B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1319/2025
Urteil vom 27. November 2025 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli.
Parteien
A._______ vertreten durch die Advokaten Julia Stöckli und/oder Manuel Mohler, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,
Eidgenössische Prüfungskommission für Wanderleiter, Sekretariat, Erstinstanz.
Gegenstand
Zulassung zur Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter 2024.
B-1319/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Frau A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. März 2024 zur Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter 2024 an. Mit Entscheid vom 30. April 2024 verweigerte ihr die Eidgenössi- sche Prüfungskommission für Wanderleiter COMEX (nachfolgend: Erstin- stanz) die Zulassung zur Prüfung, weil ein Teil der von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachten Erfahrungsstunden mangels marktüblicher Ent- schädigung nicht anrechenbar sei. B. B.a Am 23. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nach- folgend: Vorinstanz) und beantragte im Wesentlichen, zur Prüfung zuge- lassen zu werden. B.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 liess die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch zur Berufsprüfung zu, wobei sie anordnete, die Prüfungsakten und das Prü- fungsergebnis seien bis zum rechtskräftigen Entscheid unter Verschluss zu halten und im Falle der Zulassung zu eröffnen, andernfalls zu vernichten. B.c Die Erstinstanz liess sich am 8. Juli 2024 vor der Vorinstanz verneh- men; die Beschwerdeführerin replizierte am 27. August 2024. B.d Am 28. Januar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. C. C.a Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 ficht die Beschwerdeführerin den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und bean- tragt, ihn aufzuheben, sie zur Prüfung zuzulassen, ihr die Prüfungsergeb- nisse der abgelegten Prüfung bekanntzugeben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge). C.b Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 verzichtet die Erstinstanz auf eine Stel- lungnahme und verweist auf ihre Stellungnahme im vorinstanzlichen Ver- fahren.
B-1319/2025 Seite 3 C.c Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezem- ber 2002 über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; vgl. Urteil des BVGer B-350/2025 vom 17. Juni 2025 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG, SR 172.021]), hat den einverlangten Kostenvorschuss be- zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Entscheide im Zu- sammenhang mit Prüfungen überprüft das Bundesverwaltungsgericht mit einer gewissen Zurückhaltung, soweit sie sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1). Soweit sich die Rügen, wie vorliegend, auf organisatorische Fragen sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen, überprüft es die angefochtene Verfügung umfassend (BVGE 2010/11 E. 4.2). 2.2 Am 27. Februar 2025 wurde die vorliegend einschlägige Prüfungsord- nung 2010 totalrevidiert (und in der Folge auch die Wegleitung). Vorbehält- lich besonderer Übergangsbestimmungen ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. BGE 149 II 187 E. 4.4; 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 263
B-1319/2025 Seite 4 E. 6; 139 II 243 E. 11.1). Weil die neue Prüfungsordnung eine Übergangs- bestimmung nur für Prüfungswiederholungen, nicht aber für Rechtsmittel- verfahren vorsieht, ist auf den Sachverhalt im hier zu beurteilenden Fall die bisherige Prüfungsordnung (und die dazugehörige Wegleitung) anwendbar (vgl. auch Urteil des BVGer B-350/2025 vom 17. Juni 2025 E. 2.2). 3. 3.1 Die höhere Berufsbildung (Art. 26 ff. BBG) ist weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Das Berufsbildungsgesetz sieht zwar vor, dass die eidgenössischen Berufsprüfungen «eine einschlä- gige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen» voraussetzen (Art. 28 Abs. 1 BBG), doch regeln die Organisationen der Arbeitswelt die Einzelheiten, unter anderem die Zulassungsbedingungen zu den Berufs- prüfungen, wobei die Vorschriften der Genehmigung durch das SBFI be- dürfen (Art. 28 Abs. 2 BBG). Die vorliegend zuständige Trägerschaft (zu- letzt bestehend aus dem Verband Schweizer Wanderleiter [ASAM-SWL], dem Schweizer Bergführerverband [SBV], der Assocazione Operatori Tu- ristici di Montagna [OTM] und dem Verband Bündner Wanderleiter [BWL]) hat dementsprechend die Prüfungsordnung 2010 erlassen. Diese trat mit Genehmigung durch das damals zuständige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT am 17. August 2010 in Kraft (Art. 28 Abs. 2 BBG i.d.F. vom 1. Januar 2005 [AS 2003 4557; 2004 4935]). In der Folge wurde sie mehrfach geändert, zuletzt am 14. Juni 2021. Sie sieht vor, dass zur Berufsprüfung zugelassen wird, wer unter anderem «Erfahrung in der Lei- tung von Gruppen im Berufsfeld der Wanderleiterin / des Wanderleiters von mindestens 200 Stunden in den letzten 3 Jahren nachweisen kann» (Ziff. 3.31 Bst. e der Prüfungsordnung 2010). 3.2 Die Prüfungskommission hat gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a der Prüfungs- ordnung 2010 eine Wegleitung zur Prüfungsordnung erlassen (Wegleitung zum eidg. Prüfungsreglement über die Durchführung der eidg. Fachprü- fung für Wanderleiterinnen/Wanderleiter vom 23. August 2010, nachfol- gend: Wegleitung). Soweit vorliegend relevant, umschreibt sie auch die ge- forderten Erfahrungsstunden näher. Die Wegleitung wird, anders als die Prüfungsordnung, nicht von der Vorinstanz genehmigt. Ihr kommt keine di- rekte Rechtswirkung zu (vgl. Urteil des BVGer B-2062/2022 vom 17. Au- gust 2022 E. 5.4). Sie soll die internen Abläufe zur Durchführung der Prü- fung regeln. Die Wegleitung richtet sich vorab an die Vollzugsorgane; sie ist mit einer Verwaltungsverordnung vergleichbar, weshalb auf die entspre- chenden Grundsätze abzustellen ist. Sie ist für die Gerichte nicht
