OGH 5 Ob 51/85
5 Ob 51/85Ogh10.09.1985Originalquelle öffnen →
OGH
10.09.1985
5Ob51/85
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Hofmann, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H., Wien 7., Wimbergergasse 30, vertreten durch Dr. Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien
Beschluß
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die in der Entscheidung vom 15.März 1985, GZ 17 R 54/85-19, enthaltenen Aussprüche im Sinne der §§ 526 Abs.3 (in Verbindung mit § 500 Abs.2 und 3), 527 Abs.1 ZPO den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend zu ergänzen.
Begründung:
Streitgegenstand des Rekursverfahrens waren die Zwischenanträge der Beklagten auf Feststellung, daß die in den im einzelnen angeführten Punkten der zwischen der Klägerin und den Beklagten über die Miteigentumsanteile der Liegenschaft EZ 270 KG Alsergrund Haus in der Hahngasse 21 und das damit untrennbar verbundene Wohnungseigentum an den einzelnen Wohnungen des Hauses abgeschlossenen Wohnungsreservierungsverträge und Kaufverträge enthaltenen Vereinbarungen über den Ersatz der Baukosten in dem näher umschriebenen Umfang rechtsunwirksam und die Klageforderungen auf Zahlung der die Gesamtbaukosten von 18,712.230 S übersteigenden Gesamtbaukostenanteile unzulässig seien. Da die Feststellungsansprüche der Beklagten aus nach den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten getrennten Verträgen abgeleitet werden, sind die Beklagten bzw. im Falle von Ehegatten-Wohnungseigentum die beklagten Ehepaare formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO, deren Ansprüche gemäß § 55 Abs.1 JN nicht zusammenzurechnen sind; in den Fällen, in denen eine beklagte Partei mit getrennten Verträgen mehrere Wohnungseigentumsobjekte erworben hat, sind ihre Feststellungsansprüche nach der genannten Gesetzesstelle gleichfalls nicht zusammenzurechnen. Der nach § 527 Abs.1 ZPO erforderliche Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt, und der nach § 526 Abs.3 in Verbindung mit § 500 Abs.2 Z 3 ZPO erforderliche Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht insgesamt entschieden hat, 300.000 S übersteigt, haben daher gemäß § 55 JN hinsichtlich jedes einzelnen Wohnungseigentumsobjektes getrennt zu erfolgen. Sollte auf Grund der getrennten Bewertungen ein Ausspruch nach § 526 Abs.3 in Verbindung mit §§ 500 Abs.3, 502 Abs.4 Z 1 ZPO erforderlich werden und negativ ausfallen, so wird der Revisionsrekurswerberin Gelegenheit zu geben sein, im Sinne der §§ 528 Abs.2, 506 Abs.1 Z 5 ZPO zu diesem Ausspruch Stellung zu nehmen.
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