten werde. Sein Gesund- heitszustand sei zu Unrecht besser dargestellt worden, als er effektiv sei. Seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer habe er im Juli 2009 aus gesundheit- lichen Gründen aufgeben müssen. Auch die hiernach übernommene in- nerbetriebliche Tätigkeit als Versandarbeiter habe er infolge seines erheb- lich eingeschränkten Leistungsvermögens nicht mehr ausüben können. Gemäss der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung vom 11. März 2010 könne er nur noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne grosse Anforderungen an das Sehvermögen während über sechs Stunden verrichten. Es handle sich hierbei ausschliesslich um berufliche Tätigkeiten auf ungelernter Ebene, was für ihn nicht zumutbar sei. Die Deutsche Rentenversicherung habe ihm schliesslich bereits am 28. März 2012 eine halbe Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt. Diese Entscheidung sei auch in der Schweiz zu berücksichtigen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B-1363/2012 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vor- instanz) vom 14. Februar 2012. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 14. Febru- ar 2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich- te Beschwerde ist – nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist – einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und lebt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesonde- re dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozia- len Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Ver- ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen- dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb- ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein- schaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungs- bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden
B-1363/2012 Seite 7 Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grund- sätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen die- ses Staates. Noch keine Anwendung finden die neuen europäischen Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 (in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2012 anwendbar). Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun- gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden- rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aus- schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson- dere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. Februar 2012) eingetre- tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die sich erst später verwirklicht haben, sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü- gung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). So erlauben zum Beispiel die während des laufenden Beschwerdeverfah- rens durch die Vorinstanz eingeholten zusätzlichen Medizinalakten, ins- besondere die Expertisen vom 9. Mai und 29. August 2012, Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und sind zur Beurteilung dieses nachfolgend zu berücksichtigen (siehe E. 4.15 ff.). 2.3 Intertemporal sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009). Dabei ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem
B-1363/2012 Seite 8 Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 2.3.1 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit- punkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substan- ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan- gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil Bundesge- richt 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde da- gegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechen- den Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent- steht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens Ende Juni 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (BGE 138 V 475). 2.3.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 14. Februar 2012 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfü- gung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum von März 2011 (Eintritt des Versicherungsfalles; vgl. nachfolgend E. 8) bis Februar 2012 (Erlass der angefochtenen Verfügung) zugetragen hat, ist vorliegend grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getrete- nen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) ab- zustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011
B-1363/2012 Seite 9 5679]) zu beachten, soweit diese in sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht anwendbar sind. 2.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali- denversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche- hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun- desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den An- spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente verneint hat. 3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jah- re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
B-1363/2012 Seite 10 denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula- tiv erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während 24 Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, womit er die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente zweifelsohne erfüllt. Zu prüfen bleibt damit im Nachfolgenden, ob und gegebenenfalls ab wann und in wel- chem Umfang er invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2.1 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 2 IVG. Hiernach begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent einen Anspruch auf eine Viertelsrente, ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent einen Anspruch auf eine halbe Rente, ein Invalidi- tätsgrad von mindestens 60 Prozent einen Anspruch auf eine Dreiviertels- rente und ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent einen Anspruch auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die ei- nem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt diese Bestimmung nicht eine blosse Auszahlungs- vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 – wie vorliegend – für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
B-1363/2012 Seite 11 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar- beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der medizi- nischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsbe- ratung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b). 3.4 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche- rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in- valider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange- stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi- cherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
