Ab te i lun g II B- 12 79 /2 0 0 7 {T 0 /2 } Urteil vom 18. September 2007 Mitwirkung:Richterin Maria Amgwerd (vorsitzende Richterin), Richter Bernard Maitre (Abteilungspräsident), Richterin Vera Marantelli; Gerichtsschreiberin Barbara Aebi. M._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz, betreffend Anerkennung eines Diploms. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.M., deutscher Staatsangehöriger, stellte am 27. Dezember 2006 beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) das Ge- such, sein Meistertitel im Augenoptikerhandwerk (ausgestellt am 15. Juni 2005 von der Handwerkskammer Karlsruhe) sei als gleichwertig mit dem eidgenössischen Diplom als Augenoptiker anzuerkennen. Den Gesuchs- beilagen ist zu entnehmen, dass M. am Institut für Berufsbildung (IfB) in Karlsruhe, einer staatlich anerkannten privaten Fachschule für Au- genoptik und Optometrie, vom 1. September 2003 bis 15. Juni 2005 die Meisterschule absolviert und am 15. Juni 2005 die Meisterprüfung bestan- den hatte. Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 entschied das Bundesamt, die Meis- terprüfung werde der Höheren Fachprüfung gleichgestellt unter der Bedin- gung, dass M._______ als Ausgleichsmassnahme entweder a. eine Eig- nungsprüfung in den Fächern Pathologie sowie Allgemeine Optik & Instru- mente ablege oder b. einen einjährigen Anpassungslehrgang in der Schweiz unter der Anleitung eines diplomierten Augenoptikers absolviere und die Fächer Pathologie sowie Allgemeine Optik & Instrumente an der Höheren Fachschule für Augenoptik in Olten besuche. Zur Begründung hielt das Bundesamt fest, die Schweiz habe mit dem Freizügigkeitsabkom- men das System der Europäischen Union (EU) zur gegenseitigen Anerken- nung von Diplomen in ihren Mitgliedstaaten angenommen und wende zur Beurteilung der Gleichwertigkeit bei reglementierten Berufen die europäi- schen Richtlinien an. Diese Richtlinien sähen vor, dass der Aufnahmestaat einem EU/EFTA-Bürger den Zugang zu seinem Arbeitsmarkt nicht verwei- gern könne, wenn der Gesuchsteller in seinem Heimatland für die Aus- übung seines Berufes qualifiziert sei. Bestünden indessen Unterschiede bezüglich der Dauer und dem Inhalt der Ausbildung, könne der Aufnahme- staat vom Gesuchsteller Ausgleichsmassnahmen verlangen. Die Tätigkeit als Augenoptiker sei in der Schweiz reglementiert. Die Ausbildung zur Vor- bereitung auf die Höhere Fachprüfung (HFP) zum diplomierten Augenopti- ker daure zwei Jahre. In den wichtigsten Fächern Augenoptik (Pathologie, Anatomie, Physiologie, Pharmakologie), Optik und Kontaktlinsenanpas- sung vermittle die Schule in Olten über 1500 Lektionen. Gesamthaft um- fasse der Lehrplan der Schule 2750 Lektionen. Bei der HFP mit den Fallfä- chern Pathologie, Refraktionsbestimmung, Kontaktlinsen und Allgemeine Optik dienten optometrische/physikalische Grundlagen als Qualifikations- basis. In den handwerklichen Meisterprüfungen in Deutschland liege das Schwergewicht bei der Meisterprüfungsarbeit und der Arbeitsprobe, die auch Teile der Refraktion und Kontaktlinsen-Abgabe beinhalte. Das im Rahmen der HFP geprüfte Fallfach Pathologie werde bei der Meisterprü- fung "nur" als Teilbereich im Fach Augenoptik geprüft. Im Vergleich zu den schweizerischen Fallfächern Kontaktlinsen und Refraktionsbestimmung fehlten in Deutschland wichtige Teilbereiche wie die äussere und innere In- spektion des Auges, die ihrerseits fundierte Kenntnisse in Pathologie vor-
3 aussetzten. Die Pathologie und die Inspektion des Auges erlangten in der Schweiz vor allem vor dem Hintergrund der kantonalen Berufsausübungs- vorschriften elementare Bedeutung, sei doch der diplomierte Augenoptiker verpflichtet, bei Erkennen oder Verdacht auf Augenkrankheiten einen Kun- den dem Facharzt zuzuweisen. Das schweizerische Fallfach Allgemeine Optik & Instrumente werde in Deutschland nur sehr rudimentär geprüft. Das schweizerische Reglement betrachte dieses Fach als unabdingbares Grundlagenfach zum Verständnis der Berufsausübung und zur Lehrlingsin- struktion. Aus diesen Gründen seien die Höhere Fachprüfung in der Schweiz und die Meisterprüfung in Deutschland inhaltlich nicht vergleich- bar und somit nicht gleichwertig. B.Gegen diese Verfügung erhob M._______ (Beschwerdeführer) am 17. Fe- bruar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei sein Meistertitel im Augenoptikerhandwerk als mit dem eidgenössischen Diplom als Augenoptiker gleichwertig anzuerkennen. Zur Begründung führt er aus, wie aus dem von ihm eingereichten Schreiben vom 26. April 2002 ersicht- lich sei, habe das Bundesamt gegenüber der X._______ AG bestätigt, dass gemäss Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung handwerk- licher Prüfungen vom 1. Januar 1938 die (deutsche) Meisterprüfung der (schweizerischen) Höheren Fachprüfung gleichgestellt sei. Im Weiteren habe das Bundesamt bis ins Jahr 2005 mehrfach zugesichert, dass deut- sche Meistertitel im Augenoptikerhandwerk vom Bundesamt (ohne Aus- gleichsmassnahmen) als mit dem eidgenössischen Diplom des Augenopti- kers gleichwertig anerkannt würden. Schliesslich habe das Bundesamt die Meistertitel von Berufskollegen, welche ebenfalls das IfB in Karlsruhe ab- solviert hätten, bis ins Jahr 2005 anerkannt. Es sei daher nicht nachvoll- ziehbar, aus welchem Grund das Bundesamt die Anerkennung seines Meistertitels nun verweigere. C.Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 beantragt das Bundesamt, die Be- schwerde sei abzuweisen und der Entscheid vom 19. Januar 2007 sei zu bestätigen. Es hält fest, am 1. Dezember 1937 hätten die Regierungen der Schweiz und Deutschland ein Abkommen zur Gleichstellung deutscher und schweizerischer handwerklicher Prüfungen unterzeichnet. Wahrscheinlich sei dieses Abkommen von den deutschen und schweizerischen Behörden gelegentlich angewandt worden. Es sei jedoch weder ratifiziert noch in der systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert und daher in kei- ner Weise rechtskräftig. Mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkom- mens (FZA) am 1. Juni 2002 habe sich die Anerkennung ausländischer Di- plome in der Schweiz grundlegend geändert. Das Freizügigkeitsabkommen habe nicht zum Zweck, alle Diplome bedingungslos anzuerkennen. Die EU-Richtlinien schrieben im Gegenteil explizit vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, das Niveau der notwendigen Qualifikation mit dem Ziel zu bestimmen, die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Die Umsetzung der bilateralen Abkommen habe
4 eine gewisse Zeit gedauert. Bei der Anerkennung von Ausbildungen deut- scher Optiker würden die Schweizer Behörden nun Anhang III des Freizü- gigkeitsabkommens anwenden. Aufgrund der wortgetreuen Auslegung des Abkommens von 1937 seien Ausbildungen anerkannt worden, die nicht den Anforderungen der Schweizer Ausbildungen entsprächen. Dies wider- spreche ganz offensichtlich den in Anhang III FZA aufgenommenen Richtli- nien. Eine Verwaltungspraxis stelle keine rechtliche Regelung dar und Privatper- sonen könnten keine Rechte daraus ableiten. Der Rechtsgleichheitsgrund- satz könne nicht zur Folge haben, dass die Verwaltung immer an ihrer Pra- xis festhalten müsse. Dies gelte vor allem dann, wenn eine Änderung der Praxis wie im vorliegenden Fall auf eine Gesetzesänderung (Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens) zurückzuführen sei und dazu diene, die ho- hen Ausbildungsstandards beizubehalten, die in der Schweiz überwiegten. Eine Praxisänderung müsse sofort für alle Fälle gelten und nur vorgängig angekündigt werden, wenn sie die Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf unwiderrufliche Weise beeinträchtige. Gemäss den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Diplomen sei- en die wichtigsten Kriterien für die Prüfung eines Anerkennungsgesuches Dauer und Inhalt der Ausbildungen. Der Entscheid des Bundesamtes, der auf einem Vergleich der Ausbildungen beruhe, entspreche somit dem in den europäischen Richtlinien vorgesehenen System. In der Schweiz werde ein Grossteil der Berufsausbildungen in Form von Prüfungen mit fakultati- ver Ausbildung durchgeführt. Die erlangten Titel (Fachausweise und Diplo- me) ermöglichten den Zugang zu Berufen mit grosser Verantwortung und hohem Wissensstand. Trotzdem würden diese in der EU nicht anerkannt, weil ihre Inhaber sich nicht auf eine Ausbildungsdauer im Sinne der Richtli- nien berufen könnten. In Anbetracht dessen sei die Schweiz nicht bereit, über die Anforderungen der europäischen Richtlinien hinauszugehen. Im vorliegenden Fall liege keine Verletzung des Vertrauensprinzips vor, denn der Augenoptikermeistertitel des Beschwerdeführers könne nach ei- ner nicht einmal einen halben Tag dauernden Prüfung anerkannt werden. Der Schweizer Markt sei für den Beschwerdeführer somit nicht geschlos- sen, sofern er einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ab- solviere. Das Bundesamt überprüfe gestützt auf die europäischen Richtlinien - und nicht mehr gestützt auf das Abkommen aus dem Jahre 1937 - ob ein deut- sches Diplom anerkannt werden könne. Hätte der Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2005 ein Gesuch um Anerkennung seines Augenopti- kermeistertitels gestellt, wäre sein Meistertitel vom Bundesamt anerkannt worden. Wegen der erwähnten Praxisänderung erfolge die Anerkennung deutscher Meistertitel nicht mehr automatisch, sondern sei an Auflagen (Ausgleichsmassnahmen) gebunden.
