Abt ei l un g II B-10 5 0 /2 00 8 {T 0/ 2 } U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8 Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Francesco Brentani; Gerichtsschreiberin Anita Kummer. X._______, Beschwerdeführerin, gegen Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten, Erstinstanz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz. Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2006. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
B- 10 50 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Im Jahr 2006 legte die Beschwerdeführerin die höhere Fachprüfung für Steuerexperten ab. Mit Verfügung vom 3. November 2006 teilte ihr die zuständige Prüfungskommission mit, sie habe die Steuerexpertenprü- fung nicht bestanden. B. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2006 beantragte die Beschwerde- führerin im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung vom 3. Novem- ber 2006 aufzuheben, die gewichtete Durchschnittsnote der Fächer Di- plomarbeit, Klausurarbeit Steuern und Steuern mündlich auf mindes- tens 4.0 festzusetzen und die Steuerexpertenprüfung 2006 als bestan- den zu erklären. Eventualiter sei ihr die kostenlose Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Fach Steuern sowie die Diplomarbeit ein- schliesslich Kolloquium zu gestatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG nach vollständig gewährter Akteneinsicht, insbesondere in die Musterlösungen für die Prüfungsfächer Nationales Steuerrecht und "Internationales Steuerrecht" und die aufgabenübergreifenden Beurtei- lungsraster der Diplomarbeit, sowie um Bekanntgabe der Namen der Korrektoren der Diplomarbeit. Mit Bezug auf die abgelegte Mehrwert- steuerprüfung beantragte die Beschwerdeführerin, diese kostenlos wiederholen zu können, eventualiter die Note zu erhöhen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass ihr das Aktenein- sichtsrecht, insbesondere mit Bezug auf die Unterlagen der Diplomar- beit, verwehrt worden sei. Im Zusammenhang mit der Durchführung und Bewertung ihrer Diplomarbeit wie auch anlässlich der Mehrwert- steuerrechtsprüfung sei es zu Verfahrensfehlern gekommen. Im Übri- gen rügte sie die fehlende Begründung der Korrektur beziehungsweise die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen. Sie machte geltend, für die Prüfungen in den Fächern Nationales Steuerrecht und Internationales Steuerrecht könne sie ihre Rügen bezüglich der Bewertung einzelner Leistungen erst substanziieren, nachdem sie umfassende Einsicht in die Akten der Erstinstanz habe nehmen können. C. Das BBT führte in der Folge einen doppelten Schriftenwechsel durch, in dessen Verlauf die Prüfungsexperten die Arbeiten der Beschwerde- Se ite 2
B- 10 50 /2 0 0 8 führerin nachkorrigierten und zu ihren Rügen Stellung nahmen. In der Stellungnahme der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (nachfolgend: Erstinstanz) vom 28. März 2007 gab die- se der Beschwerdeführerin zwei zusätzliche Punkte im Fach Nationa- les Steuerrecht; sowohl in diesem Fach wie in den übrigen Fächern führte die Nachkorrektur zu keiner Erhöhung der Noten. Mit Entscheid vom 15. Januar 2008 wies das BBT die Beschwerde ab. D. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2008 Beschwer- de beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, den ange- fochtenen Entscheid aufzuheben und ihr das eidgenössische Diplom als Steuerexpertin zu erteilen. Eventualiter sei ihr die kostenlose Wie- derholung der schriftlichen Prüfung im Fach Steuern sowie die Diplom- arbeit einschliesslich Kolloquium zu gestatten. Die Erstinstanz und die Vorinstanz ersuchen in ihren Stellungnahmen vom 2. bzw. 3. April 2008 um Abweisung der Beschwerde. Am 2. Mai 2008 schloss das Bundesverwaltungsgericht den (einfa- chen) Schriftenwechsel. Die Erstinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Auffor- derung hin am 23. Mai 2008 folgende Unterlagen eingereicht: Hilfsblatt zur Korrektur Diplomarbeit L8; Beschluss betreffend Grenzfallregelung Prüfungsjahr 2006. Die Beschwerdeführerin nahm am 28. Juli 2008 am Sitz des Bundes- verwaltungsgerichts in Zollikofen Einsicht in die Akten. Am 3. September 2008 setzte die zuständige Kammerpräsidentin ei- nen neuen Instruktionsrichter ein. Dies erfolgte aus Gründen interner Ausgleichung der Geschäftslast. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Se ite 3
