OGH 6 Ob 668/84
6 Ob 668/84Ogh24.05.1985Originalquelle öffnen →
OGH
24.05.1985
6Ob668/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der Antragsteller J***** K*****, und M***** K*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Erich Sieder, Rechtsanwalt in Enns, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen Festsetzung einer Entschädigungsleistung nach dem Munitionslagergesetz, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. Juli 1984, GZ 13 R 469/8467, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 20. März 1984, GZ 1 Nc 63/6964, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Am 10 .7. 1969 stellten W***** und S***** S***** zu 1 Nc 72/69 des Erstgerichts als Hälfteeigentümer der Liegenschaft Nr 718/2 der EZ ***** KG E***** den Antrag auf Festsetzung einer Entschädigungsleistung nach dem Bundesgesetz vom 31. 5. 1967 über militärische Munitionslager, BGBl Nr 197, bzw der Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14. 6. 1968, BGBl Nr 226, für die ihnen durch die Errichtung des Munitionslagers E***** entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 17. 11. 1971 wurde dieses Verfahren „derzeit“ eingestellt und ausgesprochen, dass es nur über Parteienantrag fortgesetzt werde. W***** S***** starb im Jahre 1973. Sein Nachlass wurde der erblasserischen Witwe S***** S***** eingeantwortet. Mit Kaufvertrag vom 13. 5. 1974 verkaufte S***** S***** die Liegenschaft Nr 718/2 der EZ ***** KG E***** samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör an J***** und M***** K*****. Die Käufer nahmen zur Kenntnis, dass das veräußerte Grundstück im Bereich des Munitionslagers E***** liegt und im Grundbuch die Ersichtlichmachung zum engeren Gefährdungsbereich angemerkt ist. Am 16. 7. 1979 stellte der Vertreter der Antragsteller S***** und W***** S***** den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens. Am 27. 4. 1981 erklärten J***** und M***** K***** in dem über ihren Antrag eingeleiteten Verfahren 1 Nc 63/69 des Erstgerichts, dass sie von W***** und S***** S***** deren Grundstück Nr 718/2 der EZ ***** KG E***** käuflich erworben hätten, somit Rechtsnachfolger der Ehegatten S***** hinsichtlich dieses Grundstücks seien, als solche anstelle der Antragsteller W***** und S***** S***** in das Verfahren 1 Nc 72/69 des Erstgerichts einträten und deshalb die entsprechende Richtigstellung der Namen der Antragsteller in diesem Verfahren beantragten. Dieser Antrag wurde der Antragsgegnerin zugestellt, die eine Äußerung dazu nicht erstattete. Über Aufforderung des Erstgerichts äußerten sich J***** und M***** K***** am 27. 7. 1982 unter anderem dahin, dass die Entschädigungsansprüche des W***** S***** und der S***** S***** ihnen übertragen worden seien. Am 3. 2. 1983 richtete das Erstgericht an S***** S***** eine Note, die am 7. 3. 1983 zugestellt wurde. In dieser wurde S***** S***** ersucht, sich binnen einer Woche dahin zu äußern, ob sie den von ihr gestellten Antrag auf Entschädigungsleistung zurückziehe, weil im Falle der Nichtäußerung Antragsrückziehung angenommen werde. Da sich S***** S***** innerhalb der eingeräumten Frist nicht geäußert hatte, beschloss das Erstgericht am 25. 3. 1983, die Antragsrückziehung durch S***** S***** – auch als Erbin nach W***** S***** – zur Kenntnis zu nehmen und das Verfahren einzustellen. Dieser Beschluss wurde S***** S***** am 22. 4. 1983 zugestellt.