B-1363/2012 Seite 12 3.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b.cc mit weiteren Hinweisen). 3.5.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei- nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 3.5.3 Auf Stellungnahmen der RAD kann für den Fall, dass ihnen mate- riell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD- Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebli- che Rolle (EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des Bundes- gerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). 4. Die wichtigsten der vorliegenden Medizinalakten sind im Folgenden wie- derzugeben.
B-1363/2012 Seite 13 4.1 Gemäss Bericht von Dr. med. I., Chefärztin der medizini- schen Klinik III mit den Schwerpunkten Kardiologie, Pneumologie, Angio- logie sowie internistische Intensivmedizin, vom 5. März 2007 sei der Ver- sicherte vom 26. bis 28. Februar 2007 sowie vom 2. März 2007 bis zum 4. Juli 2007 internistisch intensivmedizinisch betreut worden und habe sich vom 28. Februar 2007 bis zum 2. März 2007 sowie vom 4. bis 5. März 2007 auf der Normalstation in stationärer Behandlung befunden, da wegen akuter thorakaler Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung in beide Schultern sowie Schweissausbruch der dringende Verdacht auf ei- nen akuten Myokardinfarkt bestanden habe. Nachdem die Koronarangi- ographie den Befund einer koronaren Dreigefässerkrankung mit hochgra- diger mittelstreckiger Stenose nach Abgang des RD1 des Ramus inter- ventricularis anterior, hochgradiger mittelstreckiger RCX-Stenose, mit- telgradiger Stenose des Ramus diagnoalis 1 am Abgang sowie hochgra- diger kurzstreckiger Stenose gleich nach Abgang des Ramus ventrikularis dexter der rechten Koronararterie aufgezeigt habe, sei am 26. Februar 2007 eine erfolgreiche PTCA, eine Implantation eines medikamentbe- schichteten Stents (Taxus) in den RCX, PTCA und eine Implantation ei- nes medikamentbeschichteten Stents (Taxus) in den RiVa bei jeweils hochgradigen Stenosen durchgeführt worden. Am 2. März 2007 seien of- fene Stents im Bereich der LCA sowie ein komplikationsloses primäres Stenting RCA (medikamentbeschichteter Stent) eingesetzt worden. Die schädlichen Folgen von Rauchen und Übergewicht seien mit dem Versi- cherten thematisiert worden. Dr. med. I. stellte nachfolgende Di- agnosen: akuter posterolateraler ST-Elevations-Myokardinfarkt bei korona- rer Dreigefässerkrankung mit hochgradiger mittelstreckiger Steno- se des Ramus interventricularis anterior, hochgradige mittelstre- ckige Stenose des Ramus circumflexus, mittelgradige Ab- gangsstenose des Ramus diagnoalis 1 sowie hochgradige, kurzstreckige Stenose der rechten Koronararterie, passagere Thrombozytopenie (Verdacht dass abciximab-bedingt), Hypercholesterianämie und chronischer Nikotinabusus (IV-Akt. 13). 4.2 Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 5. April 2007 berichtete Dr. med. J., leitender Arzt der Abteilung Kardiologie der Fachkli- nik (...) in K., über den Rehabilitationsaufenthalt des Versicher- ten vom 14. März 2007 bis zum 4. April 2007. Während dieses habe der
B-1363/2012 Seite 14 Versicherte insbesondere an der Gruppentherapie zur Raucherentwöh- nung sowie am bewegungstherapeutischen Programm teilgenommen. Das Therapieziel der postinfarziellen Stabilisierung und Steigerung der kardialen und allgemeinen Leistungsfähigkeit zum Erhalt der Erwerbsfä- higkeit und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können. Der Versicherte habe anlässlich des Abschlussgesprächs geäus- sert, er sehe sich für die Anforderungen seiner zuletzt ausgeübten berufli- chen Tätigkeit weiterhin gesundheitlich belastbar. Er verbleibe nach eige- nen Angaben aktuell sowie auch künftig weiterhin nikotinfrei. Gestützt auf die Beobachtungen während des Aufenthalts stellte Dr. med. J._______ nachfolgende Diagnosen: transmuraler Posterolateralinfarkt vom 26. Februar 2007, PCI: PTCA/DES: RIVA, Rpis, RCA, koronare Dreigefässerkrankung, EF 45 – 50 %, Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie sowie Zustand nach Nikotinabusus. Die allgemeine und kardiale Leistungsfähigkeit des Versicherten sei ge- ringfügig eingeschränkt. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Versandarbeiter könne der Versicherte noch zu mindestens sechs Stun- den täglich ausüben. Es seien ihm hierbei mittelschwere Arbeiten im Ste- hen, Gehen oder Sitzen ohne wesentliche Einschränkungen zumutbar. Nachtschichten hingegen seien aufgrund des Hypertonus zu vermeiden (IV-Akt. 11). 4.3 Gemäss Bericht vom 24. November 2009 untersuchte Dipl. med. Die- ter L., Facharzt für innere Medizin, den Versicherten wegen einer koronaren Dreigefässerkrankung sowie einem Zustand nach einem Hin- terwandinfarkt im Jahre 2007. Der linke Ventrikel habe sich als grenzwer- tig gross erwiesen, bei inferiorer Hypo-Akinesie und grenzwertig norma- len systolischen Pumpfunktion (IV-Akt 24). 4.4 Im ausführlichen ärztlichen Befundbericht vom 11. März 2010 (Formu- lar E 213) erklärte Dipl. med. M., Fachärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin, der Versicherte beklage seit rund einem Jahr über zu- nehmende Probleme mit dem Sehen. Es habe sich eine Einschränkung des Gesichtsfeldes mit Tunnelblick herausgebildet. Ausserdem leide er unter Atemnot bei Belastung sowie Wirbelsäulenbeschwerden im Hals-
B-1363/2012 Seite 15 wirbelsäulenbereich. Schliesslich habe er seit rund vier Wochen belas- tungsabhängige Schmerzen im rechten Schultergelenk. Nach einer durchgeführten körperlichen Untersuchung stellte sie folgende Diagno- sen: koronare Dreigefässerkrankung, Zustand nach PTCA und Sten- ting RCX, RIVA, RCA, Zustand nach Posterolateralinfarkt, norma- le linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF), arterielle Hypertonie mit beginnender linksventrikulärer Hypertro- phie (LVH), beidseitiges Augenleiden mit Visusminderung und Gesichtsfeld- ausfällen, Halswirbelsäule-Syndrom mit mässigen Bewegungseinschrän- kungen, angeborenes Hüftleiden rechts mit Bewegungseinschränkungen und Coxalgien, medikamentös behandelte Fettleber, bei Fettstoffwechselstörun- gen und Struma diffusa mit klinisch normaler Schilddrüsenfunktion (euthyreot). Betreffend die Visusminderung sowie die Gesichtsfeldausfälle sei die Diagnostik noch nicht abgeschlossen. Das rechtsseitige Hüftleiden sei angeboren. Seine bisherige berufliche Tätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei ihm eine angepasste berufliche Tätigkeit während maximal drei Stunden pro Tag zumutbar, unter Berück- sichtigung der nachfolgenden funktionellen Einschränkungen: leichte Tätigkeiten, ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen von Lasten, ohne Nachtschicht, ohne Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr, lediglich Tätigkeiten im Sitzen oder mit wechselnder Körperhal- tung, ohne besonderen Zeitdruck und keine Bildschirmarbeit (IV-Akt. 16).
