OGH 4 Ob 137/85
4 Ob 137/85Ogh01.10.1985Originalquelle öffnen →
OGH
01.10.1985
4Ob137/85
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Resch, Dr.Kuderna und Dr.Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte A, Stubenmädchen, Bad Goisern, Gschwandt Nr.104, vertreten durch Dr.Hans Wabnig, Rechtsanwalt in St.Johann im Pongau, wider die beklagte Partei B TV Gesellschaft mbH Sportpension C, Böckstein Nr.432, vertreten durch Dr.Karl Mathias Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 18.461,48 netto und S 25.163,50 brutto je samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 26.Juni 1985, GZ.31 R 6/85-28, womit der Beschluß des Arbeitsgerichtes St.Johann im Pongau vom 1.April 1985, GZ.Cr 48/83-25, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 1.April 1985 hat das Arbeitsgericht St.Johann im Pongau den Antrag der beklagten Partei, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen das Urteil vom 10.Juli 1984 zu bewilligen, als verspätet zurückgewiesen. Dem dagegen von der beklagten Partei erhobenen Rekurs hat das Landesgericht Salzburg mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge gegeben.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der 'außerordentliche Revisionsrekurs' der beklagten Partei mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge 'dieses Rechtsmittel zulassen, die bekämpften Beschlüsse aufheben und den Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig ansehen'.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im ordentlichen Zivilprozeß seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 maßgebenden Bestimmungen des § 527 Abs.2 Satz 2 und des § 528 Abs.2 ZPO sind gemäß § 28 Abs.1 Satz 5 ArbGG im Verfahren vor den Arbeitsgerichten nicht anzuwenden. Eine Zulassung des Revisionsrekurses durch das Gericht zweiter Instanz ist hier ebensowenig vorgesehen wie ein 'außerordentlicher Revisionsrekurs' (Fasching, Lehrbuch Rz 2280). Die Möglichkeit einer Anfechtung von Beschlüssen des Rekursgerichtes ist vielmehr allein nach § 527 Abs.2 Satz 1 und § 528 Abs.1 ZPO iVm § 28 Abs.1 Satz 4 ArbGG zu beurteilen (Fasching aaO Rz 2016). Die Bezeichnung des vorliegenden Rechtsmittels als 'außerordentlicher' Revisionsrekurs war demnach verfehlt.
Gemäß § 528 Abs.1 Z.1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (§ 502 Abs.3 ZPO), unzulässig. Die hier bekämpfte Rekursentscheidung, mit welcher der Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes vollinhaltlich bestätigt wurde, ist damit einer weiteren Anfechtung entzogen. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40, 50 und 52 ZPO.
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