OGH 1 Ob 23/84
1 Ob 23/84Ogh19.09.1984Originalquelle öffnen →
OGH
19.09.1984
1Ob23/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Adele W*****, Pensionistin, 2. Ing. Manfred W*****, Angestellter, beide , beide vertreten durch Dr. Franz Artmann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die beklagten Parteien 1. Mathilde G, Hausfrau, 2. Gertrud H*****, Hausfrau, beide *****, beide vertreten durch Dr. Werner Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien Stadtgemeinde Klosterneuburg, Klosterneuburg, Rathausplatz 1, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen Duldung und Unterlassung (Streitwert 30.000 S), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 22. Mai 1984, GZ 45 R 236/84-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 23. Jänner 1984, GZ 2 C 104/82-16, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Ergänzung des Ausspruchs gemäß § 500 Abs 2 ZPO zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, die Wasserentnahme aus der unter dem Grundstück ***** der EZ ***** Katastralgemeinde Klosterneuburg führenden Wasserleitung zu unterlassen. Das weitere Klagebegehren, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, der Trennung des an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks ***** zum Haus der Beklagten führenden Wasserleitungsstranges von dem zum Grundstück ***** führenden Wasserleitungsstrang zuzustimmen, wies es ab. Das Berufungsgericht gab den gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen der Beklagten und ihres Nebenintervenienten nicht Folge. In Stattgebung der Berufung der Kläger erkannte es die Beklagten zur ungeteilten Hand weiters schuldig, der Trennung (Kappung) des an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks ***** zum Hause der Beklagten führenden Wasserleitungsstranges von dem zum Grundstück ***** führenden Wasserleitungsstrang zuzustimmen. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 15.000 S, aber nicht 300.000 S übersteigt. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten, die es dem gesamten Inhalt nach bekämpfen.
Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt; wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, hat es gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt.
Wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs 1 Z 1 oder 2 ZPO ergibt, dass dies nicht der Fall ist, ist gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteigt.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten und ihres Nebenintervenienten nicht Folge gegeben und das Ersturteil in Ansehung des Teilbegehrens, die Wasserentnahme aus der unter dem Grundstück ***** der EZ ***** Katastralgemeinde Klosterneuburg führenden Wasserleitung zu unterlassen, bestätigt. In Ansehung des darüber hinausgehenden Begehrens gab es der Berufung der Kläger Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts im Sinne der Stattgebung dieses Begehrens ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des (gesamten) Streitgegenstands 300.000 S nicht übersteigt; es hatte dann aber auch noch getrennt auszusprechen, ob der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S und der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt. Gegebenenfalls hatte dann in Ansehung jedes der beiden Teilbegehren ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 3 ZPO zu erfolgen (vgl die Beispiele für Aussprüche gemäß § 500 ZPO bei Fasching, Zivilprozessrecht, Rz 1829).
Demzufolge ist der Akt dem Berufungsgericht zur Ergänzung seines Ausspruchs zurückzustellen (§ 419 ZPO).
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