OGH 6 Ob 150/06m
6 Ob 150/06mOgh31.08.2006Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Walter B*****, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. Dr. Gerhard L*****, wegen 94.327,67 EUR, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Mai 2006, GZ 1 R 221/05h-32, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. Juni 2005, GZ 6 Cg 90/04w-22, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen
Begründung:
Bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt bei Abwicklung einer mehrseitigen Treuhandschaft seiner hohen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, kommt es auf die jeweilige konkrete Vereinbarung und die Umstände des Einzelfalls an, denen - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.
Inhalt und Umfang von Treuhandverträgen wie auch die Frage der Beendigung eines Treuhandverhältnisses sind jeweils im Einzelfall anhand der konkreten Vertragsbestimmungen zu prüfen (6 Ob 265/98h; RIS-Justiz RS0107573 und RS0010444). Das Berufungsgericht hat die Erklärung des Erstbeklagten, er hafte persönlich für die Einhaltung der im Einzelnen angeführten Treuhandbedingungen und verpflichte sich, das Treuhandgeld keinesfalls auszufolgen, solange deren vollständige Erfüllung nicht sichergestellt sei, als persönliche, verschuldensunabhängige Haftungserklärung verstanden. Seine Auslegung steht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang (7 Ob 11/01w; RIS-Justiz RS0017739). Danach ist die Erklärung der „persönlichen Haftung" mangels Vorliegens klarer gegenteiliger Anhaltspunkte als verschuldensunabhängige Haftung zu verstehen.
Der Erstbeklagte hat gegen die im Treuhandvertrag vereinbarten Bedingungen verstoßen, indem er die ihm treuhändig überlassenen Beträge vor Sicherstellung der Pfandrechte ausbezahlt hat. Selbst wenn er die Auszahlung der Treuhandbeträge dem Baufortschritt entsprechend hätte vornehmen dürfen, bedeutet dies nicht, dass die Auszahlungen vor Erfüllung der Treuhandbedingungen, insbesondere vor der pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehensforderungen hätten erfolgen dürfen.
Eine Verpflichtung des Zweitbeklagten zur Wahrung der Interessen der Klägerin ergibt sich schon aus den maßgeblichen Standesrichtlinien. Nach § 61 RL-BA hat der mittlerweilige Stellvertreter die Interessen jener Partei mit der erforderlichen anwaltlichen Sorgfalt zu wahren, für dessen Anwalt er zum Vertreter bestellt wurde.
Im vorliegenden Fall hatte der Zweitbeklagte die Eigentumseinverleibung ohne Zutun des Masseverwalters veranlasst. Dadurch wurde (auch) die Sicherungsaustauschabrede erfüllt, ohne dass der Masseverwalter in die Treuhandabwicklung eingebunden gewesen wäre. Er konnte die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen und war auch nicht verpflichtet, der Pfandrechtseinverleibung zuzustimmen. Die Klägerin hatte ihre Leistung vollständig erfüllt; diese blieb in der Masse, sie konnte nur eine Konkursforderung geltendmachen (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4, § 21 KO Rz 1).
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