OGH 10 Os 34/85
10 Os 34/85Ogh02.07.1985Originalquelle öffnen →
OGH
02.07.1985
10Os34/85
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rainer Klaus A wegen des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7. Feber 1985, GZ 17 a Vr 1463/81-134, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am 29. April 1953 geborene Kraftfahrer Rainer Klaus A (A) des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB, (B) des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs 1 StGB, (C) des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB, (D) des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 2 erster Fall StGB, (E) des Vergehens des (zu ergänzen: schweren) Betruges nach § 146, 147 Abs 2 StGB und (F) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er
(Zu A) am 24. Jänner 1981 in Hohenems die Gabriele B, nunmehr verehelichte C, dadurch, daß er sie einerseits an den Haaren riß, andererseits sich auf ihre Oberarme kniete, sodaß sie sich nicht mehr wehren konnte, und ihr außerdem drohte, er werde aus dem Kofferraum seines PKWs ein Messer holen, wenn sie ihm nicht zu willen sei, mit Gewalt gegen ihre Person und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand zur Unzucht mißbraucht, indem er sein eregiertes Glied zwischen ihre Brüste gab, mit diesem daran rieb und sie im Zeitpunkt der Ejakulation zwang, sein Glied in den Mund zu nehmen und den Samen zu schlucken;
(zu B) am 24. Jänner 1981 in Hohenems im Anschluß an die unter A geschilderte Tat die Gabriele C, geborene B, durch die öußerung, falls sie deswegen Strafanzeige erstatte, werde er sie 'abpassen' und sie 'kaltmachen', sohin durch gefährliche Drohung zur Unterlassung der Anzeigenerstattung zu nötigen versucht; (zu C) in der Nacht vom 4. zum 5. Dezember 1982 in Hohenems die Marion D mit Gewalt, indem er sie in seinem PKW an den Haaren festhielt, sowie durch gefährliche Drohung, indem er ihr erklärte, wenn sie sich weiterhin zur Wehr setze und nicht tue, was er verlange, werde er das Messer aus dem Handschuhfach nehmen und ihr weh tun, zum außerehelichen Beischlaf genötigt; (zu D) in der Zeit zwischen dem 4. Mai und 4. Juli 1984 in Lauterach in mehreren Angriffen ein ihm anvertrautes Gut, nämlich mehrere von ihm für seinen Dienstgeber Elmar E einkassierte Geldbeträge in der Gesamthöhe von 9.825 S dadurch, daß er sie für sich behielt, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;
(zu E) zwischen dem 24. und 27. Dezember 1983 in Kitzbühel mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Gerlinde F unrechtmäßig zu bereichern, die Angestellten der Hotel G durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Verbergen hinter dem falschen Scheine eines zahlungsfähigen und zahlungswilligen Gastes, zu Handlungen, nämlich zur Vermietung eines Doppelzimmers und Abgabe von Speisen und Getränken verleitet, die die Verfügungsberechtigten der Hotel G am Vermögen
schädigten, wobei der Schaden 7.213 S beträgt, sohin 5.000 S übersteigt;
(zu F) in der Zeit vom 1. Februar 1983 bis 30. Juni 1984 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen außerehelichen Sohn Bernd A (geboren am 6. Februar 1975) gröblich verletzt, indem er keine Unterhaltsleistungen zahlte und dadurch bewirkte, daß der Unterhalt des genannten Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.
Gegen dieses, in Ansehung der Urteilsfakten A und B im zweiten Rechtsgang erflossene Urteil richtet sich die auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er inhaltlic der Beschwerdeausführungen die Schuldsprüche zu den Punkten A bis E, nicht jedoch auch jenen zu Punkt F, bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet.
Nach seiner Verfahrensrüge (Z 4) erachtet sich der Angeklagte durch die vom Schöffengericht in der Hauptverhandlung mit Zwischenerkenntnis ausgesprochene Abweisung des von seinem Verteidiger gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Ing. H für beschwert, durch den nachgewiesen werden sollte, daß sich die beiden Tatopfer Gabriele I und Marion
D bereits vor dem Anklagefaktum II (ersichtlich gemeint: vor dem Urteilsfaktum C) gekannt haben (S 265/II).
