B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1206/2024
Urteil vom 14. August 2024 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
Nachlass von A._______ sel., Inhaber des Einzelunternehmens X., handelnd durch B. und D._______, vertreten durch MLaw Gina Galfetti, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Isabelle Häner und/oder Dr. Florian Brunner, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.
B-1206/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.______ bezog als Inhaber des Einzelunternehmens X._______ im Zeit- raum März bis Juni 2020 sowie Januar bis April 2021 Kurzarbeitsentschä- digung von Fr. 171'032.80. A.a Am 4. Oktober 2021 vereinbarte die für die Durchführung der Arbeitge- berkontrolle vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vor- instanz) beauftragte Treuhandstelle mit C., die für den Betrieb die Kurzarbeitsentschädigung beantragt hatte und nach eigenen Angaben Co- Direktorin des Betriebs gewesen war, telefonisch einen Termin für die Ar- beitgeberkontrolle am 14. Oktober 2021 und bestätigte diesen gleichen- tags per E-Mail. A.b Mit E-Mail vom 8. Oktober 2021 ersuchte C. bei der Vo- rinstanz ohne Angabe eines Grundes um Verschiebung der Arbeitgeber- kontrolle. Die beauftragte Treuhandstelle versuchte nach Angaben der Vor- instanz daraufhin mehrfach telefonisch, einen neuen Termin zu vereinba- ren. A.c Mit E-Mail vom 3. November 2021 bat die beauftragte Treuhandstelle C., sich telefonisch oder per E-Mail bis zum 5. November 2021 zu melden, um einen neuen Termin für die Prüfung zu vereinbaren. C. meldete sich nicht. Nach Angaben der Vorinstanz versuchte die beauftragte Treuhandstelle nach dem 5. November 2021 erneut erfolglos, C._______ telefonisch zu erreichen. A.d Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 an "[Name des Betriebs], C." hielt die beauftragte Treuhandstelle fest, dass der ursprüngli- che Termin für die Arbeitgeberkontrolle durch C. abgesagt worden sei und kein neuer Prüfungstermin habe vereinbart werden können, da sie telefonisch nicht erreichbar sei und auch auf die E-Mail vom 3. November 2021 nicht reagiert habe. C._______ wurde ersucht, bis zum 13. Dezem- ber 2021 einen verbindlichen Termin im Zeitraum vom 13. Dezember 2021 bis zum 28. Januar 2022 vorzuschlagen, an welchem die Prüfung durch- geführt werden könne. Die Revision werde voraussichtlich einen ganzen Tag beanspruchen und es würden sämtliche betrieblichen Unterlagen der Jahre 2020 und 2021 benötigt. Schliesslich wies die beauftragte Treuhand- stelle auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen hin und legte diese dem Schreiben bei. Das Schreiben wurde gleichentags auch per E-Mail an C._______ versandt.
B-1206/2024 Seite 3 A.e Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 an "[Name des Betriebs], Herr A., Frau C." wurde der Betrieb durch die beauftragte Treuhandstelle erneut ersucht, bis zum 7. Januar 2022 einen Termin für die Prüfung vor Ort im Zeitraum zwischen dem 10. Januar und dem 4. Februar 2022 mitzuteilen. Sollte eine Prüfung bis zum 4. Februar 2022 nicht mög- lich sein, weil der Betrieb mit seiner Verhaltensweise die Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen weiterhin verunmögliche, würden die vom Ein- zelunternehmen X._______ bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosen- versicherung vollständig aberkannt und zurückgefordert. Auf nach diesem Datum eingereichte Unterlagen und neue Terminvorschläge für eine Arbeit- geberkontrolle würde nicht mehr eingetreten. Das Schreiben wurde glei- chentags, unter Beilage der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, auch an die zweite publizierte Adresse des Betriebs sowie per E-Mail an C._______ und die E-Mail-Adresse des Betriebs versandt. A.f Mit E-Mail vom 16. Dezember 2021 teilte C._______ mit, dass sie sich vor Weihnachten nicht gemeldet habe, da ihr im letzten Schreiben eine Frist bis Ende Januar 2022 eingeräumt worden sei. Mit E-Mail vom glei- chen Tag führte die beauftragte Treuhandstelle gegenüber C._______ aus, dass sie mit Schreiben vom 2. (recte: 1.) Dezember 2021 gebeten worden sei, bis zum 13. Dezember 2021 einen neuen Termin vorzuschlagen. Da- raufhin habe sie sich nicht gemeldet. Nun sei sie ersucht worden, bis zum 7. Januar 2022 einen Termin im angegebenen Zeitraum mitzuteilen. A.g Mit E-Mail vom 18. Januar 2022 räumte C._______ ein, dass sie es verpasst habe, der beauftragten Treuhandstelle einen neuen Termin vor- zuschlagen. Sie stellte in Aussicht, in der folgenden Woche einige geeig- nete Termine vorzuschlagen. Mit E-Mail vom gleichen Tag erklärte die be- auftragte Treuhandstelle, sie sei darauf angewiesen, bis zum 20. Januar 2022 einen verbindlichen Terminvorschlag für den Zeitraum vom 24. Ja- nuar bis zum 4. Februar 2022 zu erhalten, da man bereits seit längerer Zeit versuche, einen Termin zu vereinbaren, und die Treuhandstelle gewisse Fristen einhalten müsse. A.h Mit Revisionsverfügung vom 8. Februar 2022 aberkannte die Vor- instanz gegenüber A._______ als Inhaber des Einzelunternehmens X._______ unrechtmässig bezogene Versicherungsleistungen für den Zeit- raum von März bis Juni 2020 und Januar bis April 2021 in der Höhe von Fr. 171'032.80 infolge Unkontrollierbarkeit. Zur Begründung führte die Vo- rinstanz aus, die Prüfung der beanspruchten Kurzarbeitsentschädigungen
B-1206/2024 Seite 4 habe nicht vorgenommen werden können, da die Co-Direktorin des Einzel- unternehmens, C., dies durch ihr Verhalten verunmöglicht habe. A.i Mit Einsprache vom 5. März 2022 beantragte C. sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung. Sie führte aus, dass ihr Verhalten nicht korrekt gewesen sei. Sie habe aber nie in böser Absicht gehandelt. Zudem berief sie sich auf Unwissen. Sie erklärte, die Forderung bringe den Betrieb in Existenznöte, da der Betrag nicht aufgebracht werden könne. B. Mit Entscheid vom 18. März 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache von C._______ ab (Dispositiv-Ziff. 1) und bestätigte die Rückforderung gegen- über A._______ als Inhaber des Einzelunternehmens X._______ im Um- fang von Fr. 171'032.80 (Dispositiv-Ziff. 2). Die unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen seien innert 90 Tagen der kantonalen Arbeitslo- senkasse zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziff. 3). C. Mit Eingabe vom 18. April 2022 erhob C._______ gegen den Einsprache- entscheid Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung (Verfahren B-1858/2022). D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2022 erhob das Bundesverwaltungs- gericht von A._______ als Inhaber des Einzelunternehmens X._______ ei- nen Kostenvorschuss und ersuchte C., bis zum 24. Mai 2022 das Vertretungsrecht für das Einzelunternehmen X. mittels Vollmacht nachzuweisen, da als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids A._______ als Inhaber des Einzelunternehmens bezeichnet und dieser zur Rückzahlung von Kurzarbeitsentschädigungen verpflichtet worden war. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 hielt das Bundesverwaltungsge- richt fest, dass der Beschwerdewille des durch die Vorinstanz verpflichte- ten Inhabers des Einzelunternehmens, trotz zwischenzeitlich bezahltem Kostenvorschuss, mangels Vollmacht nicht ausgewiesen sei. C._______ wurde unter Androhung des Nichteintretens letztmals aufgefordert, innert Nachfrist das Vertretungsrecht für das Einzelunternehmen X._______ nachzuweisen.
