OGH 5 Ob 590/84
5 Ob 590/84Ogh02.10.1984Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Danninger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gemeinde P*****, vertreten durch Dr. Walter Boss, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wegen 35.000 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. März 1984, GZ 12 R 237/8322, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 6. Juli 1983, GZ 3 Cg 7/8318, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Abweisung des Begehrens von 4 % Zinsen aus 35.000 S vom 23. 7. 1982 bis zum 4. 1. 1983 als unbekämpft unberührt bleiben, werden aufgehoben.
Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen, das auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gleich Verfahrenskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen haben wird.
Begründung:
Die beklagte Gemeinde betreibt in P***** den in ihrem Eigentum stehenden Campingplatz I. Auf dem Areal des Campingplatzes befinden sich Pappeln. Der Kläger hat auf diesem Campingplatz aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten als Dauermieter seinen Wohnwagen Type Wilk Stern 530 abgestellt. Am 4. 7. 1982 wurden der Wohnwagen und das Vorzelt des Klägers durch einen von einem Pappelbaum herabstürzenden Ast beschädigt.
Mit der am 5. 1. 1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten einen Schadenersatzbetrag von 35.000 S samt 4 % Zinsen seit 23. 7. 1982. Er brachte im Wesentliche vor, es sei für die Beklagte vorhersehbar gewesen, dass der Baum, von dem später die Äste abgebrochen seien, einem starken Wind bzw Sturm, wie er am Neusiedlersee öfter vorkomme, nicht standhalten werde. Die Beklagte habe es insbesondere unterlassen, spätestens nach einem zwei Jahre zurückliegenden Vorfall, bei dem gleichfalls durch herabstürzende Äste Schäden verursacht worden seien, einen Fachmann mit der Durchforstung der Pappeln zu beauftragen.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, die im Areal des Campingplatzes gepflanzten Bäume würden jährlich durchforstet, wobei schadhafte Bäume und Äste entfernt würden. Wenn dennoch am 4. 7. 1982 es habe damals ein orkanartiger Sturm geherrscht, der auch gesunde Äste abgebrochen habe von einem Baum ein Ast abgebrochen und auf das Fahrzeug des Klägers gefallen sein sollte, so sei dieses Ereignis für sie unabwendbar gewesen und als höhere Gewalt anzusehen. Es treffe sie daher kein Verschulden an dem vom Kläger behaupteten Schaden.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die beklagte Gemeinde betreibt in P*****unter anderem den Campingplatz I, der zwischen dem Seeufer des Neusiedlersees und dem verbauten Gebiet liegt. Zum Zweck der Schattenspendung und des Windschutzes wurden auf dem Areal des Campingplatzes vor 30 Jahren Pappeln gepflanzt. Die Bäume haben bisher die obgenannten Funktionen voll erfüllt.
Der Baumbestand dieses Campingplatzes wird schon seit Jahren mit Sicherheit seit dem Jahr 1977 von Gemeindearbeitern der Beklagten regelmäßig einmal im Jahr „durchforstet“. Diese Durchforstung erfolgt je nach dem, wann die Gemeindearbeiter Zeit haben, im Herbst, Winter oder Frühjahr. Zweck dieser Durchforstung ist es, den Baumbestand auf vorhandene Dürräste zu untersuchen und erforderlichenfalls zurechtzustutzen, um die Gefährdung von Personen und Sachen zu vermeiden.
In einem näher nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem Jahre 1977 wurden Bäume des Campingplatzes von Gemeindearbeitern mit roter Farbe gekennzeichnet. Es handelte sich hiebei um Bäume, die entweder gefällt oder zurechtgestutzt werden sollten. Bisher wurde ein Großteil dieser gekennzeichneten Bäume gefällt oder zurechtgestutzt, jedoch nicht alle.
Am Neusiedlersee und damit auch in den anliegenden Ufergemeinden wie in der beklagten Gemeinde kommt es regelmäßig etwa zwei bis viermal im Jahr vor, dass stärkere Stürme mit einer Windstärke zwischen 70 und 80 km/h wehen. Hiebei kommt es immer wieder vor, dass Personen oder Sachen durch herabfallende Äste beschädigt werden.
