OGH 3 Ob 69/85
3 Ob 69/85Ogh26.06.1985Originalquelle öffnen →
OGH
26.06.1985
3Ob69/85 (3Ob70/85, 3Ob71/85, 3Ob72 3Ob73/85, 3Ob74/85)
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dr.Tilman A, Rechtsanwalt, Stadtplatz 19, 4400 Steyr, wider die beklagte Partei B, Kliebergasse 1 a, 1050 Wien, vertreten durch Dr.Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung von S 209.690,--, S 177.101,--, S 162.863,--, S 339.964,--, S 150.607,-- und S 120.020,--, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Berufungsgerichtes vom 7.November 1984, GZ.R 53/82-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.Jänner 1982, GZ.5 C 11/81-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.193,07 (darin S 5.760,-- Barauslagen und S 1.403,01 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Kreisgericht Steyr eröffnete am 3.7.1981 über das Vermögen der C m. b.H. das Ausgleichsverfahren und bestellte den Kläger zum Ausgleichsverwalter. Die Schuldnerin bot in ihrem Ausgleichsvorschlag an, sich der überwachung durch den Ausgleichsverwalter als Gläubigersachwalter zu unterwerfen, ihm ihr gesamtes Vermögen zu übergeben und ihm unwiderrufliche Verkaufs- und Verwertungsvollmacht zu erteilen. Der Ausgleichsvorschlag wurde am 29.9.1981 angenommen. Am 9.10.1981 bevollmächtigte die Ausgleichsschuldnerin den Kläger als Gläubigersachwalter unwiderruflich zur Veräußerung und Verwertung ihres gesamten ihm übertragenen Vermögens zwecks Erfüllung des Liquidationsausgleiches.
Am 21.10.1981 und 27.10.1981 erhob der Sachwalter im Wege von Klagen
nach § 36 EO seine Einwendungen gegen die Bewilligung der Exekution
zur Hereinbringung der vollstreckbaren, bevorrechteten und von der
Exekutionssperre des § 10 Abs.1 AO nicht berührten Forderungen der
beklagten B vom 10.6.1981
(GZ.E 5234/81-1, S 177.101,-- = 5 C 13/81), 7.7.1981
(GZ.E 6200/81-1, S 162.863,-- = 5 C 14/81), 7.8.1981
(GZ.E 7175/81-1, S 339.964,-- = 5 C 16/81), 20.8.1981
(GZ.E 7470/81-1, S 150.607,-- = 5 C 17/81), 25.8.1981
(GZ.E 7581/81-1, S 120.020,-- = 5 C 18/81) und vom 9.10.1981
(GZ.E 8973/81-1, S 209.690,-- = C 11/81). Der Sachwalter machte
geltend, es sei bis zur Beendigung der Liquidation auf das dazu bestimmte ihm übertragene Vermögen der Ausgleichsschuldnerin eine Einzelexekution unzulässig.
Die Beklagte hielt den Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung entgegen, das Stadium des Liquidationsausgleichs sei mangels Ausgleichsbestätigung noch nicht eingetreten.
Das Erstgericht erklärte die Verhandlung in den zu gemeinsamer Verhandlung verbundenen Rechtsstreiten am 10.12.1981 für geschlossen und wies die auf Aufhebung der Exekutionsbewilligungen gerichteten Klagebegehren ab, weil bei Schluß der Verhandlung die zu seiner Wirksamkeit erforderliche Bestätigung des Ausgleichs noch nicht vorlag.
Das Berufungsgericht bestätigte mit dem (nachgetragenen) Ausspruch, daß die Revision in den Rechtssachen, die einen S 300.000,-- nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstandes betreffen, nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei, weil zu der entscheidenden Frage, ob der Sachwalter gegen eine Einzelexekutionsführung erst nach Ausgleichsbestätigung vorgehen könne, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof fehle. Das Gericht zweiter Instanz war gleich dem Erstgericht der Rechtsansicht, erst die Bestätigung des Ausgleichs durch das Ausgleichsgericht schaffe den Ausgleich, der erst mit seiner Bestätigung wirksam werde. Da bei Schluß der Verhandlung der Ausgleich nicht bestätigt war, habe der Sachwalter seine Rechtsstellung noch nicht wirksam erlangt und sei zum Einschreiten nicht berechtigt gewesen.
Dieses bestätigende Urteil bekämpft der Kläger mit seiner in Ansehung der Streitsache 5 C 16/81 nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO, in Ansehung der anderen verbundenen Streitsachen nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässigen die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung behauptenden Revision. Er beantragt die Abänderung der Urteile und die Stattgebung seiner Klagebegehren auf Aufhebung der Exekutionsbewilligungen.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Da das Bundesgesetz vom 1.7.1982 BGBl.370 über Änderungen des Insolvenzrechts erst mit dem 1.1.1983 in Kraft trat (Art.XI § 1 D), ist hier die frühere Rechtslage maßgebend. Es wird daher auch auf die Vorschriften der Ausgleichsordnung vor der Neufassung durch das D Bezug genommen. Nach dem § 49 Abs.1 AO bedarf der Ausgleich der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.
