OGH 6 Ob 624/85
6 Ob 624/85Ogh28.08.1985Originalquelle öffnen →
OGH
28.08.1985
6Ob624/85 (6Ob625/85)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsindenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Zehetner und Dr. Riedler als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Mikolaj Zenon A, Gemeindebediensteter, Wien 17., Rosensteingasse 53/15, vertreten durch Dr. Gottlieb Travnicek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Jadwiga Marta A, Pensionistin, Warschau, Aleja Zjednoczenia 11/20, vertreten durch Dr. Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und Leistung des gesetzlichen Unterhaltes, infolge Rekurses der klagenden und widerbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29. April 1985, GZ 14 R 23/85-51, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. Oktober 1984, 36 Cg 107/81-43, unter Rechtskraftvorbehalt zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.
Begründung:
Die Streitteile haben einander am 15. Oktober 1955 geheiratet. Sowohl der damals im 31. Lebensjahr gestandene Mann als auch die zwei Jahre jüngere Frau waren polnische Staatsbürger. Die Frau gebar im Jahre 1956 eine Tochter, die inzwischen selbst verheiratet und Mutter eines Knaben ist. Bis November 1970 führten die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt in ihrer polnischen Heimat. Im November 1970 nahm der Ehemann an einer Gesellschaftsreise in Italien teil und kehrte nicht mehr in seine Heimat zurück. Seither leben die Eheleute faktisch voneinander getrennt. Der Ehemann nahm ständigen Aufenthalt in Österreich, trat hier in ein Beschäftigungsverhältnis und erhielt im Jahre 1977 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Ehefrau blieb weiterhin in Polen, sorgte für das gemeinsame Kind, arbeitete bis zu ihrer Pensionierung mit Ende des Jahres 1981 und bezieht nun neben ihrer Alterspension als ehemalige Insassin des Konzentrationslagers B eine Invalidenrente.
Die Ehegatten erachten ihre Ehe im Hinblick auf ihre nunmehr langjährige Trennung als unheilbar zerrüttet.
Der Ehemann brachte am 28. April 1981 die Klage auf Scheidung der Ehe (ohne Verschuldensausspruch) ein. Nach seinem Vorbringen habe er sich wegen eines auf ihn vom Sicherheitsdienst ausgeübten Druckes zur Denuntiation veranlaßt gesehen, die Auslandsreise zur Flucht aus Polen zu benützen. Diese Absicht habe er seiner Ehefrau wegen deren ihm bekannter positiver Einstellung zum Regime nicht im voraus mitzuteilen gewagt. Nachdem er wirtschaftlich hiezu in der Lage gewesen sei, habe er seine Ehefrau vergeblich aufgefordert, ihm nach Österreich zu folgen.
Die Ehefrau erhob am 5. November 1982 eine Widerklage. Sie begehrte, wegen der vom Ehemann nach ihrer Ansicht ohne triftigen Grund herbeigeführten dauernden Trennung den Ausspruch, daß den Ehemann an der Zerrüttung der Ehe das Alleinverschulden treffe. Mit ihrem Scheidungsbegehren verband die Widerklägerin ein Begehren auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 10.000 Zloty für die drei vor der Erhebung der Widerklage gelegenen Jahre (4. November 1979 bis 3. November 1982), für die Zeit ab Klagseinbringung bis zur Auflösung der Ehe und darüber hinaus ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles. Dazu machte die Beklagte vor allem geltend, daß sie bei Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft und der gemeinsamen Wirtschaftsführung mit dem Kläger auf ein besseres Leben und einen gehobeneren Lebensstandard hätte hoffen können.
Der Kläger widersetzte sich dem von der Beklagten angestrebten Verschuldensausspruch und bestritt das Unterhaltsbegehren sowohl für die Zeit des aufrechten Ehebandes als auch für die Zeit nach der beiderseits angestrebten Eheauflösung. Er machte geltend, daß die Beklagte aus eigener Erwerbstätigkeit ein über dem Landesdurchschnitt liegendes Einkommen beziehe und daher nicht unterhaltsbedürftig sei, während er selbst nur ein am Landesstandard gemessen unterdurchschnittliches Einkommen beziehe. Das Erstgericht schied die Ehe und sprach dazu aus, daß beide Parteien ein gleichteiliges Verschulden treffe. Es wies das Unterhaltsbegehren der Frau sowohl für die Vergangenheit, für die Zeit bis zur Ehescheidung als auch für die Zeit ab der Eheauflösung ab.
Das Berufungsgericht hob das Urteil zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung auf; diesem Aufhebungsbeschluß fügte es einen Rechtskraftvorbehalt bei.
Aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ist hervorzuheben:
Der Kläger war ab 1942 Mitglied der Untergrundbewegung AK, wurde im Dezember 1944 vom C verhaftet und von einem Militärgericht zum Tode verurteilt. Er konnte jedoch fliehen und lebte bis zur Amnestie im Jahre 1947 im Verborgenen. Er war 1949 einige Monate in Haft und wurde 1956 neuerlich inhaftiert. Er wurde über seine Tätigkeit in der AK-Bewegung verhört, weigerte sich aber, andere zu denunzieren, und fühlte sich aus diesem Grunde ständig von der Miliz bedrängt. 1970 wollte ihn der D zur Zusammenarbeit zwingen.
Der Kläger war vor seiner Ehe mit der Beklagten bereits einmal verheiratet. Seine erste Gattin wurde ermordet. Der Ehe mit ihr entstammte ein Sohn. Die Beklagte hatte es abgelehnt, dieses Kind in den ehelichen Haushalt aufzunehmen. Der Kläger schenkte der Beklagten deshalb kein uneingeschränktes Vertrauen. Nach seiner Beurteilung war die Beklagte auch regimetreu eingestellt. Er besorgte, daß sie eine von ihm geplante Flucht in das Ausland verraten könnte. Als er sich entschloß, eine Gesellschaftsreise nach Italien dazu zu benützen, um nicht mehr in die Heimat zurückzukehren, unterrichtete er die Beklagte von dieser Absicht nicht im voraus.
Der Kläger suchte in Italien um politisches Asyl an, begab sich nach etwa einem halben Jahr nach Österreich und hält sich seither hier auf. Er lud die Beklagte und auch die gemeinsame Tochter ein, nach Österreich zu kommen. Die Tochter besuchte den Kläger in den Jahren 1977 und 1979, kehrte aber jeweils ihrer Mutter wegen wieder nach Polen zurück. Die Beklagte selbst wollte ihre Wohnung in E nicht verlassen, sie befürchtete, im Falle einer Reise nach Österreich ihre Pension zu verlieren. Die Beklagte steht wegen Sklerose und Herzneurose in ständiger ärztlicher Behandlung. Ihre Bezüge an Pension und Invaliditätsrente zusammen betragen derzeit etwa 16.400 Zloty im Monat. Damit liegt ihr Einkommen über dem polnischen Durchschnitt. Der Kläger verdient als Gemeindebediensteter monatlich S 8.000,-- netto.
In rechtlicher Beurteilung folgerte das Erstgericht: Die klageweise erhobenen Ansprüche seien - nach dem gemeinsamen Personalstatut der Streitteile - nach polnischem Recht zu beurteilen. Es seien daher die Regelungen des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex vom 25. Februar 1964 in der geltenden Fassung anzuwenden. Nach Art. 56 § 1 dieses Gesetzes rechtfertige eine vollständige und dauernde Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft ein Scheidungsbegehren. Dieser Tatbestand sei erfüllt (Ausnahmetatbestände nach den §§ 2 und 3 des zitierten Artikels nahm das Erstgericht offenkundig nicht als gegeben an). Nach Art 57 § 1 leg cit erkenne das die Scheidung aussprechende Gericht zugleich mit dieser Entscheidung, ob einen und welchen Ehegatten die Schuld an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft treffe. Dazu vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Beklagte habe es zu verantworten, daß der Kläger das Vertrauen zu ihr verloren habe, der Kläger habe die Familie in Polen unerwartet zurückgelassen und in Österreich ein eigenes Leben aufgebaut. Deshalb sei beiden Streitteilen ein gleichteiliges Verschulden an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft anzulasten.
Zum Unterhaltsbegehren erachtete das Erstgericht die Beklagte mit Rücksicht auf ihr eigenes Einkommen nicht als unterhaltsbedürftig. Auch sei der Eintritt einer auf die Scheidung der Ehe zurückzuführenden wesentlichen Verschlechterung ihrer materiellen Lage keinesfalls anzunehmen, da sie während der letzten vierzehn Jahre der faktischen Trennung vom Kläger auch bereits auf sich alleine gestellt aus ihren Einkünften zu leben genötigt gewesen sei. Aus diesem Grunde könnte der Beklagten, selbst wenn der Kläger an der Ehezerrüttung allein schuldig zu erklären gewesen wäre, kein auf Art 60 § 2 des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex gestützter Unterhaltsanspruch zustehen.
