OGH 12 Os 109/84
12 Os 109/84Ogh20.09.1984Originalquelle öffnen →
OGH
20.09.1984
12Os109/84
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Horak, Dr. Hörburger (Berichterstatter) und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst A wegen des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 15, 209 StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 24.Februar 1984, GZ 26 Vr 2874/83-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und des Verteidigers Dr. Kunz, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ernst A des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 15, 209 StGB schuldig erkannt und nach § 209 StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB
unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Bei der Strafbemessung war erschwerend nichts, mildernd hingegen der Umstand, daß die Tat beim Versuch und beim Opfer ohne weitere Auswirkungen geblieben ist.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung erhoben; weiters wird es auch von der Staatsanwaltschaft mit Berufung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 9. August 1984, 12 Os 109/84-5, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen. Während der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe begehrt, strebt der öffentliche Ankläger die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht an.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Der Angeklagte zeigt in seiner Rechtsmittelschrift nichts auf, was eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte. Auf der Basis der vom Erstgericht im wesentlichen richtig festgestellten Strafzumessungsgründe entspricht die verhängte, nur wenig über der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe durchaus der Schwere der personalen Tatschuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat. Eine Herabsetzung der Strafe kam somit nicht in Betracht.
Aber auch die Berufung der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Die Anklagebehörde hält die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB deshalb für nicht gerechtfertigt, weil im Hinblick auf die Person des Angeklagten und sein Vorleben - er wurde insgesamt 16 mal abgestraft - die bloße Androhung der Vollziehung nicht geeignet sei, ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Spezialpräventiv entscheidet jedoch allein der Umstand, ob die in Schwebe bleibende Strafdrohung im gegebenen Fall kriminalpolitisch als ausreichendes - gegenüber dem sofortigen Strafvollzug zweckmäßigeres oder zumindest gleich zweckmäßiges - Mittel anzusehen ist, um den Täter in Hinkunft von der Wiederholung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten bzw. ihn dadurch zu resozialisieren (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 43 RN. 5;
12 Os 164/76). Unter diesem Gesichtspunkt schließt aber der Umstand, daß der Rechtsbrecher bereits früher (wenn auch mehrfach) straffällig geworden war, eine bedingte Strafnachsicht jedenfalls dann nicht schlechthin aus, wenn die neue Tat auf einer völlig anderen schädlichen Neigung beruht als die Vortaten (13 Os 176/78, zitiert bei Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , Nr. 22 zu § 43). Da der Angeklagte keine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen aufweist und nach der besonderen Lagerung des vorliegenden Falles angenommen werden kann, daß es spezialpräventiv nicht des sofortigen Strafvollzugs bedarf, war auch der staatsanwaltschaftlichen Berufung ein Erfolg zu versagen.
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