Abt ei l un g II B-10 1 5 /2 01 0 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0 Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Bernard Maitre, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail. X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerischer Aussenhandels-Kaderverband, Postfach 264, 4653 Obergösgen, Erstinstanz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Berufsprüfung Exportfachmann/ -Fachfrau 2009. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
B- 10 15 /2 0 1 0 Sachverhalt: A. Im Mai/Juni 2009 legte die Beschwerdeführerin die eidgenössische Berufsprüfung Exportfachfrau ab. Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 teilte ihr die Prüfungskommission (Erstinstanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe und ihr die Erteilung des Fachaus- weises verweigert werde. Aus dem Notenblatt ergibt sich, dass sie in den schriftlichen Fächern "Grundlagen des Marketing" und "Export- finanzierung und Zahlungs-/Devisenverkehr" die Noten 3,5 und 3,0 sowie im mündlichen Fach "Tarifäre und nichttarifäre Handelsbe- schränkungen inkl. Steuern" die Note 3,0 erreicht hatte. Ihr gesamter Notendurchschnitt betrug 4,1. Hiergegen führte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August 2009 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Vorinstanz). Sie bemängelte, im schriftlichen Fach "Grundlagen des Marketing" (im Folgenden: Fach Marketing) würden die Punktever- gaben nur teilweise auf dem Prüfungsblatt selber, sondern zumeist auf einem separaten Notenblatt festgehalten, was für "Willkürmöglich- keiten aller Art" Raum gebe. Zudem habe sie ihre Prüfungsarbeit durch zwei private Experten nochmals begutachten lassen, welche zu einer günstigeren Bewertung und – an Stelle der ungenügenden Note 3,5 – zur genügenden Note 4,0 gelangt seien (wird näher ausgeführt). Ferner sei sie im mündlichen Fach "Tarifäre und nichttarifäre Handelsbeschränkungen inkl. Steuern" (im Folgenden: Fach Handels- beschränkungen) nur zu einem einzigen Themenkreis befragt worden, was nicht angehe. Sie beantrage daher die Erteilung der Note 4,0 im Fach Marketing sowie die Erteilung des Fachausweises, eventuell die kostenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Handels- beschränkungen. Nachdem die Vorinstanz die Stellungnahme der Prüfungskommission bzw. der befassten Experten eingeholt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Gegenäusserung gegeben hatte, wies sie die Be- schwerde mit Entscheid vom 19. Januar 2010 ab. Sie erwog, die Prüfungskommission bzw. die befassten Experten hätten sich bemüht, ihre Punktevergabe einlässlich und glaubwürdig zu begründen, so dass für die befürchtete Willkür keine Anhaltspunkte bestünden. Vielmehr erweise es sich als zweckmässig und keineswegs ausser- gewöhnlich, wenn heute im Zuge der elektronischen Datenerfassung Se ite 2
B- 10 15 /2 0 1 0 und -verarbeitung die Punktevergabe nicht auf dem Aufgabenblatt, sondern separat erfolge. Sodann setzte sich die Vorinstanz einlässlich mit der Bewertung der Prüfungsantworten der Beschwerdeführerin im Fach Marketing durch die Experten und mit deren Begründung aus- einander, welche sie als schlüssig und nachvollziehbar erachtete. Sie erwog, die knapp begründeten Aussagen der Privatgutachter, welche in der Beschwerdeschrift anonym wiedergegeben würden, vermöchten diese Würdigung nicht umzustossen. Dies umso weniger, als den Experten bei der Festlegung des Bewertungsmassstabes einerseits ein weites Ermessen zukomme, welches andererseits rechtsgleich anzuwenden sei. Das verbiete grundsätzlich eine nachträgliche Neu- bewertung einzelner Prüfungsleistungen durch Aussenstehende, wenn die ursprüngliche Bewertung – wie vorliegend – nicht willkürlich und nicht rechtsungleich sei. Was das mündlich geprüfte Fach Handelsbe- schränkungen betreffe, hätten Prüfungskommission bzw. Experten einlässlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zu 9 ver- schiedenen Themenbereichen (aus 3 unterschiedlichen Lernzielen) befragt worden sei, womit sie mit ihrer Verfahrenskritik nicht durch- dringe. B. Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellte den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Note 4 im Fach Marketing sowie der Fachausweis zu erteilen. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen erneut auf die privat eingeholte, bereits im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegte Expertenmeinung, wonach ihre Prüfungsleistung im Fach Marketing mit der Note 4,0 zu bewerten sei und sich die beanstandete Bewertung mit der Note 3,5 als rechtsungleich und willkürlich erweise. Sie beantragte ferner die Einvernahme der (nunmehr namentlich genannten) beiden Experten. Ihrer Beschwerde legte sie eine nicht unterzeichnete Übersicht mit der "Gegenkorrektur" eines der Privatgutachter sowie die Prüfungsarbeit eines Mitkandidaten im Fach Marketing bei. C. Erstinstanz und Vorinstanz schlossen auf Abweisung der Beschwerde, wogegen die Beschwerdeführerin replikando an ihren Anträgen fest- hielt. Erstinstanz und Vorinstanz verzichteten auf die Einreichung einer Duplik. Se ite 3