B- 10 50 /2 0 0 8 Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert und die übrigen Sachurteils- voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Fraglich ist einzig, ob die Beschwerde den Anforderungen an ihre Begründung in allen Teilen zu genügen vermag. 1.2Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift eine Be- gründung der Begehren zu enthalten. Diese muss darlegen, in wel- chen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 28. Mai 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.128 E. 2b; Entscheid der Rekurskommission EVD vom 5. Au- gust 1997, veröffentlicht in VPB 62.61 E. 1.2). Während an die Begrün- dung von Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen zu stel- len sind, muss von Anwälten und juristisch geschulten Beschwerde- führenden erwartet werden, dass sie sich mit dem angefochtenen Ent- scheid näher auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, inwiefern und aus welchen Gründen dieser rechtsfehlerhaft sein soll. Verweisun- gen auf Eingaben an Vorinstanzen sind zwar grundsätzlich zulässig, doch darf sich die Begründung nicht in pauschalen Verweisen erschöp- fen und muss der Beschwerde entnommen werden können, welche vor der Vorinstanz erhobenen Rügen weiterhin gelten. 1.2.1Die Beschwerdeführerin führt aus, sie verzichte aus verfahrens- ökonomischen Gründen darauf, den Sachverhalt und die einzelnen Ausführungen zu den Rügen detailliert zu wiederholen. Sie verweist deshalb auf ihre im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen, an denen sie weiterhin vollumfänglich festhalte, soweit sie nichts anderes erwähne (Beschwerde, S. 2 oben). In der Folge nennt die Beschwerde- führerin jedoch keine früheren Rügen, die sie vor Bundesverwaltungs- gericht nicht mehr erhebt. 1.2.2Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund ihrer Vorbereitung auf die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten über gewisse juristische Vorkenntnisse. Auch wenn diese vorab steuerrechtlicher Natur sind, ergibt sich aus ihnen, dass von der Beschwerdeführerin in höherem Masse die Beachtung der Anforderungen an Inhalt und Form der Be- schwerde (Art. 52 VwVG) erwartet werden kann, als dies bei juristi- schen Laien der Fall ist. Se ite 4
B- 10 50 /2 0 0 8 1.2.3Es kann indessen offen gelassen werden, ob die Beschwerde in allen Teilen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 52 VwVG ge- nügt, weil sie sich aus den nachfolgenden Erwägungen als offensicht- lich unbegründet erweist. 2. Gemäss Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fachprüfung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an ei- ner höheren Fachschule erworben werden (Art. 27 Bst. a und b des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.0]). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulas- sungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei anschliessende Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2 BBG). 2.1Die Treuhandkammer (Schweizerische Kammer der Wirtschafts- prüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten) und weitere Trägerorga- nisationen haben das Reglement über die höhere Fachprüfung für Steuerexperten vom 20. Dezember 1993 (nachfolgend: Reglement) er- lassen (BBl 1995 I 369), welches mit der Genehmigung des Departe- ments am 20. März 1995 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 36 Reglement). 