OGH 4 Ob 100/85
4 Ob 100/85Ogh10.09.1985Originalquelle öffnen →
OGH
10.09.1985
4Ob100/85
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Kuderna sowie die Beisitzer Herbert Bauer und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann A, Hilfsarbeiter, Klein Preitenegg Nr.7, vertreten durch Dr.Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B M.B.H. in Bruck an der Mur,
Oberdorferstraße 14, vertreten durch Dr.Helmut Destaller, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 13.730,95 brutto samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 23.April 1985, GZ 1 Cg 8/85-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Bruck an der Mur vom 29.Oktober 1984, GZ Cr 125/82-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 2.654,72 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 240,-Barauslagen und S 219,52 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 17.Oktober 1978 bis 21.Dezember 1978 und vom 8. Jänner 1979 bis 1.Dezember 1981 bei der beklagten GmbH als Hilfsarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe. Es wurde durch Kündigung seitens der beklagten Partei beendet.
Unter Berufung auf die Bestimmungen des Sonderkollektivvertrages vom 3.April 1981 in Verbindung mit Art.VII Abs 2 des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes BGBl.1979/107 begehrte der Kläger von der beklagten Partei eine Abfertigung von S 13.702,15 brutto samt Anhang.
Die beklagte Partei hat dieses Begehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz gebühre dem Kläger keine Abfertigung, weil sein Arbeitsverhältnis nicht ununterbrochen drei Jahre gedauert habe. Auch der Kollektivvertrag nach dem Stand vom 1.April 1981 enthalte für Abfertigungsansprüche, die nicht aus einem mindestens zehnjährigen Arbeitsverhältnis abgeleitet werden, keine günstigeren Bestimmungen. Die weitergehende Regelung des Kollektivvertrages vom 1.April 1982 sei hier noch nicht anzuwenden; sie könnte im übrigen gleichfalls keinen Abfertigungsanspruch des Klägers begründen, weil die beklagte Partei niemals eine schriftliche Wiedereinstellungszusage gemacht habe. Die hier maßgebenden Bestimmungen der Kollektivverträge für Bauindustrie und Baugewerbe haben folgenden Wortlaut:
A. Kollektivvertrag 1979 (Stand vom 1.April 1979):
'§ 13. Entschädigung bei Lösung des Dienstverhältnisses (Abfertigung)
Bezüglich der Abfertigungsbestimmungen wird ausdrücklich auf den Artikel VII Abs 5 des ab 1.Juli 1979 geltenden Arbeiter-Abfertigungsgesetzes vom 23.Februar 1979 hingewiesen, der lautet:
Kollektivverträge, Arbeits-(Dienst)Ordnungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung für die Arbeitnehmer günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Beide Varianten (gesetzliche und kollektivvertragliche) sind durchzurechnen.
a) vom Arbeitgeber gekündigt werden, ausgenommen der Fall, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wiedereinstellung innerhalb von 90 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zusichert,
5 Arbeitnehmern beträgt diese Entschädigung nach einer
ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
von 10 Jahren 5 Wochenlöhne,
von 15 Jahren 8 Wochenlöhne,
von 20 Jahren 13 Wochenlöhne,
von 25 Jahren 17 Wochenlöhne.
Für Betriebe bis zu 5 Arbeitnehmern finden die Bestimmungen über
die Abfertigung keine Anwendung.
..........
Betriebszugehörigkeit im Sinne der Ziffern 1, 2 und 3 sind
Dienstzeiten, die keine längere Unterbrechung als jeweils 90 Tage
aufweisen, zusammenzurechnen. Dies gilt nicht für die Fälle, in
denen das Dienstverhältnis durch Entlassung im Sinne des § 82
Gewerbeordnung (ausgenommen lit h) oder durch unbegründeten
vorzeitigen Austritt, gelöst wird, sowie für Zeiten, für die eine
Abfertigung bezahlt wurde. überstellungen zu Arbeitsgemeinschaften
unterbrechen nicht die Betriebszugehörigkeit.
..........'
'§ 2. Abfertigung
Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes 1979 einschließlich der darin enthaltenen übergangsbestimmungen mit folgenden Ergänzungen:
Die in Artikel VII Abs 2 Abfertigungsgesetz 1979 festgelegte Etappenregelung wird jeweils um ein halbes Kalenderjahr vorgezogen.
Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen, sofern die Wiedereinstellung innerhalb von 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zugesichert wird. Diese Zusammenrechnungsbestimmung gilt nur für Unterbrechungen, die in den Monaten November bis März eintreten. Die vorerwähnte schriftliche Zusicherung ist bei anrechenbaren Dienstzeiten unter drei Jahren nicht erforderlich.