B-1206/2024 Seite 5 F. Mit Vollmacht vom 16. Juni 2022 wies sich C._______ als Vertreterin von A., dem Inhaber des Einzelunternehmens X., aus. G. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit als "Replik" bezeichneter Eingabe vom 17. Januar 2023 teilten die ge- setzlichen Erbinnen von A., B. und D., mit, dass dieser am 14. Juli 2022 verstorben sei. Sie beantragten im Namen des Nachlasses von A. sel. (nachfolgend: Beschwerdeführer), der Ein- spracheentscheid vom 18. März 2022 sowie die Revisionsverfügung vom 8. Februar 2022 über die Rückerstattung von Fr. 171'032.80 seien im Um- fang von Fr. 152'791.05 aufzuheben und der Rückforderungsbetrag sei auf Fr. 18'241.75 zu reduzieren. Eventualiter seien Einspracheentscheid sowie Revisionsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Mit Stellungnahme vom 8. März 2023 beantragte die Vorinstanz erneut, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. J. Mit Urteil B-1858/2022 vom 17. März 2023 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. K. Mit per PrivaSphere versandter Stellungnahme vom 20. März 2023 (einge- gangen beim Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2023) äusserten sich B._______ und D._______ im Namen des Nachlasses von A._______ sel. erneut mit unveränderten Rechtsbegehren. L. Mit Urteil 8C_288/2023 vom 7. Februar 2024 hat das Bundesgericht eine von den gesetzlichen Erbinnen von A._______ sel. gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1858/2022 vom 17. März 2023 erhobene Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf- gehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewie- sen. Das Bundesgericht hat erwogen, das Bundesverwaltungsgericht hätte
B-1206/2024 Seite 6 angesichts der am 20. März 2023 und damit innert zehn Tagen nach Emp- fang der Duplik der Vorinstanz vom Beschwerdeführer eingereichten "Rep- lik 2" nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen dürfen. Die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als das angefochtene Urteil aufzu- heben und die Sache zur Gewährung der Verfahrensrechte und anschlies- senden Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen sei. Bei diesem Ausgang des Prozesses sei auf die materiellen Vorbringen der gesetzlichen Erbinnen von A._______ sel. nicht einzugehen. M. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht hat das Bundesverwal- tungsgericht mit Verfügung vom 28. Februar 2024 das Verfahren unter der Geschäftsnummer B-1206/2024 wieder aufgenommen, eine Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. März 2023 einschliesslich Beilagen der Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt und festgehalten, dass das Gericht ohne gegenteilige Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass das Replikrecht durch die am 20. März 2023 eingereichte "Replik 2", wie sie vom Bundesgericht bezeichnet werde, wahrgenommen worden sei. N. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 hat die Vorinstanz unter Festhalten an den bisherigen Ausführungen während aller Verfahrensstadien auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet. Sie habe im bundesgerichtlichen Verfahren bereits Stellung zur "Replik 2" nehmen können. O. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
B-1206/2024 Seite 7 soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. d bis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in die- sem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abwei- chend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG). 1.3 1.3.1 Nach dem Tod von A._______ sel. ist die auf C._______ lautende Vollmacht erloschen (Art. 35 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). 1.3.2 Unter Vorbehalt der Annahme der Erbschaft, gehen infolge Todes des Erblassers die Rechte und Pflichten auf seine Erben über und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (vgl. Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB). 1.3.3 Am 29. August 2022 wurde die Errichtung eines öffentlichen Inven- tars nach Art. 580 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De- zember 1907 (ZGB, SR 210) angeordnet. Das Inventar wurde bis zum 6. Februar 2023 aufgelegt. Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden (Art. 585 Abs. 1 ZGB). Gestattet die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben, so sind dessen Miterben befugt, Sicherstel- lung zu verlangen (Art. 585 Abs. 2 ZGB). Die Ehefrau von A._______ sel., B., wurde auf entsprechendes Gesuch hin mit Verfügung des zu- ständigen Regierungsstatthalteramtes vom 14. September 2022 ermäch- tigt, das Einzelunternehmen X. bis zum Abschluss des öffentli- chen Inventars im bisherigen Rahmen und in Absprache mit dem Massa- verwalter weiterzuführen. Die weitere gesetzliche Erbin D._______ hat da- bei auf Sicherstellung verzichtet. 1.3.4 Prozesse können während der Dauer des Inventars mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden (Art. 586 Abs. 3 ZGB) und werden demnach sistiert bis feststeht, ob eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird. Dringlichkeit liegt nach der Recht- sprechung unter anderem vor, wenn es um Ansprüche und Verpflichtungen
