B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1353/2010
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 1 Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz), Stephan Breitenmoser und Francesco Brentani; Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X., vertreten durch Y., Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Vorinstanz,
Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation, Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung.
B-1353/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (Beschwerdeführer) legte zwischen dem 1. und dem 3. Okto- ber 2008 die Berufsprüfung "Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung 2008" ab. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 gab ihm die Prüfungs- kommission des Schweizerischen Verbandes für visuelle Kommunikation (Viscom, Erstinstanz) Folgendes bekannt: "Nach eingehender Überprü- fung Ihrer Prüfungsantworten vom 1. - 3. Oktober 2008 in Bern, ist die Prüfungskommission einstimmig der Meinung, dass Sie im Vorfeld der Prüfung Einsicht in den Prüfungskatalog gehabt haben. Wir schliessen Sie deshalb gemäss unserem Reglement vom 23. Juni 1999, Artikel 12 a und Artikel 12 c aus und können Ihnen den eidgenössischen Fachaus- weis als Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung nicht überreichen. [...] Eine Wiederholung der Prüfung ist in einigen Jahren möglich [...]." B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz). Am 30. Januar 2009 reichte sein Rechtsvertreter nach Einsichtnahme in die Akten eine ergänzte Beschwerdeschrift beim BBT ein. Im Wesentli- chen machte der Beschwerdeführer gegenüber dem BBT geltend, die Prüfungskommission habe seine Leistungen krass falsch beurteilt. Den Entscheid zu treffen, ihm den eidgenössischen Fachausweis als Betriebs- fachmann Druckweiterverarbeitung wegen korrekter Prüfungsantworten nicht zu überreichen, mute ohne konkrete Beweise doch sehr haltlos und willkürlich an. Er beantragte, die Verfügung des Viscom vom 16. Oktober 2008 sei aufzuheben und die Prüfung sei als bestanden zu erklären; die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine detaillierte schriftliche Be- gründung des negativen Prüfungsentscheids auszuhändigen. C. Am 1. Februar 2010 wies das BBT die Beschwerde ab. Zur Begründung hielt es unter anderem fest, die Prüfungskommission gelange abschlies- send, nach Nennung der Einzelheiten, zur Folgerung, die durch mehrere Experten unabhängig voneinander beobachteten Übereinstimmungen, die Häufung von mit der Musterlösung identischen Antworten in einem Masse, wie man es an einer Prüfung bis dahin noch nicht erlebt habe, lasse sich nur durch Kenntnis der Musterlösung erklären. Mit der Feststel- lung einer Manipulation habe die Prüfungskommission an sich auch die Leistungen des Beschwerdeführers bewertet. Sie nehme den Standpunkt
B-1353/2010 Seite 3 ein, das von ihm in den Lösungen niedergeschriebene Wissen sei nicht jenes, welches eigentlich geprüft werden sollte, sondern beruhe auf der Kenntnis der einem Prüfungskandidaten nicht zur Verfügung stehenden Dokumente. Die Prüfungskommission dürfe sich bei ihren Urteilen betref- fend die Leistungen der Kandidaten durchaus von ihrem Ermessen leiten lassen. Solche Ermessensentscheide habe die Beschwerdeinstanz in der Regel zu akzeptieren. Sie könne sie lediglich dann umstossen, wenn sie offensichtlich unhaltbar seien, in klarem Widerspruch zur Sachlage stün- den und damit als willkürlich erschienen. Die Experten vermöchten bei- spielsweise am besten zu beurteilen, wie die Lösungen eines Kandidaten im Vergleich zu anderen einzuschätzen seien. Keinesfalls lasse sich der angefochtene Entscheid der Prüfungskommission als willkürlich bezeich- nen. D. Mit Eingabe vom 4. März 2010 focht der Beschwerdeführer den Ent- scheid des BBT vom 1. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er stellt folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des BBT vom 01. Februar 2010 sei aufzuheben. 2. Eventuell sei der Fall zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neu- beurteilung an das BBT zurückzuweisen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens seien der Eidgenossenschaft zu über- binden und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteient- schädigung zuzusprechen. In jedem Fall sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen." Zur Begründung führt er insbesondere aus, die Vorinstanz habe durch ih- ren Vergleich zwischen seinen Antworten (auf die Fragen 2.1, 2.3, 2.7, 3.1, 3.2 und 4.7 im Fach 2 "Berufskenntnisse schriftlich") und denjenigen gemäss Musterlösung einen grundsätzlichen Entscheid zu seinen Un- gunsten gefällt, ohne die essentiellen Fragen, welche im Raum stünden, zu beantworten. Der Frage, ob die anderen Kandidaten auf die genann- ten Fragen ausführlichere Antworten gegeben hätten, sei die Vorinstanz nicht nachgegangen. Als nicht einschlägig fachkundige Instanz habe sie ohne Abklärung dieser Frage auch die nächste Frage, ob die betreffenden Fragen tatsächlich bestimmte Antworten induziert hätten, nicht abschlies- send beurteilen können. Gleiches gelte bezüglich weiterer Prüfungsfra- gen. Bei den mündlichen Prüfungen seien die Antworten, die er gegeben habe, nicht wörtlich protokolliert worden. Die Stellungnahmen der Prü-
B-1353/2010 Seite 4 fungsexperten vermittelten den Eindruck, dass sie auf der Seite der Prü- fungskommission stünden. Tatsache sei, dass bei den 30 Fragen (im Fach "Berufskenntnisse schrift- lich") öfters einige Eigenschaften, Merkmale und/oder stichwortartige Auf- listungen von Material und/oder Anlagen abgefragt worden seien. Bei den meisten Fragen, die nicht auf diese Weise aufgebaut gewesen seien, sei beim Vergleich der Antworten des Beschwerdeführers mit der Musterlö- sung klar zu erkennen, dass die Vorwürfe der Prüfungskommission und die Feststellungen der Vorinstanz unsachlich seien und sich auf unlogi- sche Begründungen zu stützen versuchten. Der Entscheid des BBT erweise sich als willkürlich, weshalb er aufzuhe- ben sei und die abgelegte Berufsprüfung "Betriebsfachleute Druckweiter- verarbeitung 2008" des Beschwerdeführers als bestanden erklärt werden müsse. E. Die Vorinstanz äusserte sich mit Stellungnahme vom 5. Mai 2010 zur Be- schwerde, wobei sie deren Abweisung beantragte. Mit Datum vom 31. Mai 2010 liess sich auch die Erstinstanz vernehmen. Sie hielt vollum- fänglich an ihrer Begründung fest, dass der Beschwerdeführer von der Prüfung ausgeschlossen worden sei, weil er im Vorfeld Einsicht in den Prüfungskatalog genommen und auf diese Weise die Experten über das eigene Wissen und die geprüften Fähigkeiten getäuscht habe. Darüber hinaus verwies die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen auf die Erwägungen des BBT im angefochtenen Entscheid. F. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht zulässig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Als Adressat der erstinstanzlichen Verfügung und Partei im Verfahren vor der Vorinstanz ist
B-1353/2010 Seite 5 der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Form und Frist sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht be- zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 46 ff. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundes- recht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt werden. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bun- desgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit Hinwei- sen), der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhal- tung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erst- instanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamt- heit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der übrigen Kandida- ten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Ge- genstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über kei- ne eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine umfassende Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprü- fungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je mit Hinweisen).
B-1353/2010 Seite 6 Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü- fungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwände umfassend selber zu prüfen (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je mit Hinweisen). 2.2. Zusammenfassend rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid des BBT erweise sich als willkürlich. Damit macht er eine Ver- letzung von Bundesrecht geltend (Art. 49 Bst. a VwVG; Art. 9 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101). Ausserdem beanstandet er eine unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG), indem er auf Umstände hinweist, welche die Vorinstanz seiner Ansicht nach hät- te abklären müssen (Antworten der übrigen Kandidaten; durch die Frage- stellung induzierte Antworten). Schliesslich erhebt er sinngemäss die Rü- ge der Befangenheit an die Adresse der Experten bei den mündlichen Prüfungen, wenn er festhält, deren Stellungnahmen vermittelten den Ein- druck, dass sie auf der Seite der Prüfungskommission stünden (Art. 10 Abs. 1 VwVG; Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG i.V.m. Art. 67 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002, Be- rufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10, sowie Art. 36 Abs. 1 der Verord- nung über die Berufsbildung vom 19. November 2003, Berufsbildungs- verordnung, BBV, SR 412.101; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6753/2008 vom 12. Februar 2009 E. 4.1, mit Hinweisen). Allerdings spezifiziert er diese Wahrnehmung nicht; er nennt auch keine (objektiven) Anhaltspunkte, um seine Rüge zu substantiieren. Ebenso wenig sind ein- schlägige Indizien ersichtlich. Auf die Rüge der Befangenheit ist daher nicht näher einzugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 6011/2008 vom 3. April 2009 E. 2, mit Hinweis; PATRICK L. KRAUS- KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen- berger (Hrsg.), VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 12 N. 59 und Art. 13 N. 11, je mit Hinweisen). 3. 3.1. Gemäss Art. 27 BBG wird die höhere Berufsbildung durch eine eid- genössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprü- fung (Bst. a) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben. Die zuständigen Organisationen
B-1353/2010 Seite 7 der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifika- tionsverfahren, Ausweise und Titel, wobei sie die anschliessenden Bil- dungsgänge berücksichtigen (Art. 28 Abs. 2 BBG). Entsprechende Vor- schriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2 BBG). 3.2. Am 1. März 1999 erliess der Viscom das Reglement über die Berufs- prüfung "Betriebsfachmann/Betriebsfachfrau Druckweiterverarbeitung", welches mit der Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirt- schaftsdepartement am 23. Juni 1999 in Kraft trat (Art. 28 Abs. 1 und Ziff. 11 ["Erlass"] des Reglements). Nach Art. 28 Abs. 2 des Reglements ist der Viscom als Trägerverband (Arbeitgeberverband der schweizerischen grafischen Industrie) mit dem Vollzug beauftragt. 3.3. Durch die Berufsprüfung hat der Kandidat den Nachweis zu erbrin- gen, dass er die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in seinem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen und eine Stelle als Abtei- lungsleiter und Vorgesetzter im Bereich der Druckweiterverarbeitung aus- zufüllen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements). 3.4. Nach Art. 3 Abs. 1 des Reglements obliegt die Durchführung der Prü- fung einer aus fünf Mitgliedern bestehenden Prüfungskommission, wel- che Fachexperten mit beratender Stimme beiziehen kann. Sie ist unter anderem für den Entscheid über die Abgabe des Fachausweises (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Reglements) sowie für den Ausschluss von der Prüfung (Art. 12 Abs. 2 des Reglements) zuständig. 3.5. Von der Prüfung ausgeschlossen wird gestützt auf Art. 12 Abs. 1 des Reglements, wer unzulässige Hilfsmittel verwendet (Bst. a), die Prü- fungsdisziplin grob verletzt (Bst. b) oder die Experten zu täuschen ver- sucht (Bst. c). Wenn der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen wer- den muss, ist die Prüfung nicht bestanden (Art. 19 Abs. 2 des Regle- ments). 4. 4.1. Im angefochtenen Entscheid (E. 8) legte die Vorinstanz dar, mit der Feststellung einer Manipulation im Sinne von Art. 12 Bst. c des Regle- ments habe die Prüfungskommission an sich auch die Leistungen des Beschwerdeführers bewertet. Diesbezüglich spricht sie von einem Er- messensentscheid und verweist auf die beschränkte Eingriffsmöglichkeit der Beschwerdeinstanz, welche folgerichtig sei, weil die Prüfungskom-