Im Juli 1980 kam es bei einer damaligen Windgeschwindigkeit von etwa 70 km/h dazu, dass von einzelnen Bäumen des Campingplatzes I der Beklagten Äste herabfielen bzw Bäume geknickt wurden und dadurch Schäden entstanden. Im Einzelnen wurde damals ein Baum geknickt, der auf den Wohnwagen des Hannes S***** fiel, wodurch dessen Fahrzeug beschädigt wurde. S***** ist Dauermieter auf dem Campingplatz I der Beklagten. Sein Platz liegt etwa 60 bis 70 m von jenem des Klägers entfernt. Im Juli 1980 wurde auch noch der Wohnwagen eines Herrn P***** durch herabfallende Äste beschädigt. Damals wurden die Schäden von S***** und P***** seitens der B*****, der Haftpflichtversicherung der Beklagten, ersetzt. Der zuständige Versicherungsreferent Lothar S***** forderte die Beklagte aber über Weisung seiner vorgesetzten Dienststelle auf, für eine Durchforstung des Waldes auf dem Campingplatz I zu sorgen, widrigenfalls bei einem neuerlichen Schadensfall möglicherweise seitens der B***** die Deckung abgelehnt werden würde. Diese Aufforderung richtete S***** an die Beklagte, ohne diesbezügliche Erhebung durchgeführt zu haben, oder der Pappelbestand überhaupt durchforstungswürdig war. Dies war lediglich eine Vorsichtsmaßnahme der Versicherung, um in Hinkunft die Deckung weiterer Schäden ablehnen zu können.
Am 4. 7. 1982 traten am Neusiedlersee um die Mittagsstunden nordwestliche Winde mit Höchstgeschwindigkeiten von mehr als 80 km/h auf. Anlässlich dieses Sturmes brachen auf dem Campingplatz I der Beklagten zahlreiche Äste ab. Dies führte zu Beschädigungen der darunter befindlichen Sachen. Insgesamt wurden bei der B***** etwa 8 bis 10 Schadensfälle von Dauermietern auf dem Campingplatz I der Beklagten angemeldet, unter denen sich auch der Kläger befand. Die B***** lehnte sämtlichen Beschädigten gegenüber den Ersatz des Schadens unter Hinweis auf Naturgewalt ab.
Am 4. 7. 1982 wurde im Verlauf eines Regensturms, der von 11:15 Uhr bis 14 Uhr (Höhepunkt zwischen 12:45 Uhr und 13.20 Uhr) dauerte (Windstärke 6 bis 7), ein Ast mit einer Stärke von ca 20 cm von einer Pappel, die in einer Entfernung von rund 4 m vom Wohnwagen und Zelt des Klägers steht, gebrochen. Der Ast blieb zwar an der Bruchstelle noch mit dem Stamm verbunden, das Astende schlug jedoch mit den relativ dünnen belaubten Zweigen auf Wohnwagen und Zelt des Klägers auf und beschädigte beide.
Der Schadbaum ist ca 30 Jahre alt und hat einen Brusthöhendurchmesser von 50 bis 60 cm (ovaler Querschnitt). Die Höhe des Stammes beträgt rund 20 m. Der Stamm zeigt schwachen Säbelwuchs in Richtung Nordwest. Vor einigen Jahren wurden von diesem Baum ein ungewöhnlich tief angesetzter Seitenast (2 m über dem Boden) mit einer Stärke von 25 cm und weitere 8 Äste mit einem Durchmesser von 5 bis 8 cm abgesägt. Ein weiterer starker Seitenast, der in einer Höhe von ca 5 m über dem Boden vom Stamm abzweigt, wurde vor 3 Jahren von einem Sturm gebrochen. Die Bruchstelle ist bereits in Verwachsung begriffen. In ca 7 m Höhe befindet sich die Bruchstelle jenes Astes, der den prozessgegenständlichen Schaden verursachte. Die Stelle ist 20 cm breit, 30 cm tief und reicht seichttrichterförmig in den Stamm hinein. Das Holz an der Bruchstelle ist vollkommen gesund. Es wurden weder Faulstellen und Verfärbungen noch alte Einrisse oder sonstige holztechnische Mängel festgestellt. Die Krone des Baumes ist normal entwickelt und weist keine Dürräste auf. Der Baum ist vom Weidenbohrer befallen, wie Bohrlöcher am Stammfuß und an der 3 Jahre alten Bruchstelle erkennen lassen. Faulstellen, Fauläste oder sonstige Zeichen eines organischen oder holztechnischen Gebrechens konnten nicht festgestellt werden. Ursache des Bruches des Astes war einzig und allein seine statisch ungünstige Form und Stellung zum Stamm (weit auskragend, lang und dicht belaubt: sogenannter Italienerast). Durch die Last des Schadastes wurden von einem wesentlich schwächeren Nachbarbaum ebenfalls Äste abgebrochen, welche aber gleichfalls eine vollkommen einwandfreie Beschaffenheit zeigten, also nicht morsch waren. Auch der Nachbarbaum zeigte keine bedenkliche Struktur.
