OGH 7 Ob 37/84
7 Ob 37/84Ogh30.05.1985Originalquelle öffnen →
OGH
30.05.1985
7Ob37/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Friedl, Dr. Wurz, und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** reg.Gen mbH in , vertreten durch Dr. Peter Karl Wolf, Dr. Felix Weigert und Dr. Andreas Theiss, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei AAG in *****, vertreten durch Dr. Franz Klaban, Rechtsanwalt in Wien, wegen 75.000 S samt Nebengebühren, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Juli 1984, GZ 2 R 120/8410, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. Februar 1984, GZ 28 Cg 635/836, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.153,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.200 S Barauslagen und 268,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Bank begehrt aufgrund eines mit der beklagten Partei geschlossenen Scheckkarten-Versicherungsvertrags die Zahlung des Klagsbetrags zur Deckung des Schadens, der ihr durch die Pflicht zur Einlösung einer Reihe von durch Scheckkarten garantierten Schecks durch H***** entstand. Die beklagte Partei wendete ein, dass die strittigen Schadensfälle nicht unter das versicherte Risiko fallen.
Die Vereinbarten Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Scheckkarten, die der zwischen den Streitteilen bestehende Scheckkartenversicherung zugrunde liegen, lauten im maßgebenden § 1 Abs 1:
„Versicherung des Zahlungsausfallrisikos:
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Vermögensschäden, die ihm infolge Einlösung von durch Scheckkarten garantierten Schecks dadurch entstehen, dass ein von einem Berechtigten ausgestellter Scheck nicht gedeckt ist, bzw. die dem Kontoinhaber eingeräumte Kreditlinie nicht ausreicht und der Kontoinhaber das Konto innerhalb der vom Kreditinstitut eingeräumten Frist nicht ausgleicht, bzw. auf die eingeräumte Kreditlinie zurückführt und der Versicherungsnehmer das Konto gekündigt hat (Versicherungsfall).
Der Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs 1 erstreckt sich nicht auf
a) Fälschungen und Verfälschungen von Scheckkarten und Schecks;
b) Vermögensschäden, die durch von Unberechtigten ausgestellte(n) Schecks entstehen.“
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen, die sich vor allem auf das Strafurteil gegen H***** gründen, eröffnete dieser am 31. 7. 1980 in der Filiale der klagenden Partei in , ein Gehaltskonto. Er legte einen auf W lautenden Führerschein der Polizeidirektion Wien vor, in welchem er das Lichtbild ausgetauscht hatte, und unterfertigte den Antrag und die Unterschriftsprobe mit diesem Namen. Da der Bankbeamte bei der Prüfung von Lichtbild und Unterschrift im Führerschein und Antragsformular sowie in der Unterschriftsprobe keine Abweichungen feststellen konnte, wurde das Konto eröffnet. Nach etwa acht bis neun Monaten, in deren Verlauf Eingänge und Abhebungen vom Konto stattfanden, begab H***** unter dem Namen W***** 34 Schecks á 2.500 S, die nicht gedeckt waren. Die Klägerin löste diese entsprechend ihrer Garantieverpflichtung ein. H***** wurde vom Strafgericht schuldig erkannt, in der Zeit von Juli 1980 bis März 1981 in Wien und in Italien jeweils in wiederholten Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, unter anderem Angestellte der klagenden Partei dadurch, dass er unter dem falschen Namen W***** und unter Vorweisung eines auf diesen Namen lautenden, verfälschten Führerscheins … Konten eröffnet hat, unter anderem Angestellte der klagenden Partei zur Übergabe von Scheckkarten samt Scheckheften lautend auf W***** verleitet und durch die Einlösung der jeweils auf 2.500 S ausgefüllten Scheckformulare der klagenden Partei einen Schaden von mehr als dem Klagsbetrag zugefügt zu haben. H***** wurde ua hiefür wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs … zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach der Rechtsansicht des Erstrichters könne der Sinn der Risikobegrenzung des § 1 der vorgenannten Versicherungsbedingungen nur sein, alle jene Fälle, in denen es durch Hinzutreten einer Fälschung oder Verfälschung oder durch Ausstellung von Schecks durch Nichtberechtigte zu einem Vermögensschaden kommt, aus der Versicherung auszuschließen. Diesem Zweck würde es widersprechen, die Deckungspflicht in dem hier vorliegenden Fall zu bejahen, in dem der das Konto eröffnende Vertragspartner des Kreditinstituts von Anfang an unter einem falschen Namen auftritt und Unterschriften unter diesem falschen Namen leistet, um sich in weiterer Folge die Möglichkeit zu betrügerischen Handlungen durch Kontoüberziehungen im Wege der Ausstellung von Schecks zu ermöglichen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters mit der weiteren Erwägung, H***** habe die Schecks gefälscht, indem er durch die Unterschrift mit dem Namen W***** den Anschein erweckt habe, sie stammten von einer anderen Person. Er sei auch nicht berechtigt gewesen, die Schecks auszustellen, weil die Person des Vertragspartners der Bank durch den angegebenen Namen individualisiert worden sei und demnach zwischen ihm und der Bank kein Vertrag zustande gekommen sei.
Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Die wiederholt aufgetretene Rechtsfrage, ob allgemeine oder auch besondere Versicherungsbedingungen wie Gesetze oder aber nach Vertragsrecht auszulegen sind, bedarf auch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Prüfung, weil die maßgebenden Versicherungsbedingungen keine Unklarheit aufweisen, die zu Lasten der klagenden Partei gehen könnte.
Voraussetzung der Deckungspflicht ist nach § 1 Abs 1 der Vereinbarten Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Scheckkarten die Ausstellung der eingelösten Schecks durch einen Berechtigten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach der ausdrücklichen weiteren Formulierung nicht auf Fälschungen und Verfälschungen von Scheckkarten und Schecks und auf Vermögensschäden, die durch von Unberechtigten ausgestellte Schecks entstehen. Wohl müssen für das Wirksamwerden der durch die Scheckkarte versprochenen Garantie Unterschrift und Kontonummer auf Scheck und Scheckkarte übereinstimmen. Diese Bestimmung dient einerseits der Garantiefunktion der Scheckkarte und andererseits dem Schutz der Bank vor deren missbräuchlicher Verwendung. Die ScheckkartenVersicherung hat demgegenüber den schon aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen hervorleuchtenden Zweck, zwar das Risiko fehlender Deckung auf dem Konto des wahren Berechtigten abzudecken, nicht aber das der Fälschung oder Verfälschung von Schecks durch einen Nichtberechtigten. Einem hiedurch entstehenden Schaden soll die Bank offensichtlich selbst durch entsprechend scharfe Kontrollen vorbeugen. In diesem Sinn kann dann aber derjenige, der die Scheckkarte unter Vorspiegelung eines falschen Namens herausgelockt und später ungedeckte Schecks unter diesem falschen Namen begeben hat, nicht als zur Ausstellung der Schecks Berechtigter angesehen werden. H***** wäre nur dann berechtigter Aussteller der Schecks gewesen, wenn er seinen richtigen Namen genannt und verwendet hätte. Mit der Verwendung des falschen Namens W***** und der falschen Unterschrift mit diesem Namenszug hat H***** hingegen ungeachtet der formellen Übereinstimmung des Namens und des Namenszugs „W*****“ gefälschte Schecks begeben, weil er eben nicht der W***** war, mit dem die Bank den Vertrag geschlossen zu haben in guten Glauben annahm und der als zeichnungsberechtigt angeführt wurde. Eine Fälschung der Schecks lag also schon darin, dass die Unterschrift nicht vom Träger des Namens stammte und der Aussteller nicht seinen eigenen Namen verwendete. Dass letzterer vorher schon bei der Eröffnung des Scheckkontos die fremde Unterschrift ebenfalls gefälscht hatte, ändert nichts daran, dass auch die Schecks gefälscht waren. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin steht auch der erkennbare Zweck der vereinbarten besonderen Versicherungsbedingungen einer Deckungspflicht der beklagten Partei entgegen. Der Scheckkartenversicherer soll wohl für ungedeckte Schecks haften, die der wahre Berechtigte ausgestellt hat, nicht aber für von einem unberechtigten Inhaber gefälschte Schecks. Gegen derartige Machinationen war es auch nur der Bank möglich, durch genauere Prüfung der bei der Kontoeröffnung vorgelegten Urkunden Vorsorge zu treffen, während der Scheckkartenversicherer nur durch einen entsprechenden Ausschluss der Deckungspflicht durch die Versicherungsbedingungen ein Risiko abwenden konnte, dessen Deckung über den eigentlichen Zweck der Versicherung, das bloße „Zahlungsausfallrisiko“ im Sinn des Punktes 1 der Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Scheckkarten abzudecken, weit hinausginge.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00037.840.0530.000
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