Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, AUS.2024.13, AG.2024.116
Entscheidungsdatum
16.02.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.13

URTEIL

vom 16. Februar 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Marokko,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 15. Februar 2024

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Der aus Marokko stammende A____ (Beurteilter) wurde am 15. Februar 2024 um 00.51 Uhr aufgrund des Verdachts auf versuchten Diebstahl durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Anlässlich dieser konnte sich der Beurteilte mit keinem Reisedokument legitimieren. Bei der Systemabfrage wurde zudem festgestellt, dass A____ im Schengener Informationssystem (SIS) in Deutschland «zur Personenfahndung zwecks Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen» sowie in Holland «zur Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung» ausgeschrieben ist. Er wurde deshalb vorläufig festgenommen und in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben. Dieses verfügte am 15. Februar 2024 eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen, woraufhin der Beurteilte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft ersuchte.

Erwägungen

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung), angeführt. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

2.2

2.2.1 Wie sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der im SIS mit mehreren Identitäten verzeichnete Beurteilte – nachdem er von Marokko nach Spanien und Frankreich geschleust wurde – am 5. Juni 2022 in Deutschland, wo er offenbar auch behördlich gemeldet ist, um Asyl ersucht. Gemäss eigenen Angaben hat er – behördliche Weisungen ignorierend – das Ergebnis dieses Verfahrens nicht abgewartet und ist nach Holland weitergereist, wo er gemäss EURODAC am 8. September 2022 erneut ein Asylgesuch gestellt hat. Dort ist er nur wenige Wochen geblieben und in der Folge selbständig – erneut behördliche Weisungen ignorierend – nach Deutschland gereist, wo er eigenen Angaben zufolge gegenüber der Polizei einen Fantasienamen angegeben hat. Obwohl er keinen Reisepass auf sich trug und auch kein Visum für die Einreise in die Schweiz vorweisen konnte, ist er nunmehr von Freiburg im Breisgau herkommend – ohne die notwendigen Einreisevoraussetzungen zu erfüllen – mit dem Zug in die Schweiz eingereist, wo er auch straffällig geworden ist (Verurteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Februar 2024 wegen mehrfachen versuchten Diebstahls und rechtswidriger Einreise zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen [Probezeit drei Jahre]). Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung beim Migrationsamt beabsichtige er bei einer Haftentlassung nunmehr, nach Frankreich weiterzureisen.

2.2.2 Nach dem Gesagten ist daher äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen (insbesondere wie beabsichtigt nach Frankreich) bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal er zu Protokoll gegeben hat, nicht nach Holland und vor allen nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen.

2.3 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt gemäss Effektenverzeichnis nur über unwesentlich Bargeld und hat auch keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten kaum davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4 Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich seiner Befragung vom 15. Februar 2024 beim Migrationsamt auch zu Protokoll gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Holland oder Deutschland) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, auch im weiteren Fortgang des Verfahrens das Beschleunigungsgebot zu wahren.

Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 15. Februar 2024 bis zum 3. April 2024, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

  • A____

  • Migrationsamt Basel-Stadt

  • Staatssekretariat für Migration.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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