Die Anrechnung gilt nicht für Fälle, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Dienstverhältnis durch eine verschuldete Entlassung im Sinne des § 82 GewO, durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers sowie durch einvernehmliche Auflösung unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch geendet hat. Eine Anrechnung der Vordienstzeiten findet nicht statt, wenn bei der letzten Unterbrechung eine Abfertigung bezahlt wurde.
überstellungen von einer Stammfirma zu einer Arbeitsgemeinschaft sowie Rücküberstellungen zur Stammfirma unterbrechen nicht das Dienstverhältnis.
§ 3. Günstigkeitsklausel
Derzeit bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
§ 4. Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.April 1981 in Kraft und ist befristet bis 31.Oktober 1981.'
Die Geltungsdauer des Sonderkollektivvertrages ist von den Kollektivvertragsparteien bis zum 31.März 1982 verlängert worden.
C. Kollektivvertrag vom 1.April 1982 (im folgenden: Kollektivvertrag 1982):
'Artikel 3 - Änderung im Rahmenkollektivvertrag
Anstelle der bisherigen kollektivvertraglichen Regelungen der Arbeiter-Abfertigung (§ 13 des Rahmenkollektivvertrages in der Fassung vom 1.April 1979 und des Kollektivvertrages vom 3.April 1981 bzw. 1.November 1981) tritt mit Wirksamkeit für alle Fälle der Inanspruchnahme der Abfertigung ab 1.April 1982 folgende Regelung in Kraft:
§ 13. Abfertigung
Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979 (BGBl. Nr.107/1979) einschließlich der darin enthaltenen übergangsbestimmungen mit folgenden Ergänzungen:
Die in Art.VII Abs 2 Abfertigungsgesetz 1979 festgelegte Etappenregelung wird jeweils um ein halbes Kalenderjahr vorgezogen.
Beginnend mit 1.April 1972 sind für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Dienstverhältnisses alle Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 90 Tage aufweisen, zusammenzurechnen, sofern die Wiedereinstellung schriftlich zugesichert wurde.
Zur Erreichung des gesetzlichen Mindestanspruches auf
Abfertigung sind ab 1.April 1979 für die dafür notwendige 3-jährige
Dauer des ununterbrochenen Dienstverhältnisses alle Dienstzeiten
beim selben Arbeitsgeber, die keine längere Unterbrechung als
jeweils 120 Tage aufweisen, auch ohne schriftliche Zusicherung der
Wiedereinstellung zusammenzurechnen...........
Für die Zusammenrechnung von über das Ausmaß von 3 Jahren für
den Erwerb des gesetzlichen Mindestanspruches hinausgehenden
Dienstzeiten vor dem 1.April 1982 ist Z.2 anzuwenden.
Bei Erstbeginn des Dienstverhältnisses vor dem 1.April 1982 sind
zuerst die anrechenbaren Dienstzeiten gemäß Z.3 Abs 1 und wenn diese
nicht ausreichen, gemäß Z.4 Abs 1 zur Erreichung des
Mindestanspruches heranzuziehen.
..........'
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil der Kläger keine mindestens dreijährige ununterbrochene Beschäftigung bei der beklagten Partei nachgewiesen habe. Erst seit 1.April 1979 seien Dienstzeiten, die keine längere Unterbrechung als 120 Tage aufweisen, auch ohne schriftliche Zusicherung der Wiedereinstellung zusammenzurechnen.
Der Kläger erhob gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung. In der mündlichen Berufungsverhandlung dehnte er das Zahlungsbegehren um S 28,80 brutto (restlicher Urlaubszuschuß 1981) auf nunmehr S 13.730,95 brutto samt Anhang aus. Mit diesem Betrag wurde der Abfertigungsanspruch des Klägers von der beklagten Partei der Höhe nach außer Streit gestellt.
Das Berufungsgericht erkannte im Sinne des ausgedehnten Klagebegehrens. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z.3 ArbGG von neuem durch und nahm folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:
Nachdem der Kläger von der beklagten Partei erstmals am 21. Dezember 1978 gekündigt worden war, wurde er am 8.Jänner 1979 wieder eingestellt; die neuerliche Kündigung vom 1.Dezember 1981 führte dann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei keiner der beiden Kündigungen wurde dem Kläger seine Wiedereinstellung schriftlich zugesichert.
