OGH 1 Ob 568/85
1 Ob 568/85Ogh10.07.1985Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) A - B - BauGesellschaft m.b.H., 6900 Bregenz, Am Brand 8, 2) A - B - Bau-Gesellschaft m.b.H. Co.KG, ebendort, 3) C A - B - Bau-Gesellschaft m. b.H., D-8990 Lindau, BRD, Oberer Schrammenplatz 2, 4) C A - B - Bau AG, CH-9430
St. Margarethen, Schweiz, Hauptstraße 99, sämtliche vertreten durch Dr. Otmar Simma und Dr. Alfons Simma, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1) Otto D, Techniker, CH-9462 Montlingen, Schweiz, Dorfstraße, 2) Schalungsverleih D AG, CH-9451 Kriessern, Schweiz, Altstätter Straße 122, 3) E Gesellschaft m.b.H., 6842 Koblach, Färben 11, sämtliche vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 500.000,-- s.A. (Streitwert des Revisionsverfahrens S 200.000,-- s.A.), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20. September 1984, GZ. 2 R 191/84-15, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 17. April 1984, GZ.3 Cg 106/84-9, teilweise bestätigt, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden insoweit abgeändert, als das Klagebegehren auf Zuspruch des Teilbetrages von S 200.000,-- samt 5 % Zinsen seit 28. Dezember 1983 abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Die klagenden Parteien schlossen am 14. Juli 1983 mit den beklagten Parteien und der Buchhaltungs- und Treuhand AG Altstätten, Schweiz, eine Lizenzvereinbarung, deren wesentliche Bestimmungen lauten:
III) Lizenzerteilung an D CO.:
C (d.s. die klagenden Parteien) erteilt D CO. an den Vertragsschutzrechten gemäß Punkt 1) eine Lizenz wie folgt:
1.1. in der Schweiz, Frankreich, Belgien;
1.2. in der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf
Vorrichtungen (Schalungskonstruktionen) zur Herstellung von
folgenden Rundbauten:
a) Ei-förmige Faulbehälter, wobei als ei-förmige
Faulbehälter solche gelten, bei denen der Anteil der
zweiachsig gekrümmten Schalflächen 50 % und mehr beträgt;
b) Wassertürme;
c) Fernsehtürme und sonstige hohe konische oder
zylindrische Türme mit oder ohne Plattformen;
1.3. in allen übrigen Staaten der Erde, beschränkt auf
Vorrichtungen (Schalungskonstruktionen) zur Herstellung von
konischen oder zylindrischen Türmen mit oder ohne Plattformen (Fernsehtürme od. dgl.).
Im übrigen ist die Lizenz eine einfache, beschränkt auf europäische Staaten.
Zu Ziff. 1. und 2. gelten jedoch folgende Ausnahmen:
3.1. in Österreich wird D CO. nur eine sachliche gemäß Ziff. 1.3. beschränkte (ausschließliche) Lizenz erteilt; (siehe auch Punkt V.,Art. 4);
3.2. in der BRD wird D C nur eine sachlich gemäß Ziff. 1.2.
beschränkte (ausschließliche) Lizenz erteilt;
3.3. für Vorrichtungen (Schalungskonstruktionen) zur Herstellung
von Faultürmen wird D CO. nur in der Schweiz, Frankreich,
Belgien eine Lizenz, dort aber gemäß Ziff. 1.1. eine
ausschließliche, erteilt, wobei als Faultürme solche Faulbehälter
gelten, bei denen der Anteil der zweiachsig gekrümmten
Schalflächen weniger als 50 % beträgt;
3.4. für Vorrichtungen (Schalungskonstruktionen) zur Herstellung
von sonstigen Raumbauten, soweit es sich nicht um Rundbauten gemäß
Ziff. 1.2. oder 1.3. handelt, wird D CO. nur in der Schweiz, Frankreich, Belgien gemäß Ziff. 1.1. eine ausschließliche Lizenz erteilt.
VII) Neue Entwicklungen und Schutzrechte:
Für alle in den Punkten I) und II) dieses Vertrages nicht genannten Schutzrechte bzw. Schutzrechtanmeldungen betreffend Verfahren oder Vorrichtung zur Errichtung von Bauwerken, insbesondere Schalungskonstruktionen, die den Vertragsparteien derzeit gehören oder in Zukunft gehören werden, oder an denen die Vertragsparteien irgendeine Lizenz (ausschließliche, einfache, stille) besitzen oder in Zukunft erwerben werden, gilt die Verpflichtung der Vertragsparteien, dem anderen Partner das Recht zum Erwerb oder Benützung des Schutzrechtes anzubieten, und zwar im Rahmen der territorialen und sachlichen Abgrenzung der Punkte III) bis V) dieses Vertrages.
Das mit den Schutzrechtanlagen versehene Kauf- oder Linzenzangebot kann dem Vertragspartner innerhalb von drei Monaten nach der Erstveröffentlichung des betreffenden Schutzrechtes, bei bereits veröffentlichten Schutzrechten innerhalb von drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung und bei erworbenen Schutzrechten oder Lizenzen laut VII/1. innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb überreicht werden oder spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, wenn der Eigentümer od. Lizenznehmer des Schutzrechtes oder der Anmeldung eine Lizenzvergabe oder Schutzrechtverwertung im Bereich des Lizenzpartners beabsichtigt.
Innerhalb von drei Monaten nach Unterbreitung eines Kauf- oder Lizenzangebotes gemäß Ziff. 2) muß dieses angenommen werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme, so gilt das Angebot als abgelehnt.
Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der beklagten Parteien kommt Berechtigung zu.
Nach § 226 ZPO hat der Kläger die rechtserzeugenden Tatsachen (den Klagegrund: SZ 46/109), auf welche sich sein Anspruch gründet, vollständig anzugeben. Er bestimmt damit, worüber der Rechtsstreit geführt wird und welchen Rechtsschutzanspruch er geltend macht. Das Vorbringen des Klägers ist das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (SZ 55/51; RZ 1977/105;
Fasching Komm. III 20 f, 36; Holzhammer, Österreichisches
Zivilprozeßrecht 2 125; Petschek-Stagel, Der österreichische
Zivilprozeß 267). Die klagenden Parteien gründen das Begehren auf
Bezahlung der Konventionalstrafe darauf, daß die beklagten Parteien
vertragswidrig in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland von
Patenten, deren Nutzung ihnen von den klagenden Parteien eingeräumt
worden sei, Gebrauch gemacht hätten. Die Lizenzvereinbarung vom 14.
Juli 1983 sei in Ansehung der erwähnten Staaten sachlich
eingeschränkt worden. Nach dem von den Streitteilen außer Streit
gestellten Sachverhalt trifft diese Behauptung der klagenden
Parteien nicht zu, weil die beklagten Parteien nicht von den ihnen
mit Vertrag vom 14. Juli 1983 von der klagenden Partei zur Nutzung
überlassenen Patenten, sondern von Patenten Gebrauch machten, die sie von der Fa. H AG erworben hatten. Damit ist aber dem Klagebegehren die Grundlage entzogen. Ein Vorbringen, daß die beklagten Parteien nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 14. Juli 1983 von diesen Patenten so lange nicht Gebrauch machen durften, als den klagenden Parteien die dreimonatige Frist zum Erwerb einer Unterlizenz an den Patenten der Fa.H AG offenstand, und das Klagebegehren nun darauf gestützt werde, wurde nicht erstattet. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 52 Abs. 2, 392 Abs. 2 ZPO.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.