Das Berufungsgericht erwog zunächst in kollisionsrechtlicher Sicht, daß - unabhängig von der Regelung des § 20
IPR-Gesetz - gemäß Art 28 Abs 2 des österreichisch-polnischen Vertrages vom 11. Dezember 1963, BGBl. Nr. 79/1974, für die Scheidung das Recht der Volksrepublik Polen anzuwenden sei. Danach erkannte das Berufungsgericht für die Scheidung selbst die Art 56 und 57, für den Unterhaltsanspruch nach Rechtskraft der Scheidung Art 60 und für den Unterhaltsanspruch während aufrechten Bestandes des Ehebandes die Art 27 und 28 des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex 1964 als maßgebend. Dazu hob das Berufungsgericht allerdings den Rechtsanwendungsgrundsatz des § 3 IPR-Gesetz hervor, demzufolge fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich unter Berücksichtigung der dort herrschenden Rechtsprechung und Lehre anzuwenden und gemäß § 4 Abs 1 IPR-Gesetz - auch in diesem Umfang - von Amts wegen zu ermitteln sei. Auf dieser Grundlage befand das Berufungsgericht das Verfahren sowohl aus Gründen unzureichender Stoffsammlung als auch wegen ungenügend bestimmter Ermittlung der anzuwendenden fremden Rechtsregeln für ergänzungsbedürftig.
Im einzelnen vermißte das Berufungsgericht nähere Feststellungen über das Zusammenleben der Streitteile bis November 1970, über die objektivierbaren Motive des Klägers zur Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Polen, über die der Beklagten offengestandenen Möglichkeiten einer Wohnsitzfolge nach Österreich und den sich daraus ergebenden Folgerungen sowie über den Grad der Ehezerrüttung zu der Zeit, als der Kläger in Österreich mit einer anderen Frau eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist.
Dazu erachtete das Berufungsgericht aber auch eine eingehendere Ermittlung der polnischen Rechtsprechung und Lehre zwecks Würdigung der zu ergänzenden Tatsachenfeststellungen, insbesondere unter den gesetzlich erheblichen Gesichtspunkten der dem wechselseitigen Scheidungsbegehren etwa entgegenstehenden Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens (Art 56 § 2 zweiter Fall Familien- und Vormundschaftskodex) und der Schuld an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft (Art 57 § 1 leg cit) für erforderlich. Zum Unterhaltsbegehren hielt das Berufungsgericht nähere Tatsachenfeststellungen zur Beurteilung der Unterhaltsbedürftigkeit der Beklagten unter Bedachtnahme auf die Lebenshaltungskosten und den mit der Invaliditätsrente abzudeckenden besonderen Aufwand für notwendig, wobei auch zur Frage des Ehegattenunterhaltes im allgemeinen und zur Zulässigkeit, Unterhalt für die Vergangenheit zu fordern, im besonderen die Grundsätze der polnischen Rechtsprechung und Lehre zu ermitteln wären.
Ungeachtet der formell auf die Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles im Verschuldensausspruch und in der Entscheidung über das Unterhaltsbegehren sowie im Kostenpunkt beschränkten Anfechtungserklärung und den entsprechend gestalteten Berufungsanträgen erachtete das Berufungsgericht zufolge der Bestimmung des Art 57 § 1 des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex eine bloße Teilaufhebung des Scheidungsurteiles mit der Folge eines der Rechtskraft fähigen Teilausspruches über die Auflösung des Ehebandes unter Vorbehalt des Ausspruches über das Verschulden als unstatthaft und entschied aus dieser Erwägung auf uneingeschränkte Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles (also auch hinsichtlich des formell unangefochten gelassenen Ausspruches über die Scheidung der Ehe).
Der Kläger ficht den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag an, dem Berufungsgericht die neuerliche Sachentscheidung unter Abstandnahme vom erteilten Verfahrensergänzungsauftrag aufzutragen.
Die Beklagte strebt die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses an.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Vorweg ist die, vom Rekurswerber als solche auch gar nicht in Zweifel gezogene Ansicht des Berufungsgerichtes über die aus Art 57 § 1 des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex abzuleitende Untrennbarkeit der gerichtlichen Aussprüche über Scheidung und Verschulden als eines notwendig einheitlichen Streitgegenstandes zu billigen, weil die zwar grundsätzlich verfahrensrechtliche Frage nach der Zulässigkeit eines Teilurteiles im Falle einer nach fremden Recht zu fällenden Statusentscheidung in so enger Wechselwirkung zum anzuwendenden Sachrecht steht, daß dieses, um kein den Grundsätzen des § 3 IPR-Gesetz zuwiderlaufendes materielles Ergebnis zu zeitigen, bei Anwendung des der Durchsetzung des materiellen Rechtes dienenden Verfahrensrechtes berücksichtigt werden muß. Die Aufhebung des gesamten Scheidungsurteiles, obwohl es formell nur in seinem Verschuldensausspruch angefochten war, verstieß aus diesen Erwägungen nicht gegen eine etwa eingetretene Teilrechtskraft. Die Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens in Ansehung der Ermittlung des gemäß Art 28 Abs 2 des österreichisch-polnischen Vertrages, BGBl. Nr. 79/1974, maßgeblichen polnischen Rechtes hat das Berufungsgericht nach den §§ 3 und 4 IPR-Gesetz zutreffend erkannt. Die vom Rekurswerber in seiner Rechtsmittelschrift erwähnten Literaturhinweise belegen geradezu die vom Berufungsgericht aufgegriffenen Mängel an einer tunlichst erschöpfenden Ermittlung der praktischen Anwendung des fremden Rechtes in seinem ursprünglichen Geltungsbereich.