2.2Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die zur selbständigen Ausübung des Berufs eines Steuerexperten erforderli- chen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt (Art. 2 Reglement). Die Durchführung der Prüfung obliegt der Prüfungskommission, welche die Prüfung im Rahmen des Reglements organisiert und die damit verbun- denen Geschäfte selbständig erledigt. Ihr obliegt die Aufstellung einer Wegleitung zum Reglement (Art. 5 Reglement). Die Prüfungskommis- sion zieht zur Abnahme der Prüfungen Experten zu, welche mindes- tens zu zweit alle schriftlichen Arbeiten prüfen und begutachten, die mündlichen Prüfungen abnehmen und die Noten festsetzen (Art. 9 und 14 Reglement). Die endgültige Festsetzung der Noten erfolgt durch die Prüfungskommission, nötigenfalls nach Rücksprache mit den beteilig- ten Experten (Art. 14 Reglement). 2.3Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Tätigkeitsgebiete: a) Steu- ern, b) Recht, c) Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung. Der Prüfungsstoff ist in der Wegleitung näher umschrieben. Die Prü- fung umfasst eine schriftliche und eine mündliche Prüfung, die schriftli- Se ite 5
B- 10 50 /2 0 0 8 che Prüfung setzt sich zusammen aus einer Diplomarbeit und Klausur- arbeiten (Art. 23 Reglement). Der Kandidat erhält in jedem Prüfungs- fach eine Note. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leis- tungen, Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Für die Berechnung der Durchschnittsnote werden die einzelnen Prüfungsfächer unterschied- lich gewichtet (Art. 27 Reglement); bei der Berechnung des gewichte- ten Durchschnitts wird das Fach "Steuern" (schriftlich) dreifach, die Fächer "Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium)", "Betriebswirt- schaft, Rechnungswesen, Finanzierung" (schriftlich) sowie "Steuern" (mündlich) je zweifach und die Fächer "Wahlfach (Recht oder Betriebs- wirtschaft usw.)" (mündlich) und "Kurzreferat" je einfach gezählt. Nach Art. 28 Reglement ist die Prüfung bestanden, wenn kumulativ die fol- genden Voraussetzungen gegeben sind: a) Die Gesamtnote muss min- destens 4,0 betragen; b) Der gewichtete Durchschnitt der Fächer Dip- lomarbeit Steuern, Klausurarbeit Steuern und Steuern mündlich muss mindestens 4,0 betragen, dabei wird die Klausurarbeit Steuern drei- fach, die Diplomarbeit und die mündliche Prüfung je zweifach gewich- tet; c) Es dürfen nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 erteilt worden sein (Art. 28 Reglement, Änderung Bst. b vom 24. Juli 2001, geneh- migt durch das BBT am 15. August 2001). 2.4Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden gemäss Notenblatt wie folgt bewertet: Schriftliche Prüfung Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium)zweifach4,5 Steuerndreifach3,0 Rechtzweifach4,0 Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierungzweifach3,0 Mündliche Prüfung Steuernzweifach4,0 Wahlfach (Recht oder Betriebswirtschaft)einfach5,0 Kurzreferateinfach5,5 Durchschnittsnote3,9 Gewichtete Durchschnittsnote3,7 3. 3.1Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer Diplomarbeit mit Kolloquium. Sie hält an ihren vor der Vorinstanz erho- benen Rügen der Unterbewertung vollumfänglich fest. Weiter macht sie geltend, aus der Stellungnahme der Experten gehe hervor, dass Se ite 6
B- 10 50 /2 0 0 8 das Kolloquium nur der Feststellung gedient habe, ob sie die Diplom- arbeit selber verfasst habe. Damit habe die Prüfungskommission ge- gen das Reglement und die Wegleitung verstossen. Nach den gesam- ten Umständen sei ihr für die Diplomarbeit die Note 5.0 zu erteilen (Beschwerde, S. 3 oben). 3.2Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführe- rin und der Stellungnahme der Erstinstanz eingehend auseinanderge- setzt. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu keine neuen Einwände vor und setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Die Erstinstanz hat dargelegt, dass für das Kolloquium keine separa- ten Punkte vergeben würden, sondern dieses nur dazu diene, die (vor- läufige) Benotung der schriftlichen Arbeit danach zu überprüfen, ob der Kandidat die Arbeit selber verfasst habe und ihren Inhalt auch im Gespräch verständlich erläutern könne; entsprechend seien allfällige Abweichungen von der aufgrund der Lektüre der Arbeit erteilten Note zu begründen, während dies für ihre Bestätigung nicht der Fall sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern dies gegen das Reglement und die Wegleitung verstos- sen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und – in Bezug auf die Bewertung der formellen Aspekte der Diplomarbeit – auf die Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. April 2008 verwiesen wer- den. 4. Die Beschwerdeführerin macht, wie schon vor der Vorinstanz, Verfah- rensfehler im Fach Mehrwertsteuer geltend. Die Vorinstanz hat sich mit ihren Vorbringen eingehend auseinandergesetzt und in überzeugender Weise Verfahrensfehler verneint. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auch in diesem Punkt nicht auseinander und beschränkt sich darauf, ihre Rügen zu wieder- holen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann hier verwiesen werden. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Kan- didaten ihre Antworten entgegen den Vorgaben nur auf separaten Lö- sungsblättern geschrieben hätten und diese Arbeiten von der Erstin- stanz anders beurteilt worden wären als die Arbeit der Beschwerde- führerin. Der von ihr in diesem Zusammenhang erhobene Einwand Se ite 7
B- 10 50 /2 0 0 8 rechtsungleicher und willkürlicher Beurteilung ist unsubstanziiert und offensichtlich unbegründet. 5. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Bewertung in den schriftlichen Prüfungen im Fach "Nationales Steuerrecht" und "Mehr- wertsteuer". Die Vorinstanz hat die Rügen der Beschwerdeführerin im Lichte der Stellungnahmen der Erstinstanz bzw. der an ihrer Stelle handelnden Experten im Einzelnen geprüft. Sie legt einlässlich und überzeugend dar, dass und weshalb die Stellungnahmen der Experten deutlich machen, welche Fehler die Beschwerdeführerin begangen hat und aus welchen Gründen ihr bei den einzelnen Antworten Punkte ab- gezogen worden sind. Ihre Würdigung, wonach die sehr detaillierten Stellungnahmen der Experten ohne weiteres nachvollziehbar seien und darauf abgestellt werden könne, ist nicht zu beanstanden. Die Prüfung des materiellen Inhalts der Examensleistung durch die Vorin- stanz mit eingeschränkter Kognition hält sich an die Rechtsprechung (statt vieler BVGE 2008/14 E. 4 S. 185 ff.). Die Kognition des Bundes- verwaltungsgerichts ist nicht weiter als jene der Vorinstanz (vgl. BVGE 2008/14 E. 3 S. 183 f.). Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte die Vorinstanz ohne weiteres auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels bzw. auf die Einholung einer zweiten Stellungnah- me bei den Experten verzichten; dazu und zur Behandlung der einzel- nen Rügen der Beschwerdeführerin kann weitergehend auf den ange- fochtenen Entscheid und die Stellungnahme der Vorinstanz verwiesen werden. 6. 6.1Die Beschwerdeführerin rügt, im Fach "Internationales Steuer- recht" sei die Erstinstanz überhaupt nicht auf ihre Einwände eingegan- gen und die Vorinstanz habe ohne zweiten Schriftenwechsel entschie- den. Die Auffassung der Expertin sei mangels Begründung nicht nach- vollziehbar. Aufgrund dessen und der Weigerung der Erstinstanz, eine Begründung zu liefern, müsse darauf geschlossen werden, dass die Bewertung willkürlich sei. Dabei erweise es sich als unerheblich, ob die von ihr geforderten drei zusätzlichen Punkte relevant seien oder nicht, "weil jeder einzelne Teil und zusätzlich zu erteilende Punkte zur Gesamtbewertung beitragen" würden (Beschwerde, S. 2). 6.2Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid dazu aus, die Stellungnahme der Erstinstanz vermöge nicht restlos zu befriedigen. Se ite 8
B- 10 50 /2 0 0 8 Da jedoch feststehe, dass in den übrigen Teilbereichen der schriftli- chen Prüfung ("Nationales Steuerrecht" und "Mehrwertsteuer") keine zusätzlichen Punkte hätten erteilt werden können, weil die Leistung der Beschwerdeführerin korrekt bewertet worden sei, könne auf die in- haltliche Prüfung der Leistungen im Fach "Internationales Steuerrecht" verzichtet werden. Es könnten lediglich Vorbringen Rechtsschutz ge- niessen, welche für den Ausgang des betreffenden Verfahrens von Be- deutung seien. Selbst wenn – was sehr unwahrscheinlich sei – infolge einer festgestellten willkürlichen Bewertung sämtlichen Begehren der Beschwerdeführerin im Teilbereich "Internationales Steuerrecht" ge- folgt werden müssten, liessen sich lediglich drei Pluspunkte zuspre- chen. Dies allein würde aber nicht ausreichen, die gewogene Durch- schnittsnote auf die für das Bestehen der gesamten Prüfung erforderli- che Note 4 anzuheben (angefochtener Entscheid, E. 4c). 