B-1363/2012 Seite 16 4.5 Gemäss Bericht von Dr. N., Facharzt für Radiologie, vom 21. Mai 2010 habe ein MRT des rechten Schultergelenks ergeben, dass die Supraspinatussehne in ihrer Kontinuität erhalten sei. Auffällig sei ein um diese befindlicher schmaler Flüssigkeitsraum (Peritendinitis). Es be- stehe im Weiteren eine geringe Acromioclaviculargelenkarthrose ohne wesentliche Hypertrophie. Die acromiohumerale Distanz sei nicht auffällig verschmälert. Ebensowenig liege eine wesentliche Humeroglenoida- larthrose vor (IV-Akt. 60). 4.6 Im handschriftlichen Bericht vom 5. November 2010 befand Dipl.- med. O., Facharzt für Allgemeinmedizin, der Versicherte leide an einer koronaren Herzkrankheit (KHK), einer koronaren Dreige- fässerkrankung, einem Zustand nach Myokardinfarkt, einer essentiellen Hypertonie / Hyperlipidämie / Steatosis hepatis, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen / Struma distrusa, sowie einem Schultergelenkschmerz rechts mit deutlicher Bewe- gungseinschränkung bei Arthrose des Acromioclaviculargelenks (ACG) und Peritendinitis der Supraspinatussehne. Der Versicherte sei vom 6. März bis zum 9. April 2010 arbeitsunfähig ge- wesen wegen einer nicht näher bezeichneten Bursopathie (ICD-10 M71.99). Gegenüber den letzten Arztbefunden habe sich sein Gesund- heitszustand seit März 2010 verschlechtert (IV-Akt. 63). 4.7 Im handschriftlichen Bericht vom 28. November 2010 diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. P._______ ein chronisch rezidivierendes lumbales Pseudoradikulärsyndrom rechts, eine kausale Spinalstenose L4-S1, eine cystische Fibrose (CF), gesichtet im Jahre 1994, eine Prokusio L4/5, eine leichte S-Skoliose, ein Zustand nach Morbus Scheuermann, eine hds-mässiggradige Dypleniecoxarthrose (Röntgen im April 2000) und eine rezidivierende Periarthritis humeroscapularis rechts. Aktuell leide der Versicherte an einer schmerzhaften Funktions- und Be- wegungseinschränkung der rechten Schulter seit April 2010 und häufigen Anlaufschmerzen im rechten Hüftgelenk (IV-Akt. 65). Infolge einer Erb- krankheit mit nervalen Ausfällen der Augen habe er den Lastwagenfüh-
B-1363/2012 Seite 17 rerschein verloren. Der Gesundheitszustand habe sich seit April 2010 verschlechtert aufgrund der Schulterschmerzen rechts. Diese Beschwer- de seien allenfalls verbesserbar. Die Augenerkrankung könne er fachlich nicht beurteilen (IV-Akt. 65). 4.8 Im Entlassungsbrief vom 22. Februar 2011 der Klinik für Augenheil- kunde in G._______ (Deutschland) berichteten Chefarzt Dr. med. Q., Oberarzt R. und Assistenzärztin S._______ über den stationären Klinikaufenthalt des Versicherten vom 14. bis 18. Februar 2011 sowie die poststationäre Behandlung vom 22. Februar 2011. Sie stellten nachfolgende Diagnosen: beidseitige Luxation der Linse (ICD-10 H27.1), beidseitige Retinitis pigmentosa (ICD-10 H35.5), benigne Hypertonie (ICD-10 I10.00), koronare Zweigefäss-Herzkrankheit ohne nähere Angaben (ICD-10 I25.12) und beidseitiges intraokulares Linsenimplantat (ICD-10 Z96.1). Während des Aufenthalts seien die Hinterkammerlinsen und Kapselringe (zusammen mit dem Kapselsack) operativ entfernt und eine sklerafixierte Hinterkammerlinse implantiert worden. Während des Eingriffs habe sich temporal eine minimale Sanguis im Bereich der Sklerafixation gezeigt. Nach der Operation sei eine Hornhautreaktion sowie eine Augendrucker- höhung auf 30 mmHg in Erscheinung getreten. Diese habe sich durch ei- ne entsprechende postoperative Behandlung normalisiert. Die postopera- tive Kontrolle vom 22. Februar 2011 habe einen erneuten Druckanstieg aufgezeigt, welcher mit einer Druckentlastung über die Parazentese und einer antiglaukomatösen Therapie begegnet worden sei (IV-Akt. 66). 4.9 Im Entlassungsbrief vom 13. März 2011 diagnostizierten Chefarzt Dr. med. Q., Oberarzt R. und Assistenzarzt Dr. med. T._______ derselben Augenklinik nach der stationären Behandlung des Versicherten vom 7. bis 13. März 2011 als Hauptdiagnose ein Anfalls- glaukom links (ICD-10 Uhr 40.2). Als Nebendiagnosen erkannten sie ein beidseitiges intraokulares Linsenimplantat (ICD-10 Z96.1), eine nichttoxische diffuse Struma (ICD-10 E04.0), eine hereditäre Netzhautdystrophie (ICD-10 H35.5),
B-1363/2012 Seite 18 eine benigne Hypertonie (ICD-10 I10.00), ohne Angaben einer hypertensiven Krise, sowie eine atherosklerotische Herzkrankheit: Zwei-Gefässerkrankung. Die stationäre Aufnahme sei aufgrund des Anfallsglaukom am linken Au- ge nach der Cataract-Operation vom 15. Februar 2011 ergangen. Nach der Behandlung hätten nur noch vereinzelte erhöhte Druckwerte bis ma- ximal 25 mmHg vorgelegen. Es seien engmaschige ambulante Kontrollen durchzuführen (IV-Akt. 67). 4.10 Im Schreiben vom 24. März 2011 befand Dr. med. U., Arzt für innere Medizin und Rheumatologie sowie Sozialmedizin, der Versi- cherte sei bei fortgeschrittenem Röhrengesichtsfeld infolge Retinitis pig- mentosa für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und 2 fahrunfähig. Bei Visus- minderungen von 0.4 rechts und 0.32 links sowie beidseitiger Sehschärfe von 0.4 könnten keine besonderen Anforderungen an das Sehvermögen mehr gerichtet werden, qualitative Einschränkungen bestünden demge- genüber nicht (IV-Akt. 68). 4.11 Mit Stellungnahme vom 22. April 2011 fasste RAD-Arzt Dr. med. C. zusammen, der Versicherte habe bis zum Jahre 2007 als Lastwagenfahrer sowie anschliessend im Warenversand gearbeitet. Ab dem 5. März 2010 sei er aufgrund einer Periarthritis der rechten Schulter arbeitsunfähig geschrieben worden. In der Folge sei ihm, angeblich we- gen der Nichterneuerung des Lastwagenführerscheins, gekündigt wor- den. Der Versicherte leide hauptsächlich an Augenproblemen, wobei be- reits eine Kataraktoperation vorgenommen worden sei. Ebenfalls bestehe eine Makuladegeneration mit eingeschränktem Blickfeld. Ein Myokardin- farkt im Jahre 2007 sei angioplastisch behandelt worden. Die kardiale Be- lastbarkeit sei aktuell an der unteren Grenze der Norm. Als Diagnosen führte er auf: Hauptdiagnose: beidseitige Makuladegeneration, Gesichtsfeld- einschränkung, Visus 0.5; Nebendiagnose mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: koronare Dreigefässerkrankung sowie Status nach Myokardin- farkt, PTCA und Stents; Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o kompensierte arterielle Hypertonie,