B-1353/2010 Seite 8 mission viel näher am Geschehen stehe und derartige Vorfälle in der Re- gel besser einzuschätzen vermöge. Da offensichtlich keine Willkür vorlie- ge, sei der Ermessensentscheid der Prüfungskommission zu respektieren (E. 11b). 4.2. Thema der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung bildet vorliegend die Rechtmässigkeit des (nachträglichen) Ausschlusses des Beschwerde- führers vom Examen gestützt auf die reglementarischen Tatbestände der Verwendung unzulässiger Hilfsmittel (Art. 12 Bst. a) sowie der versuchten Täuschung der Experten (Art. 12 Bst. c). Nach diesen Reglements- bestimmungen genügt die Verwendung unzulässiger Hilfsmittel oder eine (versuchte) Täuschung für den Ausschluss, unabhängig davon, ob und wie sie sich im Prüfungsresultat niedergeschlagen haben. Letzteres ergibt sich aus dem Fehlen eines derartigen Erfordernisses in der angeführten Norm. Ein Ausschluss vom Examen erfolgt denn auch global und nicht etwa nur für einzelne Fächer. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. d des Regle- ments ist die Prüfung "jedenfalls nicht bestanden, wenn der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen werden muss". Art. 19 Abs. 1 des Regle- ments, welcher die Mindestnoten für das Bestehen der Prüfung festlegt, gelangt dann gar nicht zur Anwendung. 4.3. Die Prüfungskommission schloss den Beschwerdeführer aufgrund eines Vergleichs seiner Antworten mit der Musterlösung von der Prüfung aus, weil sie die reglementarischen Tatbestände der Verwendung unzu- lässiger Hilfsmittel bzw. der (versuchten) Täuschung der Experten als er- füllt ansah. Damit nahm sie jedoch keine materielle Bewertung der Prü- fungsleistungen im Sinne einer Benotung vor. 4.4. Entsprechend erstreckt sich die Kontrolle durch die Rechtsmit- telinstanz im vorliegenden Fall nicht auf eine materielle Bewertung (Beno- tung) der Examensleistungen. Vielmehr befasst sie sich mit der Frage, ob die Prüfungsantworten des Beschwerdeführers sowie allfällige weitere In- dizien Ungereimtheiten offenbaren, aus denen auf die Verwendung unzu- lässiger Hilfsmittel bzw. auf eine (versuchte) Täuschung der Experten im Sinne der reglementarischen Vorschriften geschlossen werden muss. Demzufolge überprüft das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid grundsätzlich frei. 4.5. Der diesbezügliche Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht ge- stützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand ver-
B-1353/2010 Seite 9 wirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht gefordert werden; es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Von (hier nicht gegebenen) Ausnahmen abgesehen reicht es hingegen nicht, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlich- keit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 128 III 271 E. 2b/aa; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N. 9 und 213 f.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 3.141). 5. 5.1. Zunächst einmal rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei der Frage, ob die anderen Kandidaten auf gewisse Prüfungsfragen ausführli- chere Antworten als er gegeben hätten, nicht nachgegangen. Als nicht einschlägig fachkundige Instanz habe sie ohne Abklärung dieser Frage auch die nächste Frage, ob die genannten Fragen bestimmte Antworten induziert hätten, nicht abschliessend beurteilen können. 5.2. Darauf erwidert die Vorinstanz, im Regelfall gehörten die Akten von Mitkandidaten nicht zu jenen Beweismitteln, welche das BBT beiziehe, um die Rügen eines Beschwerdeführers zu prüfen. Wie aus dem ange- fochtenen Entscheid hervorgehe, erlaubten die Prüfungsakten des Be- schwerdeführers allein schon eine genügend abgestützte Beurteilung. Sie belegten nämlich, dass der Beschwerdeführer mit den Worten, Formulie- rungen und Sätzen der Musterlösung geantwortet habe. Das BBT habe bereits im Beschwerdeentscheid festgehalten, es sei mangels Fachwissens schwerlich in der Lage, bei jeglichen Fragestellun- gen zu beurteilen, welche alternativen Antworten ebenfalls korrekt gewe- sen wären. Es könne jedoch pauschal, d.h. unter anderem aufgrund sei- ner umfangreichen Erfahrung auf dem breiten Gebiet der Berufsbildung, festhalten, dass ein Fachgebiet, wie technisch es auch sein möge, kaum auf eine bestimmte Frage nur gerade eine bestimmte Formulierung, d.h. nur gerade bestimmte Worte und Begriffe in einer zudem bereits be- stimmten Abfolge, als korrekt zulasse. Vielmehr treffe es doch in den un- terschiedlichsten Fachgebieten zu, dass Wissen auf verschiedene Arten erläutert und somit korrekte Antworten unterschiedlich formuliert werden könnten. Von den Berufspersonen, die sich einer Prüfung der höheren Berufsbildung stellten, werde geradezu erwartet, dass sie die Inhalte,
B-1353/2010 Seite 10 Probleme und möglichen Lösungsansätze aus ihren Branchen in eigenen Worten und Formulierungen darzulegen vermöchten; die Aufgabenstel- lungen seien daher nicht auf uniforme, quasi vorprogrammierte Stan- dardantworten ausgerichtet. Aus diesem Grund habe das BBT auf die Erklärungen der Experten ab- gestellt, welche die Antworten des Beschwerdeführers übereinstimmend als verdächtig eingeschätzt und sogar von "überkorrekten" Antworten ge- sprochen hätten; ein Experte habe die Lösungen des Beschwerdeführers zudem als solche beschrieben, die wie jene "eines Abschreibers" gelautet hätten. Immerhin verfügten die Prüfungsexperten ohne Weiteres über die einschlägigen Fachkenntnisse für die Beurteilung, welche alternativen Formulierungen ebenfalls als korrekt gegolten hätten. Daher dürfe sich das BBT als Beschwerdeinstanz, ohne das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers zu verletzen, grundsätzlich auf die Stellungnahmen der Experten abstützen, soweit diese ausreichend begründet und somit nachvollziehbar seien. Die Stellungnahmen der Experten seien im Übri- gen, unabhängig davon, ob diese den Beschwerdeführer schriftlich oder mündlich geprüft hätten, erstaunlich deckungsgleich. 5.3. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der in dieser Bestimmung ge- nannten Beweismittel, wobei deren Aufzählung nach vorherrschender An- sicht nicht als abschliessend zu verstehen ist (vgl. KRAUS- KOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N. 73). Mit dem Wort "nötigenfalls" bringt der Gesetzestext zum Ausdruck, dass die Behörde, dem Verhält- nismässigkeitsgrundsatz folgend, erst dann aufwendigere Beweismittel beizieht, wenn sich die betreffenden Tatsachen nicht durch andere Be- weismittel nachweisen lassen. Dabei hat sie nach pflichtgemässem Er- messen zu entscheiden, ob ein Beweismittel geeignet ist, eine Tatsache zu beweisen (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N. 79). 5.4. Ein Beizug von Lösungen anderer Kandidaten wäre allenfalls ins Au- ge zu fassen, wenn nicht schon die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des vorliegenden Verfahrens einen eindeutigen Befund ergeben sollten. Im Folgenden wird zunächst anhand dieser Akten untersucht, ob der Beschwerdeführer vor der Prüfung Einsicht in die Musterlösungen hatte.
B-1353/2010 Seite 11 6. Mehrere Auffälligkeiten zeigen die Prüfungsantworten des Beschwerde- führers im Fach 4 "Menschenführung schriftlich". 6.1. In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2009 an den Viscom, welcher sie Kursunterlagen (zwei A-4-Blätter zum Thema Präsentationen) beileg- te, hielt die Examinatorin dieses Fachs Folgendes fest: "Im Vorbereitungskurs zur Berufsprüfung Druckweiterverarbeitung habe ich während allen Semestern viele Stunden zu den Themen Gesprächs- führung, Führung von Mitarbeitenden, Präsentation sowie Berufsbildner- seminar unterrichtet, total ca. 60 Stunden. So konnte ich die einzelnen Teilnehmenden relativ gut kennen lernen. Bei der Korrektur der schriftlichen Berufsprüfung, "Teilprüfung Menschen- führung", fielen mir die Prüfungen von Herrn [...] und Herrn [Beschwerde- führer] auf. Ihre Antworten und vor allem auch die Wortwahl/Sprache stimmten absolut nicht mit ihrer gewohnten Ausdrucksweise überein. Auch die besten Kurskollegen drückten sich nicht annähernd so bei der Prüfung aus. Auffallend waren speziell die Antworten zu Aufgabe 3 und 6. Diese Antworten entsprachen fast genau meinen Antworten im Lösungs- blatt. Speziell Aufgabe 3: hier waren Inhalte aufgeführt, die ich klar nicht mit ih- nen im Unterricht besprochen hatte. Diese Antworten standen nur auf den Lösungsblättern. Ebenfalls wurden bei dieser Aufgabe fast sämtliche Lö- sungen vom Lösungsblatt aufgeführt. Auf diese Frage waren viele Varian- ten möglich, deshalb hatte ich im Lösungsblatt mehrere Varianten aufge- führt. Auffallend war bei Frage 6 die Reihenfolge und Schrägstriche. Sie ent- sprechen genau den Lösungsantworten. Für mich hat sich der anfängliche Verdacht in Gewissheit gewandelt: die beiden Kandidaten müssen in Besitz der Lösungsblätter gekommen sein und diese auch verwendet haben. Anders kann ich mir diese Antworten nicht erklären." 6.2. Ziff. (Frage) 3 dieser Prüfung lautete: "Sie beurteilen einen Lernen- den. Ihnen fällt auf, dass er teilweise sehr unkonzentriert arbeitet und vermehrt Fehler macht. Wie gehen Sie vor? Begründen Sie es."
B-1353/2010 Seite 12 6.2.1. Der Beschwerdeführer antwortete folgendermassen (Zitat): – Ich schaue mal ob er Probleme hat. – Es kann sein das er private Probleme mitbringt – Oder Motivation stimmt nicht – Oder Probleme am Arbeitsplatz – Es können auch Stressefaktoren sein, dass sie unkonzentriert arbei- tet. – Die Gesundheitliche Faktoren spielen auch eine Rolle. – Ich muss raus finden warum das so ist bei dem Lernenden. – Ich schaue am besten wie er reagiert – Vertrauen muss ich bei bringen – Ich führe mit ihm eine Gespräch durch – Ich reserviere einen ruhigen Platz um zu reden – Ich rede nicht am Morgen sondern am Nachmittag das bringt mehr weil er nicht noch am Nachmittag Arbeiten muss – Ich suche Lösungen – Ich muss auch die Eltern zum Gespräch bekanntgeben, Kontakte her- stellen – Ich muss das weitere Vorgehen festlegen – Ich muss auch als Vorgesetzter mein persönliches Wertesystem, Ar- gumente mit ein ruhiger Ton beifügen um damit er verstehen kann. – Ich muss ein Verbindlichkeit schaffen um damit er sich verändern kann. 6.2.2. Die Musterantwort aus dem Prüfungskatalog besteht aus den nachstehend zitierten Punkten (in der angegebenen Reihenfolge): Überlegungen: private Probleme / Probleme am Arbeitsplatz / Ge- sundheit / Motivation / Stress ... → Lernende sind vielen Stress- faktoren ausgesetzt. Wichtig ist, herauszufinden, woran es liegt. Dann können gezielt Massnahmen geplant und getroffen werden. Ansprechen und Beobachtungen mitteilen: Gespräch an einem ruhigen Ort, nicht gerade am Morgen früh → nachmittags ist es oft besser Gespräche zu führen, Lernender muss danach nicht noch den ganzen Tag arbeiten. → Lernenden mit den Beobachtungen konfrontieren in einem ruhigen Ton. So kann er darauf Stellung beziehen und seine Sicht mitteilen. → Gründe für das Verhalten herausfinden.
