OGH 2 Ob 70/84
2 Ob 70/84Ogh23.04.1985Originalquelle öffnen →
OGH
23.04.1985
2Ob70/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm A, Buchhalter, 6380 St.Johann i.T., Bärnstetten Nr.5b, vertreten durch Dr.Herwig Grosch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1.) Anton B, Gemeindearbeiter, 6382 Kirchdorf i.T., Gasteig 173, 2.) C D Versicherungs AG, 1015 Wien, Bösendorferstraße 13, beide vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 15.330,-- s. A.
(Rekursinteresse S 10.384,90 s.A.), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10.Juli 1984, GZ 1 a R 325/84-10, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 19.März 1984, GZ 2 C 1451/83-6, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Der Kläger forderte an Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall S 15.330,-- s.A.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit dem Betrag von S 7.665,--
als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung mit dem Betrag von S 2.719,--
ebenfalls als zu Recht bestehend und sprach dem Kläger S 4.945,10 s. A. zu; das Mehrbegehren von S 10.384,90 s.A. wurde abgewiesen. Mit seiner gegen das Urteil des Erstgerichtes - wie sich aus dem Berufungsantrag ergibt, nur gegen den abweisenden Teil - gerichteten Berufung, strebt der Kläger Abänderung der Entscheidung im Sinne der gänzlichen Klagsstattgebung an. Der Beschwerdegegenstand beträgt daher an Geld weniger als S 15.000.
Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück.
Der vom Kläger gegen den Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes gerichtete Rekurs ist gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO unzulässig, weil ihm ein S 15.000 nicht übersteigender Beschwerdegegenstand zugrundeliegt. Die Bestimmung des § 519 ZPO bringt gegenüber § 528 ZPO keine Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeit berufungsgerichtlicher Beschlüsse, sondern vielmehr eine weitere Einschränkung. Die im § 528 Abs 1 Z 5 ZPO genannte Grenze von S 15.000 ist eine in jedem Fall absolute Grenze für die Anfechtbarkeit (vgl. Petrasch in ÖJZ 1983,202 f, 7 Ob 710/83, 7 Ob 725/83 u.a.). Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.
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