B-1363/2012 Seite 19 o Adipositas, o Dyslipidämie o und Halswirbelsäulensyndrom mit Coxalgien. Die kardiale Erkrankung sei sehr gut kompensiert und erlaube weiterhin mittelschwere körperliche Anstrengungen. Das Augenleiden habe (wahr- scheinlich) zum Verlust des Lastwagenführerscheins geführt. Leichte Verweisungstätigkeiten ohne erhöhte Ansprüche an das Sehvermögen (ohne Führen von Fahrzeugen, Kranen etc.) seien weiterhin vollzeitig möglich. So sei der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwa- genfahrer seit dem 11. März 2010 insgesamt zu 70 % arbeitsunfähig. Für eine Verweisungstätigkeit sei er vollständig arbeitsfähig (IV-Akt. 39). 4.12 Im ausführlichen ärztlichen Befundbericht (Formular E 213) vom 27. April 2011 erklärte Dr. Dipl. med. D., Facharzt für Orthopädie und Sozialmedizin, der Versicherte sei seit März 2010 arbeitsunfähig ge- schrieben. In anderen als der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit könne er noch während sechs und mehr Stunden leichte Tätigkeiten ohne Wechselschicht sowie ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen von Lasten, Klettern oder Steigen und Absturzgefahr ausüben. Die Arbeit sei im Sit- zen oder mit wechselnder Körperhaltung und ohne besonderen Zeitdruck zu verrichten. Bildschirmarbeit sei nicht mehr möglich. Einer angepassten Arbeit gemäss den vorangehenden Kriterien könne der Versicherte in Vollzeit nachgehen. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit könne durch eine berufliche Rehabilitation bewirkt werden (IV-Akt. 72). 4.13 Im handschriftlichen ärztlichen Befundbericht vom 27. September 2011 erklärte Dipl.-Med. V., Fachärztin für Augenheilkunde, – soweit der Bericht entzifferbar ist – der Versicherte könne aufgrund von Sehbeschwerden, insbesondere schlechter Nahsicht und Blendeerschei- nungen im Dunkeln, nicht mehr gut sehen. Arbeiten an Maschinen sowie am Computer seien nicht mehr möglich, ebensowenig wie Autofahren und schnelles Bewegen in der Dunkelheit (IV-Akt. 76 sowie Transkription in Note interne vom 13. Oktober 2011 in IV-Akt. 78). 4.14 Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 führte RAD-Arzt Dr. med. C._______ aus, in den neuen Unterlagen würden die bereits bekannten Diagnosen erneut erhoben. Insbesondere die beiden Befundberichte hin- sichtlich der Aufenthalte von Februar und März 2011 in der Augenklinik G._______ zeigten keine Vergleichswerte und damit keine Verschlechte- rung seit Anfang 2010 respektive dem Gutachten von Dipl. med.
B-1363/2012 Seite 20 D._______ vom 27. April 2011 (IV-Akt. 72) auf. Auch dem handschriftli- chen und kaum lesbaren Zeugnis von Dr. V._______ seien soweit er- kennbar keine neuen Befunde zu entnehmen. Wie auch Dipl. med. D._______ darlege, seien dem Versicherten leichte Verweisungstätigkei- ten nach wie vor zumutbar (IV-Akt. 82). 4.15 Während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden weitere Gutachten und Arztberichte zur Abklärung der gesundheitlichen Be- schwerden des Versicherten eingeholt. Hiervon sind ebenfalls die wich- tigsten sowie vorliegend relevanten (vgl. E. 2.2) medizinischen Unterla- gen nachfolgend wiederzugeben. 4.15.1 Im Entlassungsbrief vom 31. Mai 2011 berichtete S., As- sistenzärztin der Klinik für Augenheilkunde G., über den stationä- ren Aufenthalt des Versicherten vom 25. bis 31. Mai 2011. Sie diagnosti- zierte ein Glaukom (sekundär) nach sonstiger Affektion des linken Au- ges (ICD-10 H40.5), ein beidseitiges intraokulares Linsenimplantat (ICD-10 Z96.1), eine hereditäre Netzhautdystrophie (ICD-10 H35.5), eine benigne Hypertonie (ICD-10 I10.00): Ohne Angaben einer hypertensiven Krise, eine atherosklerotische Herzkrankheit: Zwei-Gefässerkrankung (ICD-10 I25.12) und eine nichttoxische Struma (ICD-10 E04.0). Es sei ein Tagesdruckprofil bei schwankenden Augeninnendruckwerten sowie bei bekanntem sekundärem Pigmentdispersionsglaukom am linken Auge erstellt worden. Die anfänglich erhöhten Druckwerte hätten sich nach der durchgeführten Therapie auf maximal 25 mmHg links vermindert (Beilage 10 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2012). 4.15.2 In der sozialmedizinischen Stellungnahme "Widerspruch EM- Rente" vom 9. Juni 2011 führte Dr. med. W._______, Arzt für innere Me- dizin, Sportmedizin, Sozialmedizin und Rehabilitationswesen, aufgrund der vorliegenden Medizinalakten aus, der Versicherte leide an den leis- tungslimitierenden Erkrankungen einer koronaren Herzkrankheit mit Zu- stand nach Herzinfarkt und guter kardialer Belastbarkeit, einer Sehfeld- einschränkung mit Visusminderung bei Retinitis pigmentosa und Linsen-