B- 10 15 /2 0 1 0 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Abs. d VGG zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und das BBT ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Abs. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt. Sie hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Soweit sie im Rahmen ihres Hauptantrages, mit welchem sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Erteilung des Fachausweises "Exportfachfrau" verlangt, auch eine Anhebung der Fachnote für das Fach Marketing geltend macht, schadet ihr dies nicht (vgl. allgemein zur Anfechtung von Fachnoten BVGE 2009/10 E. 6.2.1 ff.). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 27 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) kann die höhere Berufsbildung einerseits durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch an- erkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden. Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und ein- schlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berück- sichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das BBT. Sie werden in Form Se ite 4
B- 10 15 /2 0 1 0 eines Verweises nach dem eidgenössischen Publikationsgesetz im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2 BBG). In Wahrnehmung dieser Befugnis hat der Schweizerische Aussen- handels-Kaderverband (SAK) das Reglement vom 20. Oktober 1993 über die Durchführung der Berufsprüfung für den/die Exportfachmann/frau (im Folgenden: Reglement) erlassen, welches am 4. Januar 1994 in Kraft trat (Art. 31 Reglement; vgl. Bundesblatt BBl 1993 III 909) und erstmals für die Prüfung 1996 angewendet wurde (Art. 30 Reglement). Der Zweck der Berufsprüfung liegt darin, den Kandidaten den Beweis erbringen zu lassen, dass er die beruflichen Fähigkeiten besitzt, welche für die Tätigkeit als qualifizierte/r Exportfachmann/frau er- forderlich sind (Art. 2 Reglement). Die Prüfung besteht aus acht Prüfungsfächern; zwei davon sind die mündlichen Fächer "Inter- nationale Rahmenbedingungen und Aussenwirtschaftspolitik" und "Tarifäre und nichttarifäre Handelsbeschränkungen inkl. Steuern" (Art. 19 Reglement). Die Abnahme der mündlichen Prüfung bzw. die Be- urteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt durch mindestens zwei Experten pro Prüfungsfach (Art. 16 Reglement). Für jedes Prüfungsfach erhält der Kandidat eine ganze Note oder eine halbe Zwischennote, welche nach einer Skala von 1 bis 6 erteilt werden. Notenwerte unter 4,0 bezeichnen ungenügende Leistungen. Bei der Festsetzung der Durchschnittsnote (Schlussnote) werden die Noten addiert und durch die Anzahl Prüfungsfächer geteilt. Die Schlussnote wird auf eine Dezimale berechnet (Art. 21 Reglement). Die Prüfung hat bestanden, wer eine Schlussnote von mindestens 4,0 erreicht. Von den einzelnen Fachnoten dürfen höchstens zwei die Note 4,0 unter- schreiten. Unterschreiten 2 Fachnoten die Note 4,0, müssen diese mindestens die Note 3,0 erreichen. Die Prüfung gilt ebenfalls nur dann als bestanden, wenn keine einzige Fachnote 2,0 unterschreitet (Art. 23 Reglement). 3. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Experten abweicht (vgl. BVGE 2010/10 E. 4, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3, je mit Hinweisen; vgl. auch Se ite 5
B- 10 15 /2 0 1 0 BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b). Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegen- stand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examens- bewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Un- gleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Be- wertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechtsmittel- behörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. dazu auch BGE 118 Ia 488 E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c, mit weiteren Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet oder berechtigt, ihr Ermessen an die Stelle der Erstinstanz zu setzen und quasi als Oberprüfungs- kommission die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail erneut vor- zunehmen. In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, vielmehr im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auf- fassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist. Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur mit Bezug auf die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Aus- legung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerde- instanz die erhobenen Einwände in freier Kognition und umfassend zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3). Se ite 6