Anlässlich der vom forsttechnischen Sachverständigen am 28. 3. 1983 an Ort und Stelle durchgeführten Befundaufnahme konnten an den Bäumen im Umkreis von ca 100 m vom Schadensort keine ein Gefahrenmoment darstellenden Dürräste festgestellt werden. Die Bäume zeigten durchwegs keine Morschstellen, die erwarten lassen würden, dass bei einem Sturm ein Baum oder Ast zu Bruch geht. Der Pflegezustand der Bäume erwies sich insgesamt als zufriedenstellend.
Aufgrund der im Juli 1980 durch herabfallende Äste verursachten Schadensfälle wäre auch ein Forstfachmann nicht zu dem Schluss gekommen, dass die nunmehr schadensgegenständliche Bäume bzw der Baumbestand des Campingplatzes I in seiner Gesamtheit ein Gefahrenmoment darstellen. In concreto ist es der Beklagten (nach Ansicht des Gerichtssachverständigen) nur möglich und zumutbar, insoferne eine Durchforstung des Pappelwaldes durchzuführen, als offensichtlich morsche Äste und Dürräste entfernt bzw die Bäume saniert werden. Darüber hinausgehende Maßnahmen etwa eine erhebliche Kürzung des Pappelbestandes bzw auf lange Sicht eine Änderung des Baumbestandes stellen bloß von einem Forstfachmann empfohlene Vorsichtsmaßnahmen dar.
Bei dem gegenständlichen Vorfall wurde das Dach des Wohnwagens der Type Wilk Stern 530 des Klägers beschädigt. Der Kostenaufwand für die unfallskausale Reparatur des Wohnwagens beläuft sich auf 34.757 S ausschließlich Mehrwertsteuer.
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht nachstehender rechtlichen Beurteilung:
Der Beklagten könne eine Verletzung vertraglich übernommener Verpflichtungen aufgrund des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Dauermietvertrags nicht zur Last gelegt werden. Es treffe sie insbesondere am Schadensfall vom 4. 7. 1982 kein Verschulden, weil sie alle ihr zumutbaren und möglichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch herabfallende Äste getroffen habe. Da der gegenständliche Schadensfall durch Abbrechen eines gesunden Astes entstanden sei im Umkreis von 100 m von der Schadensstelle hätten ein Gefahrenmoment darstellende Dürräste nicht festgestellt werden können , sei der gegenständliche Schaden auf einen Zufall zurückzuführen. Der bloße Zufall treffe aber denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereigne.
Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Klagebetrags samt 4 % Zinsen seit 5. 1. 1983 und sprach gemäß § 500 Abs 3, § 502 Abs 4 Z 1 ZPO aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Es befand die Beweisrüge des Klägers für unbegründet und führte zu dessen Rechtsrüge aus:
Für die Entscheidung wesentlich sei die Feststellung des Erstgerichts, dass zwischen den Streitteilen ein Dauermietvertrag über die Einstellung des Wohnwagens des Klägers auf dem Campingplatz der Beklagten abgeschlossen worden sei. Der Kläger sei demnach berechtigt gewesen, seinen Wohnwagen auf dem Campingplatz der Beklagten gegen Entgelt aufzustellen. Berücksichtige man nun, dass das Erstgericht weiters unbekämpft festgestellt habe, es komme regelmäßig etwa zwei bis viermal im Jahr vor, dass stärkere Stürme mit einer Windstärke zwischen 70 und 80 km/h wehten, wobei immer wieder Personen oder Sachen durch herabfallende Äste beschädigt würden, so müsse sich die Beklagte aus langjähriger Erfahrung der Gefährlichkeit der von ihr auf dem Campingplatz gepflanzten Pappeln bewusst gewesen sein. Dies gelte umso mehr, als der Versicherungsreferent Lothar S***** wie vom Erstgericht gleichfalls unbekämpft festgestellt worden sei die Beklagte über Weisung des Versicherers darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie für eine entsprechende Durchforstung des Waldes Sorge tragen müsse, widrigenfalls der Versicherer in Hinkunft die Deckung weiterer Schäden ablehnen könnte. Ausgehend von diesen Feststellungen erweise sich die Rechtsrüge als berechtigt:
Aus dem vorliegenden vertraglichen Schuldverhältnis, einer entgeltlichen Überlassung eines Einstellplatzes für einen Wohnwagen, ergebe sich als Schutzpflicht (vgl KoziolWelser6 I 155 f), die unabhängig vom Willen der Parteien aufgrund einer gesetzlichen Ergänzung des Schuldverhältnisses bestehe (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II 66), zur Gewährleistung der sicheren Benützung die Pflicht der Beklagten zu speziellen Sicherungsmaßnahmen gegen den Abbruch von Ästen, etwa durch erforderliche Beseitigungsmaßnahmen, bei nicht beherrschbarer Gefahr aber die Pflicht zur Sicherung durch Absperrung und Kennzeichnung durch entsprechende Hinweise (vgl Scheffenegger, Die Verkehrssicherungspflicht, ZVR 1972, 97 ff, insbesondere 104). Folge man nun unabhängig davon, ob die Beklagte Kontrollmaßnahmen ergriffen und eine Durchforstung der auf dem Campingplatz befindlichen Bäume vorgenommen habe oder nicht den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen, dass bei bestimmten Windverhältnissen auch belaubte und gesunde Äste von Pappeln abbrechen könnten und dass die Beschädigung des Wohnwagens durch einen gesunden und selbst für einen Fachmann nicht als bruchgefährdet erkennbaren Ast erfolgt sei, sodass eine Prognose, ob und bei welchen Ästen Abbruchgefahr bestehe, auch bei größter Sorgfalt und bestmöglicher Fachkenntnis nicht möglich sei, dann sei eine nicht beherrschbare Gefahr anzunehmen, welche die Beklagte ihrem Vertragspartner gegenüber zu den genannten speziellen Sicherungsmaßnahmen verpflichte. Solche Sicherungs oder Beseitigungsmaßnahmen seien jedoch trotz früherer Schadensfälle unterblieben. Da davon ausgegangen werden müsse, dass der Abstellplatz des Wohnwagens des Klägers mit Wissen und Billigung der Beklagten gewählt worden sei, habe der Kläger wohl darauf vertrauen können, dass derjenige, der den Abstellplatz zuweise, die örtlichen Verhältnisse und allfällige Gefahren besser kenne und einen Abstellplatz dort nicht einrichte, wo besondere, nicht beherrschbare Gefahren durch Absturz von Ästen drohten. Die Beklagte hafte daher gemäß § 1295 Abs 1 ABGB dem Kläger für den Schaden, der diesem durch die Verletzung von im vorliegenden Fall vertraglichen Schutz und Verkehrssicherungspflichten, also schuldhaft (§ 1298 ABGB), zugefügt worden sei. Diese vertragliche Haftung sei zwischen den Streitteilen nicht ausgeschlossen worden. Im gegenständlichen Fall sei entscheidend, dass die Beklagte den Kläger, dem gegenüber sie besondere vertragliche Schutzpflichten getroffen hätten, dadurch, dass sie ungeachtet der zumindest mit ihrem Wissen und ihrer Billigung erfolgenden Benützung des Abstellplatzes durch ihn jeden Hinweis auf die an dieser Stelle drohende schwere, nicht beherrschbare und nicht erkennbare Gefahr unterlassen habe, darin bestärkt habe, dass er dort gefahrlos seinen Wohnwagen abstellen könne. Das Erstgericht habe daher die Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden zu Unrecht verneint.
Das Erstgericht habe den dem Kläger verursachten Schaden mit 34.757 S ausschließlich Mehrwertsteuer festgestellt, sodass der Klagebetrag jedenfalls gedeckt sei. Es sei daher dem Kläger dieser Betrag samt Zinsen ab Klagetag eine frühere Fälligkeit sei in der Klage nicht behauptet worden zuzusprechen gewesen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 Z 3 und 4 sowie Abs 2 ZPO gestützte außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsfrage, wie weit die aus dem zischen den Streitteilen abgeschlossenen Mietvertrag entspringenden Schutz und Sorgfaltspflichten der Beklagten gehen, eine solche des materiellen Rechts von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist, von deren Lösung die gegenständliche Entscheidung abhängt (vgl Fasching, Lehr und Handbuch Rz 1890); sie ist auch berechtigt.
Den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 3 iVm mit Abs 2 ZPO erblickt die Beklagte darin, dass das Berufungsgericht davon ausgehen, das Erstgericht habe festgestellt, dass bei bestimmten Windverhältnissen auch belaubte und gesunde Äste von Pappeln abbrechen könnten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die behauptete Aktenwidrigkeit die Tatfrage betrifft und daher als Revisionsgrund nicht in Betracht kommt, weil § 503 Abs 2 ZPO die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage voraussetzt (Fasching aaO Rz 1933 lit c; Petrasch in ÖJZ 1983, 178). Im Übrigen geht aus dem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. 5. 1983 mündlich erstatteten Gutachten des Gerichtssachverständigen hervor, dass auch der Ast, der vor drei Jahren von einem Sturm abgebrochen wurde, einen absolut gesunden glatten Ausbruch aus dem Stamm aufwies (AS 38).
Zum Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 ZPO führt die Beklagte zusammengefasst aus: Die Sorgfaltspflichten des Betreibers eines Campingplatzes dürften nicht überspannt werden. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass das Interesse der Campingplatzbenützer an entsprechenden Windschutz und Sonnenschutzeinrichtungen deren Interesse daran überwiege, vor der Gefahr bewahrt zu werden, gelegentlich Schäden von einem herabstürzenden Ast hinnehmen zu müssen. Jeder, der den gegenständlichen Campingplatz benütze insbesondere der Kläger als Dauermieter sowie überhaupt jeder, der sich auch nur gelegentlich in der Natur bewege, kenne die damit verbundenen Gefahren und nehme sie in Kauf. Es könne daher von einer nicht beherrschbaren Gefahr keine Rede sein. Bei dem orkanartigen Sturm vom 4. 7. 1982 habe es sich um höhere Gewalt gehandelt. Eine Haftung der Beklagten für den gegenständlichen Schaden bestehe weder aus dem Vertragsverhältnis zum Kläger noch aus einer Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht noch aus einem anderen Rechtsgrund. Dazu komme, dass der Kläger, der als Dauermieter um die auf dem Campingplatz gelegentlich auftretenden Gefahren gewusst habe, trotz des aufkommenden Orkans Abwehrmaßnahmen wie etwa das Wegfahren mit dem Wohnwagen aus dem Waldgebiet unterlassen habe.
Zu diesen Ausführungen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der schadenersatzrechtlichen Haftung der Beklagten zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte als unselbständige Nebenpflichten aus dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Mietvertrag Schutz und Sorgfaltspflichten treffen. Ein diesen Pflichten widersprechendes Verhalten, das den Schädiger schadenersatzpflichtig macht, ist zwar in der Regel schon nach dem Deliktsrecht rechtswidrig. Die vertraglichen Schutz und Sorgfaltspflichten verlangen aber meist ein höheres Maß an Sorgfalt und stellen den Gläubiger auch sonst besser, als er stünde, wenn er bloß die Verletzung deliktischer Pflichten geltend machen könnte. Insbesondere kommen ihm die strengere Geschäftsherrenhaftung für den Gehilfen (§ 1313a ABGB) und die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zugute (KoziolWelser6 I 156 und 212; zu § 1298 ABGB siehe MietSlg 31.183 ua, zuletzt etwa 8 Ob 507/83). Es kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Beklagte für den gegenständlichen Schaden schon nach dem Deliktsrecht, etwa nach den für die Verkehrssicherungspflicht oder für die Haftung nach § 1319 ABGB (dessen analoge Anwendung von Lehre und Rechtsprechung auch auf durch Bäume verursachte Schäden bejaht wird: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 395; EvBl 1970/294, ZVR 1972/98 ua, zuletzt etwa 7 Ob 757/82) entwickelten Grundsätzen, haften würde, insbesondere ob für sie unter letzterem Gesichtspunkt nur die gewöhnliche Diligenzpflicht, die von jedermann verlangt werden kann, gelten würde (so EvBl 1970/294, ZVR 1972/98 ua) oder von ihr die Beiziehung eines Sachverständigen verlangt werden könnte (so SZ 8/66, SZ 12/94 ua). Bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Schutz und Sorgfaltspflichten als Betreiberin eines Campingplatzes traf die Beklagte jedenfalls gegenüber dem Kläger als ihrem Mieter die höhere Diligenzpflicht nach § 1299 ABGB.
Von dieser Auffassung ausgehend ist nun zu prüfen, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung, unter Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt den Kläger vor den bei der Benützung des Campingplatzes seinem Eigentum gewöhnlich in voraussehbarer Weise drohenden Gefahren im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren zu schützen (vgl EvBl 1984/81), nachgekommen ist, wobei die Frage, welche zumutbaren Schutzmaßnahmen vom Schutzpflichtigen zu treffen sind, letzten Endes nicht eine Sachverständigenfrage, sondern eine unter Berücksichtigung aller Tatumstände bei deren Feststellung allerdings gegebenenfalls Sachverständige heranzuziehen sind und Interessen der Beteiligten die unter Umständen gewisse, über das natürliche und gewöhnliche Maß nicht hinausgehende Gefahren wegen der mit den gefahrenträchtigen Umständen andererseits für sie verbundenen Vorteile in Kauf nehmen zu lösende Rechtsfrage darstellt (vgl EvBl 1984/81, Kunz in VersR 1982, 1032 f).
Diese Prüfung ergibt zunächst, dass der Sturm am 4. 7. 1982 nach den Feststellungen nicht orkanartig und auch nicht erheblich stärker als in P***** sonst üblich gewesen ist, sodass höhere Gewalt nicht vorliegt (zum Begriff der höheren Gewalt vgl die in der MGA des ABGB31 unter Nr 5 bis 7 zu § 1311 abgedruckten Entscheidungen) und eine Befreiung der Beklagten von der Haftung wegen außergewöhnlicher Windstärke ausscheidet (vgl auch Kunz aaO).
Die Frage, ob die Beklagte bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt das bereits im Jahr 1980, also 2 Jahre vor dem gegenständlichen Schadensfall, bei einem der in P***** üblichen Stürme aufgetretene Abbrechen gesunder Äste zum Anlass nehmen hätte müssen, um auch aus besonderen Gründen windbruchgefährdete gesunde Äste wie den im vorliegenden Fall schadensursächlichen Italienerast entfernen zu lassen, das durch solche Äste bei in diesem Gebiet üblichen Stürmen gefährdete Gelände für die Benützung zu sperren oder zumindest den Kläger vor der von solchen Ästen ausgehenden Gefahr entsprechend zu warnen, kann aufgrund des von den Vorinstanzen bisher erhobenen Sachverhaltsbildes noch nicht abschließend beurteilt werden. Dasselbe gilt von der Frage, ob der Beklagten eine erhebliche Kürzung des 30jährigen Pappelbestandes oder die Entfernung der allenfalls wegen ihrer Brüchigkeit für den Zweck des Windschutzes weniger geeigneten Pappeln sowie die Anpflanzung von Weiden, die nach dem Sachverständigengutachten ein elastischeres Astwerk haben und nicht so hoch werden, sodass sie eine viel geringere Gefahr für die Campingplatzbenützer darstellen als die Pappeln (AS 39), zuzumuten und eine dieser Maßnahmen von ihr zu verlangen gewesen wäre. Dazu wird es im fortgesetzten Verfahren erforderlich sein, des näheren mit den Parteien zu erörtern und sodann aufgrund der von ihnen angebotenen Beweise festzustellen, wie die schon vor dem gegenständlichen Schadensfall abgebrochenen gesunden Äste beschaffen waren. Der Gerichtssachverständige, der zunächst in seinem schriftlichen Gutachten ON 9 ausgeführt hatte, die Ursache des prozessgegenständlichen Astbruches, nämlich die statisch ungünstige Form und Stellung des Astes zum Stamm, könne von einem Nichtfachmann nicht als Gefahrenmoment erkannt werden (AS 21), in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. 5. 1983 aber erklärte, bei einer Begutachteung vor 3 Jahren wäre er auch als Forstfachmann nicht zu dem Schluss gekommen, dass der Pappelbestand ein Gefahrenmoment darstelle (AS 40), erst im Anschluss an die Besichtigung des Schadensortes im gegenständlichen Verfahren (am 28. 3. 1983) habe er die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Pappeln in der derzeitigen Form aufgrund der in der Vergangenheit abgebrochenen einwandfreien grünen Äste in der ferneren Zukunft eine Gefahr für die Campierer darstellen könnten (AS 39), die von ihm nunmehr empfohlenen Maßnahmen (erhebliche Kürzung des Pappelbestandes bzw Änderung des Baumbestandes) seien bloße Vorsichtsmaßnahmen (AS 41), wird zu befragen sein, wie er als Forstfachmann bei genauerer Kenntnis der Beschaffenheit der schon vor dem 4. 7. 1982 abgebrochenen gesunden Äste unter Bedachtnahme auf die Eigenart der von der Beklagten gepflanzten Pappeln im Allgemeinen die von dem gegenständlichen Italienerast ausgehende Gefahr beurteilt hätte. Der Gerichtssachverständige wird auch aufzuklären haben, was er unter bloßen Vorsichtsmaßnahmen versteht, ob er damit etwa die von ihm als gering beurteilte Wahrscheinlichkeit der zu beseitigenden Gefahr zum Ausdruck bringen wollte. Welcher Grad der Gefahrenwahrscheinlichkeit (der bei morschen und dürren Ästen einerseits und aus besonderen Gründen windbruchgefährdeten gesunden Ästen andererseits durchaus verschieden sein kann) ein die Gefahr hintanhaltendes Tätigwerden der Beklagten aufgrund ihrer vertraglichen Schutzpflichten verlangt, ist allerdings Rechtsfrage. Einer weiteren Erörterung und näherer Feststellungen bedarf es auch hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse, um beurteilen zu können, ob und inwieweit von der Beklagten allenfalls eine Sperre des gefährdeten Geländes zu verlangen gewesen wäre.
Schließlich ist eine weitere Klärung des Sachverhalts auch zur Beurteilung der Frage notwendig, ob und inwieweit der Kläger eine Gefährdung seines Wohnwagens und Zeltes in Kauf genommen hat. In dieser Beziehung ist bedeutsam, dass der Kläger, der nach seiner Parteiaussage erst seit Ostern 1982 Dauermieter auf dem Campingplatz I der Beklagten ist (AS 50 f), mangels irgendwelcher gegenteiliger Hinweise der Beklagten grundsätzlich darauf vertrauen konnte, es werde ihm von der die örtlichen Verhältnisse und allfälligen Gefahren kennenden Beklagten ein bei den üblichen Windverhältnissen sicherer Abstellplatz zugewiesen. Insbesondere in diesem Zusammenhang kann aber auch das von den Vorinstanzen bisher nicht verwertete Beweisergebnis von Bedeutung sein, dass Campingplatzmieter schon früher ihnen gefährlich erscheinende Bäume selbst abschneiden wollten, die Beklagte dies aber unter Androhung des Platzverweises verboten hat (AS 47).
Da sich das Verfahren somit aus rechtlichen Erwägungen als ergänzungsbedürftig erweist, war der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
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