OGH 10 Os 56/85
10 Os 56/85Ogh04.06.1985Originalquelle öffnen →
OGH
04.06.1985
10Os56/85
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred Dietmar D*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.Februar 1985, GZ 3 a Vr 14.109/84- 31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Beide Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Manfred Dietmar D*** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er am 5.Oktober 1984 in Wien von dem bereits abgeurteilten Johann A durch Einbruch gestohlene Schmuckstücke in einem 5.000 S übersteig nden Wert, mithin Sachen, die ein anderer durch eine mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangte, dadurch, daß er sie bei der Firma B verkaufte, verhandelte, wobei ihm der diese Strafdrohung begründende Umstand bekannt war. Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte sogleich nach dessen Verkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Ausgeführt wurde nur eine ausschließlich auf die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Dieser aber kommt keine Berechtigung zu.
In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten den Antrag auf Vernehmung des Johann A als Zeugen, ohne dabei - nach dem Inhalt des ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls - ein Beweisthema zu nennen (S 205).
Ein Beweisantrag, der - wie hier - nur das Beweismittel, nicht aber das Beweisthema nennt, ist auf seine Berechtigung unüberprüfbar und daher unbeachtlich (SSt 52/61 ua). Die Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde darüber, wozu der beantragte Zeuge - unter Wahrheitspflicht - hätte Bekundungen machen sollen, sind gleichfalls unbeachtlich, weil allein die Sachlage in erster Instanz und der dort formulierte Antrag für die Beurteilung des behaupteten Verfahrensmangels maßgebend ist (EvBl 1951/359 uva). Schon aus diesem Grund wurde er in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Auf den wegen des Mangels der Benennung eines Beweisthemas formell fehlerhaften Beweisantrag ist daher sachlich nicht einzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 1 StPO).
Auch die Berufung des Angeklagten war zurückzuweisen, weil weder bei ihrer Anmeldung, noch in einer Ausführung jene Punkte des angefochtenen Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§ 294 Abs 4 StPO).
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