B-1206/2024 Seite 8 geht, deren Nicht- oder Vorhandensein darüber entscheidet, ob die Erben die Erbschaft annehmen oder ausschlagen (vgl. BGE 130 III 241 E. 2.3 in fine; Urteil des BGer 4A_290/2008 vom 4. Mai 2009 E. 2). Die gesetzlichen Erbinnen führen aus, sie hätten die Erbschaft bisher nicht angenommen. Sämtliche Handlungen im vorliegenden Verfahren würden unter dem aus- drücklichen Vorbehalt einer allfälligen späteren Ausschlagung der Erb- schaft erfolgen. Damit erklären sie sinngemäss, dass es sich um einen dringenden Fall im Sinne von Art. 586 Abs. 3 ZGB handelt. Auch die Aus- führungen des zuständigen Regierungsstatthalteramtes, das mit Schreiben vom 11. Januar 2023 an die Rechtsvertreterin der gesetzlichen Erbinnen in Aussicht stellt, die bisher noch nicht angesetzte Deliberationsfrist (Art. 587 ZGB) von vornherein "bis zum rechtskräftigen Abschluss des hän- gigen Revisionsverfahrens" zu verlängern, legt diesen Schluss nahe. Das zuständige Regierungsstatthalteramt führt im genannten Schreiben zudem aus, auch die an B._______ erteilte Ermächtigung zur Fortführung des Ge- schäftes gelte bis zu diesem Zeitpunkt. Nach Angaben des Beschwerde- führers im bundesgerichtlichen Verfahren wurde die Deliberationsfrist mit Verfügung vom 8. Februar 2023 dementsprechend verlängert (Verfügung nicht aktenkundig). Das Beschwerdeverfahren ist fortzusetzen. 1.4 Der Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestat- tet (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bun- deszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Allerdings gilt die Rechtsnachfolge aufgrund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen nicht als Parteiwechsel (Art. 17 Abs. 3 BZP; vgl. dazu Urteil des BGer 1C_69/2019 vom 20. August 2019 E. 2.2), wes- halb vorliegend keine Zustimmung notwendig ist. Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ist somit der Nachlass von A._______ sel., han- delnd durch B._______ und D._______. 1.5 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 18. März 2022. Bei Erhe- bung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren denn auch erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 142 V 337 E. 3.2.1 in fine). Soweit der Beschwer- deführer im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Revisionsverfügung vom 8. Februar 2022 beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzu- treten. 1.6 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und
B-1206/2024 Seite 9 durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Die Be- schwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht hat "die Begehren" zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Unter Vorbehalt einer Nachbesserung gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG ist eine nachträgliche Erwei- terung (Plus) oder Änderung (Aliud) des Streitgegenstands nicht mehr zu- lässig. Zulässig ist aber in einem späteren Verfahrensabschnitt eine Einen- gung beziehungsweise Einschränkung (Minus), das heisst ein teilweiser Verzicht auf ein gestelltes Rechtsbegehren, ebenso eine Präzisierung, die am Streitgegenstand nichts ändert (Urteil des BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.2). Die vorgenommene Anpassung des ursprüngli- chen Rechtsbegehrens auf sinngemässe Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit der verfügten Rückforderungssumme erweist sich als zulässig. Der Streitgegenstand wurde weder nachträglich erweitert noch geändert, sondern eingeschränkt auf eine Reduktion des Rückforde- rungsbetrags auf Fr. 18'241.75, weshalb Haupt- und Eventualbegehren zu- lässig sind. 1.7 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Das Vertretungsverhältnis wurde durch schriftliche Vollmacht aus- gewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2022 richtet. 2. 2.1 Die Vorinstanz begründet die Rückforderung der beanspruchten Kurz- arbeitsentschädigungen mit der fehlenden Kontrollierbarkeit der geltend gemachten Ausfallstunden. Trotz intensiver Bemühungen der beauftragten Treuhandstelle sei es aufgrund der Verhaltensweise des Betriebs nicht ge- lungen, einen Termin zwecks Prüfung der ausbezahlten Kurzarbeitsent- schädigungen im Zeitraum vom 14. Oktober 2021 bis zum 4. Februar 2022 zu vereinbaren. Eine Arbeitgeberkontrolle vor Ort sei nicht möglich gewe- sen und die ursprünglich gegenüber der Kasse geltend gemachten Ausfall- stunden hätten nicht kontrolliert werden können. Bis heute seien keine Gründe dargelegt worden, die eine Unterlassung der Mitwirkung und Aus- kunft hätten erklären oder gar rechtfertigen können. Die Folgen eines Frist- versäumnisses seien mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 angedroht worden. Obwohl der Betrieb am 18. Januar 2022 mitgeteilt habe, der Auf-
B-1206/2024 Seite 10 forderung nachzukommen und in der folgenden Woche einen Terminvor- schlag unterbreiten zu wollen, sei jede weitere Kontaktaufnahme unterlas- sen worden. Auch hätte eine verschuldet versäumte Frist nicht wiederher- gestellt werden können, selbst wenn darum ausdrücklich ersucht worden wäre. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausführungen der Vor- instanz zum Verhalten von C._______ würden nicht bestritten. Bestritten werde jedoch der daraus gezogene Schluss, der Arbeitsausfall sei nicht bestimmbar und nicht ausreichend kontrollierbar gewesen und die Kurzar- beitsentschädigungen zu Unrecht bezogen worden. C._______ sei stets unentgeltlich für den Erblasser und den Betrieb tätig gewesen. Lohnbezü- ger seien die saisonweise Angestellten gewesen, der Erblasser selber und eine ganzjährig angestellte Person. Anhand des [Angaben zu einem Doku- ment] seien die Arbeitsausfälle klar bestimmbar und angesichts der Auf- tritte eindeutig kontrollierbar. Einzig der Erblasser als Inhaber des Einzel- unternehmens sei aufgrund seiner Stellung nicht anspruchsberechtigt ge- wesen. Vereinzelt seien sogar zu wenig oder zu tiefe Kurzarbeitsentschä- digungen beantragt worden. Mit Ausnahme des Inhabers seien demnach die Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitnehmenden erfüllt gewesen. C._______ seien namentlich beim Ausfüllen der Anträge Fehler unterlau- fen. Diese hätten sich zu Ungunsten des Betriebs ausgewirkt. Dessen Exis- tenz sei nun durch das vorliegende Verfahren gefährdet. Es lägen aber keine Hinweise dafür vor, dass C._______ nicht nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe und den Betrieb nicht habe bereichern wollen, da die Gelder an die Arbeitnehmenden weitergeleitet worden seien. Der Betrieb habe erstmals Kurzarbeitsentschädigung bezogen. In den betroffe- nen Zeiträumen habe ein berechtigter Anspruch auf Kurzarbeitsentschädi- gungen im Umfang von Fr. 152'791.05 bestanden. Der Rückforderungsbe- trag sei demnach auf Fr. 18'241.75 zu reduzieren. Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es abgelehnt, das Verfahren zwecks aussergerichtlicher Einigung durch Wiederholung der Revision zu sistieren. Die Vorinstanz verkenne überdies, dass es sich beim Betrieb nicht um einen gewöhnlichen Bürobetrieb handle, was zu sachfremden Schlussfolgerungen führe. Die von der Vorinstanz und der beauftragten Treuhandstelle verwendeten Adressen seien einerseits das [Angaben zum Ort] des Betriebs, an dem sich der Inhaber aufgrund seines Gesundheits- zustands nur noch ausnahmsweise aufgehalten habe, und die Wohnad- resse von C._______s Vater. Die Konsequenzen aus der Nichtdurchfüh- rung der Arbeitgeberkontrolle seien dem Inhaber nicht bewusst gewesen. In das Revisionsverfahren involviert worden sei er erst kurz vor seinem