B-1363/2012 Seite 21 luxation sowie einem Wirbelsäulen- und Hüftgelenksleiden. Körperlich schwere und ausschliesslich mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich, gleichfalls wie Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben und Tra- gen von Lasten, mit erhöhten Anforderungen an das Sehvermögen, in längeren Zwangshaltungen sowie mit erhöhter Verletzungsgefahr. Unter Berücksichtigung dieser Leistungseinschränkungen seien körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes weiterhin während sechs Stunden und mehr möglich. Die bisherige berufliche Tätigkeit des Berufskraftfahrers sei demgegenüber lediglich noch während unter drei Stunden täglich zumutbar (Beilage 11 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2012). 4.15.3 Im Entlassungsbrief vom 7. November 2011 berichtete Dr. med. T., Assistenzarzt der Klinik für Augenheilkunde G., über den stationären Aufenthalt des Versicherten vom 3. bis 7. November 2011. Bei Luxation der Intraokularlinse (IOL) sei die Sekundärlinsenim- plantation operativ erfolgreich entfernt worden. Auch postoperativ sei ein komplikationsloser Verlauf zu verzeichnen. Er stellte die Hauptdiagnosen: Luxation der Linse rechts (ICD-10 H27.1), mechanische Komplikation durch eine intraokulare Linse rechts (ICD-10 T85.2), hereditäre Netzhautdystrophie (ICD-10 H35.5) und primäres Engwinkelglaukom links (ICD-10 H40.2), sowie die Nebendiagnosen: nichttoxische Struma (ICD-10 E04.0), sonstige Adipositas: Body-Mass-Index (BMI) von 30 bis unter 35 (ICD-10 E66.80), benigne essentielle Hypertonie: Ohne Angabe einer hypertensi- ven Krise (ICD-10 I10.00), atherosklerotische Herzkrankheit: Zwei-Gefässerkrankung (ICD-10 I25.12) und Fettleber (fettige Degeneration; ICD-10 K76.0), anderenorts nicht klassifiziert (Beilage 8 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2012).
B-1363/2012 Seite 22 4.15.4 Dr. med. X., Facharzt für Chirurgie, legte im ausführlichen ärztlichen Befundbericht vom 9. Mai 2012 (Formular E 213) dar, der Ver- sicherte zeige einen lokalen dorsalen Druckschmerz einerseits über dem lumbosakralen Übergang sowie andererseits paravertebral beidseits rechtsbetont und über der rechten Iliosakralfuge. Es lägen keine para- vertrebralen Myogelosen oder sensomotorische Paresen vor. Die oberen Gliedmassen hätten sich auf beiden Seiten als altersentsprechend frei und indolent beweglich erwiesen. Unten rechts bestünde der Verdacht auf eine beginnende Coxarthrose. Die Knie seien beidseits unauffälliger Kon- turen ohne Erguss. Ebensowenig schmerze die Patellaverschiebung. Der Kapselbandapparat sei stabil und die Menisken normal. Gestützt auf die- se Befunde stellte Dr. med. X. die Diagnosen: beidseitige hochgradige Visusminderung, links ausgeprägter als rechts bei beidseitiger Retinitis pigmentosa und Zustand nach beidseitiger Cataractoperation mit Linsenimplantation, Sekundär- glaukom des linken Auges, beidseitige Hüftdyspiasie mit beginnender Coxarthrose rechts, Drei-Gefässerkrankung, koronare Herzkrankheit (KHK) mit Zustand nach Myokarinfakrt und Zweifach-Stent 2007, Fettstoffwechselstörung, Arthrose des Acromioclaviculargelenks (ACG) rechts mit begin- nender Omarthrose, arterielle Hypertonie und beidseitige Leistenhernie. Infolge einer erheblichen Sehbehinderung empfahl er eine augenärztliche Begutachtung zur Feststellung des Leistungsvermögens. Aus allgemein- medizinischer Sicht, ohne Berücksichtigung der ophtalmologischen Grunderkrankung, sei der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Körperhalteposi- tionen ohne Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Nachtschichten, Zeitdruck, Klettern auf Leitern und Gerüsten sowie ohne Verletzungsgefahr vollschichtig arbeitsfähig. Zu vermeiden seien überdies Wechselschicht, Bücken, Nachtschicht und Absturzgefahr. Die Tätigkeiten seien mit wechselnder Körperhaltung, abwechselnd im Stehen, Gehen und Sitzen sowie ohne besonderen Zeitdruck auszuüben. Der Versicherte könne keine Bildschirmarbeit verrichten. Die festgestellten Einschränkun- gen bestünden seit dem 2. November 2012 (sic). Die Leistungsfähigkeit
B-1363/2012 Seite 23 lasse sich nicht mittels medizinischer oder beruflicher Rehabilitation verbessern (Beilage 3 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Okto- ber 2012). 4.15.5 Dr. med. Y., Facharzt für Augenheilkunde, bestätigte im ausführlichen ärztlichen Befundbericht vom 29. August 2012 (Formular E 213) die von Dr. med. X. gestellten Diagnosen (E. 4.15.4). Er ergänzte, es stünden aktuell die Leiden Herzinfarkt, ständige Müdigkeit, Luftnot, Hüftschäden, Wirbelsäulenschäden, kaputte Kniegelenke ver- bunden mit ständigen Schmerzen, Leistenbrüche und eine beidseitige Augenerkrankung mit Gesichtsfeldeinschränkung im Vordergrund. Seit 1993 stehe der Versicherte in ärztlicher Behandlung wegen Hüft- und Wirbelsäulenschäden, seit 2001 wegen seiner Augenerkrankung. Seit 2007 unterziehe er sich regelmässigen Kontrollen nach einem Herzin- farkt. Der Versicherte weise für die Ferne eine Sehstärke ohne Korrektur von 0.2 Landoltringe rechts und von 0.1 Landoltringe links auf. Mit Kor- rektur seien dies 0.4 Landoltringe rechts und 0.2 Landoltringe links. In die Nähe sehe er mit Korrektur 0.4 Landoltringe rechts und 0.2 Landoltringe links. Der Versicherte trage keine Brille. Er sei nachtblind. Das Gesichts- feld sei sowohl rechts als auch links teilweise eingeengt. Die Aussen- grenzen würden rechts nach oben 10-48°, nach unten 12-66°, nach nasal 12-28°, nach temporal 12-66° sowie links nach oben 10-35°, nach unten 12-55°, nach nasal 12-68° und nach temporal 25-50° betragen. In seinem bisherigen Beruf als Lastwagenfahrer sei der Versicherte nicht mehr ar- beitsfähig. Hingegen vermöge er während sechs Stunden und mehr leich- te bis mittelschwere Arbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten, nicht für Tä- tigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, ohne Heben- und Tragebelastung von über 10 Kilogramm, ohne Nachtschicht und ohne Zeitdruck auszuüben. Zu vermeiden seien ausserdem Wechselschicht, häufiges Bücken sowie Absturzgefahr. Die Tätigkeiten seien abwechselnd im Stehen, Gehen und Sitzen sowie mit wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Der Versicher- te könne am Bildschirm arbeiten. Die festgestellten Einschränkungen be- stünden seit dem 16. Juli 2012 (Beilage 2 zur Vernehmlassung der Vorin- stanz vom 8. Oktober 2012). 4.15.6 In der Stellungnahme vom 28. September 2012 legte RAD-Arzt Dr. med. C._______ dar, nach widersprüchlichen Interpretationen der Ar- beitsfähigkeit bei unbestrittenen Diagnosen und Befunden sei eine zu- sätzliche allgemeine sowie ophthalmologische fachärztliche Expertise gemacht worden. In dieser seien folgende Diagnosen erhoben respektive bestätigt worden:
B-1363/2012 Seite 24 beidseitige hochgradige Visusminderung, links ausgeprägter als rechts, bei beidseitiger Retinitis pigmentosa und beidseitigem Zu- stand nach Cataractoperation mit Linsenimplantation; Sekundär- glaukom im linken Auge, beidseitige Hüftdyspiasie mit beginnender Coxarthrose rechts, Drei-Gefässerkrankung, Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Myokardinfarkt und Zweifach-Stent 2007, Fettstoffwechselstörung, Arthrose des Acromioclaviculargelenks (ACG) rechts mit begin- nender Omarthrose, arterielle Hypertonie und beidseitige Leistenhernie. Die aus diesen Erkrankungen gezogenen Schlussfolgerungen hätten er- neut eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweisungstätigkeit bestätigt. Damit könne der Versicherte noch regelmässig leichte bis mit- telschwere berufliche Tätigkeiten ausüben. Da die neueste fachärztliche Beurteilung gut begründet sei und sich deren nachvollziehbaren Schluss- folgerungen mit den eigenen Beurteilungen decken, halte er seiner bishe- rigen Beurteilung fest. 5. Die vorliegenden Arztunterlagen geben einen vollständigen Eindruck des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wieder. Die durch die verschiedenen Fachärzte gestellten Diagnosen weisen keine Widersprü- che auf. Die aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen dargelegten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind ebenfalls nachvollziehbar. Dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf gutachterliche Abklärung seiner Augenerkrankung ist die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nachgekommen, indem sie die vorliegenden Medizinalakten insbesondere um den Befundbericht des Augenarztes Dr. med. Y._______ vom 29. August 2012 ergänzt hat. Für die Behaup- tung des Beschwerdeführers, die vorliegenden Artztberichte würden sei- nen Gesundheitszustand zu Unrecht besser darstellen, als dieser effektiv sei, bestehen keinerlei Hinweise. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine eigene Arztberichte eingereicht, welche seinen Gesundheitszustand abweichend beurteilt hätten. Der RAD hat in seiner Stellungnahme vom 28. September 2012 zu Recht festgestellt, dass die neuesten fachärztli- chen Beurteilungen gut begründet und deren Schlussfolgerungen nach-
B-1363/2012 Seite 25 vollziehbar seien. Diese erfüllen insbesondere die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgestellten Anforderungen an einen rechtsgenü- genden Arztbericht (vgl. E. 3.5.1). Damit ist auf die vorliegenden Arztun- terlagen, insbesondere auf die während dem laufenden Beschwerdever- fahren eingegangenen zusätzlichen Expertisen vom 9. Mai und 29. August 2012, abzustellen. 6. Gemäss den dargelegten Medizinalakten ist dem Beschwerdeführer sei- ne zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Lastwagenfahrer seit dem 11. März 2010 nicht mehr zumutbar (70 %-ige Arbeitsunfähigkeit; vgl. RAD-Stellungnahme vom 22. April 2011). Die vorangehend dargestellten Arztunterlagen gehen indessen einstimmig davon aus, dass er in der La- ge ist, eine seinen gesundheitlich bedingten Einschränkungen angepass- te berufliche Tätigkeit auszuüben. So werden zusammenfassend folgen- de funktionelle Einschränkungen genannt: keine körperliche schwere bis ausschliesslich mittelschwere kör- perliche Anstrengungen, keine erhöhten Ansprüche an das Sehvermögen, kein häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten, keine Wechsel- oder Nachtschicht, kein Klettern oder Steigen, keine Absturzgefahr, Erfordernis des Ausübens im Sitzen oder in wechselnder Körper- haltung, ohne besonderen Zeitdruck, keine Arbeit an Maschinen oder am Computer sowie kein Autofahren oder schnelles Bewegen in der Dunkelheit. Entgegen dieser Auflistung befand Dr. med. Y._______ im neuesten au- genärztlichen Gutachten vom 29. August 2012, Bildschirmarbeiten seien dem Beschwerdeführer nach wie vor zuzumuten. 7. Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren geltend, bei den in der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung vom 11. März 2010 (vgl. vorangehend E. 4.4) aufgeführten, ihm gesundheitlich noch möglichen
B-1363/2012 Seite 26 beruflichen Tätigkeiten handle es sich ausschliesslich um Arbeiten, für die er nicht ausgebildet sei. Solche Arbeiten seien ihm nicht zumutbar. 7.1 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen sei- ner Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenan- spruch, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Er- werbseinkommen zu erzielen; entsprechend steht einem Versicherten nur eine halbe Rente zu, wenn er ohne Eingliederungsmassnahmen zumut- barerweise ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, das lediglich eine hälftige Invalidität begründet, und wenn anderseits keine Eingliederungs- möglichkeiten bestehen, welche selbst die Zusprechung einer halben Rente ausschliessen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemei- nen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Art. 10 Abs. 2 IVG). Bei der Selbsteingliederung als Ausdruck der Schadenminderungspflicht handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht im dogmatischen Sinn, weil das vom Versicherten verlangte Verhalten nicht realiter oder mittels Straf- androhung erzwungen werden kann; die Selbsteingliederung ist vielmehr eine Last, die der Versicherte auf sich zu nehmen hat, soll sein Leis- tungsanspruch auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente gewahrt bleiben (MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 133 f.). Je nach den Um- ständen greift die Schadenminderungspflicht in die verschiedensten Le- bensbereiche ein, wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. E. 4.3; BGE 113 V 22, E. 4a – e, S. 28 ff., mit Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer hat bis 2007 als Lastwagenfahrer bei der B._______ GmbH sowie anschliessend bis zum Eintritt seines Gesund- heitsschadens bei derselben Unternehmung als Versandarbeiter in Nachtschicht gearbeitet. Aufgrund seiner Augenleiden ist ihm weder die Tätigkeit als Lastwagenfahrer noch die in Nachtschicht ausgeübte Tätig- keit als Versandarbeiter mehr zumutbar. Er hat indessen nicht dargetan, weshalb ihm die Ausübung von leidensangepassten Verweisungstätigkei- ten, die keine spezifischen Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nicht zumutbar sein sollten. Der Umstand, dass es sich hierbei um Verweisungstätigkeiten auf unge-
B-1363/2012 Seite 27 lernter Ebene handelt, wird bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen sein. Dieser führt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zur Annahme, dass ihm diese beruflichen Tätig- keiten nicht zumutbar wären. Es ist daher grundsätzlich nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz den Einkommensvergleich zur Invaliditäts- bemessung unter der Verwendung eines hypothetischen Invalidenein- kommens (siehe nachfolgend E. 9.2) durchgeführt hat. 8. Zu prüfen ist bei dieser Ausgangslage, in welchem Zeitpunkt die Warte- frist von mindestens einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b aIVG als eröffnet gilt und wann sie abgelaufen ist. Nachdem der Beschwerdeführer ab 5. März 2010 für seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit arbeits- unfähig geschrieben wurde (E. 4.11), ist das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG per Ende Februar 2011 abgelaufen. Damit hat sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29. Abs. 1 IVG im November 2009 (eingegangen bei der Vorinstanz am 30. April 2010) rechtzeitig zum Leis- tungsbezug angemeldet. Ein allfälliger Rentenanspruch bestünde deshalb ab März 2011 (Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles). 9. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali- den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1). Nachdem der Versicherungsfall per 1. März 2011 eingetreten ist und ein allfälliger Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt zu prüfen sein wird, ist der Einkommensvergleich vorliegend auf der Lohnbasis per Ende Jahr 2010 vorzunehmen. Die Vorinstanz stellte in der Invaliditätsbemessung vom 31. Mai 2011 demgegenüber für das Valideneinkommen auf die Ein- kommenszahlen des Jahres 2009 sowie für das Invalideneinkommen auf
B-1363/2012 Seite 28 die Einkommenszahlen des Jahres 2008 ab (IV-Akt. 36). Damit basiert der Einkommensvergleich der Vorinstanz nicht auf einer zeitgleichen Grundlage, was nachfolgend zu korrigieren sein wird. 9.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist gemäss der Recht- sprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens- entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, feh- lende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen eines Saisonnierstatus) ein deutlich un- terdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invalidi- tätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine An- haltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber die beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalidenein- kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008, E. 6.4). Ein Abweichen vom Regelfall, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes zu bestimmen ist, kommt erst dann in Frage, wenn – unter anderem – der tatsächlich erzielte Verdienst deut- lich unter dem branchenüblichen Tabellenlohn liegt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.1 m.w.H.). Der Erheblichkeitsgrenzwert dieser Abweichung, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1) rechtfertigen kann, wurde vom Bundesgericht auf 5 % festgesetzt. Dabei ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung diesen Erheblichkeitsgrenzwert übersteigt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3). Keine Aufrechnung von bescheidenen Erwerbseinkünften auf ein durchschnittliches Lohnni- veau fällt in Betracht, wenn tatsächlich oder zumutbarerweise ein durch- schnittliches Invalideneinkommen erzielt werden kann und sich die versi-
B-1363/2012 Seite 29 cherte Person freiwillig mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt. In diesen Fällen ist die Einkommenseinbusse nicht gesundheit- lich bedingt und fällt damit nicht in den Leistungsbereich der schweizeri- schen Invalidenversicherung (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 und ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Erwin Murer / Hans- Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Sozialversiche- rungsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. II.6. Bst. c zu Art. 28a IVG). Die Vorinstanz führte in der Invaliditätsbemessung vom 3. Juni 2011 aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 ohne Invalidität ein Einkommen von EUR 1'498.21 erzielt. Dies entspricht den Angaben der B._______ GmbH im Fragebogen für Arbeitgeber vom 10. Januar 2011 (IV-Akt. 36). Die Vorinstanz stellte hierauf fest, dass der Beschwerdefüh- rer, verglichen mit dem durchschnittlichen Einkommen eines Langstre- cken-Lastwagenfahrers in Deutschland im Jahr 2009 von EUR 1'842.91, welches sie korrekt den vom Bureau International du Travail (BIT) ermit- telten statistischen Werten des deutschen Arbeitsmarktes entnahm, un- freiwillig ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hatte. Nach Auf- rechnung der Differenz in Prozent, abzüglich des Erheblichkeitsgrenz- werts von 5 %, resultierte so ein Valideneinkommen im Jahr 2009 von EUR 1'767.89. Dieses ist an die Nominallohnentwicklung bis zum vorlie- genden massgebenden Stichtag per Ende Jahr 2010 anzupassen. Der Index der Nominallöhne für erwachsene Arbeiter in Deutschland lag nach Massgabe der Zahlen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenar- beit und Entwicklung (OECD) per Ende Jahr 2009 bei 97.91 sowie per Ende Jahr 2010 bei 100 Punkten. Im Jahr 2010 fand somit eine Nominal- lohnerhöhung von 2.09 Punkten statt (vgl. OECD, "main economic indica- tors"; siehe http://stats.oecd.org/index.aspx?lang=fr&SubSessionId =a7bedfce-d166-48d3-bf4b-f30155c0dce9&themetreeid=13; zuletzt be- sucht am 19. Februar 2014). Damit beträgt das per Ende Jahr 2010 inde- xierte Valideneinkommen EUR 1'805.63. 