Mit Beschluss vom 20. 3. 1984, ON 64, wies das Erstgericht den Antrag des J***** K***** und der M***** K***** vom 27. 4. 1981 auf entsprechende Richtigstellung der Namen der Antragsteller im Verfahren 1 Nc 72/69 des Erstgerichts ab. Es führte im Wesentlichen aus, dass im relevanten Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14. 6. 1968, mit der der Gefährdungsbereich des Munitionslagers E***** bestimmt worden sei, die Antragsteller J***** K***** und M***** K***** keinen vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hätten. Es sei anzunehmen, dass eine allfällige Wertminderung der Liegenschaft im Kaufpreis ihren Ausdruck gefunden habe. Die erfolgte Einzelrechtsnachfolge in Bezug auf das Grundstück Nr 718/2 der KG E***** habe keine Rechtsnachfolge für die Geltendmachung der Entschädigungsleistung bewirkt, zumal die ursprünglichen Antragsteller W***** S***** und S***** S***** ihren Antrag zurückgezogen hätten.
Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des J***** K***** und der M***** K***** blieb erfolglos.
Das Rekursgericht führte im Wesentlichen aus:
Nach § 15 des Munitionslagergesetzes habe Anspruch auf angemessene Entschädigung, wer infolge der §§ 10 bis 12 des zitierten Gesetzes im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung im Sinne der §§ 7, 9 oder 23 oder infolge eines Bescheides gemäß § 5 einen vermögensrechtlichen Nachteil erleide. Dieser Entschädigungsanspruch stehe nicht nur dem grundbücherlichen Eigentümer und den dinglich Berechtigten zu, sondern jedem, der im oben angeführten Zeitpunkt einen vermögensrechtlichen Nachteil durch die Einbeziehung eines Grundstücks in den Gefährdungsbereich eines Munitionslagers erleide. Nach § 16 Abs 1 des zitierten Gesetzes sei für die Ermittlung der Entschädigung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder eines Bescheides nach § 5 maßgeblich. Bei einem solchen Entschädigungsanspruch handle es sich keineswegs um einen höchstpersönlichen, sondern um einen übertragbaren vermögensrechtlichen Anspruch, der nicht nur vom Geschädigten, sondern innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 18 Abs 2 des zitierten Gesetzes auch von jedem Zessionar geltend gemacht werden könne. Die Veräußerung der betroffenen Liegenschaft habe auf den Entschädigungsanspruch überhaupt keinen Einfluss. Es erhebe sich daher die verfahrensrechtliche Frage, ob der Zessionar eines solchen Entschädigungsanspruchs nach dem Munitionslagergesetz in ein bereits vom Zedenten vor der Zession eingeleitetes Entschädigungsverfahren eintreten könne. § 18 Abs 4 des genannten Gesetzes verweise hinsichtlich des Entschädigungsverfahrens auf die Bestimmungen der §§ 24, 25 Abs 1 bis 3 und 5, 28, 29 Abs 1 und 3, 30, 31 und 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, die sinngemäße Anwendung zu finden hätten. § 24 Eisenbahnenteignungsgesetz verweise wiederum grundsätzlich auf das Verfahren außer Streitsachen. Dieses Verfahren enthalte keine Bestimmungen über die Möglichkeit eines Parteiwechsels infolge Einzelrechtsnachfolge während des Verfahrens, weil in typischen Außerstreitverfahren eine derartige Konstellation wie im Verfahren über Entschädigungen nicht vorkomme. Das Gegenüberstehen von zwei Parteien im Verfahren, in denen es darum gehe, dass eine Partei einen Anspruch behaupte, den die andere durch Bestreitung abzuwehren suche, sei vielmehr eher die für den Zivilprozess typische Situation. Das Rekursgericht vertrete daher entgegen der Meinung Faschings die Auffassung, dass wegen der Ähnlichkeit des vorliegenden Falls mit einem Prozessrechtsverhältnis die Bestimmung des § 234 ZPO über die