OGH 7 Ob 633/84
7 Ob 633/84Ogh13.09.1984Originalquelle öffnen →
OGH
13.09.1984
7Ob633/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache des mj F*****, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 19. Juli 1984, GZ 33 R 479/8442, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. Juni 1984, GZ 4 P 25/8336, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht infolge Rekurses beider ehelichen Eltern den Beschluss des Erstgerichts, mit dem gemäß § 26 JWG die gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung des Kindes in der Familie A***** und Dr. A***** in *****, angeordnet wurde. Die Vorinstanzen gingen aufgrund gutachtlicher Äußerungen des Kinderspitals Salzburg und der neuropsychiatrischen Abteilung für Kinder und Jugendliche des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses des Landes Kärnten in Klagenfurt von der Feststellung aus, dass die weitere Förderung und Rehabilitation des derzeit trotz normaler Intelligenz nicht schulfähigen Minderjährigen, der infolge der instabilen Bindungen seines bisherigen Lebens und der völlig unzureichenden Verhältnisse, in denen er bisher aufwuchs, bereits tief gestört ist und ausgeprägte Beziehungsängste hat, von einer stabilen Objektbeziehung abhängt, die auf dem vorgeschlagenen therapeutischen Pflegeplatz erwartet werden kann.
Der Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.
Nach § 16 Abs 1 AußStrG findet gegen einen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts in Außerstreitsachen nur im Falle einer offenbaren Gesetz oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Rechtsmittelgründe dieser Art werden von der Rekurswerberin nicht dargestellt und sind auch nach der Aktenlage nicht erkennbar. Welche tatsächlichen Umstände im Einzelfall die Anordnung einer Maßnahme nach § 26 JWG rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Es kann daher auf die Frage der Zweckmäßigkeit der von den Untergerichten angeordneten Maßnahme im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht eingegangen werden, wenn die Anordnung nicht geradezu in Missachtung des Grundprinzips des Kindeswohls oder durch Ermessensmissbrauch (Willkür) erfolgt wäre (JBl 1980, 380, EFSlg 42.349 uva; 3 Ob 550/84). Von solchen Umständen kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die bloße Behauptung der Rekurswerberin, sich ohnehin in jeder nötigen Weise um das Kind zu kümmern, durch die gegenteiligen Gutachten hinreichend widerlegt ist. Danach ist die angeordnete Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe mit Rücksicht auf die Nichterfüllung der den Erziehungsberechtigten obliegenden Pflichten gerechtfertigt. Auf einen allenfalls entgegenstehenden Willen des Kindes oder gar seiner Schwester kommt es bei notwendigen Hilfemaßnahmen nicht an.
ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00633.840.0913.000
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