Auch wenn der Ausgleichsantrag des Schuldners in der Tagsatzung von den Ausgleichsgläubigern mit den erforderlichen Mehrheiten des § 42 Abs.1 AO angenommen wurde, bedarf er zu seinem Zustandekommen noch der Bestätigung durch einen Beschluß des Gerichtes. Ein von der Gläubigermehrheit angenommener, vom Gericht aber nicht bestätigter Ausgleich hat nicht die gesetzliche Wirkung (Bartsch-Heil, Grundriß 4 RZ 150; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 683). Solange die zum Wirksamwerden des Ausgleichs erforderliche Bestätigung nicht erfolgt ist, kann sich auch der Gläubigersachwalter, dem bereits in Erfüllung der vom Schuldner im Ausgleichsantrag übernommenen Verpflichtung das Vermögen übergeben und Verkaufsvollmacht erteilt wurde, nicht auf die Unzulässigkeit der Einzelexekution auf das zur Liquidation bestimmte Vermögen berufen. Der Zugriff anderer als der bevorrechteten Gläubiger wird durch die Exekutionssperre nach § 10 Abs.1 Satz 1 AO verhindert. Forderungen, die ein Vorrecht genießen, werden von dem Ausgleichsverfahren zunächst nicht berührt (§ 10 Abs.4 AO). Sie sind ungeachtet der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und der Ergebnisse der Abstimmung über den Ausgleichsantrag jedenfalls zu erfüllen. Zu ihrer Hereinbringung kann gegen den Ausgleichsschuldner Exekution geführt werden.
Die Bestätigung des am 29.9.1981 angenommenen Ausgleichs durch das Ausgleichsgericht erfolgte am 16.12.1981 und damit nach Schluß der Verhandlung erster Instanz in diesem Rechtsstreit. Darauf, weshalb die Ausgleichsbestätigung erst so spät erfolgte, kommt es hier nicht an, weil der Gläubigersachwalter mit seinem Einschreiten gegen die Einzelexekutionsführung jedenfalls zuzuwarten hatte, bis der Liquidationsausgleich durch die Bestätigung seine Wirksamkeit erlangte. Die übertragung des Vermögens allein bewirkte nicht die Unzulässigkeit des Zugriffs bevorrechteter Gläubiger wegen einer im Rahmen eines Liquidationsausgleichs bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters eintretenden Einzelexekutionssperre (SZ 49/55; SZ 47/14), weil auch die Wirkungen des Liquidationsausgleichs erst mit der gerichtlichen Bestätigung eintreten. Bis dahin kann der Ausgleichsschuldner nicht durch die Vermögensübergabe an den Gläubigersachwalter und Erteilung der Verwertungsvollmacht den sonst möglichen Zugriff der bevorrechteten Gläubiger verhindern. Auch der Sachwalter kann, solange nicht durch die Bestätigung die Rechtwirkungen des Ausgleichs eintreten (§ 53 AO, vgl. Entsch. wie SZ 11/249), nicht verhindern, daß zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen des bevorrechteten Gläubigers Exekution bewilligt und fortgeführt wird. Seine auf Aufhebung der Exekutionsbewilligung gerichteten Klagen wurden daher schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil der Liquidationsausgleich bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz nicht wirksam war. Es bedarf daher weder der Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Exekutionssperre des Liquidationsausgleichs auch die bevorrechteten Gläubiger trifft (so SZ 49/55; SZ 47/14 ua; aM jedoch Jelinek, Der Liquidationsausgleich, Reimer-FS,199) und ob die Klage nach § 36 EO eine geeignete Abhilfe gegen die Fortführung der nach § 10 Abs.4 AO zulässig nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewilligten Exekutionen durch Pfändung und Verkauf der beweglichen Sachen und durch die Pfändung und überweisung von Forderungen darstellt, noch der Erörterung der Rechtsstellung des Gläubigersachwalters im Liquidationsausgleich, der jedenfalls ab der Wirksamkeit des Ausgleichs vordringlich für die Befriedigung der bevorrechteten Gläubiger zu sorgen gehabt hätte. Die in der Revision vertretene Rechtsmeinung, die Erteilung oder die Versagung der Bestätigung des Ausgleichs habe auf die Rechtsstellung des Sachwalters der Gläubiger keinen Einfluß, weil die Vermögensübertragung und Verwertungsbevollmächtigung nicht eine Folge der Ausgleichsbestätigung sondern ihre Voraussetzung sei, wird nicht geteilt. Wirksam wird der Ausgleich eben erst mit seiner gerichtlichen Bestätigung, bis dahin sind alle vorgenommenen Handlungen des Ausgleichsschuldners nur vorläufige und geben dem Sachwalter der Gläubiger keinen Anspruch darauf, das ihm übergebene Vermögen vor einem Zugriff von Gläubigern, die ungeachtet des Ausgleichsverfahrens Exekution führen dürfen (§ 10 Abs.4 AO), zu bewahren.
Der Entscheidung des Berufungsgerichtes haftet der behautpete Rechtsirrtum nicht an. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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