5 Im vorliegenden Fall sei nicht die Ausbildungsdauer das massgebliche Kri- terium, sondern der Unterrichtsinhalt. Da die europäischen Richtlinien auf den Kriterien Ausbildungsdauer und -inhalt aufbauten, müsse man sich auf einen Ausbildungsweg beziehen, um die Ausbildung des Beschwerdefüh- rers mit derjenigen in der Schweiz zu vergleichen. Die Ausbildung an der Schule in Olten erlaube einen gültigen Vergleich, weil sie den Erwerb der durch die Prüfungsordnung der höheren Fachprüfung vom 12. Juni 1991 geforderten Kenntnisse ermögliche. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin sei vom Schweizer Optikverband geprüft worden. Aus diesem Gutachten gehe hervor, dass die beiden Fä- cher, für die Ausgleichsmassnahmen gefordert werden, in Deutschland zu oberflächlich behandelt würden. Entgegen dem Standpunkt des Beschwer- deführers sei es nicht möglich, sich bei einer derart unterschiedlichen Aus- bildungsdauer den gleichen Stoff anzueignen. Im Rahmen dieser beiden Fächer würden Inhalte vermittelt, die zur Berufsausübung unerlässlich sei- en. Eine zuwandernde Person könne nach Belieben eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren. Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 410). Der Entscheid des Bundesamtes vom 19. Januar 2007 stellt eine Verfü- gung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeins- tanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift. Soweit vorliegend das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (zitiert in E. 3) zur Anwendung gelangt, hat dieses keine Änderungen auf die hier dargestellte (innerstaatliche) Ordnung des Rechtsschutzes zur Folge (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/MICHAEL ISLER, Der Rechtsschutz im Personenfreizügig- keitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG sowie den EU-Mitglied- staaten, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2002 S. 1003 ff., insbes. S. 1018).
6 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenom- men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten- vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.Nach Art. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) regelt dieses Gesetz sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen, so unter anderem die berufliche Grundbildung, einschliess- lich der Berufsmaturität; die höhere Berufsbildung; die berufsorientierte Weiterbildung und die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 2 Abs. 1 Bst. a - d BBG). Art. 68 Abs. 1 BBG überträgt dem Bundesrat die Regelung der Anerken- nung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungs- bereich des Berufsbildungsgesetzes. Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Mobilität in der Berufsbildung kann der Bundesrat in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen abschliessen (Art. 68 Abs. 2 BBG). Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt (Art. 65 Abs. 1 BBG). Mit dem Erlass der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) hat der Bundesrat diesen Auftrag erfüllt und in Art. 69 folgen- des bestimmt: 1
Das Bundesamt anerkennt ausländische Diplome und Ausweise, wenn diese: a.im Herkunftsland staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt sind; und b.einem schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig sind. 2 Einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig ist ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis dann, wenn: a.die gleiche Bildungsstufe gegeben ist; b.die Bildungsdauer äquivalent ist; c.die Inhalte vergleichbar sind; und d.der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst. 3 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder als Grenzgängerin oder Grenzgänger tätig ist. 4 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
7 Wird die Ausübung einer Berufstätigkeit durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines bestimmten Diploms oder Ausweises gebunden und verfügt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein ausländisches Diplom oder einen ausländischen Ausweis, der in der Schweiz nicht als gleichwer- tig anerkannt ist, so sorgt das Bundesamt in Zusammenarbeit mit den Kan- tonen oder mit Organisationen der Arbeitswelt für Ausgleichsmassnahmen, mit denen die verlangten Qualifikationen erreicht werden können. Aus- gleichsmassnahmen bestehen in ergänzenden Eignungsprüfungen, An- passungslehrgängen oder anderen Qualifikationsverfahren (vgl. Art. 70 Abs. 1 und 3 BBV). 3.Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft. Nach Art. 1 Bst. a FZA hat dieses zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaa- ten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ein Recht auf Einrei- se, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie das Recht auf Verbleib im Ho- heitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen. Der Grundsatz der Nicht- diskriminierung (vgl. Art. 2 FZA) gewährleistet den Staatsangehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu wer- den als die Angehörigen des Staates, der das Abkommen handhabt (YVO HANGARTNER, Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Eu- ropäischen Gemeinschaft, AJP 2003 S. 257 ff., dort S. 260). In diesem Zu- sammenhang bestimmt Art. 9 FZA, dass die Vertragsparteien gemäss An- hang III die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Staatsangehöri- gen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu er- leichtern. Anhang III trägt die Bezeichnung "Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungs- nachweise)". Nach dessen Bestimmungen wenden die Vertragsparteien im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachwei- se untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug ge- nommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs ge- nannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften an (vgl. hierzu und zum Ganzen: Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 zur Genehmi- gung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, insbes. S. 6155 und S. 6347 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2A.331/2002 vom 24. Januar 2003 E. 6.1 mit Hinweis auf: RUDOLF NATSCH, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Bilaterale Ver-
8 träge Schweiz - EG, Zürich 2002, S. 195 ff., insbes. S. 204; MAX WILD, Die Anerkennung von Diplomen im Rahmen des Abkommens über die Freizü- gigkeit der Personen, in: Bilaterale Abkommen Schweiz - EU, Basel etc. 2001, S. 383 ff., insbes. S. 403; Bundesamt für Berufsbildung und Techno- logie, Bericht über die Anerkennung ausländischer Diplome in der Schweiz und die Anerkennung schweizerischer Diplome im Ausland: Regelungen, bestehende Praktiken und Handlungsbedarf, Bern 2001, S. 4 f.). Hinsichtlich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst das bilaterale Personenfreizügigkeitsabkommen nur die im Aufnahmestaat reg- lementierten beruflichen Tätigkeiten. Alle nicht reglementierten Berufe ste- hen der freien Ausübung offen. Für sie ist die Anerkennung nach dem Per- sonenfreizügigkeitsabkommen ohne Bedeutung. Ist ein Beruf im Aufnah- mestaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prüfung der Gleichwer- tigkeit des Diploms und eine Arbeitsbewilligung genügt (vgl. NATSCH, a.a.O., S. 205; WILD, a.a.O., S. 386 f.; HILDEGARD SCHNEIDER, Die Anerkennung von Diplomen in der Europäischen Gemeinschaft, Antwerpen-Apeldoorn 1995, S. 177). Als reglementierte berufliche Tätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrif- ten an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises (bzw. Diploms) gebunden ist. Dazu gehört insbesondere die Ausübung einer be- ruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungs- oder Befähigungs- nachweis (bzw. ein Diplom) besitzen, die in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind; sowie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, wenn die Vergütung dieser Tätigkeit und/oder eine diesbezügliche Erstattung durch das einzelstaatli- che System der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises (bzw. Diploms) gebunden ist (Art. 1 Bst. f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allge- meine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG [ABl. L 209 S. 25]). Das Bundesamt hat eine Liste der reglementierten Berufe in der Schweiz herausgegeben (abrufbar unter www.bbt.admin.ch [Themen/Internationale Diplomanerkennung/EU-Diplomanerkennung/Liste der reglementierten Be- rufe]). Der Beruf des Augenoptikers ist in dieser Liste erfasst (N. 1.04). Die Ausübung dieses Berufes im Aufnahmestaat Schweiz ist damit im Sin- ne der Richtlinie 92/51/EWG reglementiert. Somit ist das Freizügigkeitsab- kommen zur Prüfung der Gleichwertigkeit des Meistertitels im Augenopti- kerhandwerk grundsätzlich anwendbar. 3.1Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms im Sinne der Richtlinie
9 92/51/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG abhängig gemacht, kann der Aufnahmestaat einem Angehörigen eines Mitgliedstaates, der im Besitz ei- nes Diploms im Sinne dieser Richtlinien ist, grundsätzlich nicht den Zu- gang oder die Ausübung eines reglementierten Berufes wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn dieses Diplom Zugangs- oder Ausübungs- voraussetzung für den entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat ist (Art. 3 Bst. a der Richtlinie 92/51/EWG). Das Augenoptikerhandwerk in Deutschland stellt ein zulassungspflichtiges Handwerk dar. Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbin- dung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk darf nur führen, wer für dieses zulassungspflichtige Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat (vgl. § 1 i.V.m. Anlage A Nr. 33 des Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 17. September 1953 zur Ordnung des Handwerks [kon- solidierte Fassung; BGBI I 1953, 141; im Folgenden: HwO] sowie § 51 HwO). Der Meistertitel berechtigt zur selbstständigen Berufsausübung und zur Lehrlingsausbildung (vgl. § 45 Abs. 2 HwO). Grundsätzlich kann die Schweiz daher dem Beschwerdeführer den Zugang oder die Ausübung des reglementierten Berufes nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern. 3.2Hingegen hat der Aufnahmestaat das Recht, Ausbildung und Berufserfah- rung mit seinen Anforderungen zu vergleichen und eine Anerkennung der Diplome als gleichwertig abzulehnen, wenn die Ausbildung des Antragstel- lers sich in Bezug auf Dauer, Inhalt oder die Tätigkeitsbereiche wesentlich unterscheidet. Die Kompensation unterschiedlicher Ausbildungsdauer kann durch den Nachweis von Berufserfahrung erbracht werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 92/51/EWG). Im Falle von unterschiedlichen Ausbildungsinhalten darf der Aufnahmestaat vom Antragsteller verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 92/51/EWG; NATSCH, a.a.O., S. 206 f., WILD, a.a.O., S. 400). Macht der Aufnahmestaat bei unterschiedli- chem Ausbildungsinhalt von der Möglichkeit eines Anpassungsinstrumen- tes Gebrauch, so muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem An- passungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen (Art. 4 Bst. b Unter- abs. 3 der Richtlinie 92/51 EWG; SCHNEIDER, a.a.O., S. 257; JACQUES PERTEK, L'Europe des diplômes et des professions, Bruxelles 1994, S. 81). Der Auf- nahmestaat darf die Anpassungsinstrumente des Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b nicht kumulativ anwenden (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG; SCHNEIDER, a.a.O., S. 198; PERTEK, a.a.O., S. 80). 3.3Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2007 entschieden, die Meisterprüfung werde der Höheren Fachprüfung gleich- gestellt unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer als Ausgleichs- massnahme entweder eine Eignungsprüfung in den Fächern Pathologie sowie Allgemeine Optik & Instrumente ablege oder einen einjährigen An- passungslehrgang in der Schweiz unter der Anleitung eines diplomierten Augenoptikers absolviere und diese Fächer an der Höheren Fachschule
10 für Augenoptik in Olten besuche. 4.Der Beschwerdeführer bestreitet, dass bezüglich der Prüfung der Gleich- wertigkeit seines deutschen Meistertitels im Augenoptikerhandwerk mit dem eidgenössischen Diplom des Augenoptikers das Freizügigkeitsabkom- men anwendbar sei. Er macht geltend, wie aus dem von ihm eingereichten Schreiben vom 26. April 2002 ersichtlich sei, habe das Bundesamt gegen- über der X._______ AG bestätigt, dass gemäss Vereinbarung über die ge- genseitige Anerkennung handwerklicher Prüfungen vom 1. Januar 1938 die (deutsche) Meisterprüfung der (schweizerischen) Höheren Fachprü- fung gleichgestellt sei. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf das bi- laterale Abkommen vom 1. Dezember 1937 zwischen Deutschland und der Schweiz, welches am 1. Januar 1938 in Kraft getreten ist. Das Bundesamt wendet im Rahmen seiner Vernehmlassung ein, dieses Abkommen sei zwar von den deutschen und schweizerischen Behörden gelegentlich angewandt worden. Es sei jedoch nicht verbindlich, da es we- der ratifiziert noch in der systematischen Sammlung des Bundesrechts pu- bliziert sei. Die Rechtsgrundlage für die Anerkennung ausländischer Diplo- me habe sich mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens am
11 Ein Schweizerbürger, der in der Schweiz die höhere Fachprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hat, wird in Deutschland hinsichtlich der Ausübung seines Handwerks den deutschen Staats- angehörigen gleichgestellt, die in Deutschland die für ihr Handwerk geforderte Meisterprüfung bestanden haben." Artikel II. (Regelung betreffend gegenseitiger Anerkennung von Gesellenprüfung und Lehrabschlussprüfung) Artikel III. [...] Artikel IV. Eine Veröffentlichung dieser Vereinbarung soll nicht stattfinden. Artikel V. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft. Sie ist mit sechsmonatiger Kündigungsfrist jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres kündbar. Die Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 1939 zulässig." Der im vorliegenden Fall in Betracht fallende Art. 1 der Vereinbarung stellt nach seinem Wortlaut einen Rechtssatz dar, der inhaltlich hinreichend be- stimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können; er ist daher unmittelbar anwendbar ("self-executing", vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, Rz. 1894; BGE 130 I 113 E. 3.3, BGE 126 I 240 E. 2b, BGE 125 I 182 E. 3a, BGE 125 III 277 E. 2d/aa, BGE 120 Ia 1 E. 5b). Demnach ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass deutsche Meisterprüfungen den höheren Fachprüfungen in der Schweiz gleichgestellt und somit ohne wei- teres als gleichwertig anerkannt werden. Demgegenüber sieht das Freizü- gigkeitsabkommen vor, dass der Aufnahmestaat