OGH 7 Ob 532/84
7 Ob 532/84Ogh12.07.1984Originalquelle öffnen →
OGH
12.07.1984
7Ob532/84 (7Ob533/84, 7Ob534/84)
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Kuderna, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in den verbundenen Rechtssachen der jeweils klagenden Partei Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung I), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17–19, wider die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach Ing. W*****, wohnhaft gewesen in , 2. DI Robert R, und 3. Eva R*****, 4. DI Walter L*****, alle vertreten durch Dr. Herbert Richter und Dr. Franz Marschall, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung von Wohnungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. November 1983, GZ 41 R 721/8317, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. Juli 1983, GZ 45 C 156/8312, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.932,41 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 96 S Barauslagen und 257,85 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Republik Österreich kündigte am 22. 12. 1981 die Wohnungsmieten der Beklagten im Haus ***** nach § 19 Abs 2 Z 9a MG mit der Begründung auf, die dem Bund gehörige Liegenschaft werde zur Erweiterung des Bundesrealgymnasiums in ***** dringend benötigt. Die beabsichtigte Verwendung im Rahmen der Hoheitsverwaltung des Bundes diene in höherem Maße als die gegenwärtige Verwendung den Interessen der Verwaltung.
Der Erstrichter hob die Aufkündigungen auf und wies das Räumungsbegehren ab. Nach seinen Feststellungen ist die klagende Partei Eigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus , in welchem die beklagten Parteien die aufgekündigten, je aus zwei Zimmern, zwei Kabinetten, Küche, Gang und WC bestehenden Wohnungen im Gesamtausmaß von über je 90 m2 im Mezzanin, 1. und 2. Stock gemietet haben. Die Liegenschaft ist als Bauplatz für öffentliche Zwecke gewidmet. Das Haus ist mit Ausnahme der drei aufgekündigten Wohnungen und einer weiteren Wohnung bereits geräumt. Die klagende Partei beabsichtigt, auf der Liegenschaft drei Turnsäle in übereinanderliegenden Geschossen zum Zwecke der Erweiterung des Bundesrealgymnasiums ***** zu errichten. Zur Realisierung dieses Vorhabens muss das Haus W ab der Mittelmauer hofseitig abgetragen werden. Dieser Abbruch betrifft die drei aufgekündigten Wohnungen insoweit, als davon jeweils nur die beiden Zimmer erhalten blieben. Die vom Abbruch nicht betroffenen Teile des Hauses sollen nach Durchführung von Adaptierungsarbeiten für Schulzwecke verwendet werden. Nach der Rechtsansicht des Erstrichters ist mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigungen auf den vorliegenden Fall noch das Mietengesetz anzuwenden. Der geltend gemachte Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 9a MG liege aber nicht vor, weil die klagende Partei die aufgekündigten Wohnungen nicht im derzeitigen Bestand verwenden, sondern zum Teil abtragen wolle, um ein neues Objekt zu errichten. Für einen solchen Fall komme nur der Tatbestand des § 19 Abs 2 Z 4a MG in Betracht, der die Beistellung eines Ersatzobjekts verlange.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil aus dessen rechtlichen Gründen und erklärte die Revision für zulässig.
Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 9a MG die Weiterverwendung des aufgekündigten Mietobjekts voraussetzt, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Dieser Rechtsfrage kommt auch unter dem Gesichtspunkt des zwischenweiligen Außerkrafttretens des Mietengesetzs erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nF zu, weil gleichartige Fälle noch anhängig sein können. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin bekämpft die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 9a MG die Weiterverwendung des „Mietgegenstands“ und nicht bloß der betreffenden Liegenschaft erfordere, zumal sonst für Abbruchobjekte im Hinblick auf den speziellen Tatbestand des § 19 Abs 2 Z 4a MG eine Doppelnormierung vorläge, mit dem Argument, § 19 Abs 2 Z 9a MG sei älter als dessen Z 4a und die beabsichtigte höherwertige Verwendung des gesamten Gebäudes begreife zwingend die Verwendung jedes einzelnen Mietgegenstands in sich. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Wohl wurde der hier geltend gemachte Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 9a MG schon im Jahre 1933 mit dem GB Nr 325 geschaffen, der weitere Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 4a MG hingegen erst mit dem BG 1937/235. Der Gesetzgeber wollte also zunächst die höherwertigen Interessen der Verwaltung berücksichtigen und erst später auch die Ersetzung aller Gebäude durch Neubauten allgemein begünstigen, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse lag. Diese Zeitfolge ändert aber nichts daran, dass seit der zweiten Novelle die Errichtung eines neuen Baues nach dem Abbruch des Altbestands allgemein unter die Z 4a des § 19 Abs 2 MG fiel, was seit der Mietengesetznovelle 1974, BGBl Nr 409, die Beschaffung eines Ersatzes für den aufgekündigten Mietgegenstand erfordert. Der Gesetzgeber hätte im Jahre 1937 die Möglichkeit gehabt, den älteren Kündigungsgrund gegenüber dem neuen deutlicher abzugrenzen, um eine Überschneidung zu verhindern, wenn die Liegenschaft dem Bund gehört. Da dies nicht geschehen ist, muss die Abgrenzung im Wege der Auslegung erfolgen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin haben dabei die Vorinstanzen mit Recht den Wortlaut des § 19 Abs 2 Z 9a MG für wesentlich angesehen, wonach ein dem Bunde (oder einem Bundesland) gehöriger Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung. Mietgegenstand ist aber sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach der Diktion des Mietengesetzes (vgl zB § 2 Abs 1 lit a, § 4 Abs 1 ua) wie nunmehr auch das Mietrechtsgesetz (§ 1 Abs 1) nicht die Liegenschaft, auf der sich das Gebäude mit gemieteten Wohnungen oder Geschäftsräumen befindet, sondern es sind dies die letzteren selbst. Dass bei einem beabsichtigten Neubau oder wie hier einem grundlegenden Umbau eines ganzen Hauses alle darin befindlichen Mietgegenstände betroffen werden, ändert nichts daran, dass nicht diese Mietgegenstände anders als bisher verwendet werden sollen, was aber Voraussetzung des hier geltend gemachten Kündigungsgrundes ist. Der Oberste Gerichtshof tritt daher der Rechtsansicht, die das Berufungsgericht auch schon in früherer Spruchpraxis vertreten hat, bei.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00532.840.0712.000
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