OGH 5 Ob 314/84
5 Ob 314/84Ogh18.09.1984Originalquelle öffnen →
OGH
18.09.1984
5Ob314/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter im Konkursverfahren über das Vermögen der prot.Firma Vilma W*****, infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters Dr.Werner Dachs, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14.Juni1984, GZ5R80/84108, womit infolge Rekurses der Kamilla P*****, vertreten durch Dr.Ingrid Auer, Rechtsanwältin in Wien, der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.Februar1984, GZS24/8395, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung vom 14.Juni1984, 5R80/84 durch die nach §526 Abs3 ZPO iVm §500 ZPO bzw nach §527 Abs1 Satz2 ZPO erforderlichen Aussprüche zu ergänzen.
Begründung:
Das Erstgericht ordnete auf Antrag des Masseverwalters gemäß §78 Abs1 KO iVm §73 Abs3 KO die Anmerkung der Konkurseröffnung über das Vermögen der Vilma K***** ob dem der Kamilla P***** zugeschriebenen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZKG an.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluss infolge Rekurses der Kamilla P***** im Sinne der Abweisung des Antrags des Masseverwalters ab.
Gegen den abändernden Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Masseverwalters.
Gemäß §171 KO sind auf das Verfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Das Rekursgericht hat daher, wenn der Gegenstand, über den es entscheidet, wie hier nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluss auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Entscheidungsgegenstands 15.000S übersteigt; bejahendenfalls ist ferner auszusprechen, ob dieser Wert auch 300.000S übersteigt oder die Voraussetzungen des §502 Abs4 Z1 ZPO gegeben sind (§526 Abs3 ZPO iVm §500 ZPO bzw §527 Abs1 Satz2 ZPO; vgl den Bericht des Justizausschusses zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz BGBl1982/370, 1147 BlgNR15.GP 26 Besondere Bemerkungen zu ArtII Z91; Petrasch in ÖJZ1983, 204; BartschHeil, Grundriss des Insolvenzrechts4 Rz54).
Da die gegenständliche Entscheidung die hienach erforderlichen Aussprüche nicht enthält, war spruchgemäß zu beschließen.
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