Veräußerung der streitverfangenen Sache analog anzuwenden sei. Demnach habe grundsätzlich die Veräußerung einer einer streitverfangenen Sache oder Forderung auf das Verfahren keinen Einfluss. Der Erwerber sei nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in das Verfahren einzutreten. Die Antragsgegnerin habe sich zum Antrag der Rekurswerber, in das Entschädigungsverfahren anstelle der Verkäufer der Liegenschaft einzutreten, nicht geäußert. Da im Verfahrensrecht Stillschweigend nicht als Zustimmung anzusehen sei, könne nicht gesagt werden, dass die Antragsgegnerin dem Antrag der Rekurswerber zugestimmt hätte. Demnach habe aber das Erstgericht im Ergebnis zu Recht diesen Antrag, dessen Folge eine Richtigstellung der Parteibezeichnung wäre, abgewiesen. Zur Frage ob die ursprüngliche Antragstellerin S***** S***** wegen Nichtbekämpfung des zweifellos rechtswidrigen Beschlusses des Erstgerichts „womit infolge Nichtäußerung stillschweigend die Antragsrückziehung angenommen und daher das Verfahren eingestellt“ worden sei, verloren habe, brauche aus Anlass des vorliegenden Rekurses nicht Stellung genommen werden. Auch die materiellrechtliche Frage, ob schon durch den Kaufvertrag der Entschädigungsanspruch nach dem Munitionslagergesetz auf die Erwerber übergegangen sei, oder ob es dafür eines zusätzlichen Übertragungsaktes bedurft hätte, brauche nicht gelöst werden. Dieser Entschädigungsanspruch werde durch eine Einzelrechtsnachfolge auch nicht abgeschnitten. Denn entweder könne der Zessionar den ihm übertragenen Anspruch unter Einhaltung der im § 18 des Munitionslagergesetzes normierten Frist selbst geltend machen oder, wenn der Verkäufer den Antrag bereits gestellt habe, mit diesem im Innenverhältnis Vereinbarungen darüber treffen, ob und inwieweit die Antragsteller den ihm zugesprochenen Entschädigungsbetrag dem Zessionar herauszugeben habe.
Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts gerichtete Revisionsrekurs des J***** K***** und der M***** K***** ist unzulässig.
Soweit die Rechtsmittelwerber von Rechtsfragen sprechen, denen für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukämen und zu welchen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle, verkennen sie, dass es sich hier nicht um ein den Bestimmungen der Zivilprozessordnung unterliegendes, sondern um ein nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zu beurteilendes Rechtsmittelverfahren handelt. Gemäß § 18 Abs 4 Munitionslagergesetz sind auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren nach diesem Gesetz die Bestimmungen der §§ 24, 25 Abs 1 bis 3 und 5, 28, 29 Abs 1 und 3, 30, 31 und 44 EisbEG sinngemäß anzuwenden. Aus den Bestimmungen der §§ 24 und 30 EisbEG ergibt sich, dass, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden sind. Da es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine bestätigende Entscheidung handelt, richtet sich dessen Anfechtbarkeit nach § 16 Abs 1 AußStrG, weshalb die Rechtsmittelwerber insoweit richtig ihr Rechtsmittel auch als Revisionsrekurs im Sinne des § 16 AußStrG bezeichnen. Sie erklären, den rekursgerichtlichen Beschluss aus den im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz und Aktenwidrigkeit und Nullität anzufechten. Sie zeigen aber mit ihren Rechtsmittelausführungen solche Anfechtungsgründe nicht auf. Sie legen weder dar, worin sie eine Aktenwidrigkeit oder eine Nullität erblicken, zumal sie diese Begriffe erst wieder im Rechtsmittelantrag verwenden. Ihre Ausführungen lassen auch inhaltlich keinen dieser gesetzlichen Anfechtungsgründe erkennen.
Aber auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor.
