OGH 4 Ob 68/84
4 Ob 68/84Ogh25.06.1985Originalquelle öffnen →
OGH
25.06.1985
4Ob68/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arno A, Angestellter in Graz, Glacisstraße 57, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B C D Gesellschaft mbH E in Wien 1., Wollzeile 12, vertreten durch Dr. Wolfgang Kluger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 727.867,- sA (Rekursstreitwert S 557.000,-), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 7.April 1983, GZ 44 Cg 207/82-42, womit der Beschluß des Arbeitsgerichtes Wien vom 14. September 1982, GZ 8 Cr 341/80-33, aufgehoben wurde, folgenden Beschluß gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 14.886,57 (darin S 1.200,- Barauslagen und S 1.013,82 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Kläger war seit 1.9.1974 kaufmännischer Angestellter der beklagten GmbH. Mit der Behauptung, daß diese das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.12.1979 unter Berufung auf - tatsächlich nicht vorliegende - Verfehlungen des Klägers einseitig zum 31.12.1979 aufgelöst habe, begehrt der Kläger von der beklagten Partei an restlichem Gehalt für das Jahr 1979, Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung für drei Monate sowie Abfertigung insgesamt S 170.867,- brutto sA. Weitere S 557.000,-- sA habe ihm die beklagte Partei für insgesamt drei Darlehen zu ersetzen, die er als Geschäftsführer der E F G Pty. Ltd. aufgenommen und zur Gänze für dieses Unternehmen - eine Schwestergesellschaft der beklagten GmbH - verwendet habe. Infolge des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges mit seinen Gehaltsforderungen könne auch dieser Anspruch vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden (§ 1 Abs3 ArbGG).
Die beklagte Partei hat das Klagebegehren bestritten und in Ansehung des Teilbegehrens von S 557.000,-- sA die sachliche Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes eingewendet.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger S 170.867,-- brutto sA zu zahlen, und wies die Klage auf Zahlung weiterer S 557.000,-- sA wegen sachlicher Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes zurück.
Während die Berufung der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Erstgerichtes erfolglos blieb, hob das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht den Zurückweisungsbeschluß der ersten Instanz auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über das weitere Begehren des Klägers auf Zahlung von S 557.000,-- sA auf.
Die Revision der beklagten Partei gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes wurde als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist ebenso in Rechtskraft erwachsen wie die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages der beklagten Partei. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, insoweit die Entscheidung der ersten Instanz wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es sich bei dem angefochtenen Beschluß, mit welchem dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über das restliche Klagebegehren aufgetragen wurde, inhaltlich um eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes handelt (§ 521 a Abs1 Z 3 ZPO), er ist aber nicht berechtigt.
Das Begehren auf Zahlung von S 557.000,-- wird vom Kläger damit begründet, daß er als Angestellter der beklagten Partei Geschäftsführer der E F G Pty. Ltd. gewesen sei und dieses Unternehmen nach den Weisungen und in wirtschaftlicher Abhängigkeit von der beklagten Partei geleitet habe. Im Einvernehmen mit dem alleinigen Geschäftsführer der beklagten Partei, Dr. Alfred A, seien zwei Darlehen von je S 150.000,--, welche der Kläger persönlich bei einer Grazer Bank aufgenommen habe, zur Gänze für die E F G Pty. Ltd. verwendet worden. Für den Kläger sei daraus eine persönliche Zahlungsverpflichtung von insgesamt S 387.000,-- entstanden; den Ersatz dieses Betrages verlange er jetzt von der beklagten Partei. In seiner Stellung als Geschäftsführer der E F G habe der Kläger darüber hinaus noch einen weiteren Kredit aufgenommen und für dessen Rückzahlung die persönliche Haftung übernommen. Er habe darauf bereits 10.000 Rand zurückgezahlt und verlange deshalb den Ersatz von weiteren S 170.000,-- durch die beklagte Partei. Sofern man in diesem - inhaltlich auf den Ersatz von Aufwendungen des Klägers für seine Arbeitgeberin gerichteten - Begehren nicht überhaupt eine Rechtsstreitigkeit 'aus dem Arbeitsverhältnis' im Sinne des § 1 Abs1 Z 1 ArbGG sieht (so Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 101), muß die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes jedenfalls nach § 1 Abs3 ArbGG bejaht werden: Der hier geforderte 'unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang' ist nach dieser - aus prozeßökonomischen Gründen im Zweifel möglichst weit auszulegenden
(Arb.6763 = EvBl 1958/107 =
RZ 1958,90 = SozM IV A 129) - Bestimmung schon dann anzunehmen, wenn
die geltend gemachten Ansprüche auf Grund ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen Zweckbestimmung innerlich eng zusammengehören (Arb.6763 = EvBl 1958/107 = RZ 1958,90 = SozM IV A 129; Arb.7073 = SozM IV A 171), also insbesondere in einem einheitlichen
wirtschaftlichen Lebensverhältnis der Parteien wurzeln (Arb.7418 =
EvBl 1961/510 = JBl 1962,104; ebenso Stanzl aaO 109 f). Daß aber die
aus einem und demselben Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche des Arbeitnehmers auf rückständiges Gehalt und auf Ersatz der mit Zustimmung und im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gemachten Aufwendungen in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und daher zweckmäßigerweise gemeinsam behandelt werden sollen, hat schon das Rekursgericht zutreffend erkannt (ebenso auch Arb.7073 = SozM IV A 171; Arb.7418 = EvBl 1961/510 = JBl 1962,104).
Bei dieser Sachlage hat das Rekursgericht den Zurückweisungsbeschluß der ersten Instanz mit Recht aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über das Begehren des Klägers auf Zahlung (weiterer) S 557.000,-- sA aufgetragen. Sollte sich dieser Aufwandersatzanspruch im fortgesetzten Verfahren ganz oder teilweise als nicht berechtigt erweisen, dann wird das Zahlungsbegehren des Klägers mit Urteil abzuweisen - und nicht, wie die beklagte Partei meint, wegen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes zurückzuweisen - sein.
Die Verpflichtung der beklagten Partei zum Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung ON 44 beruht auf den §§ 41, 50 und 52 ZPO.
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