B-1353/2010 Seite 13 Je nach Reaktion und Ursachen weitere Massnahmen planen: z.B. Elterngespräch, Suchtberatung, Kontakt mit Schule ... → frühzeitig Gespräche führen so kann noch etwas bewirkt werden. Reflexion meines Verhaltens gegenüber Lernendem, Verhalten der anderen Mitarbeitenden gegenüber Lernendem; evt. Ge- spräch → Wie trägt mein Verhalten zur Situation bei / was sollte ich bzw. meine MA verändern Abmachungen gemeinsam treffen. → Verbindlichkeiten schaffen und weiteres Vorgehen festlegen. 6.2.3. Wie die Examinatorin in ihrer oben zitierten Stellungnahme darleg- te, wurden bei Aufgabe 3 Inhalte abgefragt, welche sie im Unterricht nicht behandelt hatte. Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, die Fragen und Antworten des Fachs "Menschenführung schriftlich" seien in den Lernunterlagen enthalten gewesen, doch substantiiert er diese Behaup- tung nicht. In den Akten des vorliegenden und des vorinstanzlichen Ver- fahrens gibt es keine Belege dafür, dass die Musterantwort auch nur an- näherungsweise einer Formulierung in ausgehändigten Kursunterlagen entspricht. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer Unterrichtsnotizen oder Kopien aus Lehrmitteln eingereicht, welche nachweisen könnten, dass sich die Formulierung seiner Prüfungsantwort auf entsprechende Passagen stützt. Die in den Akten befindlichen Unterlagen mit hand- schriftlichen Notizen aus dem Berufsbildnerkurs enthalten weder eine der Aufgabenstellung analoge Sachverhaltsschilderung noch Formulierun- gen, die denjenigen Passagen der Prüfungsantwort des Beschwerdefüh- rers entsprechen, welche mit der Musterlösung übereinstimmen. 6.2.4. Schon die Bezeichnung "Menschenführung" weist auf ein Fach hin, das sich an Personen mit Führungsfunktion richtet. Vor diesem Hinter- grund erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich um eine "für jeden Lehrling einfach zu lernende oder auswendig zu ler- nende Materie", nicht plausibel. Der Beschwerdeführer substantiiert seine Behauptung auch nicht, obwohl es keinen unzumutbaren Aufwand bedeu- tet hätte, einschlägige Auszüge aus Schulungsunterlagen gegebenenfalls der Beschwerde beizulegen. Aufgabe 3 im Speziellen thematisiert den Umgang mit einem Lernenden, dessen Arbeitsleistung wegen mangelnder Konzentration nachlässt. Für solche Situationen gibt es kaum ein simples, standardisiertes Lösungs-
B-1353/2010 Seite 14 schema. Vielmehr bedarf es – nach der Musterlösung zu schliessen – ei- ner umsichtigen, individuell abgestimmten, verschiedene Aspekte einbe- ziehenden Vorgehensweise seitens des Lehrlingsbetreuers. 6.2.5. Auf den ersten Blick offenbart die Antwort des Beschwerdeführers auf Frage 3 zwar wenig Gemeinsames mit der Musterlösung, zumal sie aus zahlreichen untereinander aufgelisteten Punkten besteht und nicht wie jene in thematische Abschnitte gegliedert ist. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, dass sie inhaltlich sowie hinsichtlich der Abfolge der ein- zelnen Schritte weitgehend der Musterlösung entspricht. Überdies enthält sie Formulierungen, welche der Musterlösung sehr nahe kommen, so et- wa bei den Aussagen betreffend Ort und Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Lernenden, den "ruhigen Ton", "Stressfaktoren", "Verbindlichkeit schaffen" und "das weitere Vorgehen festlegen". Gerade auch angesichts der schlüssigen und überzeugenden Stellungnahme der Examinatorin, welche der Beschwerdeführer nicht substantiiert widerlegt, bestehen demnach gewichtige und klare Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer die Musterlösung kannte bzw. kennen musste. 6.3. Ziff. (Frage) 6 dieser Prüfung lautete: "Nennen Sie 5 Aspekte, die Sie beim Vorbereiten einer Präsentation berücksichtigen sollten?". 6.3.1. Der Beschwerdeführer listete in seiner Antwort folgende Punkte auf (Zitat): (1) Ort/Zeit (2) Ziel (3) Räume/Hilfsmittel (4) Klare Inhalte/Menge (5) gute klare Struktur/Gliederung (6) Erwartungen. 6.3.2. Die Musterlösung ("Prüfungskatalog") besteht aus folgenden Punk- ten (Zitat): Wer ist das Zielpublikum Ziele Erwartungen Ort/Zeit Raum/zur Verfügung stehende Hilfsmittel/Medien Medien gezielt einsetzen: soll Präsentation unterstützen, nicht im Vordergrund stehen
B-1353/2010 Seite 15 Klare Inhalte/Menge Gute, klare Struktur/Gliederung Sprache den Zuhörenden angepasst Auftreten nonverbal: Kleidung ... Sorgfältige Vorbereitung/genügend Zeit einplanen Eröffnung und Abschluss der Präsentation gut vorbereiten. 6.3.3. Als Kursunterlagen hatte die Examinatorin zwei A-4-Blätter ver- wendet. Das eine ist mit "Präsentation" überschrieben und enthält eine tabellarische Darstellung, bestehend aus den fünf Spalten "Anlass / Rahmenbedingungen", "Zielpublikum", "Ziel", "Inhalte" und "Aufbau". Das andere trägt den Titel "Präsentationen 2008" und zählt verschiedene Kri- terien auf (untergliedert in "Verständlichkeit / Sprache", "Auftreten / Non- verbale Kommunikation", "Aufbau / Struktur" und "Medieneinsatz"). 6.3.4. Weder die Tabelle noch die Auflistung der Kriterien entsprechen der Musterlösung, wenngleich sie inhaltlich zum Teil mit dieser übereinstim- men. Starke Parallelen zur Musterlösung, sowohl strukturell als auch ma- teriell, weist indessen die schriftliche Prüfungsantwort des Beschwerde- führers auf. Sie mutet wie ein Auszug aus der Musterlösung an. Dabei stechen insbesondere die Substantive "Ort" und "Zeit" ins Auge, welche der Beschwerdeführer analog zur Musterlösung mit einem Schrägstrich hinschrieb, wogegen sie in der Tabelle "Präsentation" als separate Punkte untereinander aufgelistet sind. Weiter stimmen die Wortfolgen "klare In- halte/Menge" sowie "gute klare Struktur/Gliederung" aus der Prüfungs- antwort des Beschwerdeführers mit der Musterlösung überein, während sie in den oben erwähnten Kursunterlagen nicht enthalten sind. Entspre- chendes gilt für den Punkt "Räume/Hilfsmittel" aus der Antwort des Be- schwerdeführers. 6.4. Demzufolge lässt sich die Darstellung des Beschwerdeführers, wo- nach die Fragen und Antworten des Prüfungsfachs "Menschenführung schriftlich" in den Lernunterlagen aufgeführt gewesen wären, nicht erhär- ten. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschwerdeführer Examensfragen in einer Weise beantwortete, wie sie sich aus der Musterlösung, aber gera- de nicht aus Kursunterlagen ergibt. 7. 7.1. Bezüglich des Fachs 2 "Berufskenntnisse schriftlich" hielt die Prü- fungskommission in ihrer Stellungnahme an das BBT vom 24. März 2009
B-1353/2010 Seite 16 fest, die Fragen Nr. 2.1, 2.3, 2.5, 2.7, 3.1, 3.2 und 4.7 seien im Unterricht nicht in dieser Art behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch die im Fragenkatalog enthaltenen Antworten praktisch mit gleichen oder ähnlichen Worten wiedergegeben. Somit sei erstellt, dass diese Antwor- ten nicht aus dem Unterricht hätten stammen können, sondern einzig aus dem Prüfungskatalog. In ihrer Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Mai 2010 erklärte die Erstinstanz, sie wolle explizit darauf hinweisen, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die erwähnten Fragen überaus grosse Ähnlichkeit, oftmals sogar komplette Identität, mit der Musterlö- sung zeigten. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse der Musterlösung verfügt, die Antworten auswendig ge- lernt und teilweise wörtlich wiedergegeben habe. 7.2. Hierzu erklärt(e) der Beschwerdeführer, das Fach "Berufskenntnisse schriftlich" setze nicht das im Unterricht erlernte theoretische Wissen vor- aus, sondern die praktischen Kenntnisse, welche durch die berufliche Er- fahrung angeeignet würden. Dies lasse sich schon aufgrund der Bezeich- nung des Prüfungsfachs erkennen. Er habe den Kurs für die Berufsprü- fung "Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung" berufsbegleitend be- sucht, sei also als Teilzeitmitarbeiter in einem Betrieb, welcher sich auf das Praktische aus diesem Fachbereich beziehe, angestellt gewesen. Durch die tägliche Auseinandersetzung mit der Materie habe er sich fun- dierte theoretische und praktische berufliche Kenntnisse erwerben kön- nen. Deshalb sei die Argumentation der Prüfungskommission, die Antwor- ten könnten nicht aus dem Unterricht bzw. aus Unterrichtsunterlagen stammen, sondern nur aus der Musterlösung, abzulehnen. Darüber hinaus sei der Inhalt dieses Prüfungsfachs schon Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Buchbinderlehre des Beschwerdefüh- rers gewesen. Als Beweis werde der Notenausweis für Buchbinder / C. Broschurproduktion vom 30. Juni 2005 beigelegt. Aus diesem sei ersicht- lich, dass der Beschwerdeführer bei den Lehrabschlussprüfungen die Gesamtnote 5.1 erreicht habe. Bei der damaligen Prüfung im Fach Be- rufskenntnisse habe er die Note 5.8 erreicht. 7.3. Die hier zur Diskussion stehenden Fragen, Musterlösungen und Ant- worten des Beschwerdeführers lauten wie folgt:
