OGH 2 Ob 55/84
2 Ob 55/84Ogh25.09.1984Originalquelle öffnen →
OGH
25.09.1984
2Ob55/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Alfred Lind, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr.Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, wegen Schadenersatzes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14.Mai1984, GZ3R78/8446, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18.August1983, GZ13Cg186/8136, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichts wird, insoweit ein Teilbetrag von 373.814,12S samt 4% Zinsen seit 27.7.1981 abgewiesen wurde, aufgehoben. Gleichzeitig wird auch das Ersturteil hinsichtlich eines Betrags von 373.814,12S samt Zinsen (Zuspruch eines Teilbetrags von 121.968,90S und Abweisung eines Teilbetrags von 251.845,22S) aufgehoben. Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Revisionsverfahrens gleich weiteren Verfahrenskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen haben wird.
Begründung:
Die Haftung der beklagten Partei für den Schaden, den der Kläger bei einem Verkehrsunfall am 15.7.1998 erlitt, ist dem Grunde nach unbestritten.
Der Kläger machte verschiedene Schadenersatzansprüche geltend, darunter Verdienstentgang für die Zeit vom Unfallstag bis zum Tag der Klagseinbringung (14. 7.1981) im Betrag von 394.864,56S samt Zinsen.
Das Erstgericht erkannte dem Kläger für die Zeit bis Ende1978 an Verdienstentgang 47.002,44S zu und für die Zeit bis 15.4.1982 (an diesem Tag erlitt der Kläger einen Schlaganfall) eine abstrakte Rente von insgesamt 121.968,90S. Das darüber hinausgehende Verdienstentgangsbegehren wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts hinsichtlich des Verdienstentgangs für die Zeit bis Ende1978 auf, änderte es im Übrigen aber (abgesehen von anderen nicht mehr strittigen Schadenersatzbeträgen) dahin ab, dass das Verdienstentgangsbegehren für die Zeit ab 1.1.1979 zur Gänze abgewiesen wurde.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft es insoweit, als ein Betrag von 373.814,12S abgewiesen wurde, macht als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und stellt einen der Anfechtungserklärung entsprechenden Abänderungantrag; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Das Erstgericht stellte fest, dass die auf den Unfall zurückzuführenden Dauerfolgen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% bewirken, dem Kläger die weitere Ausübung seines Berufs als Zimmerer nicht unmöglich machen, er kann die übliche Tätigkeit als Zimmerer ohne besondere Anstrengung oder außergewöhnliche Belastung durchaus ausüben. Lediglich schwere körperliche Arbeit kann ihm nicht mehr zugemutet werden.
Hinsichtlich des Verdienstentgangs für die Zeit ab 1.1.1979 führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, der Oberste Gerichtshof spreche eine abstrakte Rente zu, wenn die Erwerbsfähigkeit einer Person durch die Verletzung dauernd gemindert erscheine. Das Gericht erachte einen Betrag von 20% des fiktiven Nettolohns für den Zeitraum vom 1.1.1979 bis zum 15.4.1982 als angemessen. Die volle Bezahlung der fiktiven Verdienstsumme erscheine nicht als angebracht, da die Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht allein aufgrund der unfallskausalen Verletzung verhindert worden sei, sondern hauptsächlich wegen der angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt. Aufgrund des relativ hohen Alters des Klägers wäre es ihm auch bei einer andersartigen Unterbrechung der Arbeit nahezu gleich unmöglich gewesen, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Der Zuspruch der 20% des fiktiven Nettoverdienstes gründe sich auf die Methode der abstrakten Schadensbemessung, denn die schlechte Arbeitsmarktsituation könne nicht zu Lasten Dritter geltend gemacht werden.
Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass der Kläger keine abstrakte Rente begehrt habe. Angesichts der Feststellung, dass die durch den Unfall zurückgebliebene Dauerfolge dem Kläger die weitere Ausübung seines Berufs als Zimmerer nicht unmöglich mache, sei für die Zuerkennung eines Verdienstentgangs für die Zeit ab 1.1.1979 kein Raum. Der Kläger sei ab 1.1.1979 wieder als voll arbeitsfähig anzusehen, weshalb ein allfälliger Verdienstentgang nicht mehr auf die Unfallsverletzungen, sondern auf andere, damit in keinem Zusammenhang stehende Ursachen zurückzuführen sei, auf die nicht weiter einzugehen gewesen sei, weil der Kläger gar nicht behauptet habe, dass er ungeachtet eingetretener Arbeitsfähigkeit nur infolge der Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere für ältere Dienstnehmer, keine Stellung in seinem Beruf habe finden können.
Der Revisionswerber führt aus, nach ständiger Judikatur und Lehre sei auch jener Verdienstentgang zu ersetzen, der nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit dadurch eintrete, dass der Verletzte etwa infolge der angespannten Arbeitsmarktsituation nicht mehr in den Arbeitsprozess einzugliedern sei. Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen sollte, es hätte der ausdrücklichen Behauptung des Klägers bedurft, dass er nach seiner Genesung infolge der angespannten Arbeitsmarktsituation nicht mehr in den Arbeitsprozess einzugliedern gewesen sei, könne dies nicht zur Abweisung des geltend gemachten Verdienstengangs führen, sondern es hätte in diesem Fall Anlass für das Gericht bestehen müssen, iSd §182 ZPO die Konkretisierung des Vorbringens des Klägers zu veranlassen. Diese Ansicht habe der Oberste Gerichtshof in SZ51/91 bei völlig identischem Sachverhalt vertreten.
Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. In SZ51/91 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, die Behauptung, der Verletzte könne seine frühere berufliche Tätigkeit unfallsbedingt nicht mehr ausüben, sei noch aufrecht erhalten worden, als das eingeholte ärztliche Gutachten diese Behauptung als widerlegt erscheinen habe lassen. Daher hätte für das Erstgericht Anlass bestanden, iSd §182 ZPO darauf hinzuwirken, dass die nunmehr für die Entscheidung erheblich gewordenen tatsächlichen Angaben gemacht und das Beweisanbot entsprechend ergänzt werde. Für den Fall, dass der Beweis gelingen sollte, dass die Erlangung einer zumutbaren gleichwertigen Beschäftigung nicht möglich sei, hätte die Beklagte trotz der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Verletzten für den Verdienstausfall einzustehen.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger ebenfalls vorgebracht, er sei nicht mehr in der Lage, seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen und hielt diese Behauptung auch nach Erstattung des ärztlichen Sachverständigengutachtens aufrecht. Dazu kommt noch, dass das Erstgericht ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Berufskunde einholte, der zu dem Ergebnis kam, der Kläger habe wegen der (unfallsbedingten) Unterbrechung seiner Tätigkeit, wegen seines Alters und wegen der Situation auf dem Arbeitsmarkt keine Chance auf Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse hätte das Erstgericht nicht eine nicht begehrte abstrakte Rente zusprechen dürfen, sondern es hätte iSd §182 ZPO darauf hinwirken müssen, dass die nunmehr für die Entscheidung erheblich gewordenen tatsächlichen Angaben gemacht und das Beweisanbot allenfalls entsprechend ergänzt wird. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, wird nämlich der Vermögensnachteil, den der Verletzte durch den Verlust der Erwerbsstellung infolge vorübergehender Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet, nicht schon mit der Wiedererlangung der früheren Erwerbsfähigkeit, sondern erst mit der Erlangung einer gleichwertigen Erwerbsstellung beseitigt (ZVR1977/43; SZ51/91; 8Ob216/79).
Falls festgestellt werden sollte, dass der Kläger wegen der unfallsbedingten Unterbrechung seiner Tätigkeit als Zimmerer keinen neuen Arbeitsplatz bekommen konnte, dann stünde ihm auch für die Zeit ab 1.1.1979 ein Anspruch auf Verdienstentgang bis zu dem Zeitpunkt zu, zu welchem er ohne den Unfall seine Tätigkeit als Zimmerer noch ausgeübt hätte.
Aus diesen Gründen mussten die Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung aufgehoben werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §52 ZPO.
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