einen Vergleich der Aus- bildungen im Herkunftsstaat und im Aufnahmestaat durchführen und bei wesentlichen Unterschieden in der Ausbildung Ausgleichsmassnahmen verlangen kann. Die Regelung in der genannten bilateralen Vereinbarung erweist sich somit für die jeweiligen Gesuchsteller als günstiger (Art. 12 FZA) und geht daher grundsätzlich den Bestimmungen des Freizügigkeits- abkommens vor. 5.2Die Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch den Vorsteher des EVD, und dem Deutschen Reich vom 1. Dezember 1937 wurde im Bundesblatt auszugsweise veröffentlicht (BBl 1937 III 491), hingegen wur- de sie nie in der Sammlung des Bundesrechts publiziert. Gleichwohl wurde sie in der Folge von beiden Parteien eingehalten und angewendet (vgl. dazu NATSCH, a.a.O., S. 217 f., N 41; Brief des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit [BIGA, heute BBT] vom 2. August 1995 an den Deut- schen Handwerkskammertag in Bonn, wonach das Bundesamt bis zum Zeitpunkt einer allfälligen neuen Regelung die zwischenstaatliche Verein-
12 barung weiter einhalten werde sowie Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Ge- nehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG [a.a.O., S. 6350], wonach mit Deutschland bereits eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Lehrabschlusszeug- nissen und Meisterprüfungen für die handwerklichen Berufe bestehe und bis heute von beiden Parteien eingehalten werde und dem Hinweis, dass über ein bilaterales Abkommen mit Italien über die gegenseitige Anerken- nung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich verhandelt werde). Die Vereinbarung ist auch seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens durch keine der Parteien gekündigt worden (der Kündigungsmechanismus ist in Art. V festgelegt). 5.3Die Vereinbarung ist - wie bereits erwähnt - weder ratifiziert, noch in der systematischen Sammlung publiziert worden. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes haben jedoch diese Umstände, wie nachfolgend aufgezeigt wird, auf die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung keine Auswirkungen. Das Verfahren auf Abschluss völkerrechtlicher Verträge weist eine völker- rechtliche und eine landesrechtliche Ebene auf. Das Verfahren der Geneh- migung eines völkerrechtlichen Vertrages ist durch das Verfassungsrecht der betreffenden Staaten geregelt, ebenso ist die Publikationspflicht der völkerrechtlichen Verträge im innerstaatlichen Recht geregelt. Hingegen sind die völkerrechtlichen Regeln über das Vertragsrecht, welche weitge- hend auf Gewohnheitsrecht beruhen, im Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft) kodifiziert (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/ LUZIUS WILDHABER, Praxis des Völkerrechts, 3. Auflage, Bern 2001, S. 148 f.); die- ses findet auf Verträge zwischen Staaten Anwendung (Art. 1). Es enthält Bestimmungen über den Abschluss und das Inkrafttreten von Verträgen (Art. 6-25 VRK), über die Einhaltung, Anwendung, Auslegung und Ände- rung von Verträgen (Art. 26-41 VRK) sowie über die Ungültigkeit, Beendi- gung und Suspendierung von Verträgen (Art. 42-72 VRK). 5.4Zunächst ist festzuhalten, dass die Vereinbarung aufgrund der im damali- gen Bundesgesetz verankerten Kompetenz des Bundesrates zum Ab- schluss von Staatsverträgen gültig abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 41 Abs. 3 und 48 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die be- rufliche Ausbildung [aBGG, AS 48 789]). Zwar hatte nach Art. 85 Ziff. 5 der (alten) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV, Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verord- nungen 1848-1947 [BS] 1 3) die Bundesversammlung ein allgemeines Ge- nehmigungsrecht für alle Staatsverträge, die vom Bundesrat abgeschlos- sen worden waren. Die Praxis hatte jedoch bei Verträgen, zu deren Ab- schluss der Bundesrat auf Grund einer ausdrücklichen Ermächtigung der Bundesversammlung (wie hier durch ein Bundesgesetz) befugt war, von der Genehmigungspflicht abgesehen (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998, Rz. 1042 [zur aBV]; JEAN-FRANÇOIS AUBERT, Bundesstaatsrecht der Schweiz, Bd II, Basel
13 und Frankfurt am Main 1995, Rz. 1319; THOMAS COTTIER/ALBERTO ACHERMANN /DANIEL WÜGER/VALENTIN ZELLWEGER, Der Staatsvertrag im Schweizerischen Verfassungsrecht, Beiträge zu Verhältnis und methodischer Angleichung von Völkerrecht und Bundesrecht, Bern 2001, S. 387 f.; zum Ganzen nach geltendem Recht siehe Satz 2 von Art. 166 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 sowie Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. De- zember 2002 [ParlG, SR 171.10], wonach eine Ausnahme von der Geneh- migungspflicht auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag be- steht). Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden, mit dem Beitritt oder - wie hier im Falle eines vereinfachten Vertragsschlusses - mit der Unterzeich- nung erlangen internationale Abkommen für die Schweiz rechtliche Gel- tung. Mit seinem Inkrafttreten wird ein völkerrechtlicher Vertrag unmittelbar wirksam, er erhält unmittelbare Geltung (vgl. MÜLLER/WILDHABER, a.a.O, S. 121). Die - soweit ersichtlich - hier nicht erfolgte Ratifikation hindert die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung nicht. Der Vertrag wurde nicht unter Ratifikationsvorbehalt abgeschlossen, die völkerrechtliche Verbindlichkeit nicht an den Austausch der Ratifikationsurkunden geknüpft. 5.5Auch die fehlende Publikation der Vereinbarung in der Amtlichen Samm- lung des Bundesrechts ist ihrer Gültigkeit nicht abträglich (die Vereinba- rung ist allerdings bei den Internationalen Abkommen in der Datenbank Staatsverträge auf der Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten aufgeführt, abrufbar unter www.eda.admin.ch [Themen/Völkerrecht/Internationale Verträge /Datenbank Staatsverträge/Bi laterale Abkommen mit Deutschland]). Lediglich Staatsverträge, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen oder rechtset- zender Natur sind, mussten in der Regel in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert werden (Art. 33 des Bundesgesetzes vom 9. Okto- ber 1902 über den Geschäftsverkehr zwischen Nationalrat, Ständerat und Bundesrat, sowie über die Form des Erlasses und der Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen [AS 19 386]; zum geltenden Recht: Art. 2 und 3 Abs. 1 Bst. a und b des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Die Publikation ist zumindest für die einzelne Perso- nen belastenden Verpflichtungen zu verlangen. Art. 8 PublG bestimmt des- halb explizit, dass völkerrechtliche Verträge den Einzelnen nur dann ver- pflichten, sofern sie nach diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind (MÜLLER/WILDHABER, a.a.O., S. 121; DANIEL WÜGER, Anwendbarkeit und Justi- ziabilität völkerrechtlicher Normen im schweizerischen Recht: Grundlagen, Methoden und Kriterien, Bern 2005, S. 33 und 43 mit Hinweisen). Rechts- pflichten für die einzelne Person entstehen in diesem Fall erst mit der Ver- öffentlichung (Gemeinsame Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz und der Direktion für Völkerrecht vom 26. April 1989 über das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung, veröffentlicht in VPB 53.54 Ziff. III 8). Nachdem die Ver- einbarung keinem Referendum unterstand und der einzelnen Person keine Pflichten auferlegt, sondern ihr vielmehr einen Anspruch auf Anerkennung
14 eines in Deutschland erworbenen Meistertitels als gleichwertig mit dem eidgenössischen Diplom einräumt, entfällt das Publikationserfordernis. 5.6Hinzu kommt, dass die Nichtaufnahme des Staatsvertrages von 1937 in die Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1948- 1947 (BS) nicht etwa zur Folge hat, dass er nicht gültig ist. Denn gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 12. März 1948 über die Rechtskraft der Bereinigten Sammlung und über die neue Reihe der Sammlung (AS 1949 1523) besteht die Rechtswirkung der BS nur darin, dass die nicht aufge- nommenen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesratsbeschlüsse, Verordnungen und Verfügungen aufgehoben sind. Hinsichtlich der Staats- verträge hat die BS, wie in Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 10. De- zember 1951 (AS 1951 1151) ausgesprochen, nicht diese negative Wir- kung. Beiden Sammlungen (SR und BS) ist für Staatsverträge (anders als für Bundesgesetze) zu keinem Zeitpunkt eine sogenannte negative Rechtskraft in dem Sinne zugekommen, dass dort nicht enthaltene Staats- verträge als aufgehoben gelten (BGE 132 II 65 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 81 II 319 E. 4; Ergänzungsbotschaft zum Rechtskraftgesetz, BBl 1948 I 800, AS 1951 1151 f.; Botschaft über die Veröffentlichung einer neuen Be- reingten Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Bundes, BBl 1965 I 320 f., AS 1967 17; Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Gesetzes- sammlungen und das Bundesblatt, BBl 1983 III 444; MÜLLER/WILDHABER, a.a.O., S. 121). Sodann sieht die Vereinbarung in Art. IV selbst vor, dass keine Veröffentli- chung stattfinden soll. Somit entspricht die unterlassene Publikation dem ausdrücklichen Willen der beiden Vertragspartner. 5.7Abgesehen davon würde eine Berufung von schweizerischen Behörden darauf, dass die Vereinbarung nach den innerstaatlichen schweizerischen Rechtsregeln nicht rechtsgültig zustande gekommen wäre, gegen Art. 27 und 46 des Wiener Übereinkommens (VRK; zitiert in E. 5.3) verstossen. Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines völkerrechtlichen Vertrages zu rechtfertigen, sofern nicht die Verletzung einer Bestimmung ihres innerstaatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen offenkundig war und aus der Sicht des anderen Staates objektiv erkennbar sein müsste und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf (Art. 27 und 46 VRK). Die vorerwähnten Bestimmungen gelten als Ausdruck des Rechtsgrundsatzes pacta sunt servanda, welcher im Völker- recht allgemein anerkannt wird (vgl. Abs. 3 der Präambel des Übereinkom- mens; BGE 122 II 485 E. 3a). Artikel 26 VRK formuliert das grundlegende Prinzip des Vertragsrechts pacta sunt servanda: jeder in Kraft befindliche Vertrag ist für die Vertragsparteien verbindlich und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen (vgl. auch Botschaft vom 17. Mai 1989 betreffend den Beitritt der Schweiz zur Wiener Konvention von 1969 über das Recht der Verträge und zur Wiener Konvention von 1986 über das Recht der Ver- träge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen, BBl 1989 II 757, S. 773; VPB 53.54,
15 a.a.O., Ziff. II 4; BREITENMOSER/ISLER, a.a.O., S. 1010 mit Hinweisen). Zwar ist festzuhalten, dass Art. 4 des Übereinkommens den Grundsatz von dessen Nichtrückwirkung festlegt. Demnach ist das Übereinkommen nicht auf Verträge anwendbar, welche - wie hier - vor seinem Inkrafttreten für die beteiligten Staaten abgeschlossen worden sind. Die Bestimmung hält aber ebenso fest, dass Verträge den Regeln unterworfen sind, welchen sie unabhängig von dem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterlie- gen würden. Der allgemeine Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda und das Verbot der Berufung auf innerstaatliches Recht zur Rechtfertigung der Nichtanwendung eines Staatsvertrages durch Behörden eines Vertrags- staates gelten hier - als Völkergewohnheitsrecht - unabhängig von Art. 4 des Übereinkommens (vgl. zum Ganzen WÜGER, a.a.O., S. 87 sowie COTTIER U.A., a.a.O., S. 101 f. mit Hinweis). Eine allfällige Berufung einer in- nerstaatlichen Behörde auf eine landesrechtlich nicht gültig erfolgte Publi- kation ist damit aus völkerrechtlichen Gründen von vornherein nicht zuläs- sig (Botschaft vom 17. Mai 1989 betreffend den Beitritt der Schweiz zur Wiener Konvention von 1969 über das Recht der Verträge, a.a.O., S. 766; VPB 53.54, a.a.O, Ziff. III 6; BGE 122 II 234 E. 4c, BGE 117 V 268 E. 3b, BGE 120 Ib 360 E. 2c, BGE 112 Ia 75 E. 4b). Die Schweiz ist demnach durch den vom Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements abgeschlossenen Vertrag völkerrechtlich gebunden. Das bedeutet, dass die darin enthaltenen Vertragsbestimmun- gen von allen Staatsorganen einzuhalten und anzuwenden sind, solange der Vertrag in Kraft ist (vgl. Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 6. Januar 2004 zuhanden der aussenpolitischen und staatspolitischen Kom- missionen von National- und Ständerat, überarbeitet im Mai 2004, veröf- fentlicht in VPB 68.83 Ziff. 4, VPB 53.54, a.a.O., Ziff. V 13; BGE 120 Ib 360 E. 2c). 5.8Die Vereinbarung von 1937 ist somit gültig und direkt anwendbar (vgl. E. 5.1). In Art. I sieht die Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich vom 1. Dezember 1937 die automatische Anerkennung des deut- schen Meistertitels als gleichwertig mit dem schweizerischen Diplom vor. Ein Vergleich der Ausbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat Deutschland mit den Anforderungen des Aufnahmestaates Schweiz findet nicht statt; die Gleichwertigkeitsanerkennung erfolgt ohne weiteres. 6.Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des Bundes- amtes vom 19. Januar 2007 aufzuheben. Es wird festgestellt, dass der am 15. Juni 2005 in Deutschland verliehene Meistertitel im Augenoptikerhand- werk mit dem eidgenössischen Diplom als Augenoptiker gleichwertig ist. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Gleichwer- tigkeitsbestätigung auszustellen.
16 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten wer- den Vorinstanzen auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der vom Beschwer- deführer am 22. März 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'100.- ist ihm zurückzuerstatten. 8.Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach- sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, und auch sonst sind ihm keine anrechenbaren Kosten in diesem Sinn entstanden. Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie vom 19. Januar 2007 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der am 15. Juni 2005 in Deutschland verliehene Meistertitel im Augenoptikerhandwerk mit dem eidgenössischen Diplom als Augenoptiker gleichwertig ist. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Gleichwertigkeitsbestätigung auszustellen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet, sobald dieses Ur- teil in Rechtskraft erwachsen ist. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (Ref-Nr. 353/gre/9706, mit Gerichtsurkunde) -dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (mit Gerichtsurkun- de) Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Bernard MaitreBarbara Aebi
17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand am: 21. September 2007