B-1353/2010 Seite 17 Frage 2.1: "Was muss in der Druckvorstufe berücksichtigt werden, wenn das Produkt eine Registerstanzung aufweist?"; Musterlösung: "Positionie- rung von randabfallenden Registergriffmarken"; Antwort des Beschwerde- führers: "Bei der Randabfallenden Produkten muss der Registergriffmarke positioniert werden." Frage 2.3: "Wann ist ein Greiffalz unerlässlich?"; Musterlösung: "Bei zick- zack gefalzten Bogenteilen (12/24 Seiten) für Drahtheftung oder Faden- heftung"; Antwort des Beschwerdeführers: "Bei Zick-Zackfalz für Draht- heftung und Fadenheftung 12/24 Seiten". Frage 2.5: "Was ist bei einer Rückstichbroschüre mit bündigen Um- schlagklappen zu berücksichtigen?"; Musterlösung: "Der innerste Bogen- teil (innersten 4 Seiten) muss am Fuss ca. 1 cm länger als der restliche Inhalt sein."; Antwort des Beschwerdeführers: "Bei der Fuss muss die in- nerste Bogen 1 cm länger sein als der restliche Inhalt wegen Umschlag- klappen, 2 Durchgang einfach zum Aufmachen der Bogen für auf Sam- melkette." Frage 2.7: "Ausgangslage: Produktion von hohen Auflagezahlen. Frage: Was für technische Einrichtungen sind bei einer Klebebindeanlage für ei- nen optimalen Produktionsprozess erforderlich?"; Musterlösung: "Stan- genanleger/Printroll; Ausschleussweiche; Palettierer"; Antwort des Be- schwerdeführers: "(1) Palettierer, (2) Stangenanleger/Printroll, (3) Aus- schleissweiche". Frage 3.1: "Welche Schwierigkeiten bieten transparente Papiere (Utoplex)?"; Musterlösung: "Utoplex unter 115 gm2 rollt sich, bleibt nicht stabil"; Antwort des Beschwerdeführers: "Der Utoplex ist nicht stabil, es rollt sich ungefähr bei 115 g/m 2 ." Frage 3.2: "Was verstehen Sie unter Chromolux?"; Musterlösung: "Mar- kenname. Gussgestrichene, hochglänzende Papier- und Kartonsorte (weiss und farbig)"; Antwort des Beschwerdeführers: "(1) Hochglänzende Papiere und Karton, (2) Marke, (3) Ist Gussgestrichen". Frage 4.7: "Ausgangslage: 6-seitiger Falzbogen weist Eselsohren auf. Frage: Was ist die Ursache dafür? Was unternehmen Sie?"; Musterlö- sung: "Stauchraum; Papierlage; Eingefalzte Seite sollte möglichst nahe am Falz liegen. Optimal 1 bis 2 mm vom Falzbruch entfernt; Papier am Einfalzer leicht nach innen dressieren."; Antwort des Beschwerdeführers: "(1) Papierlage, (2) Der Eingefalzte Seite soll nahe an der Falz sein 1-2
B-1353/2010 Seite 18 mm vom Bruch entfernt, (3) Stauchraum, (4) Der Einfalzer des Papiers leicht nach innen drehen." 7.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussage der Prüfungskommis- sion, die oben zitierten Fragen des Fachs "Berufskenntnisse schriftlich" seien im Unterricht nicht in dieser Art behandelt worden, nicht. Er argu- mentiert, seine Lösungen seien nicht deshalb korrekt ausgefallen, weil er die Antworten gekannt habe, sondern weil er sich in diesem Fach auf- grund seiner beruflichen Erfahrung gut auskenne. Im Einzelnen äussert er sich zu den betreffenden Fragen und seinen Antworten folgendermas- sen: 7.4.1. Auf Frage 2.1 hätten wohl die meisten Kandidaten ähnlich geant- wortet. Die Frage habe die Antwort induziert. Ähnliches sei bei Frage 2.3 anzunehmen: Hier habe die Prüfungskommission behauptet, dass mehre- re andere Kandidaten die Frage richtig, aber mit anderen Worten beant- wortet hätten; diese wirkten wie versierte Fachleute, der Beschwerdefüh- rer hingegen wie ein Abschreiber. Im vorinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer auf diese Anschuldigung Bezug genommen und be- merkt, dass seine Antwort nicht identisch mit der Musterlösung sei und die Frage auch hier nur eine bestimmte Antwort verlangt habe. Er habe seine Antwort auf eine andere Art und Weise, als in der Musterlösung formuliert, gegeben, weshalb durchaus ersichtlich sei, dass er eine Ah- nung von dem gehabt habe, was er geschrieben habe. 7.4.2. Bei Frage 2.7 habe die Prüfungskommission vorgebracht, der Be- schwerdeführer und ein anderer Kandidat seien die einzigen unter den 14 Prüfungskandidaten gewesen, die diese Frage mit genau denselben drei in der Musterlösung genannten Punkten beantwortet hätten. Der Be- schwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass diese Frage nur bei Nennung dieser drei Punkte richtig habe beant- wortet werden können. Ausserdem habe er erwähnt, dass sich diese Fra- ge auf die Bedienung einer Klebebindeanlage bezogen habe und er und der weitere Prüfungskandidat schon bei mehreren Einsätzen Erfahrungen mit solchen Anlagen gesammelt hätten und bei deren Bedienung von ih- rem Chef instruiert worden seien. 7.4.3. Bei Frage 3.1 habe der Beschwerdeführer nur einen Punkt ge- nannt, die anderen Kandidaten aber mehrere. Bei Frage 3.2 wäre der Be- schwerdeführer zusammen mit dem erwähnten weiteren Prüfungskandi- daten der Einzige, welcher "Chromolux" als Markenname bezeichnet ha-
B-1353/2010 Seite 19 be, obwohl "Chromolux" in der Schweiz als eine Papiersorte gelte (und nicht lediglich als Markenname). Der Beschwerdeführer habe während den Prüfungen nicht die Aufgabe gehabt, sich Synonyme für Begriffe wie "hochglänzend", "Papier", "Karton", "Marke" oder "gussgestrichen" aus- zudenken. Die Prüfungskommission dürfe sich zudem nicht wundern, wenn der Beschwerdeführer "Chromolux" richtigerweise als Marke be- zeichnet habe, auch wenn dies in der Schweiz nicht üblich sei. 7.4.4. Auch bei Frage 4.7 habe die Prüfungskommission behauptet, der Kandidat habe exakt die gleichen vier Punkte wie in der Musterlösung genannt und lediglich die Reihenfolge der Aufzählung geändert. Andere Kandidaten hätten diese Frage auch richtig beantwortet, aber andere Formulierungen gewählt. Der Beschwerdeführer habe der Prüfungskom- mission im vorinstanzlichen Verfahren entgegnet, dass sich wohl auch andere Kandidaten keine Synonyme für Begriffe wie "Papierlage", "einge- falzte Seite" und "Stauchraum" ausgedacht hätten. Ausserdem habe die Gegenseite selber zugegeben, dass die Falzmaschine bereits Thema in der Lehre gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe diese Lehre vier Jahre lang absolviert und bei den Teileinsätzen in den Betrieben des Öfte- ren mit der Falzmaschine gearbeitet. 7.5. 7.5.1. Mit Blick auf die Fragen 2.1 und 2.3 des Fachs "Berufskenntnisse schriftlich" bringt der Beschwerdeführer vor, die Fragen hätten die Antwor- ten "induziert". Zu Frage 2.3 erklärt er einerseits, seine Antwort sei nicht identisch mit der Musterlösung, andererseits aber, die Frage habe nur ei- ne bestimmte Antwort verlangt, was widersprüchlich erscheint. Ohnehin wirkt die (implizite) Behauptung, eine Prüfungsfrage ziehe eine auf vor- gegebene Weise formulierte Antwort nach sich, wenig glaubhaft. In be- sonderem Masse gilt dies für ein Fach, bei dem kein Stoff aus dem Unter- richt, sondern praktische Berufskenntnisse geprüft werden. Bei Frage 2.1 verwendete der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Sub- stantivs "Produkt" die gleichen Schlüsselwörter wie die Musterlösung ("Registergriffmarke", "randabfallend" und "positionieren"). Allerdings be- zog er das Adjektiv "randabfallend" nicht wie die Musterlösung auf die Registergriffmarken, sondern auf das Produkt.
B-1353/2010 Seite 20 Die Antwort des Beschwerdeführers auf Frage 2.3 zeigt ebenfalls eine deutliche Übereinstimmung mit der Musterlösung, sowohl in der Wortwahl als auch in der Wortfolge. 7.5.2. Zu Frage 2.5 erklärt der Beschwerdeführer, er habe sie ausführli- cher beantwortet als in der Musterlösung. Seine diesbezügliche Prü- fungsantwort entspricht sprachlich und inhaltlich weitgehend der Muster- lösung. Abweichend davon fügte er aber eine Begründung hinzu; deren längere, nach dem Komma stehende Passage ("2 Durchgang einfach zum Aufmachen der Bogen für auf Sammelkette") ergibt jedoch keinen Sinn. Letzteres deutet ebenfalls darauf hin, dass er ohne Kenntnis der Musterlösung mindestens in einer Prüfungssituation nicht in der Lage gewesen wäre, mit der Musterlösung so stark übereinstimmende Antwor- ten zu formulieren. Das gilt ganz besonders für Examensfragen, welche sich auf die praktische Berufserfahrung beziehen. 7.5.3. Hinsichtlich Frage 2.7 vermag eine auf drucktechnischem Gebiet nicht fachkundige Instanz schwerlich zu beurteilen, ob die festgestellten Übereinstimmungen zwischen der Antwort des Beschwerdeführers und der Musterlösung auf vorbestehender Kenntnis derselben beruhen müs- sen oder auch zufällig sein können. Wenn es aber, wie die Prüfungs- kommission festhielt und woran zu zweifeln das Gericht keine Veranlas- sung sieht, zutrifft, dass der Beschwerdeführer und der mehrfach erwähn- te andere Prüfungskandidat die einzigen unter 14 Kandidaten waren, welche Frage 2.7 mit genau den drei in der Musterlösung genannten Punkten beantworteten, ist das ein starkes Indiz für eine vorgängige Ein- sichtnahme in diese. 7.5.4. Auch bei den Fragen 3.1 und 3.2 lassen sich frappante Parallelen zwischen seinen Antworten und der Musterlösung feststellen. Wie diese besteht die Antwort des Beschwerdeführers auf Frage 3.1 nur aus dem einen, oben zitierten Punkt, obwohl nach "Schwierigkeiten" in der Mehr- zahl gefragt wurde. Was die Darlegungen des Beschwerdeführers zu Frage 3.2 betrifft, so zielen diese angesichts der grossen Ähnlichkeit sei- ner Prüfungsantwort mit der Musterlösung an der Sache vorbei, wenn er erklärt, er habe nicht die Aufgabe gehabt, sich Synonyme auszudenken, und die Prüfungskommission dürfe sich über die Bezeichnung als Marke nicht wundern. 7.5.5. In seinen Antworten auf die Fragen 2.7 und 4.7 nannte der Be- schwerdeführer jeweils die gleichen Punkte wie die Musterlösung. Er er-
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klärt dies namentlich mit seinen praktischen Erfahrungen im Umgang mit
den betreffenden Maschinen. Wenn man jedoch berücksichtigt, dass in
diesem Fach kein Stoff aus Kursunterlagen, sondern Praxiswissen aus
dem Berufsalltag geprüft wurde, lassen sich die Parallelen zwischen der
Musterlösung und der Antwort des Beschwerdeführers, welche dieser
weitgehend auch selbst einräumt, jedenfalls bezüglich Frage 4.7 nicht als
Zufall interpretieren, sondern nur durch Kenntnisse der Musterlösung er-
klären. So liegt beispielsweise die Wortfolge "leicht nach innen drehen"
aus der Prüfungsantwort des Beschwerdeführers auf Frage 4.7 verdäch-
tig nahe an der Musterlösung ("leicht nach innen dressieren").
7.6.