B-1206/2024 Seite 11 Hinschied, als das Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht angefordert habe. Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht verfange darum nicht. Die Arbeitgeberkontrolle habe vorliegend gar nicht stattfinden kön- nen, weshalb nicht argumentiert werden könne, die Belege hätten in die- sem Moment nicht vorgelegen. Ins Recht gelegt würden denn auch nur Belege, die im Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle bereits in dieser Form bestanden hätten ([Angaben zur Art der Veranstaltung]-plan, Auszüge aus der Medienberichtserstattung, Newsletter des Betriebs, Arbeitsverträge). Genaue Arbeitszeitrapporte könnten nicht vorgelegt werden. Dies sei aber auch nicht notwendig, da aus den eigereichten Unterlagen hervorgehe, in welcher Zeitspanne die [Angaben zur Art der Veranstaltungen] und damit die Arbeit habe unterbrochen werden müssen. Es wäre damit ohnehin überspitzt formalistisch, genaue Arbeitszeitprotokolle zu verlangen. Der 100 %-ige Arbeitsausfall sei in diesen Zeiträumen erstellt. Eine Arbeitge- berkontrolle hätte keine zusätzlichen Erkenntnisse gebracht. Der Beweis- last sei damit Genüge getan. 2.3 Die Vorinstanz führt aus, es sei unbestritten, dass innert der einge- räumten Fristen weder ein Termin für die Arbeitgeberkontrolle habe verein- bart noch eine solche habe durchgeführt werden können. Die Schreiben der Vorinstanz seien nicht nur an die vertretungsberechtigte C._______, sondern auch an den Betrieb und den Inhaber persönlich zugestellt wor- den, weshalb dieser stets darüber im Bild gewesen sei, dass die Vorinstanz ihn zur Mitwirkung aufgefordert habe und worin die Rechtsfolgen einer Ver- letzung der Mitwirkungspflicht bestünden. Gesuche um Fristerstreckung oder -wiederherstellung seien bei der beauftragten Treuhandstelle keine eingegangen. Das Verhalten des Beschwerdeführers und der damaligen Vertreterin des Einzelunternehmens habe dazu geführt, dass die Kontrolle vor Ort nicht habe stattfinden können und die geltend gemachten Ausfall- stunden beziehungsweise die Rechtmässigkeit der Kurzarbeitsentschädi- gungen nicht habe überprüft werden können. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die in der (ursprünglichen) Beschwerde vorgebrachten Gründe ("Unwissenheit", "Naivität", "Dumm- heit") vermöchten daran nichts zu ändern und keinen guten Glauben im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu begründen. Die Arbeitgeberkon- trolle könne auch nicht durch das blosse Zurverfügungstellen von Unterla- gen ersetzt werden. Die Kurzarbeitsentschädigungen seien wegen Unkon- trollierbarkeit unrechtmässig bezogen worden und deshalb zurückzuerstat- ten. Eine nachträgliche Durchführung der Arbeitgeberkontrolle sei im Übri- gen nicht vorgesehen und aus Gründen der Rechtsgleichheit auch nicht
B-1206/2024 Seite 12 statthaft. Schliesslich könnten die nun im Beschwerdeverfahren einge- reichten Unterlagen wegen Verspätung aufgrund von Nachlässigkeit nicht berücksichtigt werden und vermöchten auch im Fall, dass das Gericht diese dennoch berücksichtige, den Arbeitsausfall weder bestimm- noch kontrollierbar zu machen. 3. 3.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG), das Arbeitsver- hältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorüberge- hend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Ab- rechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet wer- den (Art. 32 Abs. 1 AVIG). 3.2 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). Art. 46b der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) präzisiert, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeits- ausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt (Abs. 1) und der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jah- ren aufzubewahren hat (Abs. 2). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.1). Die Beweislast hierfür obliegt dem Arbeitgeber (Art. 38 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG und Art. 46b AVIV; Urteile des BGer 8C_306/2023 vom 7. März 2024 E. 3.1.1 [zur Publikation vorgesehen] und 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 2.3 in fine). Das Moment der Kontrol- lierbarkeit erfordert, dass eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung beziehungsweise das Kontrollorgan sich an- hand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hin- länglich klares Bild über die genauen Arbeitszeiten jedes Arbeitnehmenden und den wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall machen können muss (Ur- teil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteil des BVGer
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Seite 13
B-1806/2021 vom 22. Februar 2022 E. 5.5.3). Nachträglich eingereichte
Dokumente können für den Nachweis einer genügenden betrieblichen Ar-
beitszeitkontrolle nicht berücksichtigt werden, wenn keine Rückschlüsse
auf deren Authentizität gezogen werden können; andernfalls würde die
vom Gesetz auferlegte Kontrollaufgabe der Verwaltung ihres Sinnes be-
raubt werden (Urteil des BVGer B-4689/2018 vom 14. Januar 2019
3.3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, die im SECO ge-
führt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), überprüft unter anderem die Auszahlungen
der Kassen und überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen
(Art. 83 Abs. 1 Bst. d und l AVIG). Sie und die von ihr beauftragten Treu-
handstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahl-
ten Kurzarbeitsentschädigungen (Art. 83a AVIG ["Revision und Arbeitge-
berkontrolle"]; Art. 110 Abs. 4 AVIV). Sie eröffnet mittels Verfügung dem Ar-
beitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle (Art. 111 Abs. 2 Satz 1
AVIV). Allfällige Rückforderungen im Anschluss an Arbeitgeberkontrollen
verfügt – in Abweichung von Art. 95 Abs. 2 Satz 1 AVIG – die Ausgleichs-
stelle, wobei das Inkasso der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3
AVIG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 Satz 2 AVIV). Die Revision der Auszahlungen
stellt ein systematisch durchgeführtes und methodisch auf die Erfassung
einer Vielzahl von Fällen ausgerichtetes Wiedererwägungsverfahren (mit
den dabei geltenden Grundsätzen: zweifellose Unrichtigkeit der formell
rechtskräftigen Leistungsverfügung, Berichtigung von erheblicher Bedeu-
tung; vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) dar, wobei nicht die Verwaltungsstelle, wel-
che die Leistungsverfügungen erlassen hat, auf die Angelegenheit zurück-
kommt, sondern die dafür vom Gesetz vorgesehene höchste verantwortli-
che Instanz in Form der Ausgleichsstelle (Urteil des BGer 8C_469/2011
vom 29. Dezember 2011 E. 5).
3.4 Die Bestimmungen des ATSG sind auf die obligatorische Arbeitslosen-
versicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das
AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1
AVIG). Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So-
zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG).
Die spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht von Art. 28 Abs. 1 ATSG (vgl.
Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG) spezifiziert nicht, welche Mitwirkungspflichten
zu erfüllen sind. Es handelt sich um eine Generalklausel, auf die abgestellt
werden kann, wenn die Pflichten in den Einzelgesetzen nicht ausdrücklich
B-1206/2024 Seite 14 bezeichnet werden (KURT PÄRLI/LAURA KUNZ, in: Ghislaine Frésard-Fel- lay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemei- ner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020 [nachfolgend: BSK ATSG], Art. 28 N 21). Dabei fallen insbesondere die Auskunftserteilung, die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und die Pflicht zur Duldung von Au- genscheinen in Betracht (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020 [nachfolgend: SK ATSG], Art. 28 N 39; PÄRLI/KUNZ, BSK ATSG, Art. 28 N 21). Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein (Art. 40 Abs. 2 ATSG). Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ab- lauf der Frist darum nachsucht (Art. 40 Abs. 3 ATSG). Abs. 2 und 3 von Art. 40 ATSG beziehen sich auf sogenannte behördliche Fristen, deren Länge nicht durch das Gesetz bestimmt ist, wobei die Behörde gleichzeitig mit der Fristansetzung die Folgen eines Versäumnisses anzudrohen hat (PETER FORSTER, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], RBS Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 40 N 6 f.). Die Möglichkeit der Erstreckbarkeit von behördlichen Fristen bezieht sich auch auf das Ansetzen von Terminen beziehungsweise der Verschiebung eines Termins (KIESER, SK ATSG, Art. 40 N 18). Ist die ge- suchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehal- ten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, so- fern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin- dernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 3.5 Die Verordnung des Bundesrates über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid- 19) vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033; einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen [AS 2020 877, 1075, 1201]) legt Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit fest, enthält aber für die vorliegend zu beurteilende Frage keine Abweichungen vom dargelegten Recht. 4. 4.1 Der Sachverhalt in Bezug auf die Arbeitgeberkontrolle ist unbestritten. Mit ihrem Verhalten haben C._______ und A._______ sel. die Durchfüh-
B-1206/2024 Seite 15 rung der gesetzlich vorgesehenen Arbeitgeberkontrolle durch die zustän- dige Stelle verunmöglicht, zuerst durch das Absagen des vereinbarten Ter- mins, anschliessend durch faktische Weigerung der Vereinbarung eines neuen Termins. Dies ist ohne Weiteres als Verletzung der Mitwirkungs- pflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren. Das Nichteinhal- ten von Terminen gilt im Übrigen ebenfalls als Verletzung der Mitwirkungs- pflicht (vgl. PÄRLI/KUNZ, BSK ATSG, Art. 28 N 44; THOMAS FLÜCKIGER, Ver- waltungsverfahren, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans Jakob Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Basel 2014, N 4.97). Eine Fristerstreckung für die mehrfach ein- geräumten Fristen hat der Betrieb zu keinem Zeitpunkt beantragt. Das In- naussichtstellen der Angabe von möglichen Terminen mit E-Mail vom 18. Januar 2022 kann auch nicht als Fristerstreckungsgesuch gewertet werden. Auch ein (sinngemässes) Fristwiederherstellungsgesuch ging bei der beauftragten Treuhandstelle nicht ein. 4.2 Die Vorinstanz und die beauftragte Treuhandstelle haben ihrerseits al- les Zumutbare unternommen, um die Arbeitgeberkontrolle durchzuführen: Die beauftragte Treuhandstelle hat telefonisch, schriftlich, per Einschreiben und via E-Mail sowohl an die Adressen des Betriebs als auch an C._______ sowie A._______ sel. über einen Zeitraum von dreieinhalb Mo- naten erfolglos versucht, den Betrieb zu kontaktieren und einen Termin für die Arbeitgeberkontrolle zu vereinbaren. Schliesslich hat die beauftragte Treuhandstelle die letztmals angesetzte Frist, nachdem der Betrieb im Ja- nuar 2022 die Angabe von Terminvorschlägen nach abgelaufener Frist an- gekündigt hatte, faktisch sogar noch um zwei Wochen erstreckt. Die Be- mühungen der beauftragten Treuhandstelle sind hinreichend dokumentiert. Mittels Angabe der massgebenden gesetzlichen Grundlagen ist die man- datierte Treuhandstelle gegenüber dem Betrieb auch der Aufklärungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG nachgekommen. Mit der schriftlichen Fristanset- zung vom 16. Dezember 2021 wurden im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen die Folgen der Nichteinhaltung angedroht (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) und ausgeführt, dass die bezogenen Versicherungsleistun- gen vollständig aberkannt und zurückgefordert würden und auf nachträg- lich eingereichte Unterlagen und neue Terminvorschläge nicht mehr einge- treten würde. Art. 40 Abs. 2 ATSG, wonach die Folgen eines Fristversäum- nisses anzudrohen sind, erfasst über den Wortlaut der Bestimmung ("Frist für eine bestimmte Handlung") hinaus auch Termine (KIESER, SK ATSG, Art. 40 N 12). Bei Kurzarbeitsentschädigung werden Leistungen aufgrund summarischer Abklärungen provisorisch gewährt und ein gründliches Be- weisverfahren findet erst nachträglich anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle
B-1206/2024 Seite 16 statt (Urteile des BGer C 269/03 vom 25. Mai 2004 E. 3.2.1 und C 223/00 vom 5. Februar 2001 E. 4 a/bb). Die Arbeitgeberkontrolle eröffnet die Mög- lichkeit bisher vorgelegte Unterlagen (bspw. Arbeitszeiterfassungen) an- hand von anderen bei der Kontrolle aufgefundenen betrieblichen Unterla- gen abzugleichen und auf ihre Korrektheit zu prüfen (vgl. Urteile des BGer 8C_306/2023 vom 7. März 2024 E. 5.1.2 [zur Publikation vorgesehen] und 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2). Daher ist der Schluss der Vo- rinstanz, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall aufgrund der durch den Betrieb verunmöglichten, jedoch gesetzlich vorgesehenen Arbeitgeberkon- trolle nicht kontrollierbar im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG sei, ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden. 4.3 Die Situation ist im Ergebnis vergleichbar mit der Konstellation, dass die Arbeitgeberkontrolle zwar stattgefunden hat, aber keine oder keine ge- nügenden Unterlagen zur Kontrolle der beanspruchten Kurzarbeitsent- schädigung vorhanden und die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung der erforderlichen Dokumente nicht erfüllt waren (oben E. 3.2): Der geltend gemachte Arbeitsausfall ist schlicht nicht bestimm- und kon- trollierbar. 4.4 Der Vertretene, A._______ sel. als Inhaber des Einzelunternehmens, muss sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – die Handlun- gen der (unentgeltlich tätigen) Vertreterin C., die sowohl die An- meldung von Kurzarbeit als auch deren Abrechnung für den Betrieb vorge- nommen hat, im Namen des Betriebs mit der Arbeitslosenkasse korrespon- diert hat und anschliessend als Vertreterin des Betriebs im Revisions- und alsdann im Einspracheverfahren aufgetreten ist, anrechnen lassen. Der in- zwischen eingetretene Erbfall ändert daran nichts. 4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nun in der "Replik 2", dass C. den Inhaber des Betriebs beziehungsweise den Betrieb überhaupt hätte vertreten dürfen, da sie stets unentgeltlich für A._______ sel. und den Be- trieb tätig gewesen sei. Die Vollmacht sei kurz vor seinem Hinschied aus- gestellt worden. Die Vorinstanz weist daraufhin, dass C., sollte sie nicht bevollmächtigt gewesen sein, auch nicht rechtsgültig hätte Einspra- che gegen die Revisionsverfügung erheben können, weshalb die Revisi- onsverfügung über die verfügte Rückforderung bereits in Rechtskraft er- wachsen wäre. Da C. die Kurzarbeitsentschädigung für den Be- trieb beantragt hatte, mithin gegenüber der kantonalen Amtsstelle sowie der Arbeitslosenkasse als Vertreterin aufgetreten war, ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz keine Veranlassung sah, ihre Befugnis näher
B-1206/2024 Seite 17 abzuklären, insbesondere, da sie auf die erste Kontaktnahme der beauf- tragten Treuhandstelle telefonisch und per E-Mail reagiert hatte und später den ersten Termin auch absagte. Als C._______ nicht mehr reagierte, hat die Vorinstanz auch aktiv nach weiteren Ansprechpersonen beziehungs- weise Kontaktadressen gesucht und die Korrespondenz an verschiedene mögliche Adressen zugestellt. Diese Korrespondenz hat C._______ offen- sichtlich erhalten, meldete sie sich daraufhin noch zwei Mal per E-Mail bei der beauftragten Treuhandstelle. 4.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, C._______ sei nie Arbeitgeberin und auch nicht delegierte Geschäftsführerin gewesen. Arbeitgeber sei stets A._______ sel. gewesen. C._______ habe diesen und den Betrieb jahre- lang in administrativen Belangen unterstützt und in dem Sinn Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung eingereicht. Sie sei aber damit überfordert und die falsche Ansprechperson für die Arbeitgeberkontrolle gewesen und habe auch die Mitwirkungspflicht, die sich an Abreitgeber richte, nicht verletzen können. Dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. Erstens ging die Kor- respondenz bezüglich Terminsuche für die Arbeitgeberkontrolle auch an A._______ sel. persönlich und an eine Adresse des Betriebs. Zweitens hat der Betrieb für seine Mitarbeitenden Kurzarbeitsentschädigung aus der Ar- beitslosenversicherung beantragt und auch ausbezahlt erhalten, weshalb der Betrieb als Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer eine Mitwirkungspflicht im Verfahren trifft, dem dieser weder durch Handlungen von C._______ noch A._______ sel. nachgekommen ist. Der Betrieb hat gegenüber der Vorinstanz und der beauftragten Treuhandstelle auch keine (zusätzliche) vertretungsberechtigte Ansprechperson oder ein anderes Zustelldomizil bezeichnet oder richtiggestellt. 4.7 Der Beschwerdeführer rügt, es existiere keine gesetzliche Grundlage, wonach die Mitwirkungspflicht vorliegend in einer endgültigen, nicht wie- derherstellbaren Art und Weise verletzt worden sei. Vielmehr nehme die Rechtsprechung selbst in Fällen, in denen die versicherte Person in unent- schuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen sei, indem sie die Ausführungsorgane der Sozialversicherung da- ran hindere, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen – was vorlie- gend bestritten werde – lediglich eine Umkehr der Beweislast an. Die nach- trägliche Anspruchsbegründung und Beweiserbringung sei daher sehr wohl möglich. Selbst im Fall nachlässiger Prozessführung oder Verschlep- pung könne sich die Verletzung der Mitwirkungspflicht einzig in der Kosten- regelung niederschlagen. Ohnehin wäre eine Arbeitsgeberkontrolle vor Ort nicht praktikabel gewesen, da es keine Büroräumlichkeiten gebe, in dieser