B- 10 15 /2 0 1 0 4. Die Leistungen der Beschwerdeführerin wurden in den schriftlichen Fächern "Grundlagen des Marketing" und "Exportfinanzierung und Zahlungs-/Devisenverkehr" mit den Noten 3.5 und 3,0 sowie im münd- lichen Fach "Tarifäre und nichttarifäre Handelsbeschränkungen inkl. Steuern" mit der Note 3,0 bewertet. Gestützt auf diese drei un- genügenden Fachnoten verfügte die Prüfungskommission, die Be- schwerdeführerin habe die Berufsprüfung nicht bestanden. Zum Be- stehen der Prüfung dürfte die Beschwerdeführerin nicht mehr als zwei ungenügende Noten haben (vgl. Art. 23 Abs. 2 Reglement). Erhielte sie im Fach Marketing die anbegehrte Note 4, würde sie diese Be- dingung erfüllen und die Prüfung bestehen. Die Beschwerdeführerin hat ihr vor der Vorinstanz gestelltes Eventualbegehren, die mündliche Prüfung im Fach Handelsbe- schränkungen gebührenfrei wiederholen zu dürfen, vor dem Bundes- verwaltungsgericht nicht wiederholt. Streitgegenstand des vor- liegenden Verfahrens ist vorab die Frage, ob ihr die Vorinstanz die Anhebung der Note 3,5 im Fach Marketing zu Recht verweigert hat oder nicht. 4.1Die Beschwerdeführerin erachtet die bisherige Bewertung ihrer Prüfungsleistung im Fach Marketing durch die Erstinstanz und die Vorinstanz als willkürlich und rechtsungleich. Sie beruft sich auf die Meinung zweier Fachexperten. Danach hätte sie in 6 der 8 Aufgaben des Fachs Marketing Mehrpunkte erhalten sollen, das heisst in der ersten Aufgabe 8 statt 6 Punkte, in der zweiten Aufgabe 2 Punkte statt 1 Punkt, in der dritten Aufgabe 6 statt 2 Punkte, in der vierten Aufgabe 10 statt 8 Punkte, in der siebten Aufgabe 12 statt 11 Punkte und in der achten Aufgabe 9 statt 8 Punkte. Zum Erreichen der Note 4 im Fach Marketing benötigt die Be- schwerdeführerin gemäss der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 18. September 2009 9 zusätzliche Punkte (55 Punkte statt 46 Punkte). 4.2Die Experten haben bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf jede der von der Beschwerdeführerin geforderten Punkte- erhöhungen dargelegt, weshalb sie an ihren Korrekturen und am Prüfungsergebnis festhalten. Diese Stellungnahme enthält, wie auch die Vorinstanz darlegt, relativ detaillierte Begründungen und es lässt sich ihr ohne Weiteres entnehmen, aus welchen Gründen die Se ite 7
B- 10 15 /2 0 1 0 Antworten der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermochten, wie viele Punkte sie jeweils erhalten hat und welches die An- forderungen wären, um mehr bzw. die maximale Punktezahl zu er- halten. Der Prüfungskommission kommt, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, bei der Punktevergabe ein erhebliches bzw. ausschliessliches Er- messen zu. Massgebend ist, dass die Kriterien der Punktevergabe, bspw. welche Teilantworten mit wie vielen Punkten zu bewerten sind und für welche Unvollständigkeiten wie viele Punkte abgezogen werden, für alle Kandidaten rechtsgleich angewendet werden. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verbietet denn auch, dass die Beschwerdeinstanz ihr Ermessen anstelle desjenigen der Prüfungs- kommission setzt, würde ein solches Vorgehen doch unter Umständen dazu führen, dass für beschwerdeführende Kandidaten ein anderer, milderer Massstab zur Anwendung käme. Aus diesem Grund hebt die Beschwerdeinstanz einen Entscheid nur auf, wenn sein Ergebnis in keiner Weise mehr vertretbar ist, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder weil sie die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. 4.3In ihrer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und den dort wiedergegebenen Expertenaussagen aus- einander. Sie wiederholt lediglich die Rügen, welche sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte, so bspw. dass sie bei der Aufgabe 3 drei Risiken und drei Chancen aufgeführt habe, wes- halb ihr sechs Punkte zu erteilen seien. Hierzu hatte die Prüfungs- kommission bereits in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2009 festgehalten, zum Erreichen der maximalen Punktezahl hätten die Kandidaten einen klar strukturierten, übersichtlichen und fall- bezogenen Überblick über wesentliche Risiken und Chancen für das Unternehmen mit Erläuterungen geben müssen. Die Lösung der Be- schwerdeführerin sei völlig unstrukturiert, der verlangte Überblick habe gefehlt und die Antwort sei nicht nachvollziehbar. Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift lediglich, bei einem genaueren Einblick in die Prüfung werde deutlich sichtbar, dass es einfach gewesen wäre, die Lösung der Kandidatin genau zu lesen und so die entsprechenden Punkte zu erteilen. Es bleibe der Eindruck, Se ite 8