7.6.1. Aufgabe 1.4 im Fach "Berufskenntnisse schriftlich" lautete: "Nen-
nen Sie je zwei Vorteile von:
7.6.2. Zu a) nannte der Beschwerdeführer folgende Vorteile: "(1) schnel-
les einfaches Bedienen (2) Bedrucken dickere Material möglich (3) Bes-
sere Preis / Leistungsverhältnis bei kleinen Auflagen". Die Musterlösung
besteht aus diesen Punkten: "Besseres Preis-/Leistungsverhältnis bei
kleinen Auflagen; Schnell, einfaches Handling; Druck, Ausrüsten, Versand
in einem Arbeitsprozess möglich (Mailing); Bedrucken von dicken Mate-
rialien möglich".
Zu b) schrieb der Beschwerdeführer: "(1) Bessere Druckqualität (2) Bes-
sere Planlage (3) Bessere Preis / Leistungsverhältnis bei höheren Aufla-
gen". Die Musterlösung lautet: "Besseres Preis-/Leistungsverhältnis bei
höheren Auflagen; Einsatz von Pantonefarben; Bessere Druckqualität;
Bessere Planlage; Auswahl diverser Papierqualitäten".
Zu c) gab der Beschwerdeführer folgende Punkte an: "(1) Bessere Preis /
Leistungsverhältnis bei tieferen Auflagen (2) Diverse Material bedruck-
bar". Die Musterlösung lautet: "Besseres Preis-/Leistungsverhältnis bei
tieferen Auflagen; Diverse Materialien bedruckbar".
Zu d) nannte der Beschwerdeführer drei Vorteile: "(1) Bessere Druckqua-
lität Farbe (2) weniger Druckpunktzunahme (3) Bessere Preis / Leis-
B-1353/2010 Seite 22 tungsverhältnis bei höheren Auflagen". Die Musterlösung setzt sich aus folgenden vier Punkten zusammen: "Besseres Preis-/Leistungsverhältnis bei höheren Auflagen; Bessere Druckqualität (Farb- und Bildwiedergabe); Weniger Druckpunktzunahme; Feinerer Verlauf möglich, weniger hohe Abreissgefahr". 7.6.3. Der Beschwerdeführer erwähnte ausschliesslich Aspekte, welche auch in der Musterlösung enthalten sind, wobei er mit dieser nahezu identische Formulierungen verwendete. Die frappierende Ähnlichkeit sei- ner Antwort mit der Musterlösung erscheint umso bemerkenswerter, als dieses Prüfungsfach keinen Unterrichtsstoff, sondern praktisches Berufs- wissen testete. Daher drängt sich hier abermals der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer vorgängig Einblick in den Lösungskatalog genommen hatte. 7.7. Keine abweichende Beurteilung ergibt sich aus dem Hinweis des Be- schwerdeführers auf seine Lehrabschlussprüfung mit der Gesamtnote 5.1 und der Note 5.8 im Fach "Berufskenntnisse". Einzig die Berufsprüfung "Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung" bildet Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens. Gute bzw. sehr gute Noten beim mehrere Jahre zurückliegenden Abschluss der Buchbinderlehre vermögen die oben fest- gestellten Auffälligkeiten in der im Übrigen auch mit höheren Anforderun- gen verbundenen Berufsprüfung nicht aus dem Weg zu räumen. 8. 8.1. Laut Stellungnahme der Prüfungskommission vom 24. März 2009 zu Handen des BBT fiel bei den Prüfungsantworten des Beschwerdeführers zu den Fragen Nr. 1, 9, 15, 18, 19 und 24 im Fach 3 "Produktionsplanung und -steuerung (PPS)" der mit der Musterlösung "identische Wortlaut" auf. 8.2. In seiner Replik vom 19. Juni 2009 erklärte der Beschwerdeführer, die beanstandeten Fragen Nr. 1, 9, 15, 18, 19 und 24 der PPS seien alle mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Unterlagen vorbereitet worden. Als Beweis legte er Kopien bei ("PPS: Unternehmensplanung und Steue- rung", S. 11; "PPS Fragenkatalog", S. 2, 5, 6, 8 und 9) und ergänzte, es sei offensichtlich, dass der Wortlaut den Lernunterlagen und nicht dem Fragenkatalog entspreche. 8.3. Das BBT setzte sich im angefochtenen Entscheid nicht mit diesen Prüfungsaufgaben auseinander.
B-1353/2010 Seite 23 8.4. Aufgabe 9 der schriftlichen Prüfung im Fach "PPS" stimmt mit Ziff. 8 (S. 2) der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einge- reichten Unterlage "PPS Fragenkatalog" überein ("Die beiden Teile der PPS haben eine klare Ausrichtung bzw. Unterscheidung der Aufgaben. Nennen Sie diese."). Die Prüfungsantwort des Beschwerdeführers ent- spricht inhaltlich zwar den handschriftlichen Notizen in dieser Unterlage, weicht im ersten Punkt ("Arbeitsplanung") aber formal davon ab. Während die Handnotizen aus dem Unterricht nämlich als Erstes die Passage "Ar- beitsplanung ist auftragsunabhängig, Grundlagenarbeit und Gestaltung" enthalten, schrieb der Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung an der betreffenden Stelle "Grundlagenarbeit und Gestaltung (auftragsunabhän- gig)". Diese Formulierung ist mit derjenigen aus der Musterlösung iden- tisch. Seine Prüfungsantwort stimmt demnach zwar weitgehend mit den eingereichten Handnotizen überein, liegt aber noch näher bei der Muster- lösung. 8.5. Prüfungsfrage 15 ist mit Ziff. 38 (S. 6) der Unterlage "PPS Fragenka- talog" identisch. Identisch ist auch die Antwort des Beschwerdeführers mit den in der Unterlage handschriftlich genannten Punkten, welche aller- dings ebenso in der Musterlösung zu finden sind. Analoges gilt für die Fragen 18, 19 und 24, bei denen die Antworten des Beschwerdeführers jeweils sowohl mit den Notizen aus der eingereichten Unterlage als auch mit der Musterlösung übereinstimmen. 8.6. Zu Prüfungsaufgabe 1 im Fach "PPS schriftlich" markierte der Be- schwerdeführer Ziff. 1.3.2 ("PPS in der betrieblichen Organisation"; S. 11) der Lernunterlage "PPS: Unternehmensplanung und Steuerung" sowie Ziff. 9 (S. 2) der Lernunterlage "PPS Fragenkatalog". Erstere stellt in ei- nem relativ detaillierten Schema die Einbettung der PPS in die Linienor- ganisation nach den Kriterien der klassischen, funktionalen Organisation dar. Letztere zeigt ein einfaches Diagramm mit dem Begleittext: "Durch die Gleichstellung mit Verkauf und Produktion soll eine unabhängige und neutrale Planung und Steuerung gewährleistet werden." 8.6.1. Prüfungsfrage 1 bezog sich auf eine Buchbinderei, deren beste- hende Struktur in einem abgegebenen Organigramm nachgezeichnet war und die laut Aufgabenstellung mit internen Dissonanzen sowie Kundenre- klamationen wegen Nichteinhaltung von Terminen zu kämpfen hat. Sie lautete: "Welche Teile fehlen in diesem Organigramm und warum können die Termine in dieser Firma nicht eingehalten werden? Welche Verbesse-
B-1353/2010 Seite 24 rungsvorschläge haben Sie? Erstellen Sie nach Ihrem Vorschlag und nach Ihren Vorstellungen ein neues, besseres Organigramm." 8.6.2. Die Musterlösung sieht wie folgt aus: "Es fehlen Terminplanung, PPS Stelle welche die Aufträge zusammen führen und geordnet an die produzierenden Abteilungen weitergibt sowie die Koordinationsstelle. In der vorliegenden Firma gilt: Wer am lautesten schreit bekommt die Ware." Der Beschwerdeführer beantwortete die Prüfungsfrage folgendermassen: "Hier fehlt die PPS Stelle, Aufträge müssen geordnet und ausgeführt wer- den und an produzierende Abteilungen muss es gebracht werden. Es feh- len die Koordinationsstelle. Hier auf dieser Organigramm fehlen auch die Terminplanung." 8.6.3. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen findet sich weder eine analoge Aufgabenstellung noch die entsprechende Lösung. Seine Prüfungsantwort weist jedoch markante Parallelen zur Musterlö- sung auf. Eine Aussage, welche dem zweiten Satz der Musterlösung ent- spricht, enthält sie zwar nicht. Abgesehen davon stimmt sie aber inhaltlich und teilweise auch sprachlich mit dieser überein. Besonders ins Auge stechen dabei die Worte "PPS Stelle", "geordnet" und "produzierende Ab- teilungen". Die Begriffe "PPS Stelle" und "produzierende Abteilungen" er- scheinen auch nicht etwa in den vorhin erwähnten Organigrammen der Lernunterlagen (ebenso wenig das Wort "geordnet"). Wo die Funktion "Produktionsplanung und -steuerung" dort genannt wird, geschieht dies unter den Bezeichnungen "PPS" bzw. "Avor (PPS)". 8.7. Namentlich bei Aufgabe 1, aber auch bei Aufgabe 9 des Fachs "PPS schriftlich" drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass der Beschwerde- führer seine Prüfung mit Hilfe der Musterlösung vorbereitete. 9. Aufgabe 10 im Fach 3 "PPS, technische Arbeitsvorbereitung (AVOR)" lau- tete: "Beschreiben Sie die Falzart "Blinder Fensterfalz"? Legen sie ein Muster mit beiliegendem Papier bei." Gemäss Musterkatalog präsentiert sich die Lösung wie folgt: "Erster Bruch in der Tasche zurückversetzt, zweiter Bruch quer halbieren, dritter Bruch nochmals quer." Der Be- schwerdeführer schrieb: "(1) Bruch zurück versetzt (2) Bruch quer halbie- ren (3) Bruch quer halbieren". 9.1. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Eingabe an das Bundesver- waltungsgericht den Standpunkt, bei Frage 10 im Fach 3, technische
B-1353/2010 Seite 25 AVOR, habe die Vorinstanz, ohne abzuklären, wie die anderen Kandida- ten geantwortet hätten, eine Schlussfolgerung zu seinen Ungunsten ge- troffen. Auch hier sei eine Ähnlichkeit zwischen seiner Antwort und derje- nigen der Musterlösung zu bejahen. Es gehe jedoch um einen Arbeits- vorgang mit lediglich drei Schritten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der bei ihm vorhandenen Lernunterlagen bei der Vorbereitung zu den Prüfungen eine Lerntechnik gepflegt, welche sich auf das Auswendigler- nen konzentriert habe. Mit dieser Technik habe er auch seine früheren Lehrgänge mit sehr gutem Notendurchschnitt bestritten. Es sei also gut möglich, dass andere Kandidaten die drei Vorgänge aufgrund ihrer bes- seren Deutschkenntnisse in schöner formulierte Sätze hineingepackt hät- ten. Auch wenn dem so wäre, müsse seine Lerntechnik im Auge behalten werden. Er habe sich nur auf die Informationen konzentriert und sei an die weiteren Aufgaben gegangen. Weiter zitiert der Beschwerdeführer aus seiner Replik im vorinstanzlichen Verfahren, wo er festgehalten habe, bei Frage 10 im Fach 3 "PPS schrift- lich" sei darauf hinzuweisen, dass keiner der Prüfungskandidaten die Antwort gewusst habe und die ganze Klasse angesichts der Fragestel- lung völlig ratlos gewesen sei. Aus diesem Grund habe der anwesende Experte Herrn A._______ in die Prüfungsräumlichkeit geholt, welcher die Frage noch während der Prüfung allen Kandidaten erklärt und so die Lö- sung preisgegeben habe. 9.2. Die Erstinstanz hatte in ihrer Vernehmlassung an das BBT vom 24. März 2009 erklärt, bei Aufgabe 10 hätten die Experten eine Frage ge- stellt, die in der Ausbildung nicht behandelt worden sei. Trotzdem hätten der Beschwerdeführer und ein weiterer Kandidat im Gegensatz zu allen anderen Prüfungskandidaten die Antwort gewusst. Der Beschwerdeführer und der erwähnte weitere Kandidat hätten zudem ein falsches Falzmuster abgegeben, womit klar gewesen sei, dass sie die Frage nicht begriffen hätten. 9.3. In seiner Stellungnahme an das BBT vom 28. Juli 2009 hielt A._______ fest, keiner der Prüflinge habe die Frage über den blinden Fensterfalz verstanden bzw. beantworten können. Als anwesender Prü- fungsexperte sei er durch die Aufsichtsperson gerufen worden. Er habe die Prüflinge ermuntert, einer einzelnen Frage nicht zu viel Bedeutung zuzumessen. Es gebe immer Fragen, welche in der Schule nicht gelehrt würden, sondern aus dem Fundus der Branche stammten. Eine nicht be- antwortete Frage habe einen ganz geringen Einfluss auf das Bestehen