Davon ausgehend, hielt das Berufungsgericht die Rechtsrüge des Klägers für begründet. Am 6.Dezember 1981 (richtig wohl: 1. Dezember 1981) habe für Abfertigungsansprüche des Klägers der - bis zum 31.März 1982 verlängerte - Sonderkollektivvertrag gegolten. Er sei für den Arbeitnehmer insofern günstiger als das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, als er die dort vorgesehene Etappenregelung um ein halbes Jahr vorgezogen und unter bestimmten Voraussetzungen - keine längere Unterbrechung als jeweils 120 Tage; schriftliche Wiedereinstellungszusage; Arbeitsunterbrechung in den Monaten November bis März; Ausschluß bestimmter
Auflösungsgründe - eine Zusammenrechnung von Dienstzeiten vorgesehen habe. Mit Ausnahme der schriftlichen Zusage der beklagten Partei, den Kläger innerhalb von 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen wieder einzustellen, seien alle diese Zusammenrechnungsvoraussetzungen hier gegeben. Eine solche Wiedereinstellungszusage sei aber nach § 2 Z.2 Abs 1 letzter Satz des Sonderkollektivvertrages 'bei anrechenbaren Dienstzeiten unter drei Jahren nicht erforderlich'. Bei der Berechnung des Abfertigungsanspruches des Klägers seien daher zu berücksichtigen
a) die letzte ununterbrochene Dienstzeit vom 8.Jänner 1979 bis 1. Dezember 1981, das sind 2 Jahre, 10 Monate und 22 Tage, sowie
b) die - drei Jahre weniger einen Tag nicht erreichende und deshalb auch ohne schriftliche Wiedereinstellungszusage
anrechenbare - Vordienstzeit vom 17.Oktober bis 21.Dezember 1978, das sind 2 Monate und 4 Tage.
Die sich daraus ergebende Gesamtdienstzeit des Klägers von 3 Jahren und 26 Tagen gebe ihm einen Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des eingeklagten Betrages. Im übrigen wäre dem Klagebegehren auch deshalb stattzugeben gewesen, weil die einzige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nur 16 Tage gedauert habe und das Beschäftigungsverhältnis demnach im Sinne der Entscheidung vom 23. Oktober 1984, 4 Ob 123/83 zumindest in den letzten drei Jahren vor seiner Beendigung als einheitliches Vertragsverhältnis angesehen werden müßte.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von der beklagten Partei mit Revision aus dem Grunde des § 503 Abs 1 Z.4 ZPO bekämpft. Die beklagte Partei beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des abweisenden Urteils der ersten Instanz abzuändern.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt; zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Was die beklagte Partei gegen diese Auffassung vorbringt, ist nicht stichhältig:
Da das Arbeitsverhältnis des Klägers mit 1.Dezember 1981 beendet worden ist, sind die hier geltend gemachten Abfertigungsansprüche nach § 2 des - zunächst mit 31.Oktober 1981 befristeten und dann bis 31. März 1982 verlängerten - Sonderkollektivvertrages zu beurteilen. Dieser hatte zwar die Zusammenrechnung von Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber (u.a.) grundsätzlich von einer schriftlichen Zusage des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer innerhalb von 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen wieder einzustellen, abhängig gemacht, von einer solchen Zusicherung aber bei einer anrechenbaren Dienstzeit unter drei Jahren ausdrücklich abgesehen. Daß die Regelung des § 2 Z.2 des Sonderkollektivvertrages bei sinnvoller Auslegung auch auf Dienstzeitunterbrechungen vor dem 1.April 1981 anzuwenden war, weil ihr sonst die ursprüngliche Befristung dieses Kollektivvertrages mit 31.Oktober 1981 jeden Anwendungsbereich genommen hätte, hat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung vom 23.Jänner 1984, 4 Ob 144/82 ausgesprochen; sie gilt daher auch für die hier zu beurteilende Unterbrechung der Dienstzeit des Klägers bei der beklagten Partei vom 21.Dezember 1978 bis 8. Jänner 1979. Da diese 16-tägige Unterbrechung in die Monate November bis März gefallen war, die anrechenbare (erste) Dienstzeit des Klägers weniger als drei Jahre, nämlich 2 Monate und 4 Tage (17.Oktober bis 21.Dezember 1978), betragen und das Arbeitsverhältnis schließlich am 1.Dezember 1981 nicht durch verschuldete Entlassung, grundlosen vorzeitigen Austritt, Selbstkündigung des Klägers oder einvernehmliche Auflösung, sondern durch Kündigung seitens der beklagten Partei geendet hatte, sind sämtliche Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der beiden Dienstzeiten des Klägers nach § 2 Z.2 des Sonderkollektivvertrages gegeben. Bei dem daraus resultierenden ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von 3 Jahren und 26 Tagen hatte der Kläger gemäß Art.I § 2 Abs 1 des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in Verbindung mit § 23 Abs 1 AngG Anspruch auf eine Abfertigung in
der - unbestrittenen - Höhe des eingeklagten Betrages. Für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt der beklagten Partei ist auch aus den in der Revision angeführten Bestimmungen des Kollektivvertrages 1982 nichts zu gewinnen, ist doch dieser Kollektivvertrag erst am 1.April 1982 und damit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in Kraft getreten. Was daraus im besonderen für die Auslegung des Sonderkollektivvertrages zu gewinnen wäre, kann auch den Ausführungen der Revision nicht entnommen werden.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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