OGH 7 Ob 596/85
7 Ob 596/85Ogh04.07.1985Originalquelle öffnen →
OGH
04.07.1985
7Ob596/85
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Paul A, geboren am 28.7.1967, infolge Rekurses der Mutter Margit A, Wien 5., Embelgasse 20, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 16. Jänner 1985, GZ. 43 R 1118/84-150, womit der Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12.September 1984, GZ. 43 R 1118/84-142, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26.7.1984 (ON 134) wurde der dem Minderjährigen auf Antrag des Bezirksjugendamtes für den 4.und
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß gemäß § 15 Abs.3 UVG in Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unzulässig sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Bestimmung des § 15 Abs.3 UVG schließt jede Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausnahmslos aus, ohne dabei nach dem Inhalt des zweitinstanzlichen Beschlusses (Sachentscheidung oder verfahrensrechtliche Entscheidung), nach dem Inhalt der Anfechtung (Bekämpfung der Bemessung oder einer sonstigen Frage) oder nach dem Anfechtungsgrund (Nichtigkeit, offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder sonstige Gründe) zu unterscheiden (RZ 1981/41; EFSlg.41.515, 38.981, 34.220 ua). Zu den unanfechtbaren Beschlüssen gehören auch solche, mit denen Unterhaltsvorschüsse eingestellt oder herabgesetzt werden (SZ 50/121; EvBl.1981/23; 7 Ob 580-582/84). Der § 15 Abs.3 UVG schließt den Rekurs auch für den Fall aus, daß keine Sachentscheidung, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung erging (RZ 1981/41; EvBl.1981/23; 7 Ob 580-582/84). Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.