B-1353/2010 Seite 26 einer Prüfung. Im Weiteren habe er die Aufgabe nochmals in anderer Form umschrieben, ohne jedoch direkt die Lösung bekanntzugeben. Die Schilderung dieses speziellen Vorfalls durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter entspreche nicht der Wahrheit, denn die ei- gentliche Lösung sei nicht vermittelt worden. Das Expertenteam sei mit ihm jedoch überzeugt, dass eine 100 % korrekte Antwort nicht gegeben werden könne, wenn man die Frage nicht begreife. Ausserdem sei es ei- ne Kleinigkeit, das dazugehörende Muster zu falzen, wenn die Frage rich- tig beantwortet werde. Es widerspreche jedoch jeder Logik, ein total an- deres als das aufgeschriebene Muster zu falzen. 9.4. In ihrer Duplik vom 1. September 2009 im vorinstanzlichen Verfahren bemerkte die Erstinstanz, wenn dem Beschwerdeführer die Lösung nicht vorgesagt worden sei und er die Frage, wie er selbst einräume, auch nicht verstanden habe, sei es gar nicht möglich, dass er trotzdem die rich- tige schriftliche Antwort hätte geben können. Zudem habe er es nicht ge- schafft, trotz der richtigen Lösung ein nach Expertenmeinung simples Falzmuster zu machen, welches anhand der theoretischen Lösung eine Kleinigkeit darstelle. 9.5. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass der herbeigerufene Experte wäh- rend der Prüfungssession die Lösung preisgab. Insbesondere dürfte er kaum die Musterlösung vorgelesen haben, was auch der Beschwerdefüh- rer nicht unterstellt. Wäre dies der Fall gewesen, dann hätten wohl auch alle übrigen Prüfungskandidaten dieselbe richtige Lösung gewusst. Aus- serdem ergäbe es keinen Sinn, die Prüfungsantworten überhaupt noch zu korrigieren und zu bewerten, wenn der Experte die Lösung anlässlich des Examens offenbart hätte. Die betreffende Aufgabe könnte dann ebenso gut gestrichen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erfolgt eine Hilfestellung an die Examenskandidaten in derartigen Situationen meist durch Umformulierung der Fragestellung oder durch einen ergänzenden Hinweis, aber gewiss nicht durch Bekanntgabe der Lösung. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, ein korrektes Falzmuster abge- geben zu haben. Seine schriftlich ausformulierte Antwort stimmt jedoch weitestgehend mit der Musterlösung überein. Diese besteht aus drei kur- zen, einfach umschriebenen Arbeitsschritten. Wenn der Beschwerdefüh- rer die Lösung wirklich verstanden hätte, hätte er auch in der Lage sein müssen, das Muster richtig zu falzen. Angesichts dessen drängt sich der
B-1353/2010 Seite 27 Schluss auf, dass er vor der Prüfung Kenntnis von der Musterlösung er- langt hatte. 10. 10.1. Bezüglich der mündlichen Prüfungen macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, seine Antworten seien nicht wörtlich protokolliert worden. Die Stellungnahmen der Prüfungsexperten vermittelten den Ein- druck, dass sie auf der Seite der Prüfungskommission stünden (vgl. dazu oben E. 2.2). Eine mündliche Prüfung habe im Fach 2 (Berufskenntnisse) stattgefun- den. Auch hier dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die gestellten Fragen nur bestimmte Antworten induziert hätten und es möglich gewe- sen sei, die Frage mit der Nennung von wenigen Punkten, die aus Stich- wörtern bestanden hätten, richtig zu beantworten. Beim Durchgehen der Fragen und der korrespondierenden Antworten hätten sowohl die Prüfungskommission als auch die Vorinstanz erkennen müssen, dass im Fach 2 im Allgemeinen keine allzu schwierigen Fragen gestellt worden seien. Auch diesem Umstand trage der BBT-Entscheid keinerlei Rechnung. 10.2. Die Vorinstanz erwog (E. 7d), sie vermöge nicht mit Sicherheit fest- zustellen, ob die Übereinstimmungen mit der Musterlösung auch in den mündlich geprüften Fächern vorgelegen hätten. Aus dem Protokoll der Prüfung "Berufskenntnisse mündlich" gehe diesbezüglich nichts hervor, doch habe der Experte immerhin zu Protokoll gegeben, ihm sei aufgefal- len, dass sich die Antworten des Beschwerdeführers "zum grössten Teil mit den Musterantworten erstaunlich gedeckt" hätten. Nicht nur der Wort- laut habe grösstenteils übereingestimmt, sondern auch die Reihenfolge der Beantwortung. Diese Beobachtungen hätten die Vermutung nahege- legt, dass ein Zufall wenig wahrscheinlich sei und eine Manipulation vor- liegen könne. Aus diesem Grund habe er seine Beobachtung umgehend gemeldet. Das Verhalten des Experten scheine der Beschwerdeinstanz korrekt zu sein, denn ob eine Manipulation vorliege, lasse sich meistens erst ent- scheiden, nachdem die Erfahrungen der verschiedenen Examinatoren gegenseitig hätten besprochen werden können. Die Experten in den Fä- chern "PPS mündlich" und "Allgemeinbildung mündlich" stellten ebenfalls fest, der Beschwerdeführer habe die Antworten erstaunlich schnell und
B-1353/2010 Seite 28 mit einer verblüffenden Übereinstimmung mit jenen der Musterlösung er- teilt. Die Beschwerdeinstanz vermöge lediglich festzustellen, dass offen- bar die beteiligten Experten unabhängig voneinander dieselben Beobach- tungen gemacht, zu Protokoll gegeben oder schriftlich festgehalten hät- ten. 10.3. In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2009 zu Handen des BBT leg- te die Prüfungskommission unter Ziff. 1.2 dar, am 1. Oktober 2008 hätten an der Schule für Gestaltung in Bern die ersten mündlichen Prüfungen stattgefunden. Bei den mündlichen Prüfungen im Fach 2 (Berufskenntnis- se) sei von den Experten B._______ und A._______ bei beiden Kandida- ten als auffällig erkannt worden, dass die Antworten 1:1 wie im Prüfungs- katalog enthalten mündlich vorgetragen worden seien. Im Prüfungsbüro sei an diesem Morgen die gleiche Übereinstimmung der Antworten der Beschwerdeführer mit dem Prüfungskatalog festgestellt worden. So habe beispielsweise auch der Experte C. im Fach 6 (Allgemeinbildung, Recht) feststellen müssen, dass die beiden Beschwerdeführer die Einzigen ge- wesen seien, welche die Fragen in mit dem Fragenkatalog übereinstim- menden Ausführungen beantwortet hätten. Daraufhin sei das Verhalten der beiden Beschwerdeführer verstärkt beobachtet worden. Am letzten Prüfungstag seien die beiden zur Rede gestellt worden. Sie hätten jedoch jegliche Einsichtnahme in den Prüfungskatalog abgestritten. 10.4. Nach Art. 13 Abs. 2 des Prüfungsreglements nehmen mindestens zwei Experten die mündlichen Prüfungen ab und bewerten die Leistun- gen. Das Reglement sieht keine Protokollierungspflicht für mündliche Prü- fungen vor. 10.5. Nachfolgend werden die bei den Akten liegenden schriftlichen Stel- lungnahmen der Prüfungsexperten an die Adresse von Viscom (D.) zitiert: 10.5.1. Stellungnahme von B. vom 6. März 2009: "Im Rahmen der Berufsprüfung zum Betriebsfachmann Druckweiterverar- beitung am 1. Oktober 2008 führten Herr A._______ und ich die mündli- che Prüfung zum Fach 2, Berufskenntnisse, durch. Ich hatte u.a. die Herren [...] und [Beschwerdeführer] geprüft, Herr A._______ führte das Protokoll. Dabei ist mir aufgefallen, dass sich die Antworten der beiden Kandidaten, auf die von mir ausgewählten Fragen, zum grössten Teil mit den Musterantworten, die mir vorlagen, erstaunlich
B-1353/2010 Seite 29 gedeckt haben. Nicht nur, dass sie zum grössten Teil im Wortlaut mit den Musterantworten übereinstimmten, auch die Reihenfolge deren Beant- wortung war zum grössten Teil identisch mit jenen Musterantworten in meinem Fragekatalog. Diese beiden Tatsachen, namentlich die Häufigkeit der Deckung mit den Musterantworten, sowohl im Wortlaut als auch in der Reihenfolge, legten die Vermutung nahe, dass ein Zufall wenig wahrscheinlich ist und dass in diesen beiden Fällen eine Manipulation vorliegen kann. Nach Konsultati- on mit Herrn A._______ habe ich dies umgehend Herrn D._______ [Sek- retär der Prüfungskommission] gemeldet. Bei anderen Kandidaten haben wir derartige Umstände nicht feststellen können." Der Beschwerdeführer zitiert dazu aus seiner Replik im vorinstanzlichen Verfahren, wo er festhielt, die Aussagen von B._______ seien vage und unfundiert und damit vollumfänglich abzuweisen. Der Experte habe sich lediglich darauf beschränkt, die Vermutung zu äussern, aufgrund der rich- tigen Antworten des Beschwerdeführers könne eine Manipulation vorlie- gen. 10.5.2. Schreiben "Unregelmässigkeit Berufsprüfung zum Betriebsfach- mann" von E._______ vom 15. März 2009: "Gerne halte ich meine Eindrücke der letzten Berufsprüfung im vergange- nen Oktober kurz fest. Durch meine langjährige Tätigkeit als Experte bei Lehrabschlussprüfungen, an Technikerschulen oder an der letzten durch- geführten Berufsprüfung bin ich mich gewohnt, einen solchen Prüfungs- verlauf objektiv zu beurteilen. Zusammen mit F._______ habe ich an der Berufsprüfung zum Betriebs- fachmann in Bern Prüfungen abgenommen. Die Kandidaten wurden wechselweise durch F._______ und mich befragt. Der jeweils nicht fra- gende hat die Antworten protokolliert. Bei zwei Kandidaten ist mir bei der Beantwortung der Fragen aufgefallen, dass diese die Lösung genau in der Reihenfolge und im gleichen Wortlaut wie im Fragenbogen aufgeführt wiedergegeben haben. In der Regel war kein Punkt mehr aber auch kein Punkt weniger beantwortet als in der Musterlösung. Die Fragen entsprechen nur selten einem klar vorgegebe-
B-1353/2010 Seite 30 nen Antwortschema und trotzdem haben die Kandidaten [...] und [Be- schwerdeführer] sehr rasch und ohne Umschweife geantwortet. Als ich aufgrund dieser Begebenheit misstrauisch wurde habe ich dieses Thema ergänzende Fragen gestellt. Diese konnten nicht oder nur falsch beantwortet werden. Dieser Sachverhalt ist im Fragebogen nachzuvoll- ziehen. So habe ich beispielsweise im Protokollbogen des Fachs PPS bei den Fragen 15 und 16 nur noch hingeschrieben "genau.....". Dieses "ge- nau..." ist mein kleiner Hinweis, dass ich hier festgestellt habe, dass Herr [Beschwerdeführer] im Vorfeld der Prüfungen Zugriff auf die Fragen hätte haben können. Ich bin überzeugt, dass die zwei Kandidaten Zugang zu den Fragen hat- ten [...]." 10.5.3. Stellungnahme von F._______ vom 19. März 2009: [...] "Als Verantwortlicher für das Fach 3 und 6 ist uns sowohl bei der mündli- chen wie auch bei der schriftlichen Prüfung aufgefallen, dass Herr [Be- schwerdeführer] und Herr [...] die Antworten überkorrekt gegeben haben. Teilweise sogar identisch mit den Wortlauten des Lösungsvorschlages welche in den Prüfungsunterlagen vermerkt waren. Da ich ebenfalls die mündlichen Prüfungen mit E._______ im Fach 3 ab- genommen habe, ist uns speziell aufgefallen, dass die Antworten vor al- lem bei Herr [Beschwerdeführer] wie aus dem Kanonenrohr geschossen kamen. Bei Weiteren vertieften Fragen wurden die Antworten falsch oder nur mit Hilfe richtig gegeben. [...] Aufgrund dieser und vielen weiteren Beobachtungen sind wir zur Über- zeugung gelangt, dass die Herren [Beschwerdeführer] und [...] Einsicht in die Prüfungsunterlagen gehabt haben. Bei den vielen Prüfungen, welche ich in den vergangenen Jahren zu beurteilen hatte, war noch nie annä- hernd ein so identisches Beantworten der Fragen vorgekommen. Zudem sind viele Fragen nicht in der gleichen Form wie in der Schule gelernt er- folgt, sondern oftmals in einen weiteren Zusammenhang gestellt worden.