6.3In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2007 hat die zuständige Ex- pertin ausgeführt, die Prüfung "Internationales Steuerrecht" nochmals vollständig geprüft zu haben. Eine Abweichung zu den von den Exper- ten gegebenen Punkten habe jedoch nicht gefunden werden können. Damit sei die ursprünglich erteilte Gesamtpunktzahl von 27 zu bestäti- gen. Soweit darin überhaupt eine Begründung erblickt werden kann, sind diese Ausführungen unzureichend. Die Vorinstanz stellt denn auch zu- treffend fest, dass aus ihnen weder für die Beschwerdeführerin noch für die Beschwerdeinstanz(en) ersichtlich wird, aus welchen Gründen die Prüfungskommission zur konkreten Bewertung gelangt ist. Entspre- chend könne auch nicht nachvollzogen werden, welche Punkte für wel- che Antworten vergeben bzw. welche Punkte aufgrund welcher fehler- haften Antworten nicht erteilt worden seien. Damit steht fest, dass die Erstinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Aus ihrer Stellungnahme an die Erstinstanz müss- te hervorgehen, welche Fragen die Kandidatin korrekt beantwortet hat- te, welche Mängel festgestellt wurden, welches die richtigen Antworten und Lösungen gewesen wären und wie die Mängel im Verhältnis zur maximal möglichen Punktzahl jeweils gewichtet wurden. Die Vorinstanz hat die Beschwerde aber gleichwohl abgewiesen, ohne von der Erstinstanz eine rechtsgenügliche Begründung einzufordern. Darin ist indessen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine (anderweitige) Verletzung von Bundesrecht oder eine fehlerhafte Se ite 9
B- 10 50 /2 0 0 8 Sachverhaltsfeststellung zu erblicken. Vielmehr durfte die Vorinstanz ohne weiteres in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass selbst eine ausführliche Begründung der Erstinstanz ihren Entscheid bzw. den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermöchte. Die Beschwerdeführerin hat nämlich vor der Vorinstanz lediglich gefor- dert, dass ihr in diesem Teilbereich drei zusätzliche Punkte vergeben werden. Für eine Note 4.0 im Fach "Steuern" schriftlich, welche zum Bestehen der Prüfung erforderlich wäre, fehlen ihr aber 15.75 Punkte (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). Dafür, dass die Bewertung im Teil- bereich "Internationales Steuerrecht" insgesamt willkürlich wäre, erge- ben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte; solches wird von der Be- schwerdeführerin auch nicht substanziiert vorgebracht. 7. Was die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betrifft, welche sie im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, kann auf die zutreffen- den Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Indem der Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht volle Akteneinsicht gewährt worden ist, hat eine allfällige Ver- letzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Vorinstanz als ge- heilt zu gelten. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Erstinstanz wird aber ihre Begründungspraxis in Beschwerdever- fahren vor der Vorinstanz im oben (E. 6.3) ausgeführten Sinne zu überprüfen haben. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 700.- festgesetzt und mit dem am 19. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr 1'600.- verrechnet. 9. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfun- gen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist endgültig. Se it e 10
B- 10 50 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.- wird der Be- schwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdeakten, Rückerstattungsformular) -die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück) -die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück) Der Instruktionsrichter:Die Gerichtsschreiberin: Philippe WeissenbergerAnita Kummer Se it e 11