Die Rechtsmittelwerber vertreten die Auffassung, die ursprünglichen Antragsteller, die den Antrag fristgerecht gestellt hätten, seien bis zur endgültigen Erledigung des Entschädigungsverfahrens berechtigt gewesen, „ihren so manifestierten vermögensrechtlichen Anspruch jederzeit an Dritte zu übertragen“. Die Meinung, bei rechtzeitigem Antrag auf Entschädigung sei nur im Innenverhältnis eine Vereinbarung darüber zu treffen, ob und wie weit die Antragsteller bzw deren Besitzvorgänger den ihnen zugesprochenen Entschädigungsbetrag dem Zessionar herauszugeben hätten, sei grob rechtswidrig und beschränkte das Recht zur Übertragung von Ansprüchen. Zufolge des abgeschlossenen Vertrags komme den Rechtsmittelwerbern dieser Anspruch zu und sei ihnen gerade im Außerstreitverfahren der Eintritt zu bewilligen. Das Fehlen von Bestimmungen über die Möglichkeit eines Parteiwechsels aufgrund von Einzelrechtsnachfolge im Außerstreitverfahren schließe einen solchen nicht aus. Die Meinung des Rekursgerichts bezüglich der Anwendbarkeit des § 234 ZPO sei unrichtig. Die Besonderheit des Außerstreitverfahrens und der Bestimmungen über Enteignungsentschädigungen sprächen für eine Rechtsfolge und damit für einen Eintritt in das Verfahren. Wenn die Nichtäußerung der Antragsgegnerin auch keine Zustimmung darstelle, so könne dies doch dahin ausgelegt werden, dass die Antragsgegnerin den Eintritt der Rechtsmittelwerber als Rechtsnachfolger für richtig ansehe, zumal für sie dadurch kein Nachteil entstünde. Es könne der Verkäuferin S***** S***** nicht zugemutet werden, „diesen Rechtsstreit“ nach Veräußerung und Abtretung des Entschädigungsanspruchs im eigenen Namen zu führen. Hätte das Gericht rasch oder innerhalb angemessener Zeit entschieden, würde die Frage der Legitimation zur Entschädigung gar nicht mehr anstehen. Das Rekursgericht hätte daher die materiellrechtliche Frage des Übergangs des Entschädigungsanspruchs entscheiden müssen.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht nicht die materiellrechtliche Frage der Abtretung des Entschädigungsanspruchs der ursprünglichen Antragsteller W***** S***** und S***** S***** auf die nunmehrigen Rechtsmittelwerber, sondern die verfahrensrechtliche Frage entschieden, ob die Ablehnung des Eintritts der letzteren als Parteien anstelle der ersteren durch das Erstgericht richtig war oder nicht. Hier ist nur mehr zu prüfen, ob diese Entscheidung offenbar gesetzwidrig ist.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass keine Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen können, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 37.388, EFSlg 39.806, EFSlg 42.327, EFSlg 44.642 ua) oder, wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechts in Widerspruch steht (EFSlg 37.389, EFSlg 39.807, EFSlg 42.328 ua). Ob dieser Anfechtungsgrund nur durch eine Verletzung des materiellen Rechts (so die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs: EFSlg 37.383, EFSlg 39.811, EFSlg 42.356, EFSlg 44.644 ua) oder auch durch Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (vgl Bajons in JBl 1981, 628 ff, insbesondere 631, 633, 639, 641) begründet werden kann, braucht hier nicht entschieden werden, weil das Vorliegen dieses Anfechtungsgrundes nach jeder der beiden Auffassungen zu verneinen ist. Nach erster Auffassung schon deshalb, weil eine verfahrensrechtliche Frage vorliegt und diese dem genannten Anfechtungsgrund gar nicht zu subsumieren ist, nach letzterer, weil wie die Rechtsmittelwerber selbst zugeben, im Außerstreitverfahren eine Bestimmung über die Möglichkeit eines Parteiwechsels infolge Einzelrechtsnachfolge fehlt, und weil auch nicht gesagt werden kann, dass die Bejahung der analogen Anwendung des § 234 ZPO in außerstreitigen Verfahren der vorliegenden Art einen Verstoß gegen die Grundprinzipien des Rechtes darstelle.
Mangels gesetzlicher Anfechtungsgründe war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00668.840.0524.000
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