B-1353/2010 Seite 31 Aus den oben erwähnten Punkten bin ich überzeugt, dass die Prüfung zu recht annulliert wurde." Bezüglich dieser Stellungnahme verweist der Beschwerdeführer auf seine Replik im vorinstanzlichen Verfahren, wo er die Ansicht vertrat, auch eine überkorrekte Antwort sei korrekt und dürfe nicht Vermutungen auf illegiti- me Verhaltensweisen seinerseits vor der Prüfung aufkommen lassen. Es sei zudem logisch, wenn eine Frage, die eine bestimmte Antwort oder Antworten induziere, gleich beantwortet werde wie in der Musterlösung. Der Beschwerdeführer bestreitet demnach nicht, in der betreffenden mündlichen Prüfung mit der Musterlösung identische Antworten gegeben zu haben. 10.6. Alle zitierten Stellungnahmen der Experten beinhalten die Kernaus- sage, dass die mündlichen Prüfungsantworten des Beschwerdeführers auffällige, weitgehende Übereinstimmungen mit der Musterlösung zeig- ten. Soweit sich der Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen äussert, räumt er diese Parallelen entweder ausdrücklich ein (bezüglich der Stel- lungnahme von F.) oder bezeichnet die Stellungnahme als vage und unfundiert bzw. als blosse Vermutung einer Manipulation (Schreiben von B.). Weshalb die betreffende Stellungnahme aber unfundiert sein soll, erläutert er nicht. Die übereinstimmenden Beobachtungen der Experten in den mündlichen Prüfungen bilden ebenfalls gewichtige Indizien dafür, dass der Beschwer- deführer Kenntnis von der Musterlösung hatte. Anhaltspunkte für eine ge- genseitige Absprache der Experten zu Lasten des Beschwerdeführers bestehen nicht (vgl. auch oben E. 2.2), zumal dieser deren Aussagen mindestens teilweise selbst bestätigt. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass die Experten ihre Feststellungen unabhängig vonein- ander machten. 11. 11.1. Gestützt auf die obenstehenden Erwägungen gelangt das Bundes- verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Prüfung Einsicht in die Musterlösung hatte. Dabei spielt es keine Rol- le, wenn er nicht sämtliche Antworten entsprechend der Musterlösung formulierte und in einzelnen Fällen auch ausführlichere Antworten gab, wie er in seiner Beschwerdeschrift geltend macht. Es ist nämlich eher unwahrscheinlich, dass sich ein Kandidat eine umfangreiche Musterlö-
B-1353/2010 Seite 32 sung überhaupt vollständig und in allen Einzelheiten merken kann. Selbst wenn dies aber gelingen sollte, wäre es äusserst unklug, sich im Examen durch wörtliche Wiedergabe der kompletten Musterlösung zu verraten. 11.2. Nach Art. 26 Abs. 1 BBG dient die höhere Berufsbildung auf der Ter- tiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstä- tigkeit erforderlich sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Prüfungsreglements hat der Kandidat durch die Berufsprüfung den Nachweis zu erbringen, dass er die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in sei- nem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen und eine Stelle als Abtei- lungsleiter und Vorgesetzter im Bereich der Druckweiterverarbeitung aus- zufüllen. 11.3. In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2010 zu Handen des Bundes- verwaltungsgerichts äusserte das BBT die Ansicht, dass ein Fachgebiet, wie technisch es auch sein möge, kaum auf eine bestimmte Frage nur gerade eine bestimmte Formulierung, d.h. nur gerade bestimmte Worte und Begriffe in einer zudem bereits bestimmten Abfolge, als korrekt zu- lasse. Von den Berufspersonen, die sich einer Prüfung der höheren Be- rufsbildung stellten, werde geradezu erwartet, dass sie die Inhalte, Prob- leme und möglichen Lösungsansätze aus ihren Branchen in eigenen Worten und Formulierungen darzulegen vermöchten; die Aufgabenstel- lungen seien daher nicht auf uniforme, quasi vorprogrammierte Stan- dardantworten ausgerichtet (vgl. oben E. 5.2). 11.4. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Sie entspricht der oben (E. 11.2) angeführten legislatorischen und reglementarischen Zielsetzung der höheren Berufsbildung. 11.5. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Lösungen anderer Kandidaten beizuziehen (vgl. oben E. 5.4). 12. 12.1. Der Präsident der Prüfungskommission, G._______, erklärte in ei- nem Schreiben an das BBT vom 10. April 2009 unter Bezugnahme auf die Prüfung des Beschwerdeführers (sowie diejenige eines weiteren Kan- didaten und Beschwerdeführers), als Vorsitzender der Prüfungskommis- sion habe er die Notensitzung geleitet, in welcher die Kommission ein- stimmig zum Schluss gelangt sei, dass unzulässige Hilfsmittel im Sinne von Art. 12 Bst. a des Prüfungsreglements verwendet worden seien. Die
B-1353/2010 Seite 33 jeweiligen Antworten "auf den in spezifisch zusammengestellten Fragen- kataloge" seien teilweise wortwörtlich von den Beschwerdeführern ange- wendet worden. Daraus hätten sich erstaunliche Notendurchschnitte er- geben, die "Misstrauen in der Prüfungskommission aufkommen liessen". Herr [...] und Herr [Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht] hätten die Lehre in der [...] G._______ AG, in welcher er als verantwortlicher Geschäftsführer zeichne, absolviert. Zu Recht frage er sich jetzt, ob die etwaige Entwendung oder Einsicht- nahme durch die Prüfungskandidaten [...] und [Beschwerdeführer] wäh- rend seiner Ferienabwesenheit möglich gewesen sei. Tatsächlich gebe es immer wieder unbeaufsichtigte Zutrittsmöglichkeiten zu seinem Arbeits- platz, da man in einem grossen Arbeitsraum arbeite und über keine ab- geschlossenen Räume verfüge. Er habe deshalb auch im persönlichen Gespräch mit den Kandidaten herauszufinden versucht, ob ein derartiger Vorwurf des unlauteren Vorgehens in Betracht zu ziehen wäre. Sie hätten ihm versichert, dass seine Verdächtigungen absurd seien. Sie hätten sich mit grossem Aufwand auf die Abschlussprüfung vorbereitet und sich nur auf die Wissensvermittlung der Inhalte der Referenten während des Vor- bereitungskurses konzentriert. Da er als Präsident der Prüfungskommission in dieser Sache mit Befan- genheit konfrontiert sei, trete er mit seiner Funktion in den Ausstand. 12.2. In einem Schreiben vom 24. Juli 2009 an das BBT hielt G._______ Folgendes fest: "1. Die definitiven Prüfungsunterlagen wurden mir vom Sekretariat Vis- com per Post ca. drei Wochen vor Prüfungstermin an die Geschäftsad- resse der [...] G._______ AG zugestellt. 2. Ich deponierte die Versandhülle mit den Prüfungsunterlagen ungeöffnet an meinem Arbeitsplatz in unterster Position eines Plastikbehälters. Zu- sätzlich wurden noch alle übrigen aktuellen Akten von meinem Arbeits- platz in denselben Behälter gelegt, welchen ich vor meiner dreiwöchigen Ferienabwesenheit deponierte. So verliess ich meinen geräumten Ar- beitsplatz. Der Plastikbehälter wurde "im" meinem Abstellraum beiseite gestellt. Er befindet sich im 4. Stock hinter dem Büroraum, in welchem sich drei Arbeitsplätze befinden und während den Geschäftszeiten zu- gänglich sind, so auch an Randzeiten, wenn der Reinigungsdienst zwei- mal wöchentlich wirkt.