Dieser Beweisantrag läßt nicht erkennen, weshalb dem vom Beschwerdeführer behaupteten, von den beiden Zeuginnen aber - übereinstimmend - verneinten (vgl. S 55 in ON 61/I und S 242 bzw. 256/II) Umstand, daß sich die beiden Tatopfer gekannt haben, eine entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen sei; wird doch eine Verabredung dieser beiden Zeuginnen zur wahrheitswidrigen Beschuldigung des Angeklagten im vorerwähnten Beweisantrag (S 265/II) gar nicht unter Beweis gestellt, sondern erst in der Beschwerdeschrift - der Sache nach - behauptet. Bereits deshalb ist dieser Beweisantrag mit einem formellen Gebrechen behaftet (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E Nr 19 erster Satz zu § 281 Abs 1 Z 4 uva), weshalb dessen Abweisung durch das Erstgericht aus diesem Grunde (vgl. S 266/II) zu Recht und ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten erfolgte. Die nachträgliche Ausdehnung und Ergänzung des Beweisthemas in der Beschwerdeschrift kann demnach keine Berücksichtigung finden, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den hiezu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer-Rieder aaO, E Nr 40 f ua). Somit erweist sich die Verfahrensrnge bereits aus diesen Erwägungen als verfehlt.
Unbeachtlich ist ferner der gegen die Schuldsprüche zu A und B (Fakten I) gerichtete Teil der Mängelrüge (Z 5), in welchem der Angeklagte pauschal auf seine Beschwerdeausführungen im ersten Rechtsgang verweist (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E Nr 33 und 34 zu § 285) und daran anschließend ganz allgemein behauptet, Gabriele I habe sich in der erneuerten
Hauptverhandlung in weitere Widersprüche verstrickt, die unerörtert geblieben wären, ohne allerdings solche Widersprüche konkret aufzuzeigen; denn damit wird ein Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung angeführt (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E Nr 49 zu § 285 sowie E Nr 10 ff und 74 zu § 281 Abs 1 Z 5). Der (demgegenüber) konkrete Einwand, die Behauptung der Zeugin I über ihre Regelblutung könne mangels im PKW des Angeklagten festgestellter Spuren nicht stimmen, scheitert schon daran, daß eine Untersuchung des Fahrzeuges auf Spuren anläßlich der Sachverhaltserhebungen unterblieben ist (US 9 iVm S 13, 14/I und S 233, 234/II). Der weitere Einwand, die Zeugin habe dem sie untersuchenden Gynäkologen nichts vom Reißen an den Haaren berichtet und es sei auch keine Untersuchung in dieser Richtung durchgeführt worden, geht in letzterem Punkte schon deshalb fehl, weil die Unvollständigkeit von Erhebungen nicht mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5, sondern unter bestimmten prozessualen Voraussetzungen nur mit jenem der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden kann. Dem Nichterwähnen des Haare-Reißens, das üblicherweise gar keine Verletzungsfolgen nach sich zieht (welche von der Zeugin auch nicht behauptet worden sind), kommt hinwieder überhaupt keine entscheidungswesentliche und damit erörterungsbedürftige Bedeutung zu.