B-1206/2024 Seite 18 Branche vieles auf mündlichen Absprachen beruhe, Geldflüsse häufig in bar erfolgten und daher nur wenige Belege vorhanden seien. Im Zeitpunkt der Kontrolle wären auch keine Mitarbeitenden anzutreffen gewesen, die hätten befragt werden können, weil diese schon wieder in ihre Heimatlän- der zurückgekehrt seien. Die Vorinstanz versuche, eine falsche Beweis- lastverteilung zu erzeugen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beweislast für anspruchsbe- gründenden Tatsachen, vorliegend für die geltend gemachten Arbeitsaus- fälle, ohnehin den leitungsansprechenden Betrieb trifft (Urteile des BGer 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.7 und 8C_334/2013 vom 15. No- vember 2013 E. 2). Die Arbeitgeberkontrolle ist gesetzlich vorgesehen und es kann nicht darauf verzichtet werden, weil der betroffene Betrieb der An- sicht ist, dass sie im Fall dieses speziellen Betriebs entbehrlich oder uner- heblich sei. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG führt zu den angedrohten Folgen. Vorliegend konnte das Beweisverfahren für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die betreffenden Mitarbei- tenden nicht durchgeführt werden (oben E. 4.2) beziehungsweise die Rechtsmässigkeit der bezogenen Leistungen nicht überprüft werden (oben E. 3.3). Die Vorinstanz konnte ihrem gesetzlichen Auftrag, der Überprüfung der Auszahlungen der Kassen sowie der Überprüfung der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen bei den Arbeitgebern (oben E. 3.3) nicht nachkommen. Sie durfte ihre Erhebungen einstellen (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) und gestützt auf die vorhandenen Akten verfügen, dass die bean- spruchte Kurzarbeitsentschädigung infolge Unkontrollierbarkeit des gel- tend gemachten Arbeitsausfalls im Zeitraum März bis Juni 2020 sowie Ja- nuar bis April 2021 aberkannt werden müsse. 4.8 Der Beschwerdeführer bringt vor, die materielle Wahrheitsfindung habe oberste Priorität, weshalb selbst verspätete Vorbringen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen seien. Soweit der Beschwerdeführer da- mit erklären will, die Vorinstanz hätte die verspätet (allerdings erst im Be- schwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht) eingereichten Belege zu berücksichtigen, gilt Folgendes: Das Verfahren vor einer Bundesbe- hörde im Geltungsbereich des ATSG (das vorliegend gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AVIG anwendbar ist, oben E. 1.2) richtet sich nach dem Verwal- tungsverfahrensgesetz, ausser wenn sie, wie vorliegend, über sozialversi- cherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entschei- det (Art. 55 Abs. 2 ATSG; vgl. Art. 3 Bst. d bis VwVG; KIESER, SK-ATSG, Art. 55 N 32 und N 35). Entscheidet eine Bundesbehörde über entspre-
B-1206/2024 Seite 19 chende Leistungen, Forderungen und Anordnungen, richtet sich das Ver- fahren zunächst nach den Art. 27 bis Art. 54 ATSG (was etwa die Notwen- digkeit der Durchführung eines Einspracheverfahrens mit sich bringt) be- ziehungsweise nach dem anzuwendenden versicherungszweigspezifi- schen Einzelgesetz. Soweit damit ein Verfahrensbereich nicht abschlies- send geregelt wird, kommt ergänzend das Verwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung (Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 144 V 97 E. 3.4; 137 V 210 E. 3.4; Urteil des BVGer B-1806/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.1; KIE- SER, SK-ATSG, Art. 55 N 36). Die sozialversicherungsrechtliche Untersu- chungs- beziehungsweise Abklärungspflicht ist an mehreren Stellen im ATSG geregelt; für einige Aspekte, die hier nicht einschlägig sind, ist auf die subsidiär massgebenden Bestimmungen des VwVG zurückzugreifen (KIESER, SK-ATSG, Art. 43 N 2 ff.). Die Mitwirkungspflichten sind ebenfalls im ATSG geregelt sowie die Folgen von deren Verletzung (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine allfällige spätere Erfüllung der Mitwirkungspflicht kann nicht zu einer erneuten Anspruchsprüfung des infolge Verletzung der Mitwir- kungspflicht aberkannten Anspruchs führen (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., N 4.103). Alsdann besteht für eine Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG kein Raum. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer dafürhält, dass das Bundesverwaltungsgericht die nun im Beschwerdeverfahren einreichten Belege zur Überprüfung des geltend gemachten Arbeitsausfalls gestützt auf Art. 32 Abs. VwVG berücksichtigen und nach Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheiden müsse. Der Beschwerdeführer kann, nach- dem er die durchzuführende Kontrolle durch sein Verhalten vereitelte, nicht im Beschwerdeverfahren Belege nachreichen, sondern hat die entspre- chenden Konsequenzen aus seinem Versäumnis zu tragen. 4.9 4.9.1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die Beweisabnahmepflicht korreliert mit dem Recht des Betroffenen, Be- weisanträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen. Die Pflicht zur Beweisabnahme besteht unter der Voraussetzung, dass der Be- weis form- und fristgerecht beantragt wird, der Beweisantrag erheblich und das anerbotene Beweismittel zulässig ist. Der Beweis muss sich auf einen rechtserheblichen Umstand beziehen und tauglich sein, diesen Umstand zu beweisen (BVGE 2018 IV/5 E. 11.1). Auch wenn alle formellen und ma- teriellen Voraussetzungen der Beweisabnahmepflicht erfüllt sind, kann die Behörde von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (antizipierte Beweiswürdigung).