B-1353/2010 Seite 34 3. Nach meinen Ferien wurde der Plastikbehälter von mir wieder ausge- räumt, die Akten auf meinem Arbeitstisch nach Prioritätskriterien ausge- breitet. Darunter auch die ungeöffneten Prüfungsunterlagen, die ich tags darauf als Experte an die Abschlussprüfung nach Bern mitgenommen ha- be. Mir ist dabei keine offensichtliche Veränderung der Unterlagen aufge- fallen. 4. Fakten = Die Prüfungsunterlagen waren zugänglich, doch diskret in Versandhülle zu unterst in einem Plastikbehälter aufbewahrt und nur mit Insiderwissen zu finden. Die Büroräume werden durch unsere administra- tive Leitung Herrn H._______ sowie unsere kaufmännische Mitarbeiterin Frau I._______ genutzt. Von ihnen wurde keiner der beiden Kandidaten im Bürobereich während meiner Ferienzeit angetroffen. Neben den nor- malen Arbeitszeiten sind jedoch mit einem Sonderschlüssel (Passepar- tout) alle Gebäudeteile zugänglich. Dieser Notfall-Schlüssel befindet sich in einer Schublade im Produktionsbüro (3. Stock). Damit hat man auch Zugang in Randzeiten (Schicht) für den 4. Stock. 5. Wir sprechen von der definitiven Fassung der Prüfungsunterlagen. Es wurden jedoch im ersten Lauf dieselben Unterlagen in der Rohfassung vorgängig ebenfalls an die Geschäftsadresse versendet, um uns Exper- ten ein Gegenlesen der Aufgaben zu ermöglichen. Diese Unterlagen wur- den von mir aber zuhause am Wochenende oder zur Abendzeit bearbei- tet. Sie waren demnach für die Kandidaten nicht zugänglich." 12.3. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2009 zu Handen der Vor- instanz hielt der Beschwerdeführer fest, er sei seit Mai 2006 nicht mehr bei der [...] G._______ AG tätig; er habe ab diesem Zeitpunkt bis Februar 2008 bei der J._______ AG gearbeitet. Zum fraglichen Zeitpunkt habe er somit weder zu Arbeits- noch zu Randzeiten Zugang zum Betrieb gehabt. Er habe auch nicht wissen können, wie der Ablauf der Prüfungsvorberei- tungen der Experten ausgesehen habe. Er müsste hellseherische Fähig- keiten haben, um zu wissen, dass die Lösungen den Experten drei Wo- chen vor den Prüfungen zugestellt worden seien, wo diese die Lösungs- vorschläge deponiert hätten, wann sie in die Ferien gingen usw. Er habe somit faktisch gar keine Möglichkeit gehabt, in die Musterlösungen Ein- sicht zu nehmen. 12.4. Das BBT erwog im angefochtenen Entscheid (E. 9 f.), dem Be- schwerdeführer könne bezüglich seiner Aussage, dass er bereits seit län- gerer Zeit nicht mehr in der Unternehmung von Herrn G._______ arbeite
B-1353/2010 Seite 35 und aus diesem Grund keinen Zutritt zu den Büroräumen habe, gefolgt werden. Hingegen teile die Beschwerdeinstanz seine Schlussfolgerung nicht, dass er deshalb keine Möglichkeit gehabt hätte, die Unterlagen vor der Prüfung einzusehen. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen wer- den, dass eine unbefugte Person diese Dokumente in den Büros der [...] G._______ AG an sich genommen habe. Die Unterlagen seien nicht ein- geschlossen gewesen. Das Büro sei allgemein zugänglich gewesen. Der Chef sei ferienabwesend gewesen, und lediglich zwei Personen hätten sich das entsprechende Büro geteilt. Zudem existiere ein Schlüssel, mit dem die Büros auch ausserhalb der geregelten Arbeitszeiten hätten be- treten werden können – sogar nachts. Mit Blick auf eine allfällige Behän- digung der Dokumente hätten somit zwar nennenswerte Erschwernisse, jedoch keine Hinderungsgründe bestanden. Im vorliegenden Fall müsse sich der Beweis im Übrigen nicht auf den ge- samten, Gegenstand von Vermutungen bildenden Hergang beziehen, sondern ausschliesslich auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Vor- feld der Prüfung Kenntnis von den Unterlagen gehabt habe. Wie der Be- schwerdeführer allenfalls in den Besitz der Dokumente gelangt sei, sei bezüglich dieser Frage an sich unerheblich. Theoretisch wäre es immer- hin möglich, dass ihm die Unterlagen von unbekannter Seite zugespielt worden seien oder dass er jemanden beauftragt habe, ihm die Dokumen- te zu beschaffen. 12.5. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Interpretation der Stellungnahme von G._______ durch die Vorinstanz sei klar abzulehnen. Bei richtiger Auslegung sage G._______ aus, dass er die Prüfungsunter- lagen in einer ungeöffneten Versandhülle in einem Plastikbehälter aufbe- wahrt habe. Wenn er aussage, ihm sei keine offensichtliche Veränderung der Unterlagen aufgefallen, dann sei diese Zurückhaltung in seiner Aus- sage darin begründet, dass er im fraglichen Zeitpunkt in den Ferien ge- wesen sei und er einen solchen Fall nicht abschliessend zu beurteilen gewagt habe. 12.6. Bezug nehmend auf das Urteil des Bundesgerichts 2P.185/2004 vom 27. Juli 2004 über eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen regierungsrätlichen Entscheid betreffend das Nichtbestehen einer kanto- nalen Maturitätsprüfung hielt das BBT im angefochtenen Entscheid (E. 11) fest, es könne nicht darauf ankommen, ob ein Beschwerdeführer auf unerlaubte Weise in den Besitz des Prüfungskatalogs gekommen sei. Entscheidend sei – und dieser Entscheid sei aufgrund der gesamten Um-
B-1353/2010 Seite 36 stände zu fällen – ob er Kenntnis von den Musterlösungen gehabt haben müsse. 12.7. Der Beschwerdeführer bringt vor, die vergleichsweise Heranziehung des Bundesgerichtsurteils 2P.185/2004 vom 27. Juli 2004, in welchem die Maturitätsprüfung als nicht bestanden habe erklärt werden können, ohne den Beweis zu erbringen, der betreffende Schüler habe Einsicht in die Musterlösungen gehabt, sei hier eindeutig fehl am Platz. In diesem Ent- scheid habe das Bundesgericht ausgeführt: "Der Beschwerdeführer be- streitet dies (dass er Einsicht in die Musterlösung gehabt hat) im Grunde genommen nicht, sondern scheint der Auffassung zu sein, die Behörden müssten dazu noch konkret den Beweis erbringen, dass er sich Zugang zu den Musterlösungen verschafft habe. Mit den Argumenten im ange- fochtenen Entscheid setzt er sich nicht im Einzelnen auseinander." Im vorliegenden Fall werde substantiiert dargelegt, weshalb die Behaup- tung, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Musterlösungen gehabt habe, völlig unwahr und unbegründet sei. In casu könne der Beweis nicht erbracht werden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu den Musterlösungen verschafft habe. Auch die Vermutungen könnten nicht einleuchtend begründet werden. Schliesslich könne auch nicht be- hauptet werden, der Beschwerdeführer würde sich nicht mit dem Vorwurf auseinandersetzen, dass er die Prüfungslösungen vor den Prüfungen konsultiert habe. Bei der im Bundesgerichtsurteil behandelten Maturi- tätsprüfung habe nicht nachgewiesen werden können, wann und wie der Geprüfte Einsicht in die Prüfungsunterlagen habe nehmen können. Das Bundesgericht habe festgestellt, dass trotzdem erdrückende Indizien be- standen hätten, wonach der Geprüfte Einsicht in die Prüfungsunterlagen gehabt haben müsse. Hier lägen solche erdrückenden Indizien in keiner Art und Weise vor. 12.8. Das Bundesgericht hatte im erwähnten Urteil (E. 4.3.1) dargelegt, der Regierungsrat sei in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer im Schwerpunktfach "Wirtschaft und Recht" Kenntnis von den Musterlösungen gehabt haben müsse. Dabei habe er es offengelassen bzw. zu Recht als irrelevant er- achtet, wann und wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Musterlö- sungen gelangt sei. Im angefochtenen Entscheid – und noch ausführli- cher im vorangehenden Entscheid der Erziehungsdirektion – werde im Einzelnen nachgewiesen, dass und inwiefern die Antworten des Be- schwerdeführers mit der schriftlichen und mündlichen Musterlösung
B-1353/2010 Seite 37 übereinstimmten. Aufgrund der erdrückenden Indizien habe als erstellt gelten dürfen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den Musterlö- sungen der schriftlichen und mündlichen Maturaprüfung gehabt habe. 12.9. Ein rechtserheblicher Sachverhalt gilt als erwiesen, wenn das Ge- richt gestützt auf eine Würdigung der Beweise nach objektiven Gesichts- punkten zur Überzeugung gelangt, dass er sich verwirklicht hat (vgl. oben E. 4.5). Im vorliegenden Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht auf- grund eines Vergleichs der Prüfungsantworten des Beschwerdeführers mit der Musterlösung sowie (teilweise) dem Unterrichtsstoff zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vor der Prüfung Einsicht in die Musterlösung hatte bzw. gehabt haben musste (vgl. oben E. 11.1). Zu dieser Überzeu- gung gelangt es unabhängig davon, ob sich die näheren Umstände der Einsichtnahme anhand der vorliegenden Akten rekonstruieren bzw. nachweisen lassen. Des entsprechenden Beweises bedarf es, wie auch das Bundesgericht im oben angeführten Urteil darlegte, unter den gege- benen Voraussetzungen nicht. Ungeachtet dessen lässt sich im hier zu beurteilenden Fall – auch unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 12.4) – die Möglichkeit nicht von der Hand weisen, dass jemand die Prüfungsunter- lagen mit den Musterlösungen während der Ferienabwesenheit des Prä- sidenten der Prüfungskommission in dessen Unternehmen behändigt, aus der Versandhülle genommen, kopiert und danach wieder in die Ver- sandhülle zurückgelegt hat, ohne diese sichtbar zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer könnte aber auch auf anderem Weg Kenntnis von den Musterlösungen erhalten haben. 13. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht willkürlich ist. Einer Er- gänzung des Sachverhalts bedarf es nicht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 14. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Prüfungsreglements wird, wer die Prü- fung nicht bestanden hat, frühestens nach einem Jahr zur nächsten or- dentlichen Prüfung zugelassen. Seit der Prüfungssession vom 1.-3. Ok- tober 2008 bzw. seit der schriftlichen Orientierung des Beschwerdefüh- rers vom 16. Oktober 2008 über das Nichtbestehen der Prüfung sind
B-1353/2010 Seite 38 mehr als drei Jahre vergangen. Dem Beschwerdeführer steht es daher frei, sich erneut zur Prüfung anzumelden. 15. Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung zu befinden. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltli- che Prozessführung. 15.1. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht als aussichtslos er- scheint. Unter denselben Voraussetzungen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5; MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 65 N. 23 und 37; MARTIN KAYSER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 N. 27) wird ihr ein An- walt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 15.2. Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesge- richts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; vgl. BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittels entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1). 15.3. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind, ex ante betrach- tet, als aussichtslos zu bezeichnen. Seine Prüfungsantworten weisen zahlreiche augenfällige, offensichtliche Übereinstimmungen mit der Mus- terlösung auf. Dies gilt auch für die mündlichen Prüfungen, bezüglich de- rer schon im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmende und glaubhaf- te schriftliche Stellungnahmen seitens der Experten vorlagen. Beweise dafür, dass die frappanten Parallelen durch den Unterrichtsstoff oder die Fragestellung bedingt sein könnten, bestehen nicht. Das Gesuch des Be-
B-1353/2010 Seite 39 schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 15.4. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen; unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt, und ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig, weshalb die Verfahrenskos- ten ihm aufzuerlegen sind. Sie sind in Anwendung von Art. 1 i.V.m. Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss zu verrechnen. 15.5. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer angemes- senen Parteientschädigung, worauf er bei diesem Verfahrensausgang je- doch keinen Anspruch hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 16. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegen- de Entscheid ist deshalb endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.− festgesetzt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.− verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an:
B-1353/2010 Seite 40 – den Beschwerdeführer; – die Vorinstanz; – die Erstinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Urs Küpfer
Versand: 15. Dezember 2011