9.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Es ist für die Invaliditätsbemessung jedoch nicht entscheidend, ob eine Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, das heisst von der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht; vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Er- werbseinkommens zu bemessen, das die Versicherte durch eine ihr zu- mutbare Tätigkeit erzielen könnte (siehe ULRICH MEYER, a.a.O., Rz. II.1.
B-1363/2012 Seite 30 Bst. d zu Art. 28a IVG). Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtspre- chung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss der LSE heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb m.w.H, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1). Das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz – da der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufge- nommen hatte – korrekt nach den vom Bureau International du Travail (BIT) ermittelten statistischen Werte des deutschen Arbeitsmarktes fest- gelegt. Dabei hat sie den Durchschnitt der Einkommen eines Druckarbei- ters, eines Kassiers im Detailhandel sowie eines Lagerbuchhalters ermit- telt. Dieser betrug im Jahr 2008 EUR 1'767.89. Auch das Invalideneinkommen ist an die Nominallohnentwicklung bis zum vorliegenden massgebenden Stichtag per Ende Jahr 2010 anzupassen. Der Index der Nominallöhne für erwachsene Arbeiter in Deutschland lag nach Massgabe der Zahlen der Organisation für wirtschaftliche Zusam- menarbeit und Entwicklung (OECD) per Ende Jahr 2008 bei 96.23 sowie per Ende Jahr 2010 bei 100 Punkten (vgl. OECD, "main economic indica- tors"; siehe http://stats.oecd.org/index.aspx?lang=fr&SubSessionId=a7 bedfce-d166-48d3-bf4b-f30155c0dce9&themetreeid=13; zuletzt besucht am 19. Februar 2014). Damit beträgt das massgebende Invalidenein- kommen per Ende Jahr 2010 EUR 1'837.15. 9.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Tabel- lenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Perso- nen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale des Ver- sicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben, denen mit einem Abzug vom Invalideneinkom- men zu begegnen ist. Ein solcher Abzug soll aber nicht automatisch, son- dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine
B-1363/2012 Seite 31 gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusam- menzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Allge- mein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (lei- densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung al- ler jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (zum Ganzen: BGE 126 V 75). Bei der Überprüfung des Ausmasses des Abzuges kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Es geht bloss, aber immerhin, um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprin- zipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Das Sozialversicherungsgericht darf somit sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie- gender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Die Festlegung des Ausmasses beschlägt demnach eine typische Ermes- sensfrage und kann gerichtlich nur korrigiert werden, wenn die Vorinstanz ihr diesbezügliches Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern ein höherer Abzug als der von der Vorinstanz gewährte Abzug von 15 % sachgerecht wäre, zu- mal die funktionellen Einschränkungen (vgl. E. 6) als eher gering einzu- stufen sind. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale des Versicherten führen nicht zu einer Unangemessenheit des von der Vorinstanz angenommenen Leidensabzugs. Das massgebende Invali- deneinkommen des Jahres 2010 beläuft sich demnach auf EUR 1'561.58. 9.4 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Valide- neinkommen von EUR 1'805.63 steht ein Invalideneinkommen von EUR 1'561.58 gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von 13.52 % resul- tiert. Dieses Ergebnis ist nach den mathematischen Rundungsregeln auf-
B-1363/2012 Seite 32 zurunden auf einen Invaliditätsgrad von 14 % (BGE 130 V 121, E. 3), welcher nicht zu einer schweizerischer Invalidenrente berechtigt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2012 im Ergebnis als richtig und die Beschwerde ist abzu- weisen. 10. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam- mensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichti- gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen- den Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 415.90 entnommen. Der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 15.90 wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückerstattet. 11. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
B-1363/2012 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 415.90 entnom- men. Der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 15.90 wird ihm auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Mai 2014