OGH 9 Os 102/84
9 Os 102/84Ogh21.08.1984Originalquelle öffnen →
OGH
21.08.1984
9Os102/84
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Diexer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1
zweiter Strafsatz StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 7. Februar 1984, GZ 11
a Vr 1637/83-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in
nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 24-jährige Peter A (zu I) des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 'zweiter Fall' (gemeint: höherer Strafsatz) StGB und (zu II) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - im Jänner und im März 1983 den Antiquitätenhändler Erich B vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter wissentlich des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, letzter Fall, StGB falsch verdächtigt, indem er behauptete, an B teilweise aus einem Einbruch stammende Sachen verkauft zu haben und durch diese Aussage vor dem Untersuchungsrichter als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt.
Die vom Angeklagten dagegen erhobene, nominell auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt:
Der Beschwerde zuwider bedurfte der Umstand, daß die Gegenüberstellung des Angeklagten mit Erich B erst ein halbes Jahr nach der Tat stattfand, keiner Erwähnung, weil der Angeklagte seinen 'Irrtum' nicht auf die Dauer der verstrichenen Zeit zurückführte, er B nach den tatrichterlichen Konstatierungen schon von früheren Verkäufen her kannte (S 121) und im übrigen eine Verwechslung infolge einer durch Zeitablauf getrübten Erinnerung vorliegend auch deshalb ausscheidet, weil B sein Geschäft in Baden betreibt, der Beschwerdeführer aber anläßlich des Widerrufes seiner ursprünglichen Beschuldigung behauptete, das Diebsgut bei einem ihm nicht näher bekannten Antiquitätenhändler in Wien veräußert zu haben (vgl S 108 im Akt 11 a Vr 585/83 des Kreisgerichtes Wr. Neustadt).
Da sich alle übrigen Ausführungen in der Mängelrüge als eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellen und die auf die Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge, die vermeint, das Erstgericht hätte auf Grund der Beweisergebnisse die subjektiven Voraussetzungen beider in Frage stehender Tatbestände verneinen müssen, übersieht, daß die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten am konstatierten Sachverhalt erfordert, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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