Im übrigen hat sich das Erstgericht - gerade im Hinblick auf die im ersten Rechtsgang ergangene kassatorische Entscheidung - sehr ausführlich mit der Persönlichkeit der Zeugin I sowie mit den Divergenzen in deren Aussagen auseinandergesetzt (US 10 ff) und ist mit denkrichtiger und keinesfalls lebensfremder Begründung zu der Auffassung gelangt, daß trotz gewisser Ungenauigkeiten in deren Aussage ihr in den entscheidenden Punkten Glaubwürdigkeit zukommt. Indem der Beschwerdeführer dies mit dem Vorwurf kritisiert, das Erstgericht habe sich mit 'Pauschalsätzen' begnügt, begibt er sich auf das einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückte Gebiet der Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Auch in Ansehung des Faktums C (Marion D) ist dem Erstgericht ein Begründungsmangel (Z 5) nicht unterlaufen, denn dem Hinweis auf fehlende Regelblutspuren im PKW des Angeklagten sowie dem Einwand, die Spermaspuren (auf dem Slip der Zeugin) müßten nicht von ihm stammen, fehlt schon deshalb die entscheidungswesentliche Relevanz, weil der Beschwerdeführer in diesem Fall einen (gewaltlosen) Geschlechtsverkehr mit der Zeugin gar nicht in Abrede gestellt hat. Die Behauptung der Zeugin hinwieder, nicht 'mit wildfremden Männern in irgendein Lokal' zu gehen (S 254/II), steht mit der Tatsache, daß sie nachts als Autostopperin in den PKW des (ihr unbekannten) Angeklagten zugestiegen ist, den Beschwerdeausführungen zuwider in keinem erörterungsbedürftigen Widerspruch; abgesehen davon hat das Erstgericht diesen Umstand bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ohnedies berücksichtigt (US 24).
Wenn schließlich der Beschwerdeführer aus den zweifellos gegebenen, aber keineswegs ungewöhnlichen Parallen der beiden Unzuchtsfälle (zu den Punkten A und C) die neuerliche Behauptung ableitet, die beiden Zeuginnen hätten sich miteinander abgesprochen, ist er hiezu auf das Vorgesagte zur Verfahrensrüge zu verweisen. Zum Veruntreuungsfaktum D (Elmar E) behauptet der Beschwerdeführer, die innere Tatseite sei nicht erwiesen (gemeint: unvollständig begründet - Z 5), weil er im Firmen-LKW offene Rechnungen zurückgelassen und nicht von sich aus das Dienstverhältnis gelöst habe. Damit will er ersichtlich seiner Verantwortung zum Durchbruch verhelfen, mit der Abrechnung der einkassierten Beträge bloß in tolerablem Verzug und nur durch die (für ihn angeblich überraschende) Kündigung während seines Krankenstandes an einer zeitgerechten Abrechnung gehindert gewesen zu sein. Dabei setzt er sich jedoch über die unbestrittene weitere Feststellung hinweg, daß er zu der von ihm beabsichtigten Abrechnung wegen gänzlicher Mittellosigkeit, ja sogar - infolge von Lohnexekutionen - mangels eines restlichen Lohnanspruches gar nicht in der Lage gewesen wäre (US 27). Es trifft daher auch in diesem Falle der Vorwurf mangelhafter Begründung nicht zu. In seinen Ausführungen zum Betrugsfaktum E (Hotel 'TENNE') unterstellt der Beschwerdeführer in Bestreitung (Z 5) eines Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes die urteilsfremde Annahme, er habe (bei seiner Abreise aus dem Hotel) um Nachsendung der Rechnung ersucht und diese dann nur infolge widriger Verhältnisse nicht bezahlen können. Auch hier übergeht er die auf Grund der Verfahrensergebnisse getroffene gegenteilige Konstatierung, wonach er, ohne sich abzumelden und ohne zu bezahlen oder um die Nachsendung der Rechnung zu ersuchen, das Hotel verlassen hat, woraus das Erstgericht mit Rücksicht auf die Einkommenslosigkeit des Angeklagten zur Tatzeit den mängelfreien Schluß gezogen hat, daß er zur Bezahlung der - im übrigen bis zuletzt unbeglichen gebliebenen - Hotelrechnung gar nicht in der Lage war und von vornherein den falschen Anschein eines zahlungsfähigen und zahlungswilligen Gastes erweckt hat. Indem er diese Argumentation des Erstgerichtes übergeht und auf seiner solcherart widerlegten Verantwortung beharrend den Betrugsvorsatz negiert, bringt er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund abermals nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Ungeachtet der ziffernmäßigen Anführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO kann den Beschwerdeausführungen die Behauptung eines Tatumstandes, der diesen Nichtigkeitsgrund in irgendeiner Richtung bilden soll, nicht einmal andeutungsweise entnommen werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt, zum Teil offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).
über die Berufung des Angeklagten wird in einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
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