B-1206/2024 Seite 20 Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ge- ändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3). 4.9.2 Die zahlreichen Anträge des Beschwerdeführers auf Zeugen- und Parteibefragung im Zusammenhang mit Arbeitszeiten bei Betrieben dersel- ben Branche, zur Situation des Betriebs in den Jahren 2020 und 2021, zum Ausfall von Veranstaltungen sowie zu weiteren Versäumnissen von C._______ bei der Anmeldung von Kurzarbeit sind in antizipierter Beweis- würdigung abzuweisen, da daraus keine neuen Erkenntnisse für den zu beurteilenden Sachverhalt im Zusammenhang mit der nicht durchgeführten Arbeitgeberkontrolle zu erwarten sind. Gleiches gilt für die mit der "Rep- lik 2" gestellt Beweisanträge auf Parteibefragung von D._______ zu ver- schiedenen Umständen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand von A._______ sel. vor seinem Hinschied und den Arbeitsverträgen der Ar- beitnehmenden sowie den genauen Modalitäten ihrer Lohnansprüche. 5. 5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zu- rückzuerstatten. Dazu bedarf es, dass die Bedingungen für eine prozessu- ale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.2). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient letztlich der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (BGE 142 V 259 E. 3.2.2). Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Auszahlungen sind, dass die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte (vgl. Art. 100 Abs. 1 AVIG) Zusprache von Leistungen zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteil des BGer 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6). Die Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandes- kraft der Verfügung ist damit durch den Gesetzgeber abstrakt und verbind- lich vorgenommen worden (Urteil des BGer 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1.3.1). Der Gesetzgeber hat dem Interesse an einer richtigen Geset- zesanwendung gegenüber dem Interesse am Bestand einer Verfügung von vornherein das grössere Gewicht zugeordnet. Eine zeitliche Befristung der
B-1206/2024 Seite 21 Wiedererwägungsmöglichkeit besteht nicht (BGE 149 V 91 E. 7.7). Vorbe- halten bleiben die Verwirkungsfristen von Art. 25 ATSG. Rückerstattungs- pflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewähr- ten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verord- nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV, SR 830.11]; vgl. BGE 147 V 417 E. 7.2.1). 5.2 Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine Leis- tungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des BGer 8C_277/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). Es geht also um die Konstel- lation, in der die Leistung von Anfang an zu Unrecht zugesprochen wurde, jedenfalls sofern sich aufgrund der nachträglich korrekten Rechtsanwen- dung ergibt, dass die Leistung nicht geschuldet gewesen wäre. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Be- ginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (Urteil des BGer 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 3.1). Der zeitliche Eintritt der Wirkung der Wiedererwägung ist beim Tatbestand des unrechtmässigen Leistungsbezugs in Art. 25 Abs. 1 ATSG geregelt, indem eine rückwirkende Korrektur vorzunehmen ist (Urteil des BVGer B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 4.2). 5.3 Die Bestimmbarkeit beziehungsweise Kontrollierbarkeit des Arbeits- ausfalls und der Arbeitszeit gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG ist eine ma- teriell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Kurzarbeits- entschädigung (Urteile des BGer 8C_16/2024 und 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024, je E. 6.4), deren Nichterfüllung, wie vorliegend, die Unrichtigkeit der Leistungszusprache begründet (Urteil des BVGer B-1806/2021 vom 22. Februar 2022 E. 6.7). Die Berichtigung ist, angesichts des in Frage ste- henden Betrags, von erheblicher Bedeutung. Das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leistungszusprache durch die Vorinstanz ist vorlie- gend nicht zu beanstanden. 5.4 5.4.1 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in
B-1206/2024 Seite 22 gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV). 5.4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den guten Glauben. Er macht geltend, dass C._______ nicht bösgläubig, sondern nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe und den Betrieb nicht habe bereichern wol- len. Sie sei überfordert gewesen. Ihre Fehler und mangelnde Sorgfalt hät- ten sich überwiegend zu Ungunsten dieses Traditionsbetriebs ausgewirkt und dieser sei nun aufgrund des vorliegenden Verfahrens in seiner Exis- tenz gefährdet. 5.4.3 Nach dem Treffen einer Rückerstattungsverfügung stehen grund- sätzlich zwei Möglichkeiten offen: die Einsprache gegen die Rückerstat- tung als solche oder aber ein Erlassgesuch. Die betroffene Person kann entweder zuerst die Rückforderung bestreiten und hernach, bei Misserfolg der Anfechtung, ein Erlassgesuch stellen. Sie kann aber auch auf eine An- fechtung verzichten und sogleich um Erlass der Rückforderung ersuchen, womit die Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft erwächst. Ein entsprechendes Gesuch vorausgesetzt, ist über den Erlass der zurückzu- erstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden, wobei die Erlassfrage erst dann zu prüfen ist, wenn die Rechtsbeständig- keit der Rückforderungsverfügung feststeht (Urteil des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 betreffend AHV-Leistungen; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ein Erlassgesuch stellt, erweitert er den Streitgegenstand, was unzulässig ist (oben E. 1.6). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheent- scheid vom 18. März 2022 gegen die Rückforderungsverfügung betreffend Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 171'032.80 bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweige- rung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteil des BVGer B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensaus-
B-1206/2024 Seite 23 gang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tra- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb- ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streit- wert (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-1206/2024 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Rest- betrag von Fr. 3'500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Astrid Hirzel
B-1206/2024 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. August 2024
B-1206/2024 Seite 26 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Das Urteil wird mitgeteilt: – der Arbeitslosenkasse des Kantons Y._______