OGH 4 Ob 138/85
4 Ob 138/85Ogh01.10.1985Originalquelle öffnen →
OGH
01.10.1985
4Ob138/85
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Kuderna, Dr.Resch und Dr.Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto A, Koch, Bad Goisern, Gschwandt 104, vertreten durch Dr.Hans Wabnig, Rechtsanwalt in St.Johann im Pongau, wider die beklagte Partei B TV Gesellschaft mbH, Sportpension C in Böckstein 432, vertreten durch Dr.Karl Mathias Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 59.538,42 netto und S 48.763,50 brutto samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 26. Juni 1985, GZ.31 R 7/85-34, womit der Beschluß des Arbeitsgerichtes St.Johann im Pongau vom 1.April 1985, GZ.Cr 49/83-31, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses den Antrag der beklagten Partei infolge Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zurückwies.
Der gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene, als 'außerordentlicher' bezeichnete Revisionsrekurs ist infolge Bestätigung des erstrichterlichen Beschlusses gemäß § 28 Abs.1 ArbGG, § 528 Abs.1 Z.1 ZPO unzulässig. In den Fällen des § 528 Abs.1 Z.1-4 und 6 ZPO ist der Revisionsrekurs unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes immer unzulässig (vgl. EvBl.1984/29). Das gilt auch im arbeitsgerichtlichen Rekursverfahren, wenngleich für dieses im Falle des - hier nicht in Betracht kommenden - § 528 Abs.1 Z.5 ZPO eine andere Wertgrenze gilt (§ 28 Abs.1 vorletzter Satz ArbGG). Zudem ist im arbeitsgerichtlichen Rekursverfahren ein außerordentlicher Rekurs (§ 528 Abs.2 ZPO) nicht vorgesehen (§ 28 Abs.1 letzter Satz ArbGG).
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