B- 10 15 /2 0 1 0 dass die Prüfungskommission den Aufwand des Durchlesens, ins- besondere bei der Erstkorrektur, gescheut habe. Zu den andern Aufgaben äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift gar nicht; in der der Beschwerde beigelegten "Notenübersicht" sind unter der Rubrik "Gegenkorrektur von Herrn A., Marketing-Experte" lediglich stichwortartige Gründe für die be- antragten höheren Bewertungen aufgelistet (z.B. in Bezug auf Aufgabe 8: "teilweise korrekte Ansätze"), welche den Anforderungen an die Begründungsdichte nicht genügen (vgl. hierzu nachfolgende E. 4.4). Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Be- weismitteln getragen sein. Von der Rechtsmittelbehörde kann nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert oder sich aus den Akten ganz offensichtlich ergibt, dass in der Prüfung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder seine Leistungen offensichtlich unterbewertet worden sind (vgl. BVGE 2010/10 E. 4). Mit ihren Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise begründete Zweifel am angefochtenen Entscheid zu wecken. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach in der Prüfung zu hohe Anforderungen gestellt oder ihre Leistungen offen- sichtlich unterbewertet worden wären. 4.4Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre Prüfung durch zwei unabhängige Experten bewerten lassen. Diese hätten ihre Leistung im Fach Marketing als genügend eingestuft. Die Beschwerdeführerin legt kein eigentliches Parteigutachten ins Recht, sondern ein zweiseitiges Dokument mit dem Titel "Notenüber- sicht X., Y.", welches eine Tabelle mit einer abweichenden Punkte- erteilung durch den Experten A. und stichwortartige Begründungen enthält. Weder findet sich darauf eine Unterschrift des Experten noch wird daraus ersichtlich, welche Aussagen genau vom genannten Experten stammen und ob es überhaupt von diesem verfasst wurde oder eine Zusammenfassung durch die Beschwerdeführerin darstellt. Se ite 9
B- 10 15 /2 0 1 0 Die Begründungen für die höheren Bewertungen sind zudem äusserst knapp und nicht aussagekräftig. Der Beweiswert des genannten Dokuments ist nach dem Gesagten sehr gering. Hinzu kommt, dass – wie die Vorinstanz zu Recht darlegt – die Sachverständigenmeinung eines Dritten aus Gründen der Rechtsgleichheit generell nicht denselben Stellenwert einnehmen kann, wie die Einschätzung der Prüfungsexperten. Ist es doch so, dass der private Sachverständige unter Umständen einen Bewertungs- massstab anwendet, der von jenem der Prüfungskommission ab- weicht. Die Beurteilung der Leistung eines Beschwerdeführers nach diesem anderen – eventuell milderen – Massstab würde indessen jene Kandidaten benachteiligen, welche den Rechtsmittelweg nicht be- schritten haben. Aus dem eingereichten Dokument "Notenübersicht X., Y." vermag die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.5Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Erreichen der Note 4 im Fach Marketing ergebe sich auch aus dem Vergleich mit einer Prüfung eines Mitkandidaten. Der oben genannte, private Experte habe in einem Schreiben festgehalten, die Arbeit von Frau X. sei nicht sehr strukturiert, aber in ihren Antworten in Aufsatzform seien die richtigen Antwortansätze vorhanden, die mehr Punkte wert seien; dies natürlich immer im Vergleich zur Beurteilung der Prüfung Y. Soweit die Beschwerdeführerin aus diesen Aussagen eine rechts- ungleiche Behandlung ableiten will, ist ihre Rüge als zu wenig substantiiert abzuweisen. Wie gesagt, sind auch die Ausführungen des Experten in dem Dokument "Notenübersicht X., Y." nicht sehr auf- schlussreich und ihr Beweiswert ist aus den oben dargelegten Gründen (E. 4.4) als gering einzustufen. Hinreichende Anhaltspunkte für die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes sind nicht ersichtlich. 4.6Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Prüfungskommission ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Es besteht deshalb kein Grund, die Angelegenheit zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin beantragt die Begutachtung durch einen neutralen Experten. Se it e 10
B- 10 15 /2 0 1 0 Zusätzliche Beweismassnahmen sind nur bei inkohärenten, willkür- lichen Bewertungsvorgängen angebracht. Vorliegend vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Prüfungskommission bei der Bewertung offensichtliche Fehler beging oder zu hohe An- forderungen stellte. Die Begründungen der Prüfungskommission sind – wie vorstehend gesagt – nachvollziehbar und liefern keine Anhalts- punkte dafür, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin offensicht- lich unterbewertet worden sind. Deshalb erachtet das Bundesver- waltungsgericht weder die Einholung eines neutralen Gutachtens noch eine Befragung der Privatgutachter als angezeigt. Der dahin gehende Beweisantrag ist daher abzulehnen. 6. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1'500.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 7. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Se it e 11
B- 10 15 /2 0 1 0 Fr. 1'500.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird der Be- schwerdeführerin zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs- formular; Beschwerdebeilagen zurück) -die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück) -die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Frank SeethalerMarion Spori Fedail Versand: 27. September 2010 Se it e 12