Die im § 4 IPR-Gesetz vorgesehene Mitwirkung der Parteien rechtfertigt es entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht, daß das Berufungsgericht schon wegen der sich aus der Erkenntnis der praktischen Anwendung des maßgeblichen fremden Rechtes in seinem ursprünglichen Geltungsbereich möglicherweise ergebenen Notwendigkeit weiterer Erörterungen und Feststellungen des Sachverhaltes aus verfahrensökonomischen Gründen die erforderliche Verfahrensergänzung dem Erstgericht aufgetragen und sich nicht selbst dieser in ihren Weiterungen umfänglich schwer abzuschätzenden Aufgabe unterzogen hat. Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
Den Befürchtungen des Rekurswerbers, die Bemühungen zu der vom Berufungsgericht aufgetragenen Ermittlung des polnischen Rechtes könnten zu einer an eine Rechtsverweigerung grenzende Verfahrensverzögerung führen, ist entgegenzuhalten, daß er selbst als Partei nach Kräften an der amtswegigen Ermittlung mitzuwirken hat und damit das Verfahren in dieser Richtung beeinflussen kann. Wenn er in seinem Rechtsmittel beispielsweise auf die auch in der einschlägigen deutschsprachigen Literatur (vgl zB Boschan Europäisches Familienrecht 5 , 393) zitierten Richtlinien für die Rechtsprechung und Gerichtspraxis zum Scheidungsrecht hinweist, wird er die Fundstellen, den Inhalt und die Bedeutung dieser Richtlinien für die Rechtsanwendung in Polen dem Gericht mitteilen können, um dessen amtswegige Erhebungen hiezu zu erleichtern.
Die Art der anzustellenden Erhebungen, ihr konkreter Inhalt und ihre Reihenfolge hat das Berufungsgericht mit Recht dem Ergebnis der den Parteien obliegenden Mitwirkung vorbehalten.
Der Unterhaltsanspruch ab Rechtskraft der Scheidung hängt nach der Regelung des Art 60 des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex zunächst wesentlich vom strittigen Verschuldensausspruch ab. Die vom Rekurswerber verfochtene Ansicht, daß der Beklagten selbst in dem für sie günstigsten Fall des Art 60 § 2 leg cit kein Unterhaltsanspruch zustehen könnte, beruht auf einem Vergleich der wirtschaftlichen Lage der Frau nach der beiderseits angestrebten Scheidung und ihrer Situation vor dieser während des vom Ehemann herbeigeführten Zustandes der jahrelangen faktischen Trennung. Sollte die Herbeiführung und Aufrechterhaltung der getrennten Lebensführung dem Kläger aber zum Verschulden anzurechnen sein, wird zu prüfen sein, ob eine derartige Berufung auf eigenes rechtswidriges Verhalten nach polnischem Recht und seiner Anwendung in der Rechtsprechung und Auslegung in der Lehre beachtlich sein kann.
Im übrigen beruhen die berufungsgerichtlichen Verfahrensergänzungsaufträge zum Unterhaltsbegehren (für die Vergangenheit, für die Zeit des aufrechten Ehebandes und für die Zeit nach der Eheauflösung), soweit es sich nicht um die einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen reinen Bemessungsfragen handelt, auf keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Vor der Erörterung der Erhebungen zur Ermittlung des für die Entscheidung über das Unterhaltsbegehren maßgebenden polnischen Rechtes mit den Parteien ist das Studium der deutschsprachigen übersicht in Rudnicki 'Unterhalt in der Familie nach polnischem Recht', ZfR 1978, 116 ff; Radwanski Scheidungsrecht in Polen ZfR 1979, 5 ff und nicht zuletzt Salustowicz 'Ausgewählte Probleme des polnischen Unterhaltsrechts' in der von Dopffel und Buchhofer herausgegebenen 12 Länderstudie 'Unterhaltsrecht in Europa' zu empfehlen.
Dem berufungsgerichtlichen Verfahrensergänzungsauftrag haftet weder der gerügte Verfahrensmangel an, noch beruht er auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
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