B-1319/2025 Seite 5 massgebend (vgl. BGE 150 I 93 E. 6.3), wird rechtsprechungsgemäss aber berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer- dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt und diese mithin überzeugend konkretisiert (vgl. BGE 148 V 102 E. 4.2; 148 V 385 E. 5.2; 47 II 248 E. 2.2.1; 146 V 233 E. 4.2.1142 II 182 E. 2.3.2). Ausgangspunkt ist aber in jedem Fall das Gesetzesrecht, soweit solches besteht (vgl. BGE 149 II 290 E. 3.3.2 f.; 142 II 182 E. 2.3.2 je m.w.H.). 3.3 Weder die Gewaltenteilung noch das Legalitätsprinzip verlangen, dass alle Regelungen im formellen Gesetz selber enthalten sind. Zwar sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); eine Konkretisierung auf tieferer Normstufe ist aber möglich, wenn sie – wie hier – im Gesetz vorge- sehen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Das Legalitätsprinzip verlangt im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung eine hin- reichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechts- sätze. Diese müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterwor- fenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich in- des nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entschei- dung ab (vgl. BGE 151 I 137 E. 4.5.1; 143 I 253 E. 6.1; 141 V 688 E. 4.2.2; 138 I 378 E: 7.1 ff je m.w.H.). 4. 4.1 Vorliegend umstritten ist, inwiefern ein Teil der von der Beschwerdefüh- rerin insgesamt geltend gemachten 251 Stunden als Teil der für als Zulas- sungsvoraussetzung verlangten 200 Erfahrungsstunden zu berücksichti- gen sind. Dies betrifft namentlich 74 Stunden für Touren mit dem Schweizer Alpenclub, Sektion X._______, welche die Erstinstanz mangels marktübli- cher Entschädigung nicht angerechnet hat. In diesem Zusammenhang the- matisiert die Beschwerdeführerin eine ihrer Ansicht nach aus verschiede- nen Gründen mangelhafte Anpassung der Wegleitung. Unbestritten ist hin- gegen, dass sämtliche geltend gemachten Stunden tatsächlich geleistet
B-1319/2025 Seite 6 wurden und dass die umstrittenen Touren für den SAC X._______ (ledig- lich) mit einer Tagespauschale von Fr. 10.– zzgl. Spesen vergütet wurden. 4.2 Im angefochtenen Entscheid hält die Vorinstanz fest, anwendbar sei einzig die Wegleitung, die im Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung in Kraft gewesen sei, nicht jene, die zu früheren Zeitpunkten, etwa dem Beginn der Vorkurse, gegolten habe, weil im Bereich der höheren Berufsprüfungen klar zwischen Ausbildung und Prüfung zu unterscheiden sei. Die Be- schwerdeführerin müsse sich also eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Wegleitung entgegenhalten lassen. Die Änderung führe somit nicht zu einer verpönten Rückwirkung. Mangels konkreter gegenläufiger Auskunft seitens der Erstinstanz bestehe auch kein Vertrauensschutz. Sodann sei die Wegleitung vereinbar mit der übergeordneten Prüfungsordnung, weil eine Auslegung, insbesondere nach dem teleologischen Auslegungsele- ment, ergebe, «dass der Wortsinn von Ziff. 3.31 PO (‹Erfahrung im Berufs- feld...›) weiter zu interpretieren ist als der (nach Sinn und Zweck ausge- legte) Normsinn», wobei diese Problematik «durch teleologische Reduk- tion der Norm zu lösen» sei. «Die statuierten Voraussetzungen (‹Erfah- rung›) sind daher nach dem (enger gefassten) Normsinn, und nicht nach dem Wortsinn, zu interpretieren». Die Erstinstanz lege die Prüfungsord- nung demnach zu Recht teleologisch dahingehend aus, dass der Aspekt einer branchenüblichen Vergütung im Zusammenhang mit der Beschrän- kung auf professionell erbrachte Dienstleistungen zu berücksichtigen sei. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen, soweit in diesem Zusammen- hang relevant, im Wesentlichen vor, die Wegleitung zur Prüfungsordnung, Stand 7. Oktober 2020, habe für die notwendigen Erfahrungsstunden ex- plizit auf «Verbände wie den Schweizer Alpen Club» verwiesen. Im Rah- men einer Anpassung ohne Übergangsfrist sei aber der Hinweis auf den Schweizerischen Alpen Club aus der Wegleitung gestrichen und das Erfor- dernis der Entgeltlichkeit aufgenommen worden. Das Datum oder der Titel der Wegleitung seien nicht angepasst worden. Die Erstinstanz habe sich somit widersprüchlich verhalten und sie, die Beschwerdeführerin, sei in ih- rem Vertrauen in die bisherige Fassung der Wegleitung zu schützen. Zu- dem sei die neue Fassung der Wegleitung nicht gemäss Art. 2.21 Bst. e der Prüfungsordnung genehmigt und auch nicht unterzeichnet worden, weshalb sie ungültig sei; selbst wenn sie gültig sei, sei eine Übergangsfrist notwendig gewesen. Weil anderen Personen die Praxiserfahrung aus dem SAC angerechnet worden sei, verletze es das Rechtsgleichheitsgebot, wenn man ihr diese Stunden nicht anrechne. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und gewürdigt, weil sie keine
B-1319/2025 Seite 7 Verdachtsmomente für eine rechtsungleiche Anwendung des Kriteriums der Entgeltlichkeit durch die Erstinstanz erblickt habe, obwohl jene dieses Kriterium gar nicht überprüfe und somit auch nicht einheitlich anwenden könne. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie eine Entschädigung von Fr. 10.– als unbeachtliches Trinkgeld qualifiziere, ohne einen Betrag fest- zulegen, ab dem von einer Entgeltlichkeit auszugehen sei. Falsch sei so- dann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach die Erstinstanz keine Zusicherung abgegeben habe, weshalb kein Vertrauensschutz grei- fen könne. Zudem könne einer SAC-Tour auch nicht der Charakter einer Tour unter Freunden und Familie zukommen, weil es sich um eine profes- sionelle und anerkannte Organisation handle. Weiter rügt die Beschwerde- führerin, die Prüfungsordnung biete bei willkürfreier Auslegung keinen Raum dafür, zwingend eine Entgeltlichkeit als Erfordernis für die Erfah- rungsstunden vorzusehen; die Wegleitung bzw. deren Auslegung durch die Vorinstanzen verstiessen damit gegen die Prüfungsordnung. Schliesslich habe ihr die Vorinstanz zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt, da diese ihr aufgrund der erfolgten Heilung einer Gehörsverletzung zu erlassen ge- wesen wären. 4.4 Die Vorinstanz präzisiert in ihrer Vernehmlassung, soweit vorliegend relevant, es möge zwar unschön sein, eine Wegleitung ohne Anpassung von Datum und Titel zu ändern, relevant sei aber einzig die zum Zeitpunkt der Anmeldung einschlägige Version der Wegleitung. Ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsfrist bestehe nicht. Ebenso sei das Rechts- gleichheitsgebot nicht verletzt, weil frühere Kandidierende unter einer an- deren Version der Wegleitung zu beurteilen waren. Sollten zeitgleich zu beurteilende Kandidierende anders behandelt worden sein, bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Sodann sei der Sachverhalt richtig festgestellt worden, weil die Erstinstanz die Entgeltlichkeit jeweils im Einzelfall prüfe. Auch die Prüfungsordnung sei korrekt ausgelegt worden. Erforderlich seien Erfahrungsstunden im Sinne von Berufserfahrung; die Tätigkeit müsse somit mindestens einen Teil des Lebensunterhalts decken; dies sei im Gefüge der höheren Berufsbildung nötig. Berufserfahrung setze begriffsnotwendig voraus, dass die Erfahrung in einem Beruf gesammelt werde. Eine Tätigkeit sei nur beruflich, wenn sie für das Bestreiten des Le- bensunterhalts notwendig sei. Somit stelle Entgeltlichkeit einen integralen Teil einer beruflichen Tätigkeit dar. Es komme mithin auf Tätigkeit im beruf- lichen Kontext an. Eine Entschädigung sei dem Begriff des Berufs imma- nent, so dass sie nicht explizit erwähnt werden müsse. Dies fehle bei der Beschwerdeführerin. Somit sei die Prüfungsordnung richtig und damit auch nicht willkürlich angewandt worden. Schliesslich habe sie keine Verletzung
B-1319/2025 Seite 8 des rechtlichen Gehörs festgestellt, weshalb sie der Beschwerdeführerin auch Verfahrenskosten auferlegen durfte; im Übrigen wären allfällige Ver- letzungen des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden. 4.5 Die Erstinstanz verweist vor Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich auf ihre Stellungnahme vor der Vorinstanz. Darin hatte sie, soweit noch relevant, das Folgende ausgeführt: Im Berufsfeld der Wanderleiterin oder des Wanderleiters gebe es keinen Erstabschluss mit eidgenössischem Fä- higkeitszeugnis. Es hätten sich daher zunehmend Kandidierende mit un- genügender Berufserfahrung zur Prüfung angemeldet, die ihre Erfahrung einzig in Touren mit Familie, Freunden oder Einzelpersonen erlangt hätten. Daher habe sie (nach Absprache mit der Vorinstanz) die Wegleitung ange- passt, um den ohnehin geltenden Grundsatz zu präzisieren, wonach nur Berufserfahrung und keine Hobbystunden anerkannt würden. Eine berufli- che Tätigkeit sei nur gegeben, wenn mindestens ein Teil des Lebensunter- halts dadurch erwirtschaftet werde. Daneben wiesen auch andere Ele- mente (wie etwa eine Webseite oder eine Anstellung) auf eine berufliche Tätigkeit hin. 4.6 Die Wegleitung in der neuen Fassung (d.h. inklusive der von der Be- schwerdeführerin kritisierten Änderung) sieht dazu unter «3. Zulassungs- bedingungen» unter anderem vor, die kandidierende Person führe «die Wanderung / Schneeschuhtour professionell durch und wird für diese Tä- tigkeit nach den branchenüblichen Tarifen vergütet» und dass «Ausflüge mit Familie oder Bekannten, ohne Vergütung» nicht als Berufserfahrung betrachtet würden. In der vorherigen Fassung war dagegen unter anderem noch vorgesehen, dass die Berufserfahrung nachgewiesen werden könne durch «Verbände wie den Schweizer Alpen-Club [...]», wobei unter «Bei- spiele» explizit Wanderungen und Schneeschuhtouren «als Tourenleiter beim SAC» erwähnt wurden; nicht angerechnet würden unter anderem «Ausflüge mit der Familie oder mit Bekannten ohne Entgelt». 4.7 Demnach erscheint nicht restlos klar, ob das Erfordernis der Entgelt- lichkeit, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, erst mit der umstrittenen An- passung der Wegleitung eingeführt wurde. Sollte dies der Fall sein, ist zwar vom Grundsatz auszugehen, dass es keinen Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung gibt (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.4; 145 II 140 E. 4). Unter Umständen können jedoch aus Gründen von Treu und Glauben, der Verhältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit und des Will- kürverbots angemessene Übergangsfristen für neue belastende
B-1319/2025 Seite 9 Regelungen verfassungsrechtlich geboten sein. Solche bezwecken jedoch nicht, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Re- gelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, sich an die neue Regelung anzupassen (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.4; 145 II 140 E. 4; 134 I 23 E. 7.6.1). Bei der Beurteilung, ob eine Über- gangsregelung notwendig ist, fällt ins Gewicht, ob die Betroffenen in gutem Glauben mit den eingetretenen Rechtsänderungen rechnen mussten, auch wenn sie nicht endgültig wussten, ob und wann sie in Kraft treten würden (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_28/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.2). Angesichts des Nachstehenden kann aber offenbleiben, wie es sich vorliegend mit der Gültigkeit der umstrittenen Änderung oder der Not- wendigkeit einer Übergangsfrist verhält. 5. 5.1 Wie sich vorstehend in E. 4.6 gezeigt hat, wird die Entgeltlichkeit expli- zit nur durch die Wegleitung gefordert; weder die Prüfungsordnung noch das Berufsbildungsgesetz (vorstehend E. 3.1) äussern sich zur Entschädi- gung. Eine solche Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung ist von erhebli- cher Tragweite. Anders als bei einem Bewertungskriterium führen Defizite bei einem Zulassungskriterium dazu, dass der Zugang zur Prüfung ab- schliessend und ohne Kompensationsmöglichkeit verwehrt wird. Durch die Voraussetzung werden unter Umständen erhebliche Anteile an Erfahrungs- stunden potentieller Kandidierender nicht mehr anrechenbar. Die Voraus- setzung hat ausserdem gewichtigen Einfluss auf die Organisationen, unter deren Ägide die betroffenen Touren angeboten werden, weil nicht marktüb- lich entschädigte Touren weniger attraktiv werden. Verstärkt wird diese Auswirkung dadurch, dass es sich um ein Ausschlusskriterium handelt, in- dem die nicht marktüblich entschädigte Erfahrung absolut von der Berück- sichtigung ausgeschlossen wird. Weil sich die Wegleitung analog zu einer Verwaltungsverordnung auf dem Boden einer rechtssatzmässigen Rege- lung bewegen muss (vorstehend E. 3.2) und mithin keine neuen Rechte und Pflichten begründen kann, ist es ausgeschlossen, eine solche Voraus- setzung allein auf der Stufe der Wegleitung einzuführen. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Voraussetzung ausreichend deutlich (vorstehend E. 3.3) in der Prüfungsordnung 2010 oder im Berufsbildungsgesetz vorge- sehen ist. 5.2 Demnach ist auslegungsweise deren Gehalt zu ermitteln. Ausgangs- punkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm (BGE 151 I 73 E. 4.3.1; 150 V 120 E. 4.2; 150 I 195 E. 5.1; 149 II 43 E. 3.2;
B-1319/2025 Seite 10 148 V 28 E. 6.1; 147 II 385 E. 4.3; 147 I 136 E. 2.3.2 je m.w.H.; Urteil des BVGer B-551/2021 vom 29. Dezember 2021 E. 4.4.2). An einen klaren Ge- setzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde grundsätzlich gebun- den. Abweichungen vom Wortlaut sind möglich, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung ent- spricht oder die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 151 II 68 E. 1.5.1; 149 IV 376 E. 6.6; 149 II 442 E. 4.3.3; 148 V 265 E. 5.3.3 je m.w.H.). Dabei kommt es auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertun- gen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in welchem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Ausle- gung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und dem Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 151 V 129 E. 5; 148 V 385 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1 je m.w.H.). Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmati- schen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstel- len (vgl. BGE 151 II 136 E. 5.3; 148 II 475 E. 4.3.1 je m.w.H.). Die geschilderten Auslegungsgrundsätze gelten nicht nur für Gesetze, son- dern sind auch zur Auslegung der Prüfungsordnung 2010 anzuwenden. 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid die Prüfungsord- nung 2010 aus. Sie führt dazu (dort Rz. 5.3) aus, das Erfordernis «Erfah- rung (...) im Berufsfeld» ergebe nach dem Wortlaut keinen eindeutigen Sinn. Es könne jedoch «nicht um irgendeine ‹Erfahrung› gehen». Auch «Berufsfeld der Wanderleiterin» füge keinen Gehalt hinzu. Weil die Erfah- rungsstunden für eine Qualifikation der höheren Berufsbildung vorausge- setzt würden, könne es «nur darum gehen, lediglich eine qualifizierte Er- fahrung genügen zu lassen, die dann auch sicherstellt, dass bereits erfah- rene Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung bestreiten». Qualifizierte Erfahrung läge nur bei professionellen Erfahrungsstunden vor und solche würden marktüblich entschädigt. Es sei nicht sachfremd, wenn
B-1319/2025 Seite 11 «der monetäre Aspekt in die teleologische Betrachtung hineinfliesst». Eine teleologische Auslegung führe somit dazu, dass nur entgeltliche Erfah- rungsstunden von der Bestimmung erfasst seien. Entgegen der Beschwer- deführerin sei zwar der Wortsinn der Prüfungsordnung weiter zu interpre- tieren als der nach Sinn und Zweck ausgelegte Normsinn. Daher müsse die Norm teleologisch reduziert werden und «die statuierten Voraussetzun- gen (‹Erfahrung›) [seien] daher nach dem (enger gefassten) Normsinn, und nicht nach dem Wortsinn, zu interpretieren». 5.3.2 Die Prüfungsordnung 2010 verlangt nach ihrem Wortlaut «Erfahrung in der Leitung von Gruppen [...] im Berufsfeld der Wanderleiterin» (Ziff. 3.31 Bst. e). Ein Hinweis auf Entgeltlichkeit fehlt schlicht. Aufgrund der beträchtlichen Auswirkungen eines solchen Erfordernisses (vorstehend E. 5.1) wäre aber für seine Einführung eine ausdrückliche, hinreichend be- stimmte (vorstehend E. 3.3) Grundlage in der Norm erforderlich. Zudem zeigt eine sprachliche Betrachtung der zitierten Wendung, dass hauptsäch- lich «Erfahrung» gefordert wird, und diese lediglich dadurch qualifiziert wird, dass sie aus dem «Berufsfeld» der Wanderleiterin stammen muss. Das Augenmerk liegt mithin auf der Erfahrung und nicht auf dem Beruf. Darüber hinaus besteht ein Unterschied zwischen den Wörtern «Beruf» und «Berufsfeld». Bei ersterem läge ein Zusammenhang mit einer Entlöh- nung einigermassen nahe. Demgegenüber bezeichnet das Wort «Berufs- feld» den Sach- oder Themenbereich, in dem sich eine Gruppe von Beru- fen abspielt. Obwohl es möglich gewesen wäre, beispielsweise «Berufser- fahrung» zu verlangen, verzichtet die Prüfungsordnung 2010 hierauf. Sie verlangt damit durch ihre Wortwahl gerade nicht Erfahrung aus dem «Be- ruf» (als Erwerbstätigkeit), sondern aus dem «Berufsfeld» (als Fachgebiet). Es wäre mit dem Wortlaut der Norm somit unvereinbar, nur Erfahrung zu- zulassen, die im «Beruf» der Wanderleiterin selbst erworben worden wäre. Auch die vorinstanzliche Überlegung, einer «Berufserfahrung» wohne not- wendigerweise eine Erwerbskomponente inne, sodass diese nicht geson- dert erwähnt werden müsse, könnte nur einschlägig sein, wenn die Prü- fungsordnung 2010 überhaupt Berufserfahrung fordern würde. Der Wort- laut schliesst es folglich aus, aus der Prüfungsordnung ein Erfordernis der Entgeltlichkeit abzuleiten. Er ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder unklar noch widersprüchlich, sondern klar. Insbesondere muss fest- gehalten werden, dass der Wortlaut einer Norm nicht unklar wird, wenn er eine Voraussetzung, welche von der auslegenden Behörde als wün- schenswert erachtet wird, nicht nennt.
B-1319/2025 Seite 12 5.3.3 Vom klaren Wortlaut wäre nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.2) lediglich dann abzuweichen, wenn die übrigen Auslegungsmethoden An- lass zur Befürchtung gäben, der Wortlaut gebe nicht den wahren Sinn der Norm wieder oder ein Ergebnis resultiert, welches die Normgeberin un- möglich gewollt haben kann. 5.3.4 Materialien sind hier keine ersichtlich. Immerhin zeigt die Entste- hungsgeschichte der Norm, dass in der ursprünglichen Fassung lediglich «Erfahrung in der Leitung von Gruppen» verlangt war und die Ergänzung «im Berufsfeld der Wanderleiterin» erst in der Änderung vom 14. Juni 2021 hinzugefügt wurde. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser Änderung ein Erfordernis der Entgeltlichkeit ableiten liesse, umso mehr als es der Trägerschaft offengestanden hätte, sich für eine entsprechende Wortwahl zu entscheiden, wenn sie ein solches Erfordernis hätte aufneh- men wollen. 5.3.5 In systematischer Hinsicht ergibt sich aus keiner anderen Bestim- mung der Prüfungsordnung 2010 ein Erfordernis der Entgeltlichkeit; im ge- samten Erlass finden sich hierzu keine Ausführungen (zur Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht vgl. nachfolgend E. 5.4). 5.3.6 Schliesslich ist der Zweck der Norm zu berücksichtigen. Nach Ziff. 1.1 der Prüfungsordnung 2010, soll die Prüfung zusammengefasst si- cherstellen, dass Wanderleiterinnen und Wanderleiter fähig sind, qualitativ hochwertige, sichere, nachhaltige und wirtschaftlich tragfähige Wander- und Freizeitangebote zu entwickeln und durchzuführen, die einen Mehr- wert für Kundschaft, Region und Umwelt schaffen. Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf den Wortlaut als zu weitgehend erachtet (vorstehend E. 5.3.1), kann ihr nur teilweise gefolgt werden. Zutreffend ist die vor- instanzliche Einschätzung hinsichtlich der Fassung vor der kürzlich durch- geführten Änderung (vorstehend E. 5.3.4), die nur das Wort «Erfahrung» enthielt. Es wäre äusserst unwahrscheinlich, dass die Trägerschaft als Normgeberin schlechterdings jede Erfahrung anerkennen wollte. So wurde der Wortlaut denn auch mit der erwähnten Änderung präzisiert. Die Vor- instanz geht aber noch weiter und erachtet auch diese, auf das für die Be- rufsprüfung relevante Themengebiet beschränkte Erfahrung als zu weitge- hend. Indes müssen die der Auslegung zugrunde gelegten Zwecke auf eine objektivierbare Grundlage gestützt werden, um der Gefahr vorzubeu- gen, dass im Rahmen einer teleologischen Auslegung die auslegende Per- son die eigenen Wertungen an die Stelle der wahren Normzwecke setzt. Daher kommen als Zwecke vorab jene in Betracht, die sich aus
B-1319/2025 Seite 13 Zweckbestimmungen sowie dem direkt sachbezogenen übergeordneten Recht (dazu sogleich E. 5.4) ergeben. Dem zitierten Zweckartikel entspre- chend lässt sich eine Beschränkung auf professionelle, qualitativ hochwer- tige Leistungen zweifellos rechtfertigen (vgl. in verwandtem Zusammen- hang [betreffend Mindestpensum] das Urteil des BVGer B-3650/2021 vom 6. April 2022 E. 4.3), nicht aber eine Beschränkung spezifisch auf entgelt- lich erbrachte Leistungen. Auch die Vorinstanz bringt – abgesehen von ihrer eigenen Einschätzung, nur entgeltlich erbrachte Leistungen seien qualitativ hochwertig – keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach der Norm- zweck der Prüfungsordnung 2010 eine Beschränkung auf entgeltlich er- brachte Leistungen erfordere. Mit dieser eigenen Einschätzung überstra- paziert die Vorinstanz den Zweck der Beschränkung auf qualitativ hoch- wertige Leistungen, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auch andere Qualitätsmerkmale eine Leistung als professionell und hochwertig erschei- nen lassen, wie – vorliegend relevant – insbesondere die Durchführung unter der Ägide und nach den Vorgaben einer anerkannten Organisation. Ebenso scheint im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass auch marktüblich entschädigt angebotene Leistungen qualitativ mangelhaft sein können, was dagegenspricht, der Entschädigung eine dermassen herausragende Stellung bei der Zweckerfüllung einzuräumen. 5.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut der Norm klar ist und keine Entschädigung vorsieht. Aufgrund des Prüfungszwecks lässt sich zwar vertreten, dass nur qualitativ hochwertige Erfahrung anrechenbar sein soll; ein ausreichender Hinweis auf die Entgeltlichkeit als zwingende Voraussetzung fehlt aber, so dass sich die Auffassung nicht halten lässt, der Wortlaut ziele am eigentlichen Sinn der Norm vorbei. Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass die Norm vor relativ kurzer Zeit präzisiert wurde, ohne eine Entgeltlichkeit vorzusehen. Entgegen der offenbaren Auffassung der Vorinstanz kann es im Rahmen der Auslegung – selbst bei Berücksichti- gung von Sinn und Zweck einer Norm – nicht darum gehen, ohne triftige Gründe eine Norm entgegen ihrem Wortlaut auszulegen. Nur der Wortlaut der Norm steht den Rechtsunterworfenen zur Orientierung zur Verfügung und nur er hat das vorgeschriebene Verfahren (vorliegend: Genehmigung durch die Vorinstanz) durchlaufen. Entsprechend gebieten Überlegungen der Rechtssicherheit, den klaren Wortlaut zu respektieren (vgl. auch vor- stehend E. 3.3).
B-1319/2025 Seite 14 5.4 5.4.1 Es hat sich gezeigt, dass die Prüfungsordnung 2010 qualitativ hoch- wertige Erfahrungsstunden verlangt, ohne dass diese zwingend marktüb- lich entschädigt worden sein müssen. Hiervon wäre dann abzuweichen, wenn das übergeordnete Recht, namentlich Art. 28 BBG, die Entgeltlichkeit zwingend vorschreiben würde. 5.4.2 Nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 BBG setzen die eidgenössi- schen Berufsprüfungen unter anderem «eine einschlägige berufliche Pra- xis» («une expérience professionnelle et [...] connaissances spécifiques dans le domaine concerné»; «un’esperienza professionale e conoscenze specifiche nel settore interessato») voraus. Eine marktübliche Entschädi- gung wird nicht erwähnt. Sprachlich liegt der Fokus damit auf dem Haupt- wort «Praxis», mithin auf der praktischen Erfahrung in Abgrenzung zur The- orie. Diese wird durch die Adjektive «einschlägig» und «beruflich» charak- terisiert. Ersteres verdeutlicht, dass keine beliebige Praxis genügen soll, sondern nur eine solche, die thematisch einschlägig ist (wie insbesondere die französische und italienische Fassung verdeutlichen). Die Tragweite des Adjektivs «beruflich» könnte einerseits als Abgrenzung zu beispiels- weise akademischer Erfahrung, andererseits als Abgrenzung vom Hobby verstanden werden. Die erstere Unterscheidung dürfte gemäss dem Kon- zept des Gesetzes, wie es in der Botschaft aufscheint (dazu ausführlicher E. 5.4.3 sogleich), begrifflich aber eher durch den Hauptbegriff «Praxis» im Gegensatz zur «Theorie» erledigt werden. Demnach weist die Präzisierung darauf hin, dass der Erfahrung eine gewisse Professionalität anhaften soll. Dies steht dem Erfordernis einer marktüblichen Entschädigung jedenfalls nicht entgegen. Es setzt diese jedoch nicht zwingend voraus, sind doch sowohl auch andere Quellen von Erfahrung denkbar, denen der professio- nelle Charakter jedenfalls nicht zwingend und nicht vollständig abzuspre- chen ist, wie Milizarbeit, Ehrenamt, Volontariate und Praktika. Der Wortlaut der Bestimmung nennt somit zwar keine Entschädigung, könnte aber da- hingehend verstanden werden, dass sie trotzdem erforderlich wäre. Er be- antwortet somit die vorliegende Frage nicht vollständig und ist weiter aus- legungsbedürftig. 5.4.3 Die Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz BBG; BBl 2000 5686 ff.) äussert sich zur Frage der Entgeltlichkeit nicht und konkretisiert auch den auszule- genden Begriff der beruflichen Praxis oder überhaupt des Berufes nicht näher. Wie bereits angetönt, geht sie im Rahmen des dualen
B-1319/2025 Seite 15 Bildungssystems von der Kombination von Theorie und Praxis aus, was einer Unterscheidung zwischen schulischer und beruflicher Erfahrung ent- spricht (vgl. S. 5688, 5750, 5753 der Botschaft). Daneben betont sie, dass das Berufsbildungssystem durchlässig sein müsse, insbesondere die hö- here Berufsbildung (vgl. S. 5723 der Botschaft). Dies zeigt, dass die beruf- liche Mobilität und Flexibilität als eigentliche Kernherausforderungen er- scheinen, auf die das Gesetz ausgerichtet ist (vgl. S. 5688, 5693 der Bot- schaft). Ebenso macht die Botschaft deutlich, dass die verschiedenen Branchen je unterschiedliche Bedürfnisse und Eigenschaften haben und die jeweiligen Bildungsangebote individuell auf diese Bedürfnisse und Ei- genschaften zugeschnitten werden sollen (vgl. S. 5723, 5756 der Bot- schaft). Die Verknüpfung dieser zwei letzten Punkte zeigt auf, dass – je abhängig von der betroffenen Branche – möglichst solche Voraussetzun- gen geschaffen werden sollen, welche die berufliche Mobilität nicht behin- dern. Ebenso zeigt sich in der Botschaft das Konzept des Berufsbildungs- gesetzes im Bereich der Berufsprüfungen, wonach den Organisationen der Arbeitswelt und den von ihnen erlassenen Regelungen eine zentrale Be- deutung zukommen soll. Demnach ist gestützt auf die Materialien nur zu- rückhaltend davon auszugehen, dass das Berufsbildungsgesetz selbst strikte Vorschriften über die Zulassungskriterien aufstellt. Das spricht ten- denziell dagegen, eine marktübliche Entschädigung als zwingendes Krite- rium aus dem Gesetz zu lesen. 5.4.4 In systematischer Hinsicht sind sowohl die restlichen Bestimmungen des auszulegenden Erlasses als auch die übrige Rechtsordnung und dabei insbesondere das übergeordnete Recht zu beachten. Das Berufsbildungs- gesetz definiert die berufliche Praxis nicht näher. Zur Entschädigung der Arbeit äussert es sich nicht. Einzig an einer Stelle – jedoch ohne Zusam- menhang zur beruflichen Praxis – wird auf den Erwerb Bezug genommen («Verbleib im Erwerbsleben» bei Strukturveränderungen; Art. 32 Abs. 2 Bst. a BBG). Darüber hinaus bezieht es sich zwar vereinzelt auf die Ar- beitswelt (z.B. Art. 3 Bst. a, Art. 15 Abs. 2 Bst. b BBG). Dabei betrachtet es allerdings die Arbeitswelt als Ganzes. Es nennt als Ziel des Gesetzes die Förderung eines Berufsbildungssystems, das die berufliche Flexibilität und die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen fördert (Art. 3 Bst. a und d BBG). Explizit sieht es sodann unter dem Titel der «Förderung der Durchlässigkeit» vor, dass die «ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfah- rung und fachliche oder allgemeine Bildung» angemessen anzurechnen seien (Art. 9 Abs. 2 BBG). Dies steht einer einschränkenden Auslegung der als berufliche Praxis zulässigen Erfahrungsstunden tendenziell entgegen.
B-1319/2025 Seite 16 Ebenso spricht für dieses Resultat Art. 28 Abs. 2 BBG, der den vorliegend auszulegenden Abs. 1 dieses Artikels insofern ergänzt, dass die zuständi- gen Organisationen der Arbeitswelt die konkreten Zulassungsbedingungen festlegten. Im Zusammenspiel mit der in E. 5.4.3 hiervor erwähnten Not- wendigkeit, branchenspezifische Unterschiede zu berücksichtigen, dem Ziel der Durchlässigkeit und Flexibilität sowie dem eben erwähnten Art. 9 BBG muss diese Delegationsnorm so verstanden werden, dass den Orga- nisationen der Arbeitswelt eine gewisse Freiheit zukommen soll, die Vo- raussetzungen zu regeln. Ohne konkrete Vorschrift, dass nur marktüblich entschädigte Erfahrung anzurechnen sei, muss es damit der Entscheidung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt anheimgestellt bleiben, wel- che Berufserfahrung in der jeweiligen Branche sinnvollerweise anzuerken- nen ist. Überdies unterliegt die Prüfungsordnung der Genehmigung durch die Vorinstanz, womit es diese in der Hand hätte, unsachgemässen Rege- lungen die Genehmigung zu verweigern. Die Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufs- bildungsverordnung, BBV, SR 412.101) als Ausführungserlass äussert sich zur Praxiserfahrung oder zur Entschädigung im vorliegenden Zusammen- hang nicht. Nach Art. 32 BBV ist (freilich im Rahmen der Zulassung aus- serhalb geregelter Bildungsgänge) eine «mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung» vorausgesetzt, allerdings wird auch dafür keine entgeltliche Ausübung verlangt. Gleiches gilt für die zweijährige berufliche Praxis der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in den Lehrbetrieben (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BBV). In der übrigen Rechtsordnung finden sich verschiedene Bezüge auf die Berufstätigkeit oder den Erwerb. Das Ausländerrecht kennt eine Definition der Erwerbstätigkeit; diese bezeichnet «jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie un- entgeltlich erfolgt» (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). Weil die «Erwerbs- tätigkeit» begrifflich stärker auf die Entschädigung ausgerichtet ist, muss diese Wertung a fortiori auch für die «weitere» Berufstätigkeit gelten. Im Obligationenrecht wird eine Entschädigung als Element des Arbeitsver- trags vorausgesetzt (Art. 322 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 be- treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]). Es versteht sich allerdings von selbst, dass Berufserfahrung nicht nur im Rahmen eines Arbeitsvertrags erlangt werden kann, sondern beispielsweise auch im Rahmen
B-1319/2025 Seite 17 selbständiger Tätigkeit oder insbesondere als freiberufliche Tätigkeit, die typischerweise im Rahmen des Auftragsrechts erfolgt. Aufträge sind nicht zwingend zu entschädigen (Art. 394 Abs. 3 OR). Schliesslich und insbesondere ist im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung die Bundesverfassung zu berücksichtigen. Art. 27 Abs. 2 BV garantiert die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Zwar lässt dies – und lässt auch die zugehörige Praxis (vgl. etwa BGE 149 I 248 E. 4.5 – 4.5.3 wonach etwa das Betteln nicht unter die Wirtschaftsfreiheit falle) – eine Verknüpfung zwi- schen Beruf und Erwerbstätigkeit erkennen. Zu berücksichtigen ist aber ei- nerseits, dass die Wirtschaftsfreiheit als Grundrecht die Privaten vor staat- lichen Eingriffen schützt und entsprechend keine Grundlage dafür bietet, private Tätigkeiten abzuwerten. Grundrechte lassen allfällige von ihnen nicht erfasste Tätigkeiten vielmehr unbeschadet. Andererseits schützt das Grundrecht gerade den Zugang zur Erwerbstätigkeit, steht selbst also Hin- dernissen dieses Zugangs entgegen. Die Wirtschaftsfreiheit steht dem- nach tendenziell einer engen Definition der anzuerkennenden Praxis ent- gegen (vgl. Art. 35 Abs. 1 BV); jedenfalls bietet sie nach dem Gesagten keine Grundlage, ausschliesslich entschädigte Tätigkeiten zuzulassen. Nichts weiteres lässt sich aus Art. 41 Abs. 1 Bst. d und Art. 94 Abs. 3 BV ableiten. Schliesslich verlangen Art. 61a und 63 BV, dass Bund und Kan- tone für die Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz und der Berufsbildung zu sorgen haben. Auch die Verfassung stellt damit dem Interesse an der Sicherung der Qualität jenes an der Durchlässigkeit zur Seite. Diesen Gesetzgebungsauftrag erfüllt der Bund mit der in E. 5.4.3 erwähnten Ausrichtung des Berufsbildungsgesetzes. Zusammenfassend finden sich in systematischer Hinsicht keinerlei Hin- weise darauf, dass als berufliche Praxis zwingend einzig marktüblich ent- schädigte Tätigkeiten anerkannt werden sollen. 5.4.5 Das teleologische Auslegungselement kann sich nach dem Gesagten auf Gesetzgebungsaufträge der Bundesverfassung, einen Zweckartikel des Berufsbildungsgesetzes sowie das in der Botschaft erscheinende Grundkonzept des Gesetzes stützen. Diese Grundlagen deuten samt und sonders darauf hin, dass das Berufsbildungssystem zwar eine hohe Qua- lität sicherstellen soll, gleichzeitig aber auch die Durchlässigkeit des Be- rufsbildungssystems und die Flexibilität der beruflichen Entwicklung ge- wahrt werden soll. Dabei kommt den Organisationen der Arbeitswelt eine erhebliche Bedeutung und ein weiter Regelungsspielraum zu, um die
B-1319/2025 Seite 18 Voraussetzungen den Gegebenheiten der jeweiligen Branche anzupassen. Jedenfalls weil keine expliziten Hinweise auf die Entschädigung vorhanden sind, wäre es unvereinbar mit der geschilderten Zweckbestimmung, den Organisationen der Arbeitswelt zwingend vorzuschreiben, dass sie in den Prüfungsordnungen nur marktüblich entschädigte Berufserfahrung für die Zulassung zur Prüfung berücksichtigen dürfen. Gerade bei Berufen, die – wie vorliegend – nicht an einen Erstabschluss mit einem eidgenössi- schen Fähigkeitszeugnis anschliessen, ist es mit dem gesetzlichen Kon- zept vereinbar, wenn die zuständige Organisation der Arbeitswelt – wie vor- liegend (vgl. vorstehend E. 5.3) – eine «umsteigerfreundliche» Regelung vorsieht, die auch unentgeltlich geleistete Erfahrung berücksichtigt, sofern die Qualität gesichert ist. 5.4.6 Somit ergibt sich, dass der Wortlaut des Berufsbildungsgesetzes Raum für eine Auslegung liesse, wonach die geforderte berufliche Praxis zwingend marktüblich entschädigt worden sein müsse, die übrigen Ausle- gungselemente einer solchen Lesart aber entgegenstehen. Die Auslegung des Berufsbildungsgesetzes führt gesamthaft zum Schluss, dass das Ge- setz Raum für eine Prüfungsordnung lässt, die Berufserfahrung auch dann als Zulassungsvoraussetzung für eine Berufsprüfung zulässt, wenn sie nicht marktüblich entschädigt ist. 5.5 Zusammenfassend zeigt die Auslegung, dass die Prüfungsordnung entgegen der vorinstanzlichen Lesart nicht dahingehend auszulegen wäre, dass nur marktüblich entschädigte Erfahrungsstunden für die Zulassung zur Prüfung anrechenbar sind. Solches wird auch nicht vom Berufsbil- dungsgesetz zwingend vorgeschrieben, das der zuständigen Organisation der Arbeitswelt eine grosse Freiheit bei der Ausgestaltung der Prüfungs- ordnung lässt. Offenbleiben kann vorliegend, ob eine gegenteilige Rege- lung in der Prüfungsordnung mit dem Berufsbildungsgesetz vereinbar wäre, nachdem die Trägerschaft keine solche Regelung getroffen hat. 6. Indem die Erstinstanz und die Vorinstanz zum Schluss gekommen sind, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über genügend Erfahrungsstunden für die Zulassung zur Berufsprüfung, verstossen sie gegen Bundesrecht. Die vorliegend zu beurteilenden, von der Beschwerdeführerin beim SAC X._______ geleisteten 74 Erfahrungsstunden wurden nur mangels Ent- schädigung nicht anerkannt. Dass sie die Voraussetzungen anderweitig er- füllten, haben weder die Vorinstanz noch die Erstinstanz bestritten. Somit sind die genannten Stunden ohne Weiteres anzuerkennen. Das
B-1319/2025 Seite 19 ausgewiesene Stundentotal beträgt demnach, wie von der Beschwerde- führerin eingereicht, 251 Stunden. Die Beschwerdeführerin erfüllte die Zu- lassungsvoraussetzungen. Das Resultat der Berufsprüfung ist ihr somit zu eröffnen. Auf die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen ist unter diesen Umständen nicht mehr einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1’000.– nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. 7.2 Für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht, VGKE, SR 173.320.2). Diese ist anhand der eingereichten Kosten- note festzusetzen. Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote weist ein Honorar von insgesamt Fr. 10'455.43 aus. Der geltend gemachte Zeit- aufwand für die Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht erweist sich als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Erstinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin das Resultat der von ihr bereits abgelegten Berufsprü- fung zu eröffnen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 10'455.43 zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
B-1319/2025 Seite 20 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Benjamin Märkli
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 9. Dezember 2025
B-1319